941.13
Verordnung über die Entschädigung der Richterinnen und Richter ohne feste Anstellung sowie der Mitglieder der Schlichtungsbehörden (Entschädigungsverordnung)
vom 02.11.2023 (Stand 01.01.2024)
Kantonsgericht, Verwaltungsgericht und Versicherungsgericht des Kantons St.Gallen
erlassen
in Ausführung von Art. 98 Abs. 1 Bst. c des Gerichtsgesetzes vom 2. April 19871
als Verordnung:2
(1.) I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
Dieser Erlass regelt die Entschädigung:
der nebenamtlichen Richterinnen und Richter;
der Ersatzrichterinnen und Ersatzrichter;
der Fachrichterinnen und Fachrichter kantonaler Gerichte;
der Schlichtungsbehörden.
Die Mitglieder der Anwaltskammer sowie der Prüfungskommission für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie Rechtsagentinnen und Rechtsagenten sind den nebenamtlichen Richterinnen und Richtern des Kantonsgerichtes gleichgestellt.
Art. 2 Sonderfälle
Die Fachrichterinnen und Fachrichter der Verwaltungsrekurskommission können für bestimmte Tätigkeiten nach der Verordnung über die Vergütungen an Mitglieder von Kommissionen sowie Expertinnen und Experten der kantonalen Verwaltung vom 12. Mai 20203 sowie der Verordnung über die Entschädigung der Ärzte für amtliche Verrichtungen vom 10. Januar 19894 entschädigt werden.
Die nebenamtliche Weibelin oder der nebenamtliche Weibel des Kreisgerichtes erhält ein Taggeld von Fr. 140.–.
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Art. 2 des Personalgesetzes vom 25. Januar 20115 beziehen Entschädigungen nach diesem Erlass, wenn:
die Tätigkeit nicht zu den Aufgaben gemäss Arbeitsverhältnis nach dem Personalgesetz vom 25. Januar 20116 gehört und
die Tätigkeit ausserhalb der Arbeitszeit des Arbeitsverhältnisses nach dem Personalgesetz vom 25. Januar 20117 erfolgt.
Art.
3 Entschädigungen
a) Arten
Es können ausgerichtet werden:
Taggelder;
Zuschläge;
feste Entschädigungen;
Pauschalen;
Spesen.
Art.
4 b) Taggeld
1. Bemessung
Es wird ausgerichtet:
das halbe Taggeld bei einem Zeitaufwand bis vier Stunden;
das ganze Taggeld bei einem Zeitaufwand über vier Stunden.
Art. 5 2. Erhöhung
Das Taggeld wird bis zum doppelten Ansatz erhöht, wenn die Tätigkeit zu einer erheblichen finanziellen Einbusse führt.
Das Taggeld beträgt für Richterinnen und Richter ohne feste Anstellung des Kantonsgerichtes, des Verwaltungsgerichtes, des Versicherungsgerichtes, des Handelsgerichtes und der Anklagekammer, die mehr als 45 Taggelder je Kalenderjahr beanspruchen können, Fr. 800.–. Das erhöhte Taggeld wird rückwirkend ausgerichtet, sobald die Grenze von 45 Taggeldern im Kalenderjahr überschritten ist.
Art.
6 c) Zuschläge
1. Aktenstudium
Für das Aktenstudium wird nach Massgabe des Zeitaufwandes ein Zuschlag nach Taggeldansatz ausgerichtet.
Art. 7 2. erweitertes Aktenstudium mit Referat oder Urteilsbegründung
Für ein Aktenstudium mit Referat oder mit Ausarbeitung einer Urteilsbegründung wird nach Zeitaufwand ein Zuschlag zwischen Fr. 500.– und Fr. 5'000.– ausgerichtet.
In besonderen Fällen kann der Zuschlag erhöht werden.
Art. 8 Zuständigkeit
Die Präsidentin oder der Präsident des Gerichtes oder der Schlichtungsstelle entscheidet über:
die Höhe des Taggeldes;
die Ausrichtung von Zuschlägen und deren Höhe.
Kantonsgericht, Verwaltungsgericht und Versicherungsgericht können für ihren Zuständigkeitsbereich Weisungen erlassen.
Art. 9 Feste Entschädigung
Kantonsgericht, Verwaltungsgericht und Versicherungsgericht setzen für ihren Zuständigkeitsbereich eine feste Entschädigung fest, wenn besondere Gründe diese rechtfertigen.
Die feste Entschädigung richtet sich sachgemäss nach den Grundsätzen des kantonalen Personalrechts.
Kantonsgericht, Verwaltungsgericht und Versicherungsgericht bestimmen, wie weit die feste Entschädigung an die Stelle des Taggeldes und der Zuschläge zum Taggeld sowie der Pauschalen tritt.
Art. 10 Fallpauschale und Jahrespauschale
Mit der Fallpauschale werden der fallbezogene Zeitaufwand und die fallbezogenen allgemeinen Auslagen abgegolten. Fallbezogene Barauslagen werden zusätzlich entschädigt.
Für Beweiserhebungen kann eine zusätzliche Fallpauschale ausgerichtet werden.
Mit der Jahrespauschale werden der nicht fallbezogene Zeitaufwand und die nicht fallbezogenen Auslagen abgegolten.
(2.) II. Entschädigungsansätze
Art. 11 Taggeld für nebenamtliche Richterinnen und Richter, Ersatzrichterinnen und Ersatzrichter sowie Fachrichterinnen und Fachrichter
Das Taggeld beträgt für nebenamtliche Richterinnen und Richter, Ersatzrichterinnen und Ersatzrichter sowie Fachrichterinnen und Fachrichter:
von Kreisgericht und Verwaltungsrekurskommission: Fr. 270.–;
von Kantonsgericht, Handelsgericht, Anklagekammer, Verwaltungsgericht und Versicherungsgericht: Fr. 340.–.
Art. 12 Fallpauschale für Vermittlerinnen und Vermittler
Die ordentliche Fallpauschale für Vermittlerinnen und Vermittler beträgt Fr. 250.–.
Die erhöhte Fallpauschale für Vermittlerinnen und Vermittler beträgt:
Die Fallpauschale wird anstelle eines Taggeldes ausgerichtet.
Art. 13 Taggeld für Mitglieder sowie Präsidentinnen und Präsidenten von Schlichtungsstellen
Das Taggeld beträgt:
für die Mitglieder von Schlichtungsstellen: Fr. 200.–;
für Präsidentinnen und Präsidenten von Schlichtungsstellen: Fr. 270.–.
Art. 4 bis 6 dieses Erlasses werden sachgemäss angewendet.
Art.
14 Sekretariat von Schlichtungsbehörden
a) Grundsatz
Das Sekretariat der Schlichtungsbehörden wird angemessen entschädigt.
Die Entschädigung richtet sich nach der Belastung, der Grösse des Kreises und dem Aufwand.
Sie deckt auch die Beratungstätigkeit, soweit diese nicht von der Präsidentin oder vom Präsidenten oder der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter wahrgenommen wird.
Art. 15 b) Festsetzung der Entschädigung
Das Kantonsgericht stellt die Entschädigung auf Antrag des Kreisgerichtes fest.
(3.) III. Spesen
Art. 16 Auslagen
Auslagen, die aus der Tätigkeit für ein Gericht oder eine Schlichtungsbehörde entstehen, werden entschädigt.
Vorbehalten bleibt die Pauschalentschädigung.
Die Gerichtspräsidentin oder der Gerichtspräsident kann im Rahmen der durch Voranschlag bewilligten Mittel für die Zurverfügungstellung von privater Infrastruktur eine angemessene Entschädigung festsetzen.
Art. 17 Spesenansätze
Die Spesenansätze richten sich nach der Personalverordnung vom 13. Dezember 20119.
(4.) IV. Schlussbestimmungen
Art. 18 Übergangsbestimmung
Bei Vollzugsbeginn dieses Erlasses ausstehende Entschädigungen für Leistungen, die bis zum 31. Dezember 2023 erbracht wurden, werden nach der Verordnung über die Entschädigung der nicht fest angestellten Richterinnen und Richter sowie der Mitglieder der Schlichtungsbehörden vom 19. Mai 200910 in der Fassung vor Vollzugsbeginn dieses Erlasses vergütet.
nGS 2023-066