831.51
Kantonsratsbeschluss über die Zuweisung von ausserordentlichen Erträgen an das besondere Eigenkapital
vom 21.05.2006 (Stand 21.05.2020)
Der Kantonsrat des Kantons St.Gallen
hat von der Botschaft der Regierung vom 16. August 20051 Kenntnis genommen und
erlässt
in Ausführung von Art. 46bis Abs. 3 des Staatsverwaltungsgesetzes vom 16. Juni 19942
als Beschluss:3
Ziff. 1
Vom Kantonsanteil am Erlös aus dem Verkauf von Goldreserven der Schweizerischen Nationalbank werden Fr. 612 000 000.– dem besonderen Eigenkapital zugewiesen.
Der Ertrag aus der Sonderausschüttung der Schweizerischen Nationalbank für das Geschäftsjahr 2019 zugunsten des Kantons St.Gallen in Höhe von Fr. 79 268 000.– wird dem besonderen Eigenkapital zugewiesen.
Ziff. 2
Das aus der Zuweisung entstandene besondere Eigenkapital kann in jährlichen Tranchen von höchstens Fr. 30 600 000.– eingesetzt werden zur:
Finanzierung von steuerlichen Entlastungen, erstmals im Rechnungsjahr 2007;
Förderung von Gemeindevereinigungen und kommunaler Zusammenarbeit nach Massgabe des Gesetzes;
Finanzierung von Massnahmen, die im Zusammenhang mit der Bewältigung der Folgen des Coronavirus stehen.
Die zulässige Jahrestranche erhöht sich im Ausmass der in den vorangegangenen Jahren nicht bezogenen Mittel.
Der Vorbezug von höchstens einer Jahrestranche ist möglich.
Soweit die Mittel aus der Sonderausschüttung der Schweizerischen Nationalbank für das Jahr 2019 zugunsten des Kantons St.Gallen zur Finanzierung von Massnahmen eingesetzt werden, die im Zusammenhang mit der Bewältigung der Folgen des Coronavirus stehen, gelten die Bezugsbeschränkungen nach Abs. 1 und 3 dieser Bestimmung nicht.
Ziff. 3 …
Ziff. 4 …
nGS 41-62