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Regierungsratsbeschluss über Massnahmen zur Beschleunigung der Einführung des eidgenössischen Grundbuches

vom 04.07.1977 (Stand 29.08.1978)

Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen

erlassen

gestützt auf Art. 183 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 3. Juli 1911/22. Juni 1942

als Beschluss:

Art. 1 Berichterstattung

Die Grundbuchämter der Gemeinden, in denen das eidgenössische Grundbuch noch nicht eingeführt ist, erstatten dem Grundbuchinspektorat Bericht über:

  1. Stand und Fortgang der Grundbuchbereinigung,

  2. allfällige Verzögerungsgründe,

  3. Personalveränderungen im Grundbuchamt,

  4. Übertragung von Zusatzaufgaben an den Grundbuchbeamten.

Die Berichterstattung erfolgt jährlich und ausnahmsweise auf besonderes Begehren des Grundbuchinspektorates.

Art. 2 Massnahmen

Gegenüber Gemeinden, in denen die Grundbuchbereinigung in Verzug ist oder der geordnete Fortgang der Einführung des eidgenössischen Grundbuches nicht gesichert erscheint, kann der Regierungsrat nach Anhören des Gemeinderates:

  1. kantonale Beamte auf Kosten der Gemeinde zur Anleitung, Kontrolle und Unterstützung des Grundbuchamtes einsetzen;

  2. die Bereinigungstätigkeit des Grundbuchamtes und deren Umfang vorschreiben;

  3. den Einsatz von Hilfskräften und die Entlastung der Grundbuchbeamten von Zusatzaufgaben anordnen.

Die zwangsweise Einführung des eidgenössischen Grundbuches gemäss Art. 140 der Einführungsverordnung zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch bleibt vorbehalten.

Art. 3 Vollzugsbeginn

Dieser Beschluss wird ab 1. September 1977 angewendet.

nGS 12–38