751.56

Interkantonale Vereinbarung über die Versorgung der Gebiete Biäsche, Escherau, Blumenriet, Klosterguet und Unterflechsen der Ortsgemeinde Mollis mit Trink-, Brauch- und Löschwasser durch die Wasserversorgung der politischen Gemeinde Weesen

vom 12.04.1999 (Stand 18.05.1999)

Die Regierung des Kantons St.Gallen und der Regierungsrat des Kantons Glarus

erlassen

gestützt auf Art. 203 Abs. 2 des st.gallischen Gemeindegesetzes vom 23. August 19791 und Art. 118 Abs. 3 des glarnerischen Gemeindegesetzes vom 3. Mai 1992

als Vereinbarung:2

Art. 1

Die st.gallische politische Gemeinde Weesen und die glarnerische Ortsgemeinde Mollis werden ermächtigt, einen Vertrag über die Versorgung der Gebiete Biäsche, Escherau, Blumenriet, Klosterguet und Unterflechsen der Ortsgemeinde Mollis mit Trink-, Brauch- und Löschwasser durch die Wasserversorgung der politischen Gemeinde Weesen zu schliessen.

Der Vertrag unterstellt das Rechtsverhältnis zwischen der politischen Gemeinde Weesen einerseits und den Wasserbezügern anderseits dem öffentlichen Recht der politischen Gemeinde Weesen und des Kantons St.Gallen.

Der Vertrag bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörden3 der Vereinbarungskantone.

Art. 2

Die politische Gemeinde Weesen untersteht hinsichtlich der Versorgung der Gebiete Biäsche, Escherau, Blumenriet, Klosterguet und Unterflechsen der Ortsgemeinde Mollis mit Trink-, Brauch- und Löschwasser der Aufsicht der zuständigen Behörden des Kantons St.Gallen.

Die Aufsicht erfolgt im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden des Kantons Glarus.

Art. 3

Über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen der politischen Gemeinde Weesen einerseits und der Ortsgemeinde Mollis anderseits entscheidet ein Schiedsgericht endgültig. Vorbehalten bleibt Art. 5 Abs. 2 dieser Vereinbarung. Einem solchen Entscheid geht ein Verständigungsverfahren unter der Leitung der zuständigen Behörden der Vereinbarungskantone voraus.

Die Regierungen der Vereinbarungskantone bestimmen innert dreissig Tagen nach Anrufung des Schiedsgerichtes je einen Schiedsrichter. Die Schiedsrichter bezeichnen gemeinsam innert fünfzehn Tagen als weiteres Mitglied des Schiedsgerichtes einen Obmann. Können sich die Schiedsrichter nicht auf einen Obmann einigen, trifft der Präsident des Schweizerischen Bundesgerichtes die Wahl.

Art. 4

Das Schiedsgericht hat seinen Sitz in St.Gallen. Das Verfahren vor dem Schiedsgericht richtet sich nach den Vorschriften des st.gallischen Zivilprozessgesetzes4. Vor einem Entscheid holt das Schiedsgericht die Stellungnahme der Regierungen der Vereinbarungskantone ein.

Auf die Hinterlegung des Schiedsspruches wird verzichtet. Die Zustellung erfolgt ohne Vermittlung der richterlichen Behörden. Der Schiedsspruch wird den Regierungen der Vereinbarungskantone mitgeteilt. Im übrigen gelten die Vorschriften des Konkordates über die Schiedsgerichtsbarkeit.5

Art. 5

Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen der politischen Gemeinde Weesen oder der Ortsgemeinde Mollis einerseits und einem Dritten anderseits werden von den zuständigen Gerichts- und Verwaltungsbehörden der Vereinbarungskantone6 entschieden. Vorbehalten bleibt Art. 5 Abs. 2 dieser Vereinbarung.

Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen der politischen Gemeinde Weesen einerseits und den Wasserbezügern anderseits werden von den zuständigen Gerichts- und Verwaltungsbehörden des Kantons St.Gallen7 entschieden.

Art. 6

Zivilrechtliche Streitigkeiten und Anstände, bei denen einer Vertragskörperschaft lediglich die Rechtsstellung eines Privaten zukommt, werden von den ordentlichen Gerichts- und Verwaltungsbehörden8 entschieden.

Art. 7

Die Regierungen der Vereinbarungskantone verpflichten sich, den Entscheiden der zuständigen Gerichts- und Verwaltungsbehörden des anderen Kantons Nachachtung zu verschaffen.

Entscheide, die eine Geldforderung betreffen, sind nach Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs9 vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen gleichgestellt.

Art. 8

Streitigkeiten zwischen den Vereinbarungskantonen über Auslegung und Anwendung dieser Vereinbarung werden nach Art. 113 Abs. 1 Ziff. 2 der Bundesverfassung10 dem Bundesgericht unterbreitet.

Art. 9

Die Anpassung dieser Vereinbarung an veränderte Umstände und die zukünftige Gesetzgebung des Bundes und der Vereinbarungskantone bleibt vorbehalten. Die Vereinbarungskantone setzen sich darüber ins Einvernehmen.

Art. 10

Diese Vereinbarung wird angewendet, sobald sie von den Vereinbarungskantonen unterzeichnet ist.11

nGS 34–48