815.1
Verordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer
vom 08.11.1994 (Stand 01.01.2016)
Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen
erlassen
in Vollzug des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 19901 und der Quellensteuerverordnung vom 19. Oktober 19932
als Verordnung:3
(1.) I. Organisation
Art. 1 Behörden4
Das kantonale Steueramt ist die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer.
Die Verwaltungsrekurskommission5 ist die kantonale Steuerrekurskommission. Sie ist erste kantonale Beschwerdeinstanz.
Das Verwaltungsgericht6 ist zweite kantonale Beschwerdeinstanz.
Art. 2 Aufgaben
Dem kantonalen Steueramt obliegt insbesondere:
Veranlagung der Steuerpflichtigen und Erhebung der Quellensteuern;
die Verfolgung von Steuerhinterziehungen und von Verletzungen von Verfahrenspflichten;7
die Vertretung des Kantons bei der Festsetzung der Ansätze für die Quellenbesteuerung natürlicher Personen8 und bei der Festlegung von Bezugsminima;9
…
die periodischen Steuerablieferungen und jährlichen Abrechnungen mit dem Bund;10
der Erlass von Steuerbeträgen;
die Repartition der kantonalen Anteile an der direkten Bundessteuer;11
die öffentliche Bekanntgabe der allgemeinen Fälligkeits- und Zahlungstermine sowie der kantonalen Einzahlungsstellen zu Beginn des Jahres.12
Art. 3 Gemeindesteuerämter
Den Gemeindesteuerämtern obliegt:
die Führung des Steuerregisters für die Einkommenssteuern der natürlichen Personen;
Beschaffung, Verarbeitung und Übermittlung von Informationen gemäss Weisungen des kantonalen Steueramtes;
Vorbereitung und Mitarbeit bei der Veranlagung der Einkommenssteuern und beim Vollzug der Verfügungen gemäss Weisungen des kantonalen Steueramtes.
Art. 4 Anwendbares Recht
Soweit das Bundesrecht und diese Verordnung nichts anderes bestimmen, werden die kantonalen Bestimmungen über die Organisation der Steuerbehörden, das Verfahren und den Bezug sachgemäss angewendet.
(2.) II. Besteuerung der natürlichen Personen
Art. 5 …
(3.) III. Verfahren
Art. 5bis Entscheide über Stundung und Erlass
Stundungsentscheide sind endgültig.
Erlassentscheide können mit Beschwerde angefochten werden. Einsprache ist ausgeschlossen.
Art. 6 Einreichung der Einsprache
Einsprachen gegen die Veranlagung der Einkommenssteuern natürlicher Personen werden beim Gemeindesteueramt eingereicht, das die Verfügung eröffnet hat.
Die übrigen Einsprachen werden beim kantonalen Steueramt eingereicht.
Art. 7 Beschwerde
Beschwerden gegen Einspracheentscheide und gegen Erlassentscheide werden bei der Verwaltungsrekurskommission eingereicht.
Beschwerden gegen Beschwerdeentscheide der Verwaltungsrekurskommission werden beim Verwaltungsgericht eingereicht.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens richten sich nach den für die kantonalen Steuern massgebenden Bestimmungen.
Art. 8 Quellensteuern13
Das Einsprache- und das Beschwerdeverfahren bei den Quellensteuern richtet sich nach den für die kantonalen Quellensteuern massgebenden Bestimmungen.
Art. 9 Bezugsbehörde
Die Bezugsstellen der politischen Gemeinden beziehen die Einkommenssteuern.
Das kantonale Steueramt bezieht die übrigen Steuern einschliesslich die Steuerbussen.
Die Bezugsstellen der politischen Gemeinden leiten dem kantonalen Steueramt die Einkommenssteuern innert Monatsfrist nach Zahlungseingang zu. Bei verspäteter Ablieferung wird der politischen Gemeinde ein Verzugszins nach Art. 164 Abs. 1 DBG berechnet.
Art. 10 Bezug
Steuern und Steuerbussen werden in einem Betrag14 bezogen.
Art. 11 …
Art. 12 Inventar und Siegelung15
Inventaraufnahme und Siegelung erfolgen durch das kantonale Steueramt sowie durch die Inventarisationsbeamten und Urkundspersonen der politischen Gemeinden nach Weisungen des kantonalen Steueramtes.
Art. 13 Löschung im Handelsregister16
Das Handelsregisteramt teilt dem kantonalen Steueramt die Löschungsanmeldung einer juristischen Person17 unverzüglich mit.
Art. 14 Eintragung im Grundbuch18
Das Grundbuchamt reicht dem kantonalen Steueramt bei der Veräusserung eines Grundstücks einer in der Schweiz ausschliesslich aufgrund von Grundbesitz im Sinn von Art. 4 Abs. 1 lit. c und Art. 51 Abs. 1 lit. c DBG19 steuerpflichtigen Person vor dem Grundbucheintrag die Ausweise über den Rechtsgrund der Veräusserung ein.
Das kantonale Steueramt erteilt dem Grundbuchamt die schriftliche Zustimmung zum Grundbucheintrag.
(IV.) Schlussbestimmungen
Art. 15 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung über die Erhebung der eidgenössischen Wehrsteuer vom 6. Oktober 194520 wird aufgehoben.
Art. 16 Vollzugsbeginn
Diese Verordnung wird ab 1. Januar 1995 angewendet.
nGS 39–93