853.160
Gegenrechtsvereinbarung zwischen den Kantonen Schaffhausen und St.Gallen über die Anerkennung der Fähigkeitsausweise zur Jagdausübung
vom 15.08.1996 (Stand 01.09.1996)
Der Kanton Schaffhausen und der Kanton St.Gallen
treffen
gestützt auf Art. 14 Abs. 3 des Gesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel des Kantons Schaffhausen vom 15. Juni 1992 und § 32 Abs. 3 der Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel des Kantons Schaffhausen vom 15. Dezember 1992 und
in Anwendung von Art. 31 Abs. 3 des Jagdgesetzes des Kantons St.Gallen vom 17. November 19941
folgende Vereinbarung:2
Art. 1
Der Kanton Schaffhausen erkennt Fähigkeitsausweise zur Jagdausübung an, die vom Kanton St.Gallen nach bestandener Jägerprüfung ausgestellt wurden.
Der Kanton St.Gallen erkennt Fähigkeitsausweise zur Jagdausübung an, die vom Kanton Schaffhausen nach bestandener Jägerprüfung ausgestellt wurden.
Die Zulassung zur Jagd richtet sich nach den kantonalen Bestimmungen.
Art. 2
Der Jäger legt die Jägerprüfung im Wohnsitzkanton ab.
Die zuständige Jagdbehörde kann Ausnahmen bewilligen.
Art. 3
Die zuständige Jagdbehörde kann nach Voranmeldung den Jägerprüfungen des anderen Kantons beiwohnen und sich über Inhalt sowie Ablauf der Prüfungen erkundigen.
Art. 4
Diese Vereinbarung kann unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist jeweils auf Ende eines Jahres gekündigt werden.
Art. 5
Diese Vereinbarung gilt ab 1. September 1996.
nGS 31–109