738.71
Vollzugsverordnung zum Grossratsbeschluss über die Zuwendung zugunsten der Bergbevölkerung aus Anlass des 175-jährigen Bestehens des Kantons St.Gallen
vom 21.08.1979 (Stand 01.09.1979)
Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen
erlassen
gestützt auf Ziff. 5 des Grossratsbeschlusses über die Zuwendung zugunsten der Bergbevölkerung aus Anlass des 175-jährigen Bestehens des Kantons St.Gallen vom 5. April 1979
als Verordnung:
(1.) I. Geltungsbereich
Art. 1 Berggebiete
Berggebiete im Sinn des Grossratsbeschlusses umfassen die Gebiete innerhalb der Standardgrenze des eidgenössischen landwirtschaftlichen Produktionskatasters sowie Gebiete, die in bezug auf die klimatische Lage, die Verkehrslage und die Oberflächengestalt gleiche oder ähnliche Verhältnisse aufweisen.
(2.) II. Wohnbausanierung
Art. 2 Zuständigkeit
Der Vollzug des Grossratsbeschlusses und der Verordnung obliegt der kantonalen Zentralstelle für Wohnungsbau, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt.
Art. 3 Ergänzendes Recht
Die Bestimmungen der Bundesgesetzgebung über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten sind sachgemäss anwendbar, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt.
Art. 4 Beitragsberechtigung
Für Vorhaben innerhalb der Standardgrenze kann an Familien und Einzelpersonen in besonders schwierigen finanziellen Verhältnissen ein Beitrag von höchstens Franken 10 000.– ausgerichtet werden.
An Vorhaben ausserhalb der Standardgrenze gemäss Art. 1 dieser Verordnung kann ein Staatsbeitrag von 30 Prozent der anrechenbaren Kosten, höchstens Fr. 20 000.–, gewährt werden.
Art. 5 Verfahren
Das Verfahren richtet sich sachgemäss nach Art. 8 ff. der Vollzugsverordnung zum Grossratsbeschluss über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues.
(3.) III. Gemeinschaftsvorhaben
Art. 6 Begriff
Gemeinschaftsvorhaben sind Bauten, Anlagen und Einrichtungen, die insbesondere für Spiel und Sport, Gruppenarbeit sowie für Veranstaltungen von gesellschaftlicher und kultureller Bedeutung bestimmt sind.
Art. 7 Beitragsberechtigung
Beiträge werden ausgerichtet an öffentliche und private Träger oder Mitträger von nichtgewinnorientierten Vorhaben.
Beiträge können an Erstellung, Erneuerung, Erweiterung, Erschliessung und Ausrüstung von Gemeinschaftsvorhaben geleistet werden.
Die Vorhaben müssen hauptsächlich der Wohnbevölkerung in den Berggebieten dienen.
Art. 8 Höhe der Beiträge
Der Beitrag beträgt 10 bis 30 Prozent der anrechenbaren Kosten, höchstens Fr. 100 000.–.
Werden aufgrund anderer eidgenössischer oder kantonaler Vorschriften oder von Dritten Beiträge zugesichert, so beträgt der Beitrag bis 15 Prozent, höchstens Fr. 50 000.–. Erreicht der Staatsbeitrag 15 Prozent, so werden als zusätzliche Leistung
die Beiträge Dritter auf gesamthaft höchstens 30 Prozent der anrechenbaren Kosten oder Fr. 100 000.– ergänzt.
Als anrechenbare Kosten gelten die Gesamtkosten nach Abzug von Kapital- und Bauzinsen sowie von Aufwendungen für den Erwerb von Land und Rechten. Die vom Empfänger selbst erbrachten Leistungen werden zu ortsüblichen Ansätzen angerechnet.
Art. 9 Verfahren a) Gesuch
Das Beitragsgesuch für Gemeinschaftsvorhaben ist vom Gemeinderat dem Volkswirtschaftsdepartement einzureichen.
Dem Gesuch sind die für eine Beurteilung der Beitragsberechtigung notwendigen Unterlagen beizufügen. Sie müssen über Art und Dringlichkeit des Vorhabens, die anrechenbaren Aufwendungen, die vorgesehene Finanzierung und den Zeitplan für die Verwirklichung Aufschluss geben.
Art. 10 b) Zuständigkeit
Das Volkswirtschaftsdepartement beurteilt das Gesuch im Einvernehmen mit dem Baudepartement. Betreffen Vorhaben den Zuständigkeitsbereich anderer Departemente oder Amtsstellen, so sind diese zur Stellungnahme einzuladen.
Über Beiträge bis Fr. 50 000.– beschliesst das Volkswirtschaftsdepartement, über höhere Beiträge der Regierungsrat.
Wird einem Gesuch entsprochen, so teilt das Volkswirtschaftsdepartement dies dem Gesuchsteller in der Form einer Beitragszusicherung mit.
(4.) IV. Selbsthilfemassnahmen
Art. 11 Begriff
Als Selbsthilfemassnahmen gemäss Art. 1 Abs. 1 lit. b des Grossratsbeschlusses gelten Vorhaben zur Verbesserung der Wohn- oder Arbeitsbedingungen von Einzelpersonen, einzelnen Familien oder von grösseren Gemeinschaften, wenn die Beteiligten zumutbare eigene Arbeitsleistungen oder Materiallieferungen erbringen.
Als Selbsthilfemassnahmen gelten insbesondere Bodenverbesserungen, Erstellung oder Sanierung landwirtschaftlicher Hochbauten und Forstverbesserungen.
Art. 12 Beitragsberechtigung
Beiträge werden ausgerichtet an öffentliche oder private Träger oder Mitträger von nicht gewinnorientierten Vorhaben.
Beitragsberechtigt sind die Restkosten eines Vorhabens, wenn sie nach Abzug anderer Beiträge dem Gesuchsteller unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nicht zugemutet werden können.
Beiträge werden an Vorhaben gewährt, die technisch und wirtschaftlich eine vorteilhafte Lösung darstellen und ohne einen Beitrag nicht oder nur unter besonders ungünstigen Umständen verwirklicht werden können.
Art. 13 Anrechenbare Kosten
Als anrechenbare Kosten gelten die Gesamtkosten nach Abzug von Kapital- und Bauzinsen sowie von Aufwendungen für den Erwerb von Land und Rechten. Die vom Empfänger selbst erbrachten Leistungen werden zu ortsüblichen Ansätzen angerechnet.
Bei Bodenverbesserungen, Erstellung oder Sanierung landwirtschaftlicher Hochbauten und Forstverbesserungen bestimmen sich die anrechenbaren Kosten nach den Vorschriften des Meliorationsgesetzes und des Forstgesetzes.
Art. 14 Höhe der Beiträge
Der Beitrag beträgt 20 bis 50 Prozent der anrechenbaren Restkosten, höchstens Fr. 30 000.–.
Art.
15 Verfahren
a) Gesuch
Das Beitragsgesuch für Selbsthilfemassnahmen ist dem Volkswirtschaftsdepartement einzureichen.
Dem Gesuch sind die für eine Beurteilung der Beitragsberechtigung notwendigen Unterlagen beizufügen. Sie müssen über Art und Dringlichkeit des Vorhabens, die anrechenbaren Aufwendungen, die vorgesehene Finanzierung und den Zeitplan für die Verwirklichung Aufschluss geben.
Art. 16 b) Zuständigkeit
Über die Gewährung von Beiträgen beschliesst das Volkswirtschaftsdepartement.
Betreffen Vorhaben den Zuständigkeitsbereich anderer Departemente oder mehrerer Amtsstellen, so sind diese zur Stellungnahme einzuladen.
(5.) V. Gemeinsame Bestimmungen
Art. 17 Fristen
Über Beiträge wird im Juni und im Dezember eines Jahres beschlossen.
Gesuche werden behandelt, wenn sie Ende April bzw. Ende Oktober vorliegen.
Art.
18 Bemessung des Beitrages
a) im allgemeinen
Bei der Bemessung des Beitrages ist auf die finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers sowie auf Notwendigkeit und Kosten des Vorhabens Rücksicht zu nehmen.
Art. 19 b) Eigenfinanzierung
Die Eigenfinanzierung soll mindestens 10 Prozent der anrechenbaren Kosten betragen.
Bei geringerer Eigenfinanzierung sind die Beiträge entsprechend herabzusetzen.
Art. 20 Verwirklichung der Vorhaben
Die Vorhaben dürfen nicht vor Zusicherung der Beiträge ausgeführt werden.
Das zuständige Departement kann auf Gesuch die vorzeitige Ausführung gestatten. Die Bewilligung zur vorzeitigen Ausführung gibt keinen Anspruch auf einen Beitrag.
Art. 21 Abrechnung
Der zugesicherte Beitrag wird durch die Abrechnung nicht beeinflusst.
Art. 22 Auszahlung
Die Abrechnungen sind spätestens sechs Monate nach Vollendung des Vorhabens dem zuständigen Departement zur Genehmigung einzureichen.
Die Auszahlung der Beiträge erfolgt in der Regel nach Genehmigung der Abrechnung. Ausnahmsweise können gegen Vorweisung von Zwischenabrechnungen Teilzahlungen geleistet werden.
Art. 23 Zweckentfremdungsverbot und Rückerstattungspflicht
Vorhaben, für die Staatsbeiträge gewährt worden sind, dürfen während mindestens zehn Jahren nicht zweckentfremdet werden.
Beiträge sind ganz oder teilweise zurückzuerstatten, wenn sie:
vorzeitig zweckentfremdet werden;
zu Unrecht gewährt worden sind.
Art. 24 Vollzugsbeginn
Diese Verordnung wird ab 1. September 1979 angewendet.
nGS 14–54