914.75
Verordnung über die Erhebung und Schreibweise der Lokalnamen
vom 07.03.1952 (Stand 30.10.2007)
Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen,
in Ausführung von Art. 4 des Bundesratsbeschlusses über die Erhebung und Schreibweise der Lokalnamen bei Grundbuchvermessungen vom 22. Februar 1938,
verordnen:
Art. 1
Für die Erhebung und Schreibweise der Lokalnamen bei Grundbuchvermessungen sind die Weisungen des eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes vom 27. Oktober 1948 massgebend.
Art. 2
Die Regierung ernennt eine kantonale Namenkommission aus drei Sachverständigen, von denen einer als Obmann bezeichnet wird. Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation wohnt den Kommissionssitzungen mit beratender Stimme bei.
Art. 3
Die kantonale Namenkommission überprüft und bereinigt sowohl die früheren Verzeichnisse als auch die vom Grundbuchgeometer erhobenen Lokalnamen und setzt die Schreibweise fest, soweit diese den geltenden Bestimmungen nicht entspricht.
Gegen ihre Entscheide können die politischen Gemeinden innert 14 Tagen an das Baudepartement rekurrieren.
Art. 4
An den Beratungen der Namenkommission lässt sich die politische Gemeinde, deren Lokalnamen behandelt werden, durch geeignete Auskunftspersonen vertreten. Diesen kommt beratende Stimme zu. Die Kosten der Vertretung trägt die Gemeinde.
Art. 5
Das Amt für Raumentwicklung und Geoinformation führt gemeindeweise ein Verzeichnis der bereinigten Lokalnamen. Das Staatsarchiv, die Gemeinderatskanzlei und das Grundbuchamt erhalten je ein Doppel dieses Verzeichnisses.
Art. 6
Die Schreibweise von Namen, die auch in der Bundesverwaltung im Gebrauche stehen (bewohnte Orte, Stationen der Eisenbahnen und anderer Transportanstalten, Poststellen, Telephon- und Telegraphenstationen), ist den Weisungen des eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes vom 27. Oktober 1948 anzupassen. Die Namenkommission unterbreitet die bereinigte Schreibweise solcher Namen dem Baudepartement, das sie im Einverständnis mit dem Gemeinderat festsetzt und die Genehmigung bei der zuständigen Bundesbehörde einholt.
Art. 7
Die endgültig festgesetzten Namen werden vom Amt für Raumentwicklung und Geoinformation allen Interessenten zur Aufnahme in die Vermessungswerke mitgeteilt.
In den bereits erstellten Grundbuchplänen sind diese Namen nach den praktischen Bedürfnissen nachzuführen. Im amtlichen und privaten Verkehr soll nur die festgesetzte Schreibweise angewendet werden.
Art. 8
Den politischen Gemeinden wird empfohlen, auch die Schreibweise der Strassennamen durch die kantonale Namenkommission festsetzen zu lassen. Ebenso wird empfohlen, neu gebildete Lokal- und Strassennamen der Namenkommission vorzulegen.
Art. 9
Das Reglement für die Erhebung und Schreibweise der Lokalnamen im Kanton St.Gallen vom 4. März 1949 ist aufgehoben.
nGS GS 20, 161