811.714
Vereinbarung zwischen dem Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft und dem Regierungsrat des Kantons St.Gallen betreffend die Erbschafts-, Vermächtnis- und Schenkungssteuer
vom 05.12.1960 (Stand 05.12.1960)
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft und der Regierungsrat des Kantons St.Gallen
vereinbaren
gestützt auf §§ 6 Abs. 2 und 38 des basellandschaftlichen Gesetzes über die Erbschafts- und Schenkungssteuer vom 16. Februar 1920 und gestützt auf Art. 2 Abs. 1 lit. d des st.gallischen Gesetzes über die Erbschafts-, Vermächtnis- und Schenkungssteuer vom 19. Juni 1911
was folgt:1
Ziff. 1
Die Regierungen der Kantone Basel-Landschaft und St.Gallen erklären, gegenseitig Zuwendungen an gemeinnützige und wohltätige Zwecke von der Erbschafts-, Vermächtnis- und Schenkungssteuer zu befreien, gleichgültig, ob die genannten Zwecke im Kanton St.Gallen oder Basel-Landschaft erfüllt werden.
Die beiden Regierungen sind jederzeit unter Beobachtung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten berechtigt, von dieser Vereinbarung zurückzutreten.
nGS 1, 431