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Regierungsratsbeschluss über die Ermittlung der landwirtschaftlich genutzten Flächen in den unvermessenen Gemeinden
vom 15.11.1977 (Stand 30.10.2007)
Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen
erlassen
gestützt auf Art. 118 des eidgenössischen Landwirtschaftsgesetzes vom 3. Oktober 1951, auf Art. 2 und 4 der eidgenössischen Verordnung über die Ermittlung der landwirtschaftlich genutzten Flächen in den unvermessenen Gemeinden vom 6. Juli 1977 und auf Art. 41 lit. g des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Mai 1965
als Beschluss:
(1.) I. Durchführung und Nachführung
Art. 1 Unterstellte Gemeinden
Das Baudepartement verfügt, in welchen Gemeinden dieser Beschluss anzuwenden ist.
Art. 2 Arbeitsvergabe
Der Gemeinderat vergibt im Einvernehmen mit dem kantonalen Amt für Raumentwicklung und Geoinformation Arbeiten zur Ermittlung der landwirtschaftlich genutzten Flächen sowie zu deren Nachführung an private Grundbuchgeometer.
Art. 3 Feststellung der Eigentumsgrenzen
Die zuständige Gemeindebehörde sowie die beteiligten Grundeigentümer oder Pächter wirken bei der Feststellung der Eigentumsgrenzen mit.
Art. 4 Duldungspflicht
Die Grundeigentümer sind verpflichtet, die Arbeiten zur Flächenermittlung auf ihrem Boden zu dulden.
Art. 5 Aufsicht
Das Baudepartement übt durch das Amt für Raumentwicklung und Geoinformation die Aufsicht aus.
Das Amt für Raumentwicklung und Geoinformation erlässt die notwendigen technischen und administrativen Weisungen.
Art. 6 Nachführung
Änderungen in den Akten über die Flächenermittlung werden im Auftrag der zuständigen Behörde vom Nachführungsgeometer vorgenommen.
Die zuständige Behörde meldet dem Nachführungsgeometer alle Änderungen.
(2.) II. Kostentragung
Art. 7 Kosten für die Grundeigentümer
Die Grundeigentümer übernehmen die nach Abzug der Leistungen des Bundes und der Gemeinden verbleibenden Kosten für die Flächenermittlung und für die Nachführung.
(3.) III. Rechtsschutz
Art. 8 Mitteilung des Ergebnisses
Der Grundbuchgeometer teilt dem einzelnen Grundeigentümer das Ergebnis der Flächenermittlung mit.
Art. 9 Verfahren
Verfügungen über die Flächenermittlung und die Nachführung können mit Rekurs an den Gemeinderat weitergezogen werden.
Sein Entscheid ist an die Verwaltungsrekurskommission weiterziehbar.
Im übrigen richtet sich das Verfahren nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege.
(4.) IV. Schlussbestimmungen
Art. 10 Anpassung bisherigen Rechts
Art. 11 Vollzug
Der Vollzug dieses Beschlusses obliegt dem Baudepartement.
Art. 12 Vollzugsbeginn
Dieser Beschluss wird ab 1. Dezember 1977 angewendet.
nGS 42–142