752.522
Vereinbarung über Bau und Betrieb der gemeinsamen zentralen Abwasserreinigungsanlage Niederbüren
vom 29.05.1979 (Stand 29.05.1979)
Die Regierungen der Kantone Thurgau und St.Gallen
erlassen
gestützt auf § 48 lit. a–c des thurgauischen Gesetzes betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Organisation der Gemeinden und das Bürgerrecht vom 23. Mai 1961 sowie auf Art. 33 des st.gallischen Organisationsgesetzes vom 29. Dezember 19471 und auf Art. 56 des st.gallischen Einführungsgesetzes zum eidgenössischen Gewässerschutzgesetz vom 2. Dezember 19732
als Vereinbarung:3
Art. 1
Die thurgauische Gemeinde Hauptwil wird ermächtigt, dem Abwasserverband der st.gallischen politischen Gemeinden Niederbüren, Niederhelfenschwil, Waldkirch und Oberbüren beizutreten. Dem Verband können weitere Gemeinden beitreten.
Zweck und Organisation des Verbandes sowie die Rechte und Pflichten der Verbandsgemeinden unter sich und gegenüber dem Verband sind in einem Organisationsreglement festzulegen. Dieses bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörden4 der Vertragskantone. Es tritt nach beidseitiger Genehmigung in Kraft.
Art. 2
Der Verband kann durch die zuständigen Behörden5 der Vertragskantone verhalten werden, weitere Gemeinden aufzunehmen.
Art. 3
Der Verband ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sein Sitz befindet sich in Niederbüren.
Für die Verantwortlichkeit der Verbandsorgane und, soweit nichts anderes vereinbart wird, für die Besorgung der Verbandsangelegenheiten sind die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften des Kantons St.Gallen6 massgebend.
Art. 4
Für Bau, Bestand und Betrieb der verbandseigenen Anlagen findet das Recht der gelegenen Sache Anwendung, soweit das Organisationsreglement keine Vorschriften enthält.
Die Vorschriften des Bundesrechtes, insbesondere des eidgenössischen Gewässerschutzgesetzes7, und die den Verbandsgemeinden aufgrund der Gesetzgebung ihres Kantons obliegenden besonderen Pflichten bleiben vorbehalten.
Die Aufsicht über die zentrale Abwasserreinigungsanlage wird von den zuständigen Behörden des Kantons St.Gallen8 im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden des Kantons Thurgau ausgeübt. Den Vertragskantonen bleibt die Aufsicht über ihre Gemeinden vorbehalten.
Art. 5
Über öffentlich-rechtliche Anstände zwischen dem Verband und einzelnen Verbandsgemeinden einerseits und Dritten anderseits entscheiden die zuständigen kantonalen Verwaltungsbehörden9 und die Gerichte10 der beteiligten Verbandsgemeinden.
Art. 6
Über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen Verbandsmitgliedern oder zwischen dem Verband und seinen Mitgliedern entscheidet ein Schiedsgericht. Einem solchen Entscheid hat ein Verständigungsverfahren in der Delegiertenversammlung vorauszugehen.
Die Regierungen der Vertragskantone bestimmen innert dreissig Tagen nach Anrufung des Schiedsgerichtes je einen Schiedsrichter. Die beiden Schiedsrichter bezeichnen gemeinsam innert einer weiteren Frist von fünfzehn Tagen als weiteres Mitglied des Schiedsgerichtes einen Obmann. Dieser darf den Wohnsitz11 in keinem der Vertragskantone haben.
Können sich die Schiedsrichter nicht innert Frist auf einen Obmann einigen, so wird die Wahl durch den Präsidenten des Schweizerischen Bundesgerichtes getroffen. Die Kosten des schiedsgerichtlichen Verfahrens gehen zulasten der unterliegenden Partei. Im übrigen richtet sich das Verfahren nach den Vorschriften des st.gallischen Gesetzes über die Zivilrechtspflege.12
Entscheide des Schiedsgerichtes sind unter Vorbehalt eines allfälligen eidgenössischen Rechtsmittels endgültig. Sie sind den Regierungen der Vertragskantone mitzuteilen.
Art. 7
Anstände bei der Wahl von Delegierten und der dabei anzuwendenden Vorschriften sowie Anstände in bezug auf die Rechtsstellung der Delegierten im Verhältnis zu den sie delegierenden Verbandsgemeinden werden durch die zuständigen Behörden13 der Vertragskantone, denen die Gemeinden angehören, entschieden.
Art. 8
Zivilrechtliche Streitigkeiten sowie Anstände, bei denen einer Verbandsgemeinde oder dem Verband lediglich die Rechtsstellung eines Privaten zukommt, fallen in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichts- und Verwaltungsbehörden14 der Vertragskantone.
Art. 9
Die Regierungen der Vertragskantone verpflichten sich, den vom Schiedsgericht oder von den zuständigen Behörden des anderen Kantons gefällten Entscheiden Nachachtung zu verschaffen.
Entscheide, die eine Geldforderung betreffen, sind gemäss Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs15 vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen gleichgestellt.
Art. 10
Streitigkeiten zwischen den Vertragskantonen über Auslegung und Anwendung dieser Vereinbarung werden gemäss Art. 113 Abs. 1 Ziff. 2 der Bundesverfassung16 dem Bundesgericht unterbreitet.
Art. 11
Die Anpassung dieser Vereinbarung an die künftige Gesetzgebung des Bundes und der Vertragskantone bleibt vorbehalten. Die Vertragskantone setzen sich darüber ins Einvernehmen.
Art. 12
Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald sie von beiden Vertragskantonen unterzeichnet ist.
nGS 14–25