752.21

Verordnung zum Vollzugsgesetz zur eidgenössischen Gewässerschutzgesetzgebung

vom 21.01.1997 (Stand 01.10.2021)

Landammann und Regierung des Kantons St.Gallen

erlassen

in Anwendung des Vollzugsgesetzes zur eidgenössischen Gewässerschutzgesetzgebung vom 11. April 19961 und des Grossratsbeschlusses über umweltgefährdende Stoffe und Anlagen vom 6. April 19892

als Verordnung:3

(1.) I. Zuständigkeit

(1.1.) 1. Kanton

Art. 1 Gewässerschutzfachstelle

Kantonale Gewässerschutzfachstelle ist das Amt für Wasser und Energie.

Art. 2 Zuständige Stelle
a) Grundsatz

Das Amt für Wasser und Energie ist die zuständige Stelle des Kantons für den Vollzug der Gewässerschutzgesetzgebung, soweit keine besonderen Vorschriften gelten.

Art. 2bis abis Amt für Umwelt

Das Amt für Umwelt ist die zuständige Stelle des Kantons für den Vollzug der Gewässerschutzgesetzgebung bei:

  • a) industriellen, gewerblichen und gewerbeähnlichen Bauten, Anlagen und Nutzungen; davon ausgenommen sind damit in Verbindung stehende Kleinkläranlagen zur Reinigung des häuslichen Abwassers;

  • b) Landwirtschaftsbetrieben und landwirtschaftlichen Nebenbetrieben, einschliesslich zugehöriger Nebenanlagen und Wohnbauten; davon ausgenommen sind damit in Verbindung stehende Kleinkläranlagen zur Reinigung des häuslichen Abwassers;

  • c) Bauten und Anlagen für die gewerbliche oder gewerbeähnliche Haltung von Tieren, einschliesslich zugehöriger Nebenanlagen und Wohnbauten; davon ausgenommen sind damit in Verbindung stehende Kleinkläranlagen zur Reinigung des häuslichen Abwassers;

  • d) folgenden Bauten und Anlagen der öffentlichen Hand:

  • 1. Werkhöfen;

  • 2. Bauten und Anlagen der Feuer- und Chemiewehr;

  • 3. Verkehrsinfrastrukturanlagen, namentlich Strassen;

  • 4. Schwimmbädern;

  • 5. Kunsteisbahnen;

  • 6. Spitälern, Kliniken, Alters- und Pflegeheimen;

  • 7. Krematorien.

  • e) Anlagen und Nebenanlagen für die Ausbeutung von Kies, Sand und anderem Material4, ausgenommen bei Oberflächengewässern;

  • f) Anlagen und Nutzungen, für die eine Konzession nach dem Gesetz über den Bergbau vom 7. April 19195 erforderlich ist, einschliesslich aller Nebenbauten und -anlagen; davon ausgenommen sind damit in Verbindung stehende Kleinkläranlagen zur Reinigung des häuslichen Abwassers;

  • g) Abfallanlagen, ausgenommen bei zentralen Abwasserreinigungsanlagen;

  • h) belasteten Standorten nach der Bundesgesetzgebung über den Umweltschutz6;

  • i) Terrainveränderungen und Bodenverbesserungen;

  • j) Aushubmaterialexporten;

  • k) Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten, ausgenommen bei zentralen Abwasserreinigungsanlagen;

  • l) Rohrleitungen nach der Bundesgesetzgebung über Rohrleitungsanlagen7;

  • m) Antennenanlagen, insbesondere Mobilfunkantennen und -anlagen;

  • n) Windenergieanlagen;

  • o) Solaranlagen;

  • p) Golfplätzen;

  • q) Seilbahnen und Skiliften;

  • r) Schiessanlagen;

  • s) privaten Strassen.

Bei Bauten und Anlagen, die sowohl einer gewerblichen oder gewerbeähnlichen Nutzung als auch einer anderweitigen Nutzung dienen, vollzieht das Amt für Umwelt die Gewässerschutzgesetzgebung.

Von der Zuständigkeitsordnung nach Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung ausgenommen sind:

  1. Bohrungen;

  2. Anlagen für die Nutzung von Gewässern;

  3. Anlagen für die Nutzung der Erdwärme;

  4. Verbauung und Korrektion sowie Überdeckung und Eindolung von Fliessgewässern;8

  5. Schüttungen in Seen.9

Das Amt für Umwelt entscheidet in seinem Zuständigkeitsbereich über den Beizug der politischen Gemeinde für die Kontrolle von Anlagen und über die Herausgabe amtlicher Akten an die Behörden der Strafrechtspflege10.

Das Amt für Umwelt nimmt stellvertretend für das Amt für Wasser und Energie Stellung bei:

  1. Vorhaben, die einer Bewilligung, Konzession oder Plangenehmigung des Bundes bedürfen;

  2. Vorprüfungen und Genehmigungen von kommunalen Rahmennutzungs- und Sondernutzungsplänen im Bereich des Gewässerschutzes;

  3. Gesuchen um Vorprüfung von kommunalen Abwasserreglementen;

  4. Vorprüfungen und Genehmigungen von Vereinbarungen über Zweckverbände und Gemeindeverbände;11

  5. Rechtsmittelverfahren im Bereich des Gewässerschutzes, einschliesslich aufsichtsrechtlicher Verfahren;

  6. der Wahrung der Parteirechte des Bau- und Umweltdepartementes bei Widerhandlungen gegen Bestimmungen des Umweltschutzes12.

Art. 3 b) Landwirtschaftsamt

Das Landwirtschaftsamt ist die zuständige Stelle des Kantons für die Düngerberatung.

Art. 3bis bbis) Massnahmen der Landwirtschaft13

Das Landwirtschaftsamt vollzieht die Vorschriften über Massnahmen der Landwirtschaft zur Verhinderung der Abschwemmung und Auswaschung von Stoffen.

Das Amt für Wasser und Energie bezeichnet die Gebiete, in denen Massnahmen der Landwirtschaft zur Verhinderung der Abschwemmung und Auswaschung von Stoffen erforderlich sind.14

Die zur Erfüllung der Anforderungen an die Wasserqualität der Gewässer15 im Einzelfall erforderlichen Massnahmen16 werden von Landwirtschaftsamt, Amt für Umwelt und Amt für Wasser und Energie gemeinsam festgelegt und aufeinander abgestimmt.

Art. 3ter bter) Gesuche um globale Abgeltungen und Abschluss von Programmvereinbarungen17

Für das Einreichen von Gesuchen um globale Abgeltungen an die Finanzierung von Gewässerschutzanlagen oder -massnahmen beim zuständigen Bundesamt und den Abschluss von Programmvereinbarungen mit dem Bund sind zuständig:

  1. das Volkswirtschaftsdepartement für Massnahmen der Landwirtschaft zur Verhinderung der Abschwemmung und Auswaschung von Stoffen;18

  2. das Bau- und Umweltdepartement in den übrigen Fällen.

Art. 3quater bquater) Zusicherung und Ausrichtung von Kantonsbeiträgen19

Für die Zusicherung und Ausrichtung von Kantonsbeiträgen an die Finanzierung von Gewässerschutzanlagen oder -massnahmen sind zuständig:

  1. das Landwirtschaftsamt für Massnahmen der Landwirtschaft zur Verhinderung der Abschwemmung und Auswaschung von Stoffen;20

  2. das Amt für Wasser und Energie in den übrigen Fällen.

Art. 3quinquies bquinquies) Verfahren
1. Anrechenbare Kosten

Die anrechenbaren Kosten bestimmen sich nach dem Bundesrecht21 und der Programmvereinbarung.

Art. 3sexies 2. Gesuch

Wer Kantonsbeiträge beansprucht, reicht der zuständigen Stelle nach Art. 3quater dieses Erlasses ein schriftliches Gesuch mit den erforderlichen Unterlagen ein.

Art. 3septies 3. Zusicherung und Auszahlung der Beiträge

Die zuständige Stelle nach Art. 3quater dieses Erlasses entscheidet über die Beitragsberechtigung und die Höhe des Beitrags auf der Grundlage der Programmvereinbarung.

Kantonsbeiträge werden den Gesuchstellenden mit Verfügung oder Vereinbarung zugesichert.

Die zuständige Stelle zahlt die Beiträge aus, wenn die verfügten oder vereinbarten Voraussetzungen erfüllt sind.

Art. 3octies 4. Schlussbericht und Abrechnung

Beitragsempfängerinnen und Beitragsempfänger legen der zuständigen Stelle innert sechs Monaten nach Abschluss einer unterstützten Massnahme einen Schlussbericht und eine Abrechnung vor.

Die zuständige Stelle kann:

  1. bei einfachen Vorhaben oder Massnahmen auf einen Schlussbericht verzichten;

  2. bei komplexen Vorhaben einen Zwischenbericht verlangen.

Art. 3novies 5. Rechtshilfe

Amtliche Stellen geben der zuständigen Stelle nach Art. 3quater dieses Erlasses über die ihnen bekannten Tatsachen, die für die Festsetzung, Änderung oder Rückerstattung22 von Beiträgen bedeutsam sind, auf Verlangen Auskunft.

Art. 4 c) Gewässerschutzrechtliche Bewilligungen und Verfügungen bei Wasserrechtsverleihungen23

Das Bau- und Umweltdepartement vollzieht die gewässerschutzrechtlichen Vorschriften bei Verleihungen nach dem Gesetz über die Gewässernutzung vom 5. Dezember 1960.24

Art. 4bis d) Gewässerraum

Das Amt für Raumentwicklung und Geoinformation ist die zuständige Stelle des Kantons für die Beratung und Unterstützung der Gemeinden beim Vollzug der Vorschriften über die Festlegung des Raumbedarfs der Gewässer und die Berücksichtigung dieser Vorschriften bei der Richt- und Nutzungsplanung.25

Art. 5

Art. 5bis e) Information

Das Amt für Wasser und Energie informiert über den Zustand der Gewässer, den Gewässerschutz und die getroffenen Massnahmen.26

Das Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen informiert über Badeplätze, bei denen die Voraussetzungen für das Baden nicht erfüllt sind.27

Art. 6 Vorsorgliche Massnahmen

Das Amt für Umwelt und das Amt für Wasser und Energie können vorsorgliche Massnahmen anordnen, wenn die Gefahr einer Gewässerverschmutzung droht.

Art. 7 Richtlinien und Weisungen

Das Bau- und Umweltdepartement kann Richtlinien und Weisungen erlassen, insbesondere über:

  1. das Versickernlassen und das Einleiten von nicht verschmutztem Abwasser;

  2. die Führung des Abwasserkatasters;

  3. die Erstellung des Finanzplans;

  4. den landwirtschaftlichen Gewässerschutz;

  5. die Behebung von Gewässerverunreinigungen und -gefährdungen;

  6. Inhalt und Form der Meldung von Errichtung, Änderung und Ausserbetriebnahme von Lageranlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten und über die Registrierung dieser Anlagen;

  7. die von Inhabern von Gewässerschutzanlagen selbst durchzuführenden Kontrollen;

  8. die Überwachung der Rohwasserqualität bei im öffentlichen Interesse liegenden Grundwasserfassungen.

(1.2.) 2. Gemeinde

Art. 8 Übertragene Befugnisse

Politischen Gemeinden übertragene Befugnisse sind im Anhang dieser Verordnung aufgeführt.

Art. 9 Fachkenntnisse

Der Gemeinderat überträgt die Aufgaben des Gewässerschutzes und der Tankaufsicht ausgebildetem Personal. Er meldet das mit der Tankaufsicht beauftragte Personal dem Amt für Umwelt .

(1.3.) 3. Abgrenzung

Art. 9bis Erhebliche Abwassermenge28

Die Menge des zur Versickerung zu bringenden nicht verschmutzten Abwassers ist erheblich, wenn sie von einem über eine Versickerungsanlage zu entwässernden Areal stammt, dessen bebaute und befestigte Fläche zusammen grösser als 2000 m2 ist.

Die Menge des in ein Gewässer einzuleitenden nicht verschmutzten Abwassers ist erheblich, wenn sie 50 l/s erreicht oder übersteigt.

Art. 9ter Erhebliche Grabung29

Eine Grabung ist erheblich, wenn sie mehr als 6 m tief ist oder wenn damit, auch nur vorübergehend, mehr als 10 000 m3 Material entnommen oder verschoben werden.

(2.) II. Verfahren

Art. 10

Art. 11

Art. 12 Gesuche

Für Gesuche werden die von der zuständigen Stelle zur Verfügung gestellten Formulare verwendet.

Die zuständige Stelle kann im Einzelfall ergänzende Unterlagen verlangen, soweit dies für die sachgemässe Beurteilung des Gesuches erforderlich ist.

Art. 13 Geltungsdauer der Bewilligung

Die Geltungsdauer der Bewilligung richtet sich nach dem Planungs- und Baugesetz vom 5. Juli 201630.

Art. 14 Markierversuche

Dem Amt für Wasser und Energie werden vor der Durchführung eines Markierversuchs mitgeteilt:

  1. Ort, Datum und Dauer des Versuchs;

  2. Art und Menge des Markierstoffs;

  3. Zweck.

Art. 15 Zustellung von Verfügungen

Die politische Gemeinde stellt dem Amt für Wasser und Energie Verfügungen über die Behebung von Gewässerverunreinigungen und -gefährdungen zu:

Die politische Gemeinde stellt dem Amt für Umwelt Verfügungen zu, wenn das Amt für Umwelt oder das Amt für Wasser und Energie vor Erteilung einer Baubewilligung anzuhören war.

Art. 16 Abnahme

Die Abnahme der Anlage wird in der Bewilligung geregelt.

Das Ergebnis der Abnahme wird schriftlich festgehalten und den Betroffenen eröffnet.

(2bis.) IIbis. Lageranlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten

Art. 16bis Anforderungen an Fachpersonen31

Die Anforderungen an Personen, die Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten erstellen, ändern, kontrollieren, befüllen, warten, entleeren und ausser Betrieb setzen, richten sich nach den Richtlinien und Normen des Verbandes für Gewässerschutz und Tanksicherheit (CITEC Suisse).

Die nach bisherigem Recht erworbenen Fachausweise betreffend Erstellung, Änderung, Kontrolle, Befüllung, Wartung, Entleerung und Ausserbetriebnahme von Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten behalten ihre Gültigkeit. Inhaberinnen und Inhaber der Fachausweise besuchen die vom Verband für Gewässerschutz und Tanksicherheit (CITEC Suisse) vorgeschriebenen Weiterbildungskurse.

Art. 16ter Anforderungen an den Stand der Technik32

Die Anforderungen an den bei der Herstellung von Anlageteilen einzuhaltenden Stand der Technik richten sich nach den Richtlinien und Normen des Schweizerischen Vereins für technische Inspektionen (SVTI).

Art. 16quater Kontrollen durch die zuständigen Stellen33

Die zuständigen Stellen des Kantons und der Gemeinden überprüfen in ihrem Zuständigkeitsbereich regelmässig anhand von Stichproben, ob die Kontrollen von bewilligungspflichtigen Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten und Leckanzeigesystemen ordnungsgemäss ausgeführt und die dabei festgestellten Mängel behoben worden sind.

Art. 16quinquies Kennzeichnung von Lageranlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten

Die bewilligungspflichtigen und meldepflichtigen Lageranlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten werden von der zuständigen Stelle gekennzeichnet.

Art. 17 Register der Lageranlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten34

Das kantonale und die kommunalen Register der bewilligungs- und meldepflichtigen Lagerbehälter mit wassergefährdenden Flüssigkeiten enthalten insbesondere:

  1. die Anlagekennzeichnung (Tanknummer);

  2. die Standortadresse;

  3. die Gebäudeversicherungsnummer;

  4. das Bewilligungs- oder Meldejahr;

  5. das Jahr, in dem die Anlage zuletzt durch die zuständige Stelle kontrolliert wurde;

  6. die Art der gelagerten wassergefährdenden Flüssigkeit;

  7. das Fassungsvermögen;

  8. die Versetzungsart (erdverlegt oder im Gebäudeinnern).

Die zuständige Stelle der politischen Gemeinde und das Amt für Umwelt stellen einander die Daten zur Verfügung.

Art. 17bis Verfügungen der zuständigen Stellen

Kommt der Inhaber einer bewilligungspflichtigen Anlage oder eines regelmässig zu kontrollierenden Leckanzeigesystems35 seinen Pflichten bezüglich periodischer Kontrolle oder Behebung von festgestellten Mängeln nicht innert angemessener Frist nach, so erlässt die für die Bewilligung der Anlage zuständige Stelle36 die erforderlichen Verfügungen.

Art. 17ter

Art. 17quater Meldepflichten des Anlageinhabers37

Der Inhaber einer meldepflichtigen Anlage gibt der politischen Gemeinde unaufgefordert die Errichtung, Änderung oder Ausserbetriebnahme der Anlage bekannt.

Die schriftliche Meldung erfolgt auf dem amtlichen Formular.

Die politische Gemeinde übermittelt die Meldung nach Abs. 2 dieser Bestimmung dem Amt für Umwelt, wenn der Kanton zuständig ist.

Für Meldungen von Ausserbetriebnahmen bewilligungspflichtiger Anlagen38 werden diese Vorschriften sachgemäss angewendet.

Art. 18

Art. 18bis

Art. 18ter

Art. 18quater

Art. 18quinquies

(3.) III. Planerischer Schutz

Art. 19 Gewässerschutzkarten39

Die Gewässerschutzkarten werden im Massstab 1:25 000 oder 1:10 000 dargestellt.

Sie werden laufend nachgeführt und den politischen Gemeinden sowie der Öffentlichkeit in geeigneter Weise zur Verfügung gestellt.

Art. 19bis Besonders gefährdete Bereiche40

Zu den besonders gefährdeten Bereichen gehören die Gewässerschutzbereiche Au, Ao, Zu, Zo sowie die zur Ausscheidung vorgesehenen und die rechtskräftig ausgeschiedenen Grundwasserschutzzonen und -areale.

(4.) IV. Gewässerschutzpolizei

Art. 20 Meldepflicht staatlicher Stellen

Staatliche Stellen melden den politischen Gemeinden gewässerschutzpolizeiwidrige Zustände.

Art. 21 Schadendienstorganisation

Das Amt für Umwelt und das Amt für Wasser und Energie unterhalten für Schadenereignisse mit Umweltgefährdung eine gemeinsame Schadendienstorganisation.

Die Schadendienstorganisation berät die Einsatzkräfte und die zuständigen Gemeindebehörden insbesondere über Massnahmen zur Minderung von mittel- und langfristigen Schadenfolgen sowie über Entsorgungsmassnahmen.

Art. 22

(5.) V. Schlussbestimmungen

Art. 23

Art. 24

Art. 25

Art. 26

Art. 27 Vollzugsbeginn

Diese Verordnung wird ab 1. März 1997 angewendet.

Anhänge

Anhang 1: Zusätzliche Befugnisse der Gemeinden

Übergangsbestimmung des II. Nachtrags vom 7. Dezember 201045 IV. Dieser Nachtrag wird wie folgt angewendet: 1. Die Regierung legt den Vollzugsbeginn von Abschnitt II dieses Erlasses fest. 2. Die übrigen Bestimmungen werden ab 1. Januar 2011 angewendet.

nGS 32–23