853.157
Gegenrechtserklärung gegenüber dem Kanton Luzern über die Anerkennung der Fähigkeitsausweise zur Jagdausübung
vom 19.05.1992 (Stand 19.05.1992)
Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen
erlassen
in Anwendung von Art. 10bis Abs. 3 des Jagdgesetzes vom 5. März 1950,
im Hinblick auf eine Gegenrechtserklärung des Regierungsrates des Kantons Luzern vom 19. Mai 19921
als Gegenrechtserklärung:2
Art. 1
Die vom Kanton Luzern ausgestellten Fähigkeitsausweise für Jäger werden im Kanton St.Gallen für die Zulassung zur Jagdpacht und Jagdausübung anerkannt, wenn sie aufgrund einer bestandenen Eignungsprüfung erlangt worden sind.
Art. 2
Personen mit Wohnsitz im Kanton Luzern werden nur im Einverständnis mit der Jagdbehörde des Kantons Luzern zur Jägerprüfung im Kanton St.Gallen zugelassen.3
Art. 3
Die Jagdbehörde des Kantons Luzern ist berechtigt, gelegentlich bei st.gallischen Jägerprüfungen anwesend zu sein und sich über den Ablauf der Prüfungen zu erkundigen.
Art. 4
Der Regierungsrat behält sich vor, von dieser Gegenrechtserklärung, unter Berücksichtigung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten, zurückzutreten.
Art. 5
Diese Gegenrechtserklärung wird ab 19. Mai 1992 angewendet.
nGS 28–67