915.1
Gesetz betreffend die Führung des Handelsregisters
vom 29.12.1890 (Stand 03.07.1911)
Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen,
in Abänderung des Gesetzes betreffend die Einführung des Bundesgesetzes über das Obligationenrecht vom 8. Januar 1883 und in Vollziehung von Art. 859 des genannten Bundesgesetzes,
verordnet als Gesetz:
Art. 1
Für den Kanton St.Gallen wird ein Handelsregister geführt, in welches alle in den einschlägigen Bundesgesetzen und Verordnungen vorgeschriebenen Eintragungen aufzunehmen sind.
Art. 2
Der Regierungsrat wählt den Registerführer und dessen Stellvertreter.
Dieselben sind der für das Betreibungs- und Konkurswesen bestehenden kantonalen Aufsichtsbehörde unterstellt. ...
Die Aufsichtsbehörde verhängt die in Art. 943 OR vorgesehenen Ordnungsbussen.
Art. 3
Der Registerführer erhebt die für die Eintragungen, Löschungen und Änderungen festgesetzten Gebühren. Er hat den für die Kosten des Handelsamtsblattes bestimmten Betrag an die Bundeskasse einzusenden und den Rest vierteljährlich an die kantonale Staatskasse abzuliefern.
Art. 4
Der Regierungsrat setzt die Entschädigung des Registerführers und dessen Stellvertreters fest.
Art. 5
Die Schuldbetreibungs- und Konkursämter sowie die unteren Aufsichtsbehörden über dieselben sind pflichtig, von allen in ihrem Amtskreise vorkommenden Tatsachen, welche nach Massgabe bestehender Gesetze und Verordnungen eine Eintragung im Register nötig machen, dem Registerführer unverzüglich Kenntnis zu geben und demselben jede erforderliche Auskunft unentgeltlich zu erteilen.
Zu dieser Auskunftgabe an den Registerführer sind auf dessen Verlangen auch die Gemeindammänner verpflichtet.
Art. 6
Durch dieses Gesetz werden aufgehoben:
Art. 1 und 2 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über das Obligationenrecht vom 8. Januar 1883,
Art. 2 Abschnitt I Ziffer 1 und Abschnitt II Ziffer 1 der Gebührenordnung betreffend amtliche Verrichtungen nach Massgabe des Obligationenrechtes vom 23. Dezember 1882.
Art. 7
Vorstehendes Gesetz tritt mit 1. Januar 1891 in Vollzug.
nGS GS 5, 520