811.411
Vollzugsverordnung zum Gesetz über steuerbegünstigte Arbeitsbeschaffungsreserven
vom 13.06.1989 (Stand 01.12.1988)
Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen
erlassen
in Ausführung von Art. 3 Abs. 2 und Art. 10 des Gesetzes über steuerbegünstigte Arbeitsbeschaffungsreserven vom 3. November 1988
als Verordnung:
Art. 1 Berechtigte Unternehmen
Zur Bildung von Arbeitsbeschaffungsreserven sind Unternehmen mit wenigstens 10 Arbeitnehmern berechtigt.
Art.
2 Mitwirkung bei Freigabe und Verwendung der Arbeitsbeschaffungsreserven
a) allgemeine Freigabe
Der Regierungsrat nimmt gegenüber dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement Stellung zur allgemeinen Freigabe der Arbeitsbeschaffungsreserven.
Er beantragt die Freigabe der Arbeitsbeschaffungsreserven im Kanton St.Gallen.
Art. 3 b) Freigabe für einzelne Unternehmen
Gesuche um Freigabe der Arbeitsbeschaffungsreserven für einzelne Unternehmen sind dem Volkswirtschaftsdepartement einzureichen. Dieses leitet sie nach Anhören des Finanzdepartementes mit seinem Antrag an das Bundesamt für Konjunkturfragen weiter.
Art. 4 c) Übertragung der Reserven im Konzern
Das Volkswirtschaftsdepartement nimmt nach Anhören des Finanzdepartementes gegenüber dem Bundesamt für Konjunkturfragen Stellung zur Übertragung des Reservevermögens im Konzern.
Art. 5 Vollzugsbeginn
Diese Verordnung wird für natürliche Personen ab der Veranlagung für das Steuerjahr 1989 und für juristische Personen ab 1. Dezember 1988 angewendet.
nGS 24–43