811.4

Gesetz über die Bildung von Arbeitsbeschaffungsreserven der privaten Wirtschaft

vom 06.07.1952 (Stand 23.06.1970)

Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen

hat von der Botschaft des Regierungsrates vom 21. April 1952 Kenntnis genommen und

erlässt

im Bestreben, die eidgenössischen Massnahmen gemäss Bundesgesetz über die Bildung von Arbeitsbeschaffungsreserven der privaten Wirtschaft vom 3. Oktober 1951 zu unterstützen,

als Gesetz:

Art. 1 1. Bildung von Arbeitsbeschaffungsreserven
a) Grundlage der Steuervergütung

Die Unternehmungen der privaten Wirtschaft, die aus ihrem im Kanton steuerpflichtigen Reingewinn (Betriebseinkünfte, Reinertrag) Arbeitsbeschaffungsreserven bilden, haben Anspruch auf Vergütung der darauf entrichteten Steuern gemäss den nachfolgenden Bestimmungen.

Die Arbeitsbeschaffungsreserven sind in Zeiten von Arbeitslosigkeit zur Durchführung von Arbeitsbeschaffungsmassnahmen in st.gallischen Betrieben einzusetzen.

Die Vergütungen werden vom Staate, von den politischen Gemeinden und von den Schulgemeinden für die auf sie entfallenden Einkommen-, Reingewinn- oder Reinertragsteuern ausgerichtet.

Art. 2 b) Anwendung des Bundesrechtes

Das Bundesgesetz und seine Ausführungsvorschriften finden entsprechende Anwendung, soweit dieses Gesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält.

Art. 3 c) Höhe der vergütungsberechtigten Einlage

Die Höhe der vergütungsberechtigten jährlichen Einlage in die Arbeitsbeschaffungsreserve ist auf den Betrag beschränkt, welcher den um 10% reduzierten Durchschnitt des rechtskräftig veranlagten steuerpflichtigen Reingewinnes der Geschäftsjahre 1949 und 1950 übersteigt.

An Stelle der in Absatz 1 festgelegten Einlage kann eine Unternehmung jährlich höchstens 15% des durchschnittlichen Reingewinnes 1949/50 als vergütungsberechtigten Betrag in die Arbeitsbeschaffungsreserve einlegen.

Art. 4 2. Anspruch auf die Vergütung
a) Voraussetzungen

Anspruch auf die Vergütung haben nur Unternehmungen, welche die gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes ausgegebenen Schuldscheine nicht vorzeitig für die in Art. 6 des Bundesgesetzes umschriebenen Zwecke verwenden. Unternehmungen, welche die Schuldscheine abtreten oder belehnen, haben der kantonalen Wehrsteuerverwaltung schriftlich Mitteilung zu machen.

Art. 5 b) Entscheid über die Vergütung

Die kantonale Wehrsteuerverwaltung entscheidet über die voraussichtliche Höhe der Vergütung und teilt sie der Unternehmung und den beteiligten Gemeinden schriftlich mit.

Art. 6

In interkantonalen und interkommunalen Steuerausscheidungsfällen finden die Regeln des Verbotes der Doppelbesteuerung auf die Berechnung der Vergütung Anwendung.

Art. 7 c) Finanzierung der Vergütung

Nach Eingang der auf die Arbeitsbeschaffungsreserve entfallenden rechtskräftigen Steuern ist die entsprechende Vergütung in der Staatsrechnung und in den Rechnungen der beteiligten Gemeinden auszuscheiden und auf ein Rückstellungskonto «Arbeitsbeschaffungsreserven der privaten Wirtschaft» zu übertragen.

Diese Rückstellungen sind kurzfristig anzulegen und in der Staats- und Gemeinderechnung gesondert auszuweisen.

Art. 8 d) Geltendmachung und Nachweis des Anspruches

Begehren auf Auszahlung der Vergütungen sind bei der kantonalen Wehrsteuerverwaltung schriftlich einzureichen.

Dem Begehren ist der Entscheid der eidgenössischen Zentralstelle für Arbeitsbeschaffung über den Anspruch auf Vergütung der Wehrsteuer beizulegen. Gleichzeitig ist der Nachweis über die Bezahlung der auf die Reserve entrichteten übrigen Steuern zu erbringen.

Art. 9 e) Überprüfung des Nachweises

Die kantonale Wehrsteuerverwaltung überprüft den Umfang des der Unternehmung zustehenden Vergütungsanspruches insbesondere auf Grund der in Art. 8 Abs. 2 genannten Unterlagen.

Der Regierungsrat kann Erhebungen über die Richtigkeit und Vollständigkeit der Beweismittel anordnen.

Art. 10 f) Auszahlung der Vergütung

Die Auszahlung der Vergütung erfolgt gemäss Entscheid der kantonalen Wehrsteuerverwaltung zu Lasten der Rückstellungskonten.

Art. 11 g) Nichtbeanspruchte Vergütungen

Vergütungen der Rückstellungskonten, die für eine bestimmungsgemässe Verwendung nicht mehr in Betracht kommen, fallen an den Staat und die Gemeinden zurück.

Art. 12 3. Entscheide

Die kantonale Wehrsteuerverwaltung entscheidet erstinstanzlich über alle aus der Anwendung dieses Gesetzes entstehenden Streitigkeiten.

Art. 13 4. Rechtsmittel

Gegen Entscheide der kantonalen Wehrsteuerverwaltung sind Einsprache, Rekurs und Beschwerde (Art. 108 bis 113 des Steuergesetzes) zulässig, soweit nicht die Beschwerde gemäss Art. 12 des Bundesgesetzes vorgeschrieben ist.

Art. 14 5. Geltungsdauer

Arbeitsbeschaffungsreserven können auf Grund der Geschäftsabschlüsse gebildet werden, welche in die Jahre 1951 bis 1966 fallen.

Der Grosse Rat ist ermächtigt, die Geltungsdauer dieses Gesetzes um weitere vier Jahre zu verlängern.

nGS GS 20, 191