941.22
Reglement über die Organisation und den Geschäftsgang des Verwaltungsgerichtes
vom 01.05.2017 (Stand 01.06.2017)
Das Verwaltungsgericht des Kantons St.Gallen
erlässt
in Ausführung von Art. 99 Abs. 1 und 3 des Gerichtsgesetzes vom 2. April 19871
als Reglement:2
(1.) I. Organisation
Art. 1 Gesamtgericht
Die hauptamtlichen und die nebenamtlichen Richterinnen und Richter nach Art. 5 des Kantonsratsbeschlusses über die Zahl der Richter vom 27. November 19903 bilden das Gesamtgericht.
Das Gesamtgericht:
erlässt das vorliegende Reglement sowie die Verordnung über die Organisation und das Reglement über den Geschäftsgang der Verwaltungsrekurskommission;4
gliedert das Gericht in Abteilungen, regelt deren Zuständigkeitsbereich und teilt ihnen die Richterinnen und Richter als Mitglieder und Ersatzmitglieder zu;
setzt den Beschäftigungsgrad der hauptamtlichen Richterinnen und Richter des Verwaltungsgerichtes und der Verwaltungsrekurskommission herab;5
verabschiedet die Geschäftsberichte des Verwaltungsgerichtes und der Verwaltungsrekurskommission zuhanden des Kantonsrates.6
Es beschliesst mit einfachem Mehr der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme der Präsidentin oder des Präsidenten doppelt.
Art. 2 Verwaltungsausschuss
Die hauptamtlichen Richterinnen und Richter bilden den Verwaltungsausschuss.
Der Verwaltungsausschuss:
unterbreitet dem Gesamtgericht einen Vorschlag für die Gliederung des Gerichtes in Abteilungen, die Regelung ihrer Zuständigkeitsbereiche und die Zuteilung der Richterinnen und Richter;
wählt die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber sowie die Auditorinnen und Auditoren und regelt deren Einsatz;
wählt die leitende Gerichtsschreiberin oder den leitenden Gerichtsschreiber;
wählt das Kanzleipersonal;
übt die administrative Aufsicht über die Verwaltungsrekurskommission aus;
bewilligt Nebenbeschäftigungen der hauptamtlichen Richterinnen und Richter der Verwaltungsrekurskommission;7
stellt dem Kantonsrat Antrag zum Budget;8
verwaltet die zur Verfügung stehenden Kredite;
erlässt Weisungen und einheitliche Regeln für die Gestaltung der Urteile;
koordiniert die Rechtsprechung unter den Abteilungen;9
verabschiedet Stellungnahmen und Vernehmlassungen;
sorgt für eine angemessene Weiterbildung des Personals;
legt fest, welche Entscheide des Verwaltungsgerichtes und der Verwaltungsrekurskommission in der «St.Gallischen Gerichts- und Verwaltungspraxis» veröffentlicht werden;
entscheidet über Erlassgesuche10 und den Verzicht auf Inkassomassnahmen.
Der Verwaltungsausschuss ist beschlussfähig, wenn beide hauptamtlichen Richterinnen oder Richter anwesend sind. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme der Präsidentin oder des Präsidenten doppelt.
Art. 3 Präsidentin oder Präsident
Die Präsidentin oder der Präsident des Verwaltungsgerichtes:
führt den Vorsitz im Gesamtgericht und im Verwaltungsausschuss;
konsultiert das Gesamtgericht in wichtigen Geschäften des Verwaltungsausschusses;
vertritt das Gericht gegen aussen;
beaufsichtigt das Personal;
vereidigt die nebenamtlichen Richterinnen und Richter sowie die Fachrichterinnen und Fachrichter der Verwaltungsrekurskommission und des Versicherungsgerichtes;11
erledigt die Geschäfte, soweit nicht das Gesamtgericht oder der Verwaltungsausschuss zuständig ist;
Ist die Präsidentin oder der Präsident verhindert, übernimmt die zweite hauptamtliche Richterin als Vizepräsidentin oder der zweite hauptamtliche Richter als Vizepräsident die Vertretung. Ist auch sie oder er verhindert, übernimmt ein nebenamtliches Mitglied die Vertretung, in der Reihenfolge des Amtsalters.12
Art. 4 Abteilungen
Das Verwaltungsgericht ist in Abteilungen gegliedert.
Die Abteilungen sprechen Recht in der Besetzung von zwei nebenamtlichen Richterinnen oder Richtern unter dem Vorsitz einer hauptamtlichen Richterin oder eines hauptamtlichen Richters als Abteilungspräsidentin oder Abteilungspräsident. Die hauptamtlichen Richterinnen oder Richter wechseln sich im Vorsitz der Abteilungen ab und vertreten sich gegenseitig. Sie können auch als Ersatzmitglieder in allen Abteilungen eingesetzt werden.
Präsidial- und Einzelrichterentscheide ergehen in den gesetzlich vorgesehenen Fällen13 durch die Abteilungspräsidentin oder den Abteilungspräsidenten. Sind alle hauptamtlichen Richterinnen und Richter verhindert, entscheidet das amtsälteste nebenamtliche Mitglied der betroffenen Abteilung.14
Entscheidet die Abteilung in Fünferbesetzung, werden die als Ersatzmitglieder bestimmten Richterinnen und Richter beigezogen.
Art. 5 Leitende Gerichtsschreiberin oder leitender Gerichtsschreiber
Die leitende Gerichtsschreiberin oder der leitende Gerichtsschreiber:
leitet die Gerichtskanzlei;
ist für das Rechnungswesen verantwortlich;
hat im Verwaltungsausschuss und im Gesamtgericht beratende Stimme und führt das Protokoll;
erledigt weitere vom Verwaltungsausschuss und von der Präsidentin oder vom Präsidenten übertragene Aufgaben.
(2.) II. Geschäftsgang
Art. 6 Verfahrensleitung
Die Abteilungspräsidentin oder der Abteilungspräsident trifft die zur Durchführung des Verfahrens notwendigen Anordnungen und verfügt in Fällen, die keinen Aufschub gestatten.15
Sie oder er prüft namentlich die Beschwerde- oder Klageschrift auf ihre Vollständigkeit, fordert den Beschwerdeführer oder den Kläger zur Ergänzung auf, verlangt den Kostenvorschuss, beurteilt Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege16, sistiert die Streitsache oder erklärt sie als dringlich und gibt der Vorinstanz und den Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme.
Art. 7 Referentin oder Referent
Die Abteilungspräsidentin oder der Abteilungspräsident bestimmt sich, ein nebenamtliches Mitglied oder eine Gerichtsschreiberin oder einen Gerichtsschreiber als Referentin oder Referenten.
Die Referentin oder der Referent stellt einen schriftlich begründeten Antrag.
Art. 8 Beweiserhebung
Die Referentin oder der Referent erhebt die Beweise, soweit diese nicht vom Gericht abgenommen werden.
Art. 9 Verständigungsversuch
Vorschläge für eine gütliche Einigung sind den Beteiligten von der Abteilungspräsidentin oder dem Abteilungspräsidenten oder von der Referentin oder dem Referenten zu unterbreiten.
Art. 10 Gerichtsschreiberin oder Gerichtsschreiber
Die Gerichtsschreiberin oder der Gerichtsschreiber verfasst im Auftrag der Abteilungspräsidentin oder des Abteilungspräsidenten Referate, führt das Protokoll und redigiert die Entscheide.
Sie oder er wirkt bei Beweisabnahmen mit.
Sie oder er kann von der Abteilungspräsidentin oder dem Abteilungspräsidenten oder von der leitenden Gerichtsschreiberin oder dem leitenden Gerichtsschreiber mit weiteren Aufgaben beauftragt werden.
Art. 11 Beschlussfassung17
Das Gericht entscheidet in der Regel nach mündlicher Beratung. Zirkulationsbeschlüsse sind zulässig bei Einstimmigkeit und wenn kein Mitglied eine Sitzung verlangt.
Jedes Mitglied einer Abteilung kann die Beurteilung einer Streitsache in Fünferbesetzung verlangen18.
Art. 12 Sitzungen
Die Abteilungspräsidentin oder der Abteilungspräsident bestimmt den Tag und den Ort der Sitzung und lässt die Akten mit einem schriftlich begründeten Antrag unter den Richterinnen und Richtern zirkulieren.
Art. 13 Mündliche Verhandlungen
Wenn besondere Gründe vorliegen19 oder das Gesetz es vorschreibt und ein entsprechender Antrag gestellt worden ist, ordnet die Abteilungspräsidentin oder der Abteilungspräsident eine mündliche Verhandlung an.
Zu den mündlichen Verhandlungen, die nicht mit einem Augenschein verbunden sind, tragen die Richterinnen und Richter, die Gerichtsschreiberin oder der Gerichtsschreiber sowie die Rechtsvertreterinnen und Rechtsvertreter dunkle Kleidung.
Art. 14 Beratungen und Abstimmungen
Die Beratungen und die Abstimmungen des Gerichtes finden unter Ausschluss der Beteiligten und der Öffentlichkeit statt.
Die Gerichtsschreiberin oder der Gerichtsschreiber hat beratende Stimme und Antragsrecht.
Art. 15 Redaktion
Die Entscheide werden aufgrund des Referats und der Beratung von der Gerichtsschreiberin oder dem Gerichtsschreiber redigiert.
Sie enthalten die Namen der mitwirkenden Richterinnen oder Richter und der Gerichtsschreiberin oder des Gerichtsschreibers.
Der Entwurf ist der Abteilungspräsidentin oder dem Abteilungspräsidenten zur Genehmigung vorzulegen.
Das Gericht kann sich die Genehmigung vorbehalten.
Art. 16 Unterzeichnung
Kollegialentscheide unterzeichnen die Abteilungspräsidentin oder der Abteilungspräsident und die Gerichtsschreiberin oder der Gerichtsschreiber. Ist eine dieser beiden Personen verhindert, unterzeichnet stellvertretend eine Richterin oder ein Richter, die oder der beim Entscheid mitgewirkt hat.20
Einzelrichterentscheide unterzeichnet die Abteilungspräsidentin oder der Abteilungspräsident.
(3.) III. Schlussbestimmungen
Art. 17 Ergänzendes Recht
Soweit dieser Erlass keine Bestimmungen enthält, wird die Gerichtsordnung vom 9. Dezember 201021 sachgemäss angewendet.
nGS 2017-044