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Gegenrechtsvereinbarung zwischen den Kantonen Aargau und St.Gallen über die Befreiung von Zuwendungen von der Erbschafts- und Schenkungssteuer

vom 12.01.1976 (Stand 01.01.1975)

Der Regierungsrat des Kantons Aargau und der Regierungsrat des Kantons St.Gallen

vereinbaren:1

Ziff. 1

Vermögenszuwendungen durch Verfügung von Todes wegen oder Schenkungen zugunsten nachstehender Empfänger im andern Kanton werden gegenseitig von jeglicher kantonalen und kommunalen Erbschafts- und Schenkungssteuer oder diesen entsprechenden Abgaben befreit:

  • a) Empfänger im Kanton Aargau:

  • aa) der Staat und seine Anstalten,

  • bb) die Einwohner- und Ortsbürgergemeinden sowie ihre Anstalten,

  • cc) die staatlich anerkannten Landeskirchen und ihre Kirchgemeinden,

  • dd) juristische Personen, die sich, ohne Erwerbs- oder Selbsthilfezwecke zu verfolgen, gemeinnützigen oder wohltätigen Zwecken widmen und sie im Kanton oder im allgemein schweizerischen Interesse erfüllen;

  • b) Empfänger im Kanton St.Gallen:

  • aa) der Staat und seine Anstalten, der katholische und evangelische Konfessionsteil und die Gemeinden und ihre Anstalten,

  • bb) juristische Personen mit öffentlichen oder ausschliesslich gemeinnützigen Zwecken, wenn diese im Kanton oder im allgemein schweizerischen Interesse erfüllt werden.

Ziff. 2

Die Vereinbarung betreffend Befreiung von der Erbschaftssteuer zwischen den Kantonen St.Gallen und Aargau vom 30. März/1. April 19352 wird aufgehoben.

Ziff. 3

Diese Vereinbarung tritt mit beidseitiger Unterzeichnung in Kraft und wird rückwirkend ab dem 1. Januar 1975 angewendet.

Ziff. 4

Jede Regierung kann diese Vereinbarung unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten auf Ende eines Kalenderjahres kündigen.

nGS 11–6