Wegleitung 2020(1599 kB, PDF)
Wegleitung zur
2020 Steuererklärung 2020 Kantons- und Gemeindesteuer Direkte Bundessteuer
›› Letzte Papierversion Die Wegleitung steht ab Steuerperiode 2021 nur noch auf unserer Internetseite sowie in eTaxes zur Verfügung.
www.steuern.sg.ch Inhaltsverzeichnis ■ Kurzübersicht Wegleitung 2 ■ Bedeutung der Steuererklärung 3 ■ Elektronische Steuererklärung / eTaxes 3 ■ Allgemeine Hinweise 4 ■ Richtiges Ausfüllen der Steuererklärung 6 ■ Grundsätze der Besteuerung 7 ■ Wegzug ins Ausland und Todesfall 7 ■ Personalien, Berufs- und Familienverhältnisse 8 ■ Einkommen9 ■ Abzüge vom Einkommen 15 ■ Vermögen23 ■ Ausfüllen des Wertschriften- und Guthabenverzeichnisses25 ■ Ausfüllen der Formulare Liegenschaften 32 ■ Strafbestimmungen37 ■ Straflose Selbstanzeige 37 ■ Direkte Bundessteuer 37 ■ Steuerbezug38 ■ Auszug aus dem Tarif 39 ■ Adressverzeichnis40
Ihre Unterlagen werden elektronisch archiviert (eingescannt), deshalb: eTaxes die elektronische Steuererklärung
Schneller am Ziel! Keine Keine Büroklammer Heftklammer
Reichen auch Sie elektronisch ein! Kein Kein Einfache Handhabung Klebeband Gummiband Importfunktion der Vorjahresdaten
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Kurzübersicht Wegleitung (Änderungen (keine gegenüber dem Vorjahr sind Änderungen fettdem gegenüber kursiv) Seite undVorjahr)
2. Einkünfte aus 2.1- Privatanteile an den Haushalt mit Zuschlag zus. Zuschlag 11
selbständiger 2.2 Unkosten (Ziffer c) 1 Erwachsenen Erwachsene à pro Kind Tätigkeit Im Jahr Fr. 3’540 Fr. 900 Fr. 600 Im Monat Fr. 295 Fr. 75 Fr. 50
5. Liegenschaften Der Eigenmietwert des am Wohnsitz dauernd selbst- 34
bewohnten Eigenheimes reduziert sich um 30%
10. Berufskosten 1.2 Bei Benützung eines Fahrrades oder Kleinmotorrades bis Fr. 700 16
unselbständig Erwerbender 1.3 Bei Benützung eines Motorfahrzeuges in begründeten Fällen 17 Fahrleistung Km-Ansatz min. Fr. max. Fr. bis 7’500 km Fr. –.70 Fr. 5’250 bis 12’500 km Fr. –.62 Fr. 5’250 Fr. 7’750 bis 17’500 km Fr. –.56 Fr. 7’750 Fr. 9’800 bis 22’500 km Fr. –.50 Fr. 9’800 Fr. 11’250 bis 27’500 km Fr. –.45 Fr. 11’250 Fr. 12’375 bis 32’500 km Fr. –.41 Fr. 12’375 Fr. 13’325 über 32’500 km Fr. –.38 Fr. 13’325 Arbeitstage in der Regel max. 220 17 Fahrt zur Arbeit Gesamtkosten (öffentl. Verkehrsmittel, Fahrrad, Motorfahrzeug) max. Fr. 4’460 16 Mehrkosten 2.1 Abzug für Mehrkosten der Verpflegung Fr. 15 pro Tag max. Fr. 3’200 17 Verpflegung 2.2 Kantinen, Vergünstigung durch Arbeitgeber Fr. 7.50 pro Tag max. Fr. 1’600
2.3 Bei Schicht- oder Nachtarbeit Fr. 15 pro Tag max. Fr. 3’200
Pauschalabzug 3.1 Pauschalabzug Fr. 700 zuzüglich 10% des Nettolohnes, höchstens Fr. 2’400 17 Wochenauf- 4.1 Tatsächliche Kosten auswärtiges Zimmer je nach Arbeitsort max. Fr. 500 17 enthalt pro Monat bis Fr. 800
4.2 Für die auswärtige Verpflegung Fr. 30 im Tag max. Fr. 6’400
Bei Vergünstigung durch den Arbeitgeber Fr. 22.50 im Tag max. Fr. 4’800 Nebenerwerb 5.1 Pauschalabzug 20% des Nettolohnes min. Fr. 800 max. Fr. 2’400 18
13.1 Säule 3a Erwerbstätige mit 2. Säule max. Fr. 6’826 19
Erwerbstätige ohne 2. Säule: 20% des Erwerbseinkommens max. Fr. 34’128
14. Versicherungs- gemeinsam Pflichtige Übrige 19
Prämien maximaler Abzug Fr. 6’400 Fr. 3’200 und Sparzinsen pro Kind zusätzlich bis Fr. 1’000 bis Fr. 1’000 ohne Beiträge an 2. oder 3. Säule, zusätzlich bis Fr. 1’000 bis Fr. 500
16.1 Verwaltung fremdverwaltete Wertschriften und Kapitalanlagen 2‰ max. Fr. 6’000 20
Geldspiele Einsatzkosten von den einzelnen steuerbaren Gewinnen: – von Geldspielen 5% max. Fr. 5’000 – von Online-Spielen, die abgebuchten Spieleinsätze max. Fr. 25’000
16.2 Kinderbetreuung für jedes Kind unter 14 Jahren max. Fr. 25’000 20
16.3 Parteispenden Alleinstehende max. Fr. 10’000 20
Gemeinsam Steuerpflichtige max. Fr. 20’000
16.4 Berufsorientierte Unselbständig Erwerbende ohne besonderen Nachweis pauschal Fr. 400 20
Aus-/Weiterbildung Zwingende Anschaffung Informatikmittel für Aus-/Weiterbildung max. 50%
17. Zweiverdienerabzug bei gemeinsamer Steuerpflicht, bei Erwerbstätigkeit beider Personen max. Fr. 500 21
21. Zusätzliche 21.1 Krankheits- und Unfallkosten, Selbstbehalt vom Nettoeinkommen 2% 21
Abzüge Pauschalabzug lebensnotwendige Diät (z.B. Zöliakie, nicht aber Diabetes) Fr. 2’500
21.2 Behinderungsbedingte Kosten 21
Alters-, Pflegeheim (ab Pflegestufe 4) von den selbst getragenen Kosten gelten pro Monat als nicht abzugsfähig (private Lebenshaltung) Fr. 2’000 Bezüger einer Hilflosenentschädigung leichten Grades Fr. 2’500 Bezüger einer Hilflosenentschädigung mittleren Grades Fr. 5’000 Bezüger einer Hilflosenentschädigung schweren Grades Fr. 7’500
21.3 Freiwillige Zuwendungen von mindestens Fr. 100 22
der Abzug ist auf maximal 20% des Nettoeinkommens beschränkt
23. Sozialabzüge 23.1 Für jedes Kind im Vorschulalter Fr. 7’200 22
Einkommen 23.2 Für jedes Kind in schulischer oder beruflicher Ausbildung Fr. 10’200 Stichtag: 23.3 Ausbildungskosten für Kinder in schulischer oder beruflicher Ausbildung
31. Dezember Abzug je Kind max. Fr. 13’000
Selbstbehalt Ausbildungskosten je Kind Fr. 3’000
23.4 Abzug für jede unterstützte Person (gilt nur für die direkte Bundessteuer) Fr. 6’500
36. Sozialabzüge Für alleinstehende Steuerpflichtige Fr. 75’000 25
Vermögen Für gemeinsam Steuerpflichtige Fr.150’000 Zusätzlich für jedes minderjährige Kind Fr. 20’000
09.02
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Bedeutung der Steuererklärung 2020 Diese Steuererklärung dient der Veranlagung der Kantons- und Gemeindesteuern und der direkten Bundes steuer 2020, sofern der Kanton St.Gallen für deren Er he bung zuständig ist. Das Steuererklärungsformular ist so ausgestaltet, dass die Veran lagungsbehörden daraus die Angaben für die Veranlagung beider Steuern entnehmen können. Ungeachtet einer teilweisen Steuerpflicht in anderen Kantonen oder Staaten ist das gesamte Einkommen und Vermögen im In- und Ausland in der Steuererklärung aufzuführen.
Eine Steuererklärung haben Steuerpflichtige einzureichen, die am 31. Dezember 2020 Wer hat eine Steuererklärung ■ im Kanton St.Gallen ihren Wohnsitz hatten; 2020 einzureichen? ■ im Kanton St.Gallen Eigentümer von Liegenschaften oder Inhaber von Geschäfts betrieben oder Betriebsstätten waren (beschränkte Steuerpflicht kraft wirtschaft- licher Zugehörigkeit). In einem solchen Fall genügt das Einreichen einer Kopie der Steuererklärung des Wohnsitzkantons (siehe Merkblatt 27).
Elektronische Steuererklärung Steuererklärung elektronisch Für das Ausfüllen der Steuererklärung steht Ihnen auch die elektronische Steuererklä- ausfüllen und einreichen rung (eTaxes) zur Verfügung. Das entsprechende Programm können Sie im Internet unter vereinfacht Ihre und unsere www.steuern.sg.ch kostenlos herunterladen. Arbeit. Das elektronische Ausfüllen bietet zahlreiche Vorteile. So werden sämtliche Positionen von den Hilfsblättern auf die Steuererklärung übertragen. Das System weist auf allfällige Fehler hin. Die Arbeit kann unterbrochen und jederzeit wieder aufgenommen werden.
Zudem können Sie beim Ausfüllen zwischen dem Eingabeassistenten und der Formular ansicht wählen und im gleichen Jahr beliebig viele Steuererklärungen ausfüllen. Das Programm ist mandantenfähig.
Wegleitung, Kursliste und Steuerkalkulator sind im Programm integriert. Mit der Im- portfunktion können Vorjahresdaten in die aktuelle Steuerperiode übertragen werden, was den Erfassungsaufwand enorm reduziert.
Unterjährige Steuererklärungen 2021 mit Beendigung der Steuerpflicht während des Jahres, können ebenfalls mit der eTaxes Software 2020 ausgefüllt werden. Bei Beendi- gung der Steuerpflicht am Stichtag 31. Dezember 2021, ist für die Deklaration die eTaxes Software 2021 zu verwenden (nicht die Version des Jahres 2020).
Das elektronische Einrei Die Steuererklärung kann auch über eine beidseits geschützte Internetverbindung elek- chen mittels Internet bringt tronisch eingereicht werden. Dabei sind im Falle nachträglich festgestellter Fehler auch viele Vorteile und hilft Kosten noch weitere Einreichungen möglich. Beachten Sie dazu die Hinweise in der elektroni- sparen. schen Steuererklärung.
Elektronisch eingereichte Steuererklärungen verringern den Aufwand auf den Steuer ämtern. Die massgebenden Daten müssen nicht mehr manuell erfasst werden. Reichen Sie deshalb nach Möglichkeit Ihre Steuererklärung elektronisch ein und Sie erhalten im Folgejahr automatisch eine reduzierte Formularzustellung. Damit können wir mit Ihrer Hilfe Kosten und Ressourcen einsparen und das Versandgewicht der Formulare um 25 Tonnen reduzieren.
Seit Einführung der elektronischen Einreichemöglichkeit im Jahr 2001 wurden bereits über 2 Millionen Steuererklärungen mittels eTaxes eingereicht.
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Allgemeine Hinweise Die Ziffern der Wegleitung Diese Wegleitung soll Ihnen das Ausfüllen der Formulare und Beilagen erleich- entsprechen den Ziffern der tern. Sie finden darin auf alle wesentlichen Fragen eine Antwort. Individuelle Steuererklärung. Besonderheiten können natürlich in einer Wegleitung nicht behandelt werden, soll diese noch überblickbar bleiben. Spezielle Hinweise finden Sie in der linken bzw. rechten Spalte der Wegleitung.
Soweit in dieser Wegleitung Wenn Sie in den nachfolgenden Erläuterungen auf eine bestimmte Frage keine aus Gründen der besseren Antwort finden, wenden Sie sich bitte an das Gemeindesteueramt, an den für Verständlichkeit nur männliche Ihre Wohngemeinde zuständigen Steuerkommissär oder direkt an das Kan Formen verwendet werden, tonale Steueramt (Adressverzeichnis siehe Seite 40). Diese Amtsstellen stehen gelten diese sinngemäss auch gerne für ergänzende Auskünfte zur Verfügung. für weibliche Personen. Auszufüllende Formulare Das Wertschriften- und Gut Von jedem Steuerpflichtigen auszufüllen sind: habenverzeichnis ist Bestand ■ das Steuererklärungsformular (Formular 1), teil der Steuererklärung. ■ das Wertschriften- und Guthabenverzeichnis (Formular 2). Der Lohnausweis ist durch den Arbeitgeber zu Handen des Die übrigen Formulare für Berufskosten, für Schulden, für freiwillige Zuwen Steuerpflichtigen auszufüllen. dungen, für Versicherungsprämien und Sparzinsen, für Krankheits-, Unfall- und Invaliditätskosten sowie für Liegenschaften sind lediglich bei Bedarf auszufül- len. Dasselbe gilt auch für die Fragebogen (u.a. für Landwirte).
Welche Formulare im Einzelnen zur Verfügung stehen, ist bei den entsprechen- den Erläuterungen ausdrücklich vermerkt. Eine Übersicht über die wichtigsten Formulare findet sich auch auf Seite 15 dieser Wegleitung.
Formulare und Merkblätter: Aufgrund des hohen Einsatzes der elektronischen Steuererklärung von über Download und Bestellungen 70% erhalten Sie die benötigten Formulare in einfacher Ausführung. Bei Be- unter www.steuern.sg.ch darf für weitere Formulare liegen diese auf Ihrem Gemeindesteueramt auf. Wenn Sie Ihre Steuererklärung im Vorjahr elektronisch ausgefüllt haben, erhal- ten Sie automatisch einen reduzierten Formularsatz.
Einreichung der Steuererklärung und weiterer Unterlagen Zusammen mit der Steuererklärung und dem Wertschriften- und Guthabenver zeichnis (Formulare 1 und 2) sind einzureichen: Für elektronisch ausgefüllte ■ die im Einzelfall benötigten Formulare; Steuererklärungen sind auch ■ die Bescheinigungen und Aufstellungen für jene Positionen, bei denen dies die Hinweise auf Seite 6 zu ausdrücklich verlangt ist; beachten. ■ die Belege, soweit dies bei einzelnen Positionen ausdrücklich verlangt wird.
Belege, die noch nicht mit der Reichen Sie ausschliesslich die tatsächlich benötigten Unterlagen ein. Weitere Steuererklärung eingereicht Belege und Rechnungen sind bereitzuhalten und werden von der Steuerbehör- werden müssen, sind mindes de bei Bedarf einverlangt. tens solange aufzubewahren, Die Aufbewahrung derartiger Belege ist insbesondere im Bereich der steuer- bis die Veranlagung rechts mindernden Positionen (Abzüge vom Einkommen, Schulden) zu beachten. Kön- kräftig ist. nen die geltend gemachten Abzüge auf Verlangen nicht belegt werden, muss damit gerechnet werden, dass der Abzug nicht gewährt werden kann. In diesen Fällen bleiben steuerstrafrechtliche Massnahmen vorbehalten (siehe Seite 37). Der Steuererklärung unaufgefordert beigelegte Unterlagen dürfen nur in Kopie eingereicht werden, da diese nicht zurückgesandt und nach erfolgter Veranlagung vernichtet werden.
Zweckmässiges Vorgehen
1. Schritt Bevor Sie die Steuererklärung ausfüllen, beschaffen Sie sich alle notwendigen
Unterlagen wie beispielsweise: ■ den Lohnausweis, vom Arbeitgeber ausgefüllt (auch für Nebenbeschäftigun gen); ■ die Zins- und Saldobescheinigungen von Bank- und Postkonten, etc.; ■ die Steuerauszüge und Depotverzeichnisse der Banken; ■ die Jahresrechnungen (Bilanzen und Erfolgsrechnungen) der in der Steuer periode abgeschlossenen Geschäftsjahre; ■ die Belege (Rechnungen) für die Aus-, Weiterbildungs- und Umschu- lungskosten, den Liegenschaftsunterhalt, die Krankheits-, Unfall- und Invaliditätskosten, die freiwilligen Zuwendungen sowie für die Einkaufs- beiträge in die berufliche Vorsorge (2. Säule);
5 ■ die Bescheinigungen der Versicherungsgesellschaften über den Steuerwert (Rückkaufswert inkl. Überschussanteile der Lebensversicherungen).
Füllen Sie anschliessend das Wertschriften- und Guthabenverzeichnis sowie die 2. Schritt weiteren benötigten Formulare aus und erstellen Sie die bei einzelnen Positio nen verlangten Aufstellungen.
Haben Sie alle Unterlagen beisammen und die oben erwähnten Formulare 3. Schritt ausgefüllt, so übertragen Sie die entsprechenden Ergebnisse in die Steuerer- klärung und füllen die übrigen, für Sie in Betracht fallenden Positionen aus.
Steuerpflicht, Unterschrift und Vertretung Volljährige Personen sind selbständig steuerpflichtig. Minderjährige Kinder Die Steuererklärung ist in werden grundsätzlich zusammen mit dem Inhaber des elterlichen Sorgerechts jedem Fall persönlich zu unter- besteuert. Für Einkommen aus Erwerbstätigkeit werden Minderjährige jedoch zeichnen. Unterschriften von selbständig besteuert. beauftragten Vertretern sind nicht zulässig. Mit Ihrer Unter- Die in ungetrennter Ehe/eingetragener Partnerschaft Lebenden werden unge- schrift bescheinigen Sie, dass achtet des Güterstandes gemeinsam besteuert. Sie müssen eine gemeinsame die Steuererklärung und das Steuererklärung einreichen, die von beiden zu unterzeichnen ist. Fehlt eine Wertschriften- und Guthaben- Unterschrift, ist sie innert der angesetzten Nachfrist einzureichen. Nach unbe- verzeichnis wahrheitsgetreu nutzter Frist wird die vertragliche Vertretung unter Ehegatten/eingetragenen und vollständig ausgefüllt sind. Partnerschaften angenommen, d.h. der/die handelnde Partner/in bindet mit seiner Unterschrift auch den anderen.
Als alleinstehende Steuerpflichtige gelten ledige, getrennt lebende, geschiede- ne oder verwitwete Personen.
Sie können sich im Veranlagungsverfahren durch eine Drittperson (Steuer Das Formular Vertretungs berater, Treuhänder usw.) vertreten lassen, soweit keine persönliche Mitwir- vollmacht (Formular 31) kung erforderlich ist. Ein solches Vertretungsverhältnis, das bis zum schriftli- erhalten Sie beim Kantonalen chen Widerruf gilt, ist dem Gemeindesteueramt schriftlich anzuzeigen, d.h. Steueramt. Es steht unter der Vertreter hat sich durch eine von Ihnen ausgestellte schriftliche Vollmacht www.steuern.sg.ch auch im auszuweisen. Liegt eine solche Vollmacht vor, werden insbesondere Auflagen, Internet zur Verfügung. Steuerveranlagungen und Steuerrechnungen ausschliesslich der bevollmächtig- ten Person zugestellt. Das Gleiche gilt für das nichtschriftliche Verfahren. Nicht delegierbar ist die Verpflichtung zur persönlichen Unterzeichnung der Steuer erklärung und zur persönlichen Auskunftserteilung. Falls Sie ins Ausland wegziehen oder bereits weggezogen sind, bitten wir Sie, Bei Wegzug ins Ausland uns eine Zustelladresse in der Schweiz bekannt zu geben, damit wir Ihnen die ist eine Zustelladresse in entsprechenden Verfügungen rechtsgültig zustellen können. der Schweiz notwendig.
Einreichefrist der Steuererklärung, Gesuch um Fristverlängerung Die Steuererklärung sowie die erforderlichen Beilagen sind bis zum Einreiche termin gemäss Seite 1 der Steuererklärung dem Gemeindesteueramt einzurei- chen. Auf Gesuch hin kann vor Ablauf der Einreichefrist eine angemessene Frist Gesuch um Fristverlängerung verlängerung gewährt werden. Ein derartiges Gesuch können Sie bequem und einfach und bequem unter einfach, unter Angabe der persönlichen Registernummer und des Geburts www.steuern.sg.ch elektro- datums, unter www.steuern.sg.ch stellen. nisch stellen. Wird das Gesuch um Fristverlängerung nicht elektronisch über das Internet gestellt, so ist dieses schriftlich an das Gemeindesteueramt zu stellen.
Rückerstattung der Verrechnungssteuer Die Rückerstattung der Verrechnungssteuer auf den Fälligkeiten 2020 erfolgt Der Anspruch auf Rücker durch Gutschrift (analog einer Steuerzahlung) in der Schlussrechnung 2020. stattung der Verrechnungs steuer ist im Wertschriften- und Guthabenverzeichnis (For- Massnahmen bei nicht oder unkorrekt ausgefüllter Steuererklärung mular 2) geltend zu machen. Die Nichtbeachtung der Mitwirkungspflichten im Veranlagungsverfahren kann Nähere Ausführungen hierzu eine Ermessensveranlagung sowie Steuerstrafen zur Folge haben (Näheres finden Sie auf den Seiten 25 bis siehe Seite 37). Es liegt in Ihrem und im Interesse der Steuerbehörden, solche 31 dieser Wegleitung. Konsequenzen zu vermeiden.
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Richtiges Ausfüllen der Steuererklärung Damit die Steuerbehörden Ihre Steuererklärung rationell verarbeiten können, bitten wir Sie, die folgenden Hinweise zu beachten: ■ Identifikation Versehen Sie alle Formulare und Beilagen mit Ihrem Namen und Ihrer Re- gister-Nummer. Diese finden Sie auf der ersten Seite der Steuererklärung. ■ Auswahlfelder Bei Auswahlfeldern ist die zutreffende Angabe anzukreuzen X . ■ Schriftfarbe Verwenden Sie für Ihre Eintragungen einen blauen oder schwarzen Kugel schreiber oder Filzstift.
Ausfüllen mit elektronischen Hilfsmitteln Wenn Sie über einen Internet-Anschluss verfügen, können Sie die Steuer erklärung (mit integrierter Wegleitung) und die wichtigsten Formulare unter der Adresse www.steuern.sg.ch abrufen, herunterladen und offline ausfüllen.
Die Steuererklärung kann unter ganz bestimmten Voraussetzungen auch mit den im Handel erhältlichen Computer-Programmen privater Anbieter ausge- füllt werden. Beachten Sie bitte, dass diese Programme durch das Kantonale Steueramt nicht geprüft (homologiert) worden sind.
Kann das Computer- Wenn das Computer-Programm eigene Formulare ausdruckt, so werden diese Programm die amtlichen nur akzeptiert, wenn sie die folgenden Mindestanforderungen erfüllen: Formulare bedrucken, darf die ■ Die Formulare müssen in Bezug auf Gestaltung und Inhalt mit den Original Steuererklärung (Formular 1) formularen identisch sein. zum Bedrucken nicht zerschnit- ■ Die ausgedruckten Einzelblätter sind entsprechend dem jeweiligen Original ten werden. formular (A3-Formulare, doppelseitige A4-Formulare) beizulegen (nicht zusammenheften). ■ Der Ausdruck hat in schwarzer Schrift auf weissem Grund zu erfolgen. ■ Sämtliche Ausdrucke sind zur Identifikation mindestens mit Ihrem Namen und Ihrer Register-Nummer zu versehen (z.B. in der Kopf- oder Fusszeile). ■ Sämtliche Ausdrucke müssen an den dafür vorgesehenen Stellen datiert und unterzeichnet werden.
Einreichen der elektronisch ausgefüllten Steuererklärung e-Taxes: Übermitteln Sie die Steuererklärung elektronisch via Internet. Die Übertra- (www.steuern.sg.ch): gung erfolgt verschlüsselt und sicher. Sie vermeiden so einen unerwünsch- ten Medienbruch, womit das aufwändige, manuelle Abtippen auf Ihrem Einreichung der Steuererklä Gemeinde steueramt vermieden werden kann. Nebst einigen ausgesuchten rung per Internet Belegen (z. B. Lohnausweis, Bescheinigung Säule 3a) ist lediglich die Quittung Füllen Sie die Steuererklärung zur elektronischen Übermittlung, welche vom Programm automatisch erzeugt mit dem Programm des Kanto- wird, einzureichen. nalen Steueramtes aus und rei- chen Sie diese elektronisch ein, Kann die am Computer ausgefüllte Steuererklärung ausnahmsweise nicht elek- damit der Erfassungsaufwand tronisch übermittelt werden, ist Folgendes zu beachten: ■ Die Steuererklärung (Formular 1) ist auf dem vorbeschrifteten Original ein- beim Steueramt möglichst zureichen. In dieses Original sind das steuerbare Einkommen (Ziff. 24) und gering ausfällt. das steuerbare Vermögen (Ziff. 37) zu übertragen. Die Steuererklärung ist Ein Ausdruck für das Steuer- auf Seite 4 unten zu datieren und zu unterschreiben. amt erübrigt sich somit. ■ Die ausgedruckten Steuerformulare sind beizulegen.
Die Einreichung der unterzeichneten Original-Steuererklärung, in der die Total ergebnisse übertragen sind, ist aus rechtlichen Gründen erforderlich. Nur die Originalsteuererklärung erlaubt eine rasche Eingangserfassung mittels vorge- drucktem Barcode. Sie dient zudem als Dossierumschlag.
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Grundsätze der Besteuerung Besteuert wird das Einkommen des Kalenderjahres 2020. | Mit dem Wohnsitz bzw. | |||
mit der Wohnsitznahme im | ||||
Für die Vermögenssteuer ist | der Stand des Vermögens am Ende des Kalender- | Kanton St.Gallen gelten Sie als | ||
jahres oder der Steuerpflicht massgebend. | unbeschränkt steuerpflichtig. | |||
www.steuern.sg.ch | ||||
Steuerperiode | Steuererklärung Formular 1 für natürliche Personen Kantons-, Gemeinde- und direkte Bundessteuer 2020 2020 2021 Veranlagungsperiode | Als ausserhalb des Kantons St.Gallen wohnhafter Eigen tümer von Liegenschaften oder Inhaber von Geschäfts betrieben oder Betriebsstätten gelten Sie im Kanton St.Gallen als beschränkt steuerpflichtig. | ||
Bemessungsperiode | ||||
Dauer bei nicht ganzjähriger | ||||
Steuerpflicht: | Rückfragen | an: | ||
Name | Vorname | |||
von | ||||
bis | ||||
Steuerpflicht im Kanton St.Gallen während der ganzen Steuerperiode 2020 | ||||
Telefon Privat | Telefon Geschäft | |||
Die Angabe einer E-Mailadresse wird als Einwilligung zur unver- | ||||
Veränderungen in der Er | ||||
Stichtag der Personalien per | schlüsselten Kommunikation via E-Mail betrachtet. | |||
Wegzug bzw. per Ende der | ||||
Steuerpflicht. | Auch wenn Sie eine unselbständige oder selbständige Tätigkeit während des Vertragliche Vertretung im Veranlagungsverfahren wird nur angenommen, wenn eine schriftliche Vollmacht vorliegt. | |||
Kalenderjahres aufgenommen oder aufgegeben haben, bei Wechsel von einer | ||||
Personalien, Berufs- und Familienverhältnisse am 31. Dezember 2020 bzw. am Ende der Steuerpflicht | ||||
werbstätigkeit, Änderung der Einkommensverhältnisse | ||||
Ehemann / | Einzelperson / Partner/Partnerin (Person 1) Ehefrau / Partner/Partnerin (Person 2) | |||
Name, Vorname selbständigen zu einer unselbständigen Tätigkeit oder umgekehrt sowie bei Geburtsdatum Zivilstand Pensionierung ist das tatsächlich erzielte Einkommen zu deklarieren. Konfession Beruf Wenn Sie eine selbständige Tätigkeit während des Jahres ausgeübt haben, Erwerbsart unselbständig* selbständig nicht erwerbstätig unselbständig* *Arbeitgeber sind die Ergebnisse der in die Steuerperiode fallenden Geschäftsabschlüsse Vorname, Name massgebend. Kinder, für deren Unterhalt Sie zur Hauptsache aufkommen Geburts- Im In Schule Sofern in beruflicher Ausbildung: datum Vorschul- oder Aus- Schule oder Lehrfirma alter bildung Bei einer Schenkung, einem Erbvorbezug, einer Erbschaft oder einem Vermächt nis im Laufe des Jahres 2020 deklarieren Sie die fälligen Erträge, die Sie ab Vermö gensanfall bis Ende der Steuerperiode erzielt haben. Der daraus resultierende Vermögenszuwachs ergibt sich aus dem Stand per 31. Dezember. Bei einer Erb Rückzahlungen Allfällige Steuerrückzahlungen Vorgemerktes Auszahlungskonto Konto / Kontoänderung A schaft ab Fr. 50’000 wird der Vermögenszuwachs von Amtes wegen zeitlich ge erfolgen auf das von Ihnen Bankname: bezeichnete Konto (Feld A). Wenn Feld A leer ist, IBAN-Nr.: in Feld B die notwendigen Angaben eintragen. wichtet. Wenn die Erbschaft noch nicht geteilt ist, geben Sie die Ihnen zustehen- oder Post-IBAN-Nr.: den Anteile am Gesamteinkommen und -vermögen der Erbengemeinschaft an. Nicht ausfüllen! Erledigungsvermerke Eingang: Erfassung: WSV-Kontrolle: Veranlagung: Notizen: Beginn der Steuerpflicht im Kanton St.Gallen in der Steuerperiode 2020 HA (2020) 12.20 Wenn Sie im Laufe des Jahres 2020 aus einem anderen Kanton zugezogen 01.01 sind und am 31. Dezember 2020 im Kanton St.Gallen wohnten, sind Sie für das ganze Jahr im Kanton St.Gallen steuerpflichtig. In Ihrer Steuererklärung deklarieren Sie das im ganzen Jahr erzielte Einkom- men, auch das im Wegzugskanton erzielte. Als massgebendes Vermögen deklarieren Sie den Stand des Vermögens am 31. Dezember 2020. Die Vermögenssteuer wird für das ganze Jahr erhoben.Wenn Sie im Jahr 2020 aus dem Ausland in den Kanton St.Gallen zugezogen sind, ist das tatsächliche, ab Zuzugsdatum bis Ende 2020 erzielte Einkommen zu deklarieren. Bei diesen so genannt unterjährigen Veranlagungen werden zur Festsetzung des satzbestimmenden Einkommens die regelmässig fliessenden Einkünfte (u.a. Einkünfte aus unselbständiger und selbständiger Tätigkeit, Liegenschafts- erträge, Renten) auf zwölf Monate umgerechnet. Nicht regelmässig fliessende Einkünfte (u.a. Gratifikationen, Boni, Treueprämien, Dienstaltersgeschenke, geschäftliche Kapitalgewinne) werden zur Satzbestimmung nicht umgerech- net; die Abzüge werden sinngemäss behandelt. Die Umrechnung nimmt die Steuerbehörde von Amtes wegen vor. Als massgebendes Vermögen ist der Stand am 31. Dezember 2020 anzugeben. Die Vermögenssteuer wird nach der Dauer der Steuerpflicht erhoben. Beendigung der Steuerpflicht im Kanton St.Gallen in der Steuerperiode 2021 Bei Wegzug ins Ausland oder bei Tod im Jahr 2021 dient diese Wegleitung auch zum Ausfüllen der letzten Steuererklärung mit unterjähriger Veranlagung. Die obigen Ausführungen zur unterjährigen Veranlagung gelten sinngemäss. Solche Steuererklärungen können mit dem Programm 2020 ausgefüllt werden. | Selbständige Erwerbstätigkeit selbständig nicht erwerbstätig Dauer bis Schenkung, Erbvorbezug, Erbschaft und Vermächtnis, Beteiligung an einer Erben gemeinschaft B AHV-Meldung: Zuzug aus einem anderen Kanton Für die direkte Bundessteu- er sind Sie ebenfalls für das ganze Steuerjahr 2020 im Kan- ton St.Gallen steuerpflichtig. Zuzug aus dem Ausland Für die direkte Bundessteuer werden Sie ab Zuzug aus dem Ausland ebenfalls im Kanton St.Gallen steuerpflichtig. Wegzug ins Ausland |
8 Abweichungen gegenüber der Steuerperiode 2020 werden im separaten Merk blatt 8 übersichtlich dargestellt. Sie erhalten es mit der unterjährigen Steuer- erklärung.
Als massgebendes Vermögen ist der Stand am Ende der Steuerpflicht anzuge- ben. Die Vermögenssteuer wird nach der Dauer der Steuerpflicht erhoben.
Tod Partner/in in der Steuerperiode 2020 Tod Bis und mit Todestag erfolgt eine gemeinsame Besteuerung. In der Steuer erklärung sind das gemeinsame Einkommen ab Beginn 2020 bis und mit Todes tag und das gemeinsame Vermögen am Todestag zu deklarieren.
Ab Todestag bis Ende 2020 wird der Überlebende selbständig veranlagt. In seiner Steuererklärung ist das Einkommen ab dem auf den Todestag folgenden Tag bis Ende 2020 sowie das Vermögen per 31. Dezember zu deklarieren.
Die obigen Ausführungen zur unterjährigen Veranlagung gelten sinngemäss.
Heirat oder eingetragene Partnerschaft, Trennung oder Scheidung in der Steuerperiode 2020 Heirat Bei Heirat/eingetragener Partnerschaft werden Sie und Ihre Partnerin bzw. Ihr Trennung / Scheidung Partner für die ganze Steuerperiode gemeinsam veranlagt. Demgemäss ist eine gemeinsam ausgefüllte Steuererklärung einzureichen.
Bei Trennung oder Scheidung werden die Partner für die ganze Steuerperiode getrennt besteuert. In diesem Falle haben beide je eine separate Steuererklä- rung einzureichen.
Personalien, Berufs- und Familien verhältnisse am 31. Dezember 2020 Auf der Titelseite der Steuererklärung (Formular 1) ist zunächst die Dauer der Steuerpflicht einzutragen, falls diese nicht während des ganzen Jahres bestan den hat. Sodann ist die Person zu bezeichnen, an welche allfällige Rückfragen zu richten sind. Wird eine E-Mail-Adresse angegeben, wird angenommen, dass Rückfragen auch per E-Mail möglich sind.
Bei Bezeichnung einer Drittperson für Rückfragen wird nicht automatisch auf ein Vertretungsverhältnis geschlossen. Hierfür sind die Ausführungen auf Seite 5 zu beachten.
Die Angaben zu den In der einzureichenden Original-Steuererklärung sind unter der Rubrik Per Personalien, Berufs- und sonalien, Berufs- und Familienverhältnisse am 31. Dezember Ihre Personalien Familienverhältnissen bereits eingedruckt, soweit dies technisch möglich war. Dabei handelt es sich (einschliesslich Kinder) um die beim Einwohneramt Ihrer Gemeinde gespeicherten, aktuellen Daten. werden für die Feststellung Sollten Korrekturen erforderlich sein, bitten wir Sie, diese auf der Steuererklä- der Steuerpflicht und für die rung vorzunehmen. Bei Wohnsitz im Kanton St.Gallen sind diese Änderungen Ermittlung der Sozialabzüge zudem beim Einwohneramt Ihrer Wohnsitzgemeinde ordnungsgemäss zu mel- (Ziff. 23 und 36) benötigt. den. Ein Korrekturvermerk auf der Steuererklärung kann diese Meldung nicht ersetzen.
Die Angaben zu den Berufsverhältnissen (Beruf und überwiegende Erwerbsart) sind in jedem Fall zu machen. Bei unselbständiger Erwerbstätigkeit im Haupt beruf ist zudem der Arbeitgeber anzugeben.
Kinder, für deren Unterhalt Sie zur Hauptsache aufkommen Anzugeben sind Vorname und (allenfalls abweichender) Familienname sowie Geburtsdatum jener Kinder, für deren Unterhalt Sie zur Hauptsache aufkom- men. Von den Angaben zur Ausbildung resp. Schulpflicht (umfasst auch Kin- dergarten) können die gemäss Ziff. 23.1 und 23.2 zulässigen Kinderabzüge hergeleitet werden (siehe Seite 22).
Es sind nur diejenigen Kinder aufzuführen, für die Sie einen Abzug in den Ziff. 23.1 oder 23.2 geltend machen.
9 Bei Kindern in beruflicher Ausbildung sind zudem die Schule oder Lehrfirma und die voraussichtliche Dauer dieser Ausbildung anzugeben.
Aufgrund des Jahrgangs der Kinder können die für minderjährige Kinder unter elterlicher Sorge oder Obhut zulässigen Abzüge beim Vermögen (Ziff. 36.3) ermittelt werden.
Rückzahlungen Damit Steuerrückzahlungen abgewickelt werden können, ist die Angabe einer Für Steuerrückzahlungen Bank- oder Postverbindung notwendig. Falls auf der ersten Seite der Steuerer- ist die Angabe der IBAN- klärung bereits ein Auszahlungskonto vorgemerkt ist, wollen Sie dieses bitte Nummer notwendig. überprüfen und allenfalls korrigieren.
Dazu muss zwingend die so genannte IBAN-Nummer (International Bank Account Number) angegeben werden. Diese finden Sie auf Ihren Bank- oder Postkontoauszügen.
Einkommen Allgemeine Erläuterungen: Was gilt als Einkommen? Der Steuerpflicht unterliegt das gesamte in- und ausländische Einkommen der Steuerpflichtigen und der unter elterlicher Sorge stehenden minderjährigen Kinder. Dazu zählen sämtliche periodischen oder einmaligen Einkünfte – seien dies Geldleis tun gen oder Naturalbezüge – wie Einkommen aus Erwerbstä- tigkeit, Ver mögensertrag, Renten, Pensionen, Taggelder aus Arbeitslosen-, Kranken- und Unfallversicherungen, Kapitalabfindungen usw. Zu beachten ist, dass der Ertrag aus Nutzniessungsvermögen zum steuerbaren Einkommen des Nutzniessungsberechtigten gehört. Minderjährige Kinder werden für Einkom Die Bemessung des steuerba men aus Erwerbstätigkeit selbständig besteuert. ren Einkommens richtet sich nach den Einkünften im Jahr 2020. Die einzelnen Einkünfte
1. Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit
Zu den Einkünften aus unselbständiger Erwerbstätigkeit zählen alle Leistungen des Arbeitgebers aufgrund eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses oder einer öffentlich-rechtlichen Anstellung. Darunter fallen der vereinbarte Lohn Die Einkünfte aus unselb bzw. die festgesetzte Besoldung, aber auch die Nebenbezüge wie Familienzu- ständiger Tätigkeit sowie lagen (Ausbildungs- und Kinderzulagen), Provisionen, Zulagen und Entschädi- die übrigen Leistungen (u.a. gungen aller Art, Sitzungsgelder, Jubiläums- und Dienstaltersgeschenke, Treue- Gehaltsnebenleistungen) sind prämien, Gratifikationen, Trinkgelder, Verwaltungsratshonorare, Tantiemen, mit Lohnausweisen (Ziff. 1–10 Entschädigungen für Sonderleistungen sowie die Zuteilung von Mitarbeiter- des Lohnausweises) lückenlos aktien und -optionen, soweit damit eine geldwerte Leistung des Arbeitgebers zu belegen. verbunden ist. Steuerbar sind auch Naturalleistungen aller Art, die dem Steu- Pro Arbeitgeber ist grundsätz- erpflichtigen zukommen. Die Naturalleistungen sind mit dem Wert anzurech- lich ein Lohnausweis einzurei- nen, den sie hätten, wenn sie der Steuerpflichtige selbst kaufen müsste. Als chen. Ist dies aus betrieblichen Naturalleistungen fallen insbesondere freie Verpflegung und freie Unterkunft in Betracht. Die Bewertung der Naturalleistungen richtet sich nach dem Merk- Gründen nicht möglich, muss blatt N2/2007, das unter www.steuern.sg.ch eingesehen bzw. beim Kantonalen unter Ziff. 15 des Lohnaus Steueramt bezogen werden kann. Nicht steuerbar sind die vom Arbeitgeber weises ein entsprechender getragenen Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliess Vermerk, wie «Einer von xx lich Umschulungskosten. Lohnausweisen» erscheinen. Jeder Arbeitgeber ist ver- Bereits mit dem vereinfachten Verfahren direkt über die AHV abgerechnete pflichtet, einen Lohnausweis Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit (Gesetz zur Bekämpfung der auszustellen. Im Lohnausweis Schwarzarbeit): Informationen zur Deklaration siehe Seite 15. sind sämtliche Leistungen bzw. geldwerten Vorteile (Gehalts Spesenentschädigungen sind dem steuerbaren Einkommen zuzurechnen, so- nebenleistungen) zu dekla- weit sie nicht Ersatz von berufsnotwendigen Barauslagen darstellen. Inwieweit rieren, die dem Arbeitnehmer sie Auslagenersatz bedeuten, ist grundsätzlich vom Empfänger nachzuweisen. im Zusammenhang mit dem Ein allfälliger Privatanteil ist auszuscheiden. Insbesondere sind pauschale Arbeitsverhältnis zugeflossen Spesenvergütungen, d.h. Vergütungen, die nicht einzeln nach Kostenereignis sind (Wegleitung zum Lohn- (z.B. auswärtige Mahlzeit, effektiv gefahrene Autokilometer) bemessen sind, ausweis). in jedem Falle auf dem Lohnausweis aufzuführen, auch wenn sie die tatsächli- chen Kosten nicht übersteigen sollten. Die tatsächlich angefallenen Auslagen sind zu belegen.
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Die Einkünfte aus der Haupt | 1.1+ | Einzusetzen ist der Nettolohn gemäss Lohnausweis (Bruttolohn abzüglich ob- |
tätigkeit sind unter Ziff. 1.1 | 1.2 | ligatorische Sozialversicherungsbeiträge [AHV, IV, EO, ALV, NBUV] und ordent- |
aufzuführen, jene aus Neben | liche Beiträge an die berufliche Vorsorge [2. Säule]). | |
erwerb unter Ziff. 1.2. | Sind allfällige Familienzulagen etc. nicht im Lohnausweis enthalten (z.B. Ar- beitgeber Fürstentum Liechtenstein), sind diese unter Ziffer 3.5 in der Steuer- erklärung zu deklarieren. |
Die Berufskosten aus unselbständiger Tätigkeit (Haupt- und Nebenerwerb) können unter Ziff. 10 abgezogen werden (Formular 4; vgl. Ausführungen S.15 ff.). Als Nebenerwerb gilt eine Tätigkeit, die gleichzeitig neben einem Haupter- werb und grundsätzlich für einen anderen Arbeitgeber ausgeübt wird. Anzugeben sind alle Einkünfte aus Nebenerwerbstätigkeit wie Vermittlungs provisionen, Vergütungen für journalistische, künstlerische, literarische, wis- senschaftliche oder sportliche Tätigkeit, für Gutachten, Mitarbeit in einer Behörde, Leitung von Vereinen, Lehr- und Instruktionstätigkeit (z.B. Feuer wehrinstruktor), Buchhaltungsarbeiten, handwerkliche Arbeiten, Hauswartung usw. Bestand die Entschädigung ganz oder teilweise in einer Mietzinsreduktion (z.B. bei einem Hauswart), so ist die Differenz zwischen normalem und redu- ziertem Mietzins als Einkommen zu deklarieren. Die Art der Nebenerwerbstätigkeit ist in den entsprechenden Feldern anzuge- ben.
1.3 | Sitzungs- und Taggelder, Verwaltungsratshonorare und Tantiemen sind unter Ziff. 1.3 anzugeben, soweit sie nicht bereits zusammen mit den übrigen Erwerbseinkünften deklariert worden sind. Für Einkünfte aus einer Behörden- tätigkeit verweisen wir auf das Steuerbuch des Kantons St.Gallen (StB 39 Nr. 4 unter www.steuern.sg.ch). | |
2. | Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit | |
Die Einkünfte aus selbstän | 2.1– | Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit umfasst alle Einkünfte aus |
diger Erwerbstätigkeit sind | 2.2 | Industrie-, Handels- und Gewerbebetrieben, Internethandel, aus Landwirtschaft |
nach den im Kalenderjahr | sowie aus freien Berufen. Die Einkünfte aus Beteiligungen an Kollektiv- und | |
2020 abgeschlossenen Bilan- | Kommanditgesellschaften sind gemäss den Angaben der Firma im Formular 11 | |
zen und Erfolgsrechnungen zu | «Kollektiv- und Kommanditgesellschaften» (mit Einschluss der Kapitalerträge) | |
ermitteln. Der Steuererklärung | unter Ziff. 2.2 anzugeben. Einkünfte aus einer Beteiligung an einer einfachen | |
sind die Bilanzen und Erfolgs | Gesellschaft (z.B. Konsortium) sind ebenfalls unter Ziff. 2.2 aufzuführen. | |
rechnungen sowie die Eigen | ||
kapitalkonti (Privatkonti, etc.) | Wer aufgrund des schweizerischen Rechnungslegungsrechts keine Pflicht zur | |
und Abschreibungstabellen | Buchführung und Rechnungslegung hat, muss über die Einnahmen und Ausga- ben sowie über die Vermögenslage Buch führen. Der Steuererklärung ist auf | |
beizulegen. | jeden Fall eine Aufstellung über Aktiven und Passiven, Einnahmen und Ausga- ben sowie Privatentnahmen und -einlagen beizufügen. Das Formular 15a «Fragebogen für Selbstständigerwerbende mit vereinfachter Buchführung» kann bei der Eidg. Steuerverwaltung (www.estv.admin.ch) her- untergeladen werden. Landwirte haben je nach Bedarf die Formulare 12 oder 14 ausgefüllt einzureichen. Urkunden und Belege (Verträge, wichtige Korres- pondenzen, Einkaufsfakturen, Doppel ausgestellter Rechnungen, Bankauszüge mit Belegen, Postkontobelege, Quittungen, Kassastreifen usw.), die mit der selbständigen Tätigkeit in Zusammenhang stehen, sind während zehn Jahren aufzubewahren und auf Verlangen vorzuweisen. |
Gehören zu den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit auch ausgeschüttete Gewinne von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften mit einer Beteili- gung von mindestens 10%, sind diese separat zu deklarieren. Nähere Angaben dazu finden Sie unter der Ziffer 4.3.
Zu den Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit zählen auch Kapital gewinne aus Veräusserung, Verwertung oder buchmässiger Aufwertung des Geschäftsvermögens. Der Veräusserung gleichgestellt ist die Überführung von Geschäftsvermögen in das Privatvermögen oder in ausländische Betriebe oder Betriebsstätten. Die bei Aufgabe einer selbständigen Erwerbstätigkeit oder bei der Veräusserung von Anteilsrechten an einer Personengemeinschaft erzielten Kapitalgewinne werden zusammen mit den ordentlichen Einkünften der letz- ten Jahresrechnung erfasst und besteuert (steuerliche Schlussabrechnung).
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Zu den steuerbaren Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit gehören Die Bewertung der Natural
ferner die Naturalbezüge jeder | Art (Wert der Waren, die der Steuerpflichtige bezüge und der Privatanteile |
aus dem eigenen Betrieb bezogen hat; Mietwert der selbstgenutzten Wohnung an den Geschäftsunkosten im Geschäftshaus; Leistungen des eigenen Betriebes für private Zwecke). Für richtet sich nach dem Merk
die Bewertung gelten folgende Regeln: | blatt N1/2007, das unter | ||
www.steuern.sg.ch eingesehen | |||
a) Die Warenbezüge aus dem eigenen Geschäft sind mit dem Betrag an- bzw. beim Kantonalen Steuer- zurechnen, den ein Dritter dafür hätte bezahlen müssen. Das erwähnte amt bezogen werden kann. Merkblatt enthält Ansätze für die Bewertung der Warenbezüge der Bäcker,
Kondi toren, Lebens | |||
mitteldetaillisten, Milchhändler, | Metzger, Wirte und | ||
Hoteliers. | |||
b) Der Mietwert der Wohnung im eigenen Hause ist von Fall zu Fall nach den ortsüblichen Mietzinsen für eine entsprechende Wohnung zu bestimmen. Die unter Ziff. 5 aufgeführten Richtlinien gelten sinngemäss.
c) Für Heizung, elektrischen Strom, Gas, Putzmaterial, Wäschereinigung, Kommunikationsmittel, Radio und Fernsehen sind in der Regel jährlich folgende Beträge als Privatanteil an den Unkosten anzurechnen, sofern die den Privathaushalt betreffenden Ausgaben für diese Zwecke dem Betrieb belastet worden sind:
Haushalt mit 1 Erwachsenen Fr. | Zuschlag pro weiteren Erwachsenen Fr. | Zuschlag pro Kind Fr. | |
Im Jahr | 3’540 | 900 | 600 |
Im Monat | 295 | 75 | 50 |
d) Von den dem Geschäft belasteten Löhnen und Autokosten ist der auf pri- vate Zwecke entfallende Teil als Privatanteil anzurechnen.
Erwerbsausfallentschädigungen für Militär- und Zivilschutzdienstleistungen
sind, da AHV-pflichtig, in der | Jahresrechnung erfolgswirksam zu verbuchen und | ||
nicht separat unter Ziff. 3.3 zu deklarieren. | |||
Leistungen aus Familienausgleichskassen (Haushaltungs- und Familienzulagen) sind, da nicht AHV-pflichtig, unter Ziff. 3.5 zu deklarieren.
Liquidationsgewinn bei definitiver Aufgabe der selbständigen Erwerbstätig- keit. Bei definitiver Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit
a) nach dem vollendeten 55. Altersjahr oder
b) wegen Unfähigkeit zur Weiterführung infolge Invalidität
wird die Summe der in den letzten zwei Geschäftsjahren realisierten stillen Reserven getrennt vom übrigen Einkommen besteuert. Als Berechnungsbasis
dienen die in den letzten zwei | Geschäftsjahren realisierten stillen Reserven. |
Einkaufsbeiträge an die berufliche Vorsorge sowie Aufwendungen im Zusam-
menhang mit | der Realisierung der stillen Reserven sind abziehbar. | ||
Vom Nettoergebnis wird die Steuer wie folgt erhoben:
Werden keine Einkäufe in die berufliche Vorsorge getätigt, so erfolgt die Steuerberechnung auf dem Betrag der realisierten stillen Reserven, für den die Zulässigkeit eines Einkaufs nachgewiesen wird (sogenannter «fiktiver» Einkaufsbeitrag)
Danach erfolgt die Steuerberechnung für den überschiessenden Restbetrag der realisierten stillen Reserven.
Der Liquidationsgewinn wird mit einer separaten Jahressteuer zu einem re- duzierten Steuersatz analog der Besteuerung von Kapitalabfindungen mit Vorsorgecharakter besteuert. Falls die Voraussetzungen nach a) oder b) nicht erfüllt sind, erfolgt die Besteuerung mit dem ordentlichen Jahresergebnis.
Für die Direkte Bundessteuer gelten ähnliche Bestimmungen. Nähere Hinweise
und Erläuterungen finden Sie im Kreisschreiben Nr. 28 der | Eidg. Steuerverwal- | ||
tung. | |||
In der Jahresrechnung enthaltene Liquidationsgewinne sind | detailliert in einer | ||
separaten Beilage zur Steuererklärung auszuweisen. Das ordentliche Ergebnis, bereinigt um den Liquidationsgewinn, ist in der Steuererklärung aufzuführen.
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In der Steuererklärung sind die Als abzugsfähige Gewinnungskosten gelten alle Aufwendungen, die zur Er reinen Einkünfte anzugeben, zielung des Erwerbseinkommens notwendig sind. Dazu gehören insbesondere d.h. das Einkommen nach die Betriebsunkosten, die Kosten für den Unterhalt des Betriebsinventars und Abzug der Gewinnungskosten. der Betriebsliegenschaften, Zinsen für Fremdkapital, Löhne an das Personal, Mietzinsen für gemietete Betriebsräumlichkeiten (ausgenommen die für pri- vate Zwecke benützten Räumlichkeiten) sowie die Beiträge an die AHV/IV/EO/ ALV und an Familienausgleichskassen (persönliche Beiträge und Arbeitgeber beiträge für das Personal des Betriebes, nicht aber Beiträge für das private Dienstpersonal).
Nicht abziehbar sind insbe- Abziehbar sind auch die als Arbeitgeber geleisteten Beiträge und Zuwendun- sondere Aufwendungen für gen an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge (2. Säule), soweit sie unwider- Anschaffungen und Verbesse ruflich der angemessenen Vorsorge der eigenen Arbeitnehmer dienen. Die Bei- rungen im Betrieb, Tilgung träge des Selbständigerwerbenden für seine eigene berufliche Vorsorge dürfen von Schulden, Eigenlohn und nur im Ausmass des «Arbeitgeberanteils» abgezogen werden, also desjenigen Eigenkapitalzinsen, bezahlte Anteils, den der Arbeitgeber üblicherweise (d.h. im Falle unabhängiger Dritter) Einkommens- und Vermögens für sein Personal leistet. Ist kein solches Personal vorhanden, so gilt die Hälfte steuern sowie Haushaltungs der Beiträge als Arbeitgeberanteil. Der nach Abzug des Arbeitgeberanteils ver- kosten und Prämien für private bleibende Privatanteil an den Beiträgen an Einrichtungen der beruflichen Vor- Versicherungen. sorge (2. Säule), alle Einkaufsbeiträge an die 2. Säule sowie sämtliche Beiträge an anerkannte Formen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) dürfen nicht vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit, sondern ausschliesslich in Ziff. 13 abgezogen werden.
Für Abschreibungen ist das Abzugsfähig sind auch die geschäftsmässig begründeten Abschreibungen, Merkblatt 18 massgebend Wertberichtigungen, Rückstellungen und Rücklagen für Forschungs- und Ent- (Download unter wicklungsaufträge an Dritte. Gewinne aus der Veräusserung von betriebs- www.steuern.sg.ch) notwendigem Anlagevermögen können steuerneutral auf ein Ersatzobjekt übertragen werden, wenn diese Ersatzbeschaffung innert angemessener Frist (in der Regel innert drei Jahren) zur Anschaffung von betriebsnotwendigem Anlagevermögen in der Schweiz erfolgt.
3. Einkünfte aus Sozial- und anderen Versicherungen
3.1 Die ordentlichen und ausserordentlichen AHV- und IV-Renten sind in vollem
Umfang zu deklarieren, nicht aber die ordentlichen und ausserordentlichen Er gänzungsleistungen, da diesen Leistungen Unterstützungscharakter zukommt.
3.2 Steuerbar sind alle Renten und Pensionen aus Einrichtungen der beruflichen
Vorsorge (2. Säule), einschliesslich der vom früheren Arbeitgeber ausgerichte- ten Ruhegehälter.
Aufzuführen sind auch alle Renten aus Versicherungsvertrag (Unfallversiche rung, Haftpflichtversicherung, gebundene Selbstvorsorge Säule 3a, freie Vor sorge Säule 3b) und aufgrund einer letztwilligen Verfügung.
Die Renten und Pensionen sind Die einzelnen Leistungen sind im folgenden Umfang steuerbar: in der Vorkolonne mit dem vol- len Betrag und dem Prozent- ■ Renten und Pensionen aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge satz des steuerbaren Umfangs (2. Säule) einzusetzen. Der resultierende Nettobetrag ist in die Haupt 80% wenn die Rentenzahlung vor dem 1. Januar 2002 zu laufen kolonne zu übertragen. begann und das Vorsorgeverhältnis vor dem 1. Januar 1985 Renten aus mehreren Quellen bestanden hat sowie der Versicherte mindestens 20% der sind detailliert aufzulisten. Beitragsleistungen erbracht hat;
100% in allen andern Fällen. ■ Renten aus anerkannten Vorsorgeformen der Säule 3a 100% steuerbar. ■ Leibrenten aus privaten, kapitalbildenden Versicherungen (Säule 3b) 40% steuerbar; ■ Renten aus reinen Risikoversicherungen (u.a. Erwerbsausfallversiche rungen) 100% steuerbar.
Militärversicherungsleistungen, die nach dem 1. Januar 1994 neu verfügt oder revidiert worden sind, sind unter Beilage der entsprechenden Verfügung bzw. Abrechnung des Bundesamtes für Militärversicherung zu deklarieren. | 13 | |
3.3 | Taggelder aus Invaliden-, Kranken- und Unfallversicherung sind vollumfänglich zu deklarieren. Damit zusammenhängende, vom Steuerpflichtigen selbst getra- gene Krankheits- und Unfall- sowie behinderungsbedingte Kosten können im Formular 6 deklariert und unter Ziff. 21.1 bzw. 21.2 in Abzug gebracht werden. IV-Taggelder gehören zum steuerbaren Einkommen und sind unter Ziff 3.3 an- zugeben, da sie Ersatz für Erwerbseinkommen darstellen. Erwerbsausfallentschädigungen z.B. für Militär-, Zivilschutzdienstleistungen und Mutterschaftsentschädigungen sind unter Ziff. 3.3 insoweit anzugeben, als sie nicht im Lohnausweis enthalten sind. | Nicht anzugeben sind öffent liche und private Unterstüt zungen bei Bedürftigkeit sowie Kostenbeiträge der eidgenös- sischen Invalidenversicherung für medizinische und berufliche Eingliederungsmassnahmen, für Hilfsmittel, für Sonder schulung und Anstalts aufenthalte. |
3.4 | Taggelder aus Arbeitslosenversicherung sind insoweit anzugeben, als sie nicht durch den Arbeitgeber im Lohnausweis bescheinigt und somit bereits dekla- riert worden sind. Über nicht im Lohnausweis aufgeführte Bezüge ist eine Be scheinigung beizulegen, die bei der Arbeitslosenkasse bezogen werden kann. | |
3.5 | Familienzulagen (Ausbildungs- und Kinderzulagen) und dgl., die von Aus- gleichskassen direkt ausbezahlt werden und somit nicht im Lohnausweis ent- halten sind (z.B. Arbeitgeber im Fürstentum Liechtenstein), sind in Ziff. 3.5 zu deklarieren. Sind diese im Reingewinn aus selbständiger Erwerbstätigkeit (Ziff. 2) enthal- ten, ist dieser entsprechend gekürzt zu deklarieren. Der Buchungsnachweis ist beizulegen. | |
4. | Einkünfte aus Wertschriften und Guthaben Sämtliche Erträge aus beweglichem Privatvermögen, das dem Empfänger ge hört oder an dem ein Nutzungsrecht besteht, bilden steuerbares Einkommen. Steuerbar sind sowohl Geld- als auch Naturalleistungen. Der Ertrag aus beweglichem Vermögen umfasst namentlich alle durch Zahlung, Überweisung, Gutschrift, Verrechnung oder auf andere Weise dem Steuer pflichtigen zugeflossenen Einkünfte, wie: | Erträge aus beweglichem Geschäftsvermögen sind unter Ziff. 2 zu deklarieren. |
4.1 | ■ Zinsen und Gewinnanteile aus Guthaben. ■ Zinsen zu Ihren Gunsten aus Steuerabrechnungen, wie Ausgleichs- und Rückvergütungszinsen (zu Ihren Lasten = Schuldzinsen). ■ Ausbezahlte Erträge aus rückkaufsfähigen Kapitalversicherungen mit Ein mal prämie im Erlebensfall oder bei Rückkauf, sofern diese Kapital ver sicherungen nicht der Vorsorge dienen. Als der Vorsorge dienend gilt die Auszahlung der Versicherungsleistung ab dem vollendeten 60. Altersjahr des Versicherten aufgrund eines mindestens fünfjährigen Vertragsverhält nisses, das vor Ablauf des 66. Altersjahres eingegangen wurde. ■ Einkünfte aus Veräusserung oder Rückzahlung von Obligationen mit über wiegender Einmalverzinsung (globalverzinsliche Obligationen, Diskont-Ob- ligationen). ■ Dividenden, Gewinnanteile und geldwerte Leistungen aus Beteiligungen an juristischen Personen einschliesslich der Einkünfte aus in- und ausländi- schen kollektiven Kapitalanlagen. ■ Steuerbar sind einzelne Gewinne aus Online-Spielbankenspielen, soweit > Fr. 1 Mio.; einzelne Gewinne aus Grossspielen (Lotterien, Sportwetten und Geschicklichkeitsspiele, die je automatisiert oder interkantonal oder online durchgeführt werden), soweit > Fr. 1 Mio.; einzelne Gewinne aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung, wenn > Fr. 1’000; Ge- winne aus Spielen mit ausschliesslicher Gratisteilnahme sind vollumfänglich steuerbar; Gewinne aus ausländischen Spielen sind ebenfalls vollumfäng- lich steuerbar. | Über die Einkünfte aus Wert- schriften und sonstigen Kapi- talanlagen sowie Lotterie und anderen Geldspielgewinnen sind im Wertschriften- und Guthabenverzeichnis (For- mular 2) nähere Angaben zu machen. Wie dieses Formular im Einzelnen auszufüllen ist, wird auf den Seiten 25 bis 31 näher erläutert. |
4.2 | Ausgeschüttete Gewinne von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften werden mit 70% besteuert, sofern die steuerpflichtige Person mit wenigstens | Erträge aus qualifizierten Beteiligungen sind aus dem |
NEU | 10% am Grund- oder Stammkapital beteiligt ist. Dieses so genannte Teilbe steuerungsverfahren dient dazu, die wirtschaftliche Doppelbelastung, welche durch die Besteuerung von juristischen und natürlichen Personen entsteht, zu mildern. Zu deklarieren sind 100% der Erträge. Die steuerliche Reduktion von 30% ist durch den Steuerpflichtigen zu berechnen und in Ziffer 4.4 zu dekla- rieren (automatische Berechnung in eTaxes). | Wertschriftenverzeichnis in Ziffer 4.2 und 4.3 der Steuer- erklärung zu übertragen. Die steuerliche Reduktion erfolgt in Ziffer 4.4. |
14 | Für die korrekte Erfassung sind die Erträge aus einer Beteiligung des Privat- vermögens im Wertschriftenverzeichnis mit dem Code ‚BP‘ zu kennzeichnen, separat auszuweisen und entsprechend ins Hauptformular zu übertragen. Bei der direkten Bundessteuer erfolgt ebenfalls eine Teilbesteuerung von 70%. Detaillierte Informationen dazu entnehmen Sie bitte dem Kreisschreiben Nr. 22a der Eidg. Steuerverwaltung (www.estv.admin.ch). | |
4.3 | Gehört eine solche Beteiligung zum Geschäftsvermögen selbständig Erwer- bender (Code ‚BG‘ im Wertschriftenverzeichnis), sind die verbuchten Erträge (brutto oder netto) unter der Position ‚Abzüglich Geschäftswertschriften bzw. -erträge (G und BG)‘ in Abzug zu bringen. Dadurch wird eine doppelte Be- rücksichtigung vermieden. Durch die Deklaration unter Ziffer 4.3 der Steuer erklärung wird somit die einmalige und korrekte Besteuerung sichergestellt. Bei der direkten Bundessteuer erfolgt ebenfalls eine Teilbesteuerung von 70%. Detaillierte Informationen dazu entnehmen Sie bitte dem Kreisschreiben Nr. 23a der Eidg. Steuerverwaltung (www.estv.admin.ch). | |
5. | Einkünfte aus Liegenschaften | |
Gewinne aus der Veräusserung | Als Einkünfte aus Liegenschaften gelten alle Erträge aus Eigengebrauch und | |
von Grundstücken des Privat | aus Vermietung bzw. Verpachtung, Nutzniessung oder sonstiger Nutzung, wie | |
vermögens oder von Anteilen | Waldertrag und die Entgelte für die Einräumung von dinglichen oder obli- | |
an solchen unterliegen der | gatorischen Nutzungsrechten (z.B. Wohnrecht, Wasserkraft, Sand- und Kies- | |
von den übrigen Einkünften | ausbeutung usw.), soweit sie nicht ausdrücklich der Grundstückgewinnsteuer | |
getrennten Grundstückgewinn- | unterstehen. | |
steuer. | Anzugeben sind die Einkünfte aus Liegenschaften des Privatvermögens. Die Erträge der zum Geschäftsvermögen gehörenden Liegenschaften sind bei der Ermittlung der Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit zu berücksichtigen (vgl. Ziff. 2.1) | |
6. | Weitere Einkünfte | |
Die Unterhaltsbeiträge für die | 6.1 | Periodische Unterhaltsbeiträge (Alimente), die der geschiedene oder getrennt |
Steuerpflichtigen bzw. | lebende Partner für sich erhält, sowie Unterhaltsbeiträge für Kinder, die ein | |
die Kinder sind getrennt | Elternteil für die unter seiner elterlichen Sorge oder Obhut stehenden Kinder | |
aufzuführen. | erhält, sind beim Empfänger steuerbar und daher unter dieser Ziffer zu dekla- rieren. | |
Die Beteiligung an einer un- | 6.2 | Einkünfte aus unverteilten Erbschaften und andern Vermögensmassen werden |
verteilten Erbschaft ist auch | in der Regel nicht für sich, sondern anteilig bei den Berechtigten besteuert. Dies | |
im Wertschriften- und Gutha- | gilt auch für unverteilte ausserkantonale Vermögensmassen. Entsprechende | |
benverzeichnis (Formular 2, | Einkünfte sind daher unter Beilage einer detaillierten Aufstellung anzugeben. | |
Seite 1) zu vermerken. | 6.3 | Zu den übrigen Einkünften gehört der geldwerte Vorteil für den Arbeitsweg mit Geschäftsfahrzeugen. Steuerbar und zu deklarieren ist der Naturalwert der Fahrten zwischen Wohnort und üblicher, permanenter Arbeitsstätte (Arbeits- tage ohne Aussendienst). Im Gegenzug kann ein Fahrkostenabzug unter den Berufskosten (Formular 4) bis zum Maximalabzug geltend gemacht werden. |
Berechnung der Einkünfte: auf Formular 4 deklarierte Km-Ansatz gemäss Anzahl Kilometer mit Geschäfts- × Km-Tabelle (siehe Seite 17) fahrzeugen
Weitere Beispiele: Provisionen, Trinkgelder, Einkünfte aus Mitarbeiterbeteili- gungen, Erträge aus Urheberrechten, Konzessionen, Patenten und Lizenzen, Förderbeiträge (z.B. für E-Fahrzeuge und E-Bikes) sowie Erträge aus Stromer- zeugung (Photovoltaikanlagen). Der artige Leistungen sind hier anzugeben, soweit sie nicht bereits in den Ziff. 1– 6.2 enthalten sind.
Kapitalleistungen aus Vorsorge 6.4 | Die Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen sind mit dem Auszah | |
sind auf Seite 4 der Steuer | lungsbetrag und der Anzahl Jahre, für die sie ausgerichtet werden, einzuset- | |
erklärung einzutragen. | zen. Die Besteuerung zusammen mit den übrigen Einkünften erfolgt zu dem Satz, der sich ergäbe, wenn anstelle der einmaligen Leistung eine entsprechen- de jährliche Leistung ausgerichtet würde. | |
15
8. | Ergänzende Angaben | |
8.1 | Gemäss Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit (BGSA) können Arbeitge- ber kleinere Löhne unter bestimmten Voraussetzungen direkt mit der AHV- Ausgleichs kasse abrechnen (sog. vereinfachtes Abrechnungsverfahren für Sozialversicherungsbeiträge und Steuern). Mit einem Quellensteuerabzug von 5% sind die direkte Bundessteuer sowie die Kantons- und Gemeindesteuern abgegolten. | Vereinfacht abgerechnete Erwerbseinkünfte |
In Ziff. 8.1 ist der Bruttolohn einzusetzen. Diese Angabe dient Informations zwecken. Die Bestätigung der Ausgleichskasse über den Quellensteuerabzug ist beizulegen. Fehlt diese, sind die Lohnabrechnungen beizulegen. Die be- reits mit dem vereinfachten Verfahren abgerechneten Einkünfte haben für den Arbeitnehmer keine weiteren Steuerfolgen. Sie werden auch nicht bei der Bestimmung des Steuersatzes auf dem steuerbaren Einkommen (Ziff. 24) berücksichtigt. Anderseits können im Zusammenhang mit dem vereinfacht ab- gerechneten Lohn keinerlei Abzüge im ordentlichen Veranlagungsverfahren geltend gemacht werden.
8.2– | Auch diese Angaben dienen Informationszwecken. Unter Umständen lassen | |
8.3 | sich Rückfragen vermeiden. Ergänzungsleistungen und Hilflosenentschädigun- gen sind steuerfrei. Anzurechnen sind aber jene Ergänzungsleistungen, die zur Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten ausgerichtet werden. Hilflosenentschädigungen werden an die behinderungsbedingten Kosten an- gerechnet, für die sie bestimmt sind (Formular 6). |
Abzüge vom Einkommen Die zulässigen Abzüge vom Einkommen können auf Seite 3 der Steuererklä- rung vorgenommen werden. Für folgende Abzüge sind besondere Formulare zu verwenden:
Ziff. Abzug Formular
10. Berufskosten bei unselbständiger Erwerbstätigkeit 4
11. Schuldzinsen 5
14. Versicherungsprämien und Sparzinsen 6
15. Unterhalts- und Verwaltungskosten für Liegenschaften 7
16.2 Kinderbetreuung 10
16.3 Parteispenden 5
21.1/2 Krankheits-, Unfall- und behinderungsbedingte Kosten 6
21.3 Freiwillige Zuwendungen 5
23.3 Ausbildungskosten 10
Die Formulare können Sie bei Bedarf unter www.steuern.sg.ch herunterladen oder bei Ihrem Gemeindesteueramt bzw. beim Kantonalen Steueramt bestel- len.
Soweit bei einzelnen Abzügen eine Bescheinigung oder Bestätigung verlangt wird, ist diese der Steuererklärung beizulegen.
Bezüglich der Belege zu einzelnen Abzügen gilt der Grundsatz, dass diese be reitzuhalten und erst auf Verlangen einzureichen sind. Soweit Belege bereits mit der Steuererklärung einzureichen sind, ist dies in den nachfolgenden Aus führungen besonders vermerkt. | Belege zu den Abzügen sind mindestens solange aufzube wahren, bis die Veranlagung rechtskräftig ist. |
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10. Berufskosten bei unselbständiger Erwerbstätigkeit
Die für die Erzielung der Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit not wendigen Aufwendungen können als Berufskosten in Abzug gebracht werden. Ausgangsbasis ist der in Ziff. 1.1 der Steuererklärung deklarierte Nettolohn (Bruttolohn abzüglich obligatorische Sozialversicherungsbeiträge [AHV, IV, EO, ALV, NBUV] und ordentliche Beiträge an die berufliche Vorsorge [2. Säule]). Die Abzüge stehen jedem Partner individuell zu, soweit er unselbständig erwerbs- tätig ist. Kein Abzug ist zulässig für Kosten, die der Arbeitgeber übernommen hat.
Für das Ausfüllen des Formulars 4 sind folgende Hinweise zu beachten:
Die einzelnen Aufwendungen Die nachfolgend aufgeführten Auslagen können unter den jeweiligen Ziffern sind im Formular 4 wie folgt als Berufskosten abgezogen werden: zu deklarieren: Das Total der beanspruchten Abzüge ist in die Ziff. 10.1 bzw. 1. Fahrkosten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte
10.2 der Steuererklärung zu übertragen. NEU An Home-Office-Tagen und Tagen ohne Arbeitsleistung entstehen keine Kosten für den Arbeitsweg und/oder auswär- tige Verpflegung. Für solche Tage dürfen deshalb grund- sätzlich keine Fahrkosten und keine Mehrkosten für Verpfle- gung abgezogen werden. Bei Wochenaufenthalt gemäss Ziff. 4 können für die wöchent- liche Fahrt vom Familien- zum Arbeitsort in der Regel nur die Kosten für das öffentliche Ver- kehrsmittel abgezogen werden. Die anfallenden Kosten sind in Ziff. 1.1 zu deklarieren. | Der Maximalabzug für die Fahrt zur Arbeit (Summe der Ziff. 1.1–1.3) ist begrenzt auf die Höhe der Kosten eines Generalabonnements 2. Klasse für Erwachsene für ein Jahr zuzüglich Fr. 600. Dieser beträgt im Jahr 2020 Fr. 4’460. Wenn dem Arbeitnehmer keine Kosten erwachsen (Sammeltransport, vom Arbeitgeber getragenes Generalabonnement), muss auf dem Lohnausweis Feld F angekreuzt sein. Ein Abzug für die Fahrt zur Arbeit ist deshalb nicht möglich. Steht für die Fahrt zwischen Wohnort und üblicher, permanenter Arbeits- stätte ein Geschäftsfahrzeug zur Verfügung, muss deren Naturalwert als übriges Einkommen (siehe Ziff. 6.3) deklariert werden. Im Gegenzug kön- nen hier die Kosten bis zum Maximalabzug geltend gemacht werden. Kein Einkommen ist zu deklarieren für Fahrten ausserhalb der üblichen, perma- nenten Arbeitsstätte. Berechnung: Der Arbeitgeber bescheinigt in Ziff. 15 des Lohnausweises den prozentmäs- sigen Anteil Aussendienst. Bei der Berechnung des Anteils Aussendienst werden die effektiven Aussendiensttage in Prozenten des Totals von 220 Arbeitstagen angegeben. Bei Teilzeitarbeit berechnet sich der Anteil Aus- sendienst in Prozenten des Beschäftigungsgrades. Bescheinigt der Arbeit- geber im Lohnausweis den Anteil Aussendienst pauschal gemäss Funktions-/ Berufsgruppenliste, so steht dem Arbeitnehmer im Veranlagungsverfahren der Nachweis über den höheren effektiven Anteil Aussendienst offen. Für die km-Berechnung im Formular 4 ist jedoch die Anzahl Arbeitstage ohne Aussendienst massgebend. Beispiel: Gemäss Lohnausweis Anteil Aussendienst 40% effektiv: somit sind 60% von 220 Arbeitstagen, also 132 Arbeitstage ohne Aussendienst, im Formular 4 bei Ziff. 1.3 in der Rubrik Tage einzusetzen und mit der Anzahl km/Tag zu multiplizieren. Für die Berechnung der gesamten Kosten gilt der erwähnte abgestufte km-Ansatz. Abziehbar sind die notwendigen Kosten für die Fahrt zum Arbeitsort, wenn dieser in einer beachtlichen Entfernung vom Wohnort liegt. Es fallen in Betracht: 1.1 Bei Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels (Bahn, Tram, Trolley- oder Autobus usw.) die tatsächlichen Kosten; 1.2 Bei Benützung eines Fahrrades oder Kleinmotorrades bis 50 cm3 (Kontrollschild mit gelbem Grund) bis zu Fr. 700 im Jahr; 1.3 Bei Benützung eines Motorfahrzeuges in begründeten Fällen:je Fahrtkilometer bis zu 70 Rappen für Motorfahrzeuge, wenn kein öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung steht oder insoweit dessen Benützung nicht zugemutet werden kann. |
17 | ||||
Bei grösserer Fahrleistung für den Arbeitsweg mit dem Motorfahrzeug ist der | Die Kosten für das Motorfahr- | |||
Abzug pro Fahrtkilometer wie folgt zu | reduzieren: | zeug sind nur in begründeten | ||
Fällen anrechenbar. Werden | ||||
Fahrleistung | Km-Ansatz | min. Fr. | max. Fr. | diese Kosten geltend gemacht, so ist im Formular 4 die |
bis 7’500 km | Fr. –.70 | Fr. 5’250 | entsprechende Begründung | |
bis 12’500 km | Fr. –.62 | Fr. 5’250 | Fr. 7’750 | anzugeben. |
bis 17’500 km | Fr. –.56 | Fr. 7’750 | Fr. 9’800 | In der Regel wird pro Jahr mit |
bis 22’500 km | Fr. –.50 | Fr. 9’800 | Fr. 11’250 | höchstens 220 Arbeitstagen |
bis 27’500 km | Fr. –.45 | Fr. 11’250 | Fr. 12’375 | gerechnet. Eine höhere Anzahl Arbeitstage ist nachzuweisen. |
bis 32’500 km | Fr. –.41 | Fr. 12’375 | Fr. 13’325 | |
über 32’500 km | Fr. –.38 | Fr. 13’325 | ||
Diese Tabelle dient einerseits zur Ermittlung der gesamten | Fahrkosten, auch | |||
wenn anschliessend eine Begrenzung erfolgt. Andererseits, wenn vom Arbeit- | ||||
geber ein Geschäftsfahrzeug (GF) zur Verfügung gestellt wird, auch zur Ermitt- | ||||
lung des sogenannt geldwerten Vorteils, der als übrige Einkünfte in Ziff. 6.3 der
Steuererklärung zu deklarieren ist.
2. Mehrkosten für Verpflegung | ||||
2.1 Liegt der Wohnort des Steuerpflichtigen derart entfernt vom Arbeitsort, | Ein Abzug für auswärtige | |||
dass die Hauptmahlzeiten nicht zu | Hause eingenommen werden können, | Verpflegung bei täglicher | ||
wird ein Abzug für auswärtige Verpflegung zugestanden. | Der Abzug für | Heimkehr ist nur möglich, | ||
die Mehrkosten beträgt Fr. 15 für jede auswärtige Hauptmahlzeit, bei re- | wenn aus der auswärtigen Ver | |||
gelmässiger auswärtiger Verpflegung (Mittagessen) Fr. 3’200 im Jahr. | pflegung Mehrkosten gegen | |||
über der Verpflegung zu Hause | ||||
2.2 Wenn die Verpflegung in einer Kantine des Arbeitgebers | eingenommen | entstehen. | ||
werden kann oder | durch einen Beitrag des Arbeitgebers in bar oder durch | |||
Abgabe von Gutscheinen ver billigt wird, so ist in der Regel der halbe | ||||
Abzug (Fr. 7.50 im Tag, Fr. 1’600 | im Jahr) zulässig. In diesem Fall ist auf dem | |||
Lohnausweis Feld | G angekreuzt. Geht jedoch die Verbilligung so weit, dass | |||
offensichtlich gar keine Mehrkosten gegenüber der Verpflegung zu Hause | ||||
entstehen, kann kein Abzug gewährt werden. | ||||
2.3 Bei Schicht- und | Nachtarbeit mit durchgehender, mindestens achtstündiger | Der Abzug für Schicht- und | ||
Tätigkeit können | für jeden Schichttag Fr. 15, bei ganzjähriger Schichtarbeit | Nachtarbeit kann nicht | ||
Fr. 3’200 abgezogen werden. | zusammen mit dem Abzug für | |||
auswärtige Verpflegung ge- | ||||
Die Anzahl geleisteter Schichttage ist vom Arbeitgeber unter Bemerkungen | mäss Ziff. 2.1 und 2.2 geltend | |||
(Ziff. 15 im Lohnausweis) oder in einem separaten Schreiben zu bescheini- | gemacht werden. | |||
gen. | ||||
3. Übrige für die Berufsausübung erforderliche Kosten | ||||
3.1 Für diese Aufwendungen kann von den Einkünften aus unselbständiger | Diese Pauschale kann auch bei | |||
Tätigkeit eine Pauschale von Fr. 700 zuzüglich 10% des | Nettolohnes, höchs- | Bezug von Leistungen | ||
tens Fr. 2’400, in Abzug gebracht | werden. | der Arbeitslosenversicherung | ||
sinngemäss in Abzug gebracht | ||||
3.2 Übersteigen die übrigen, für die Berufsausübung erforderlichen Kosten den | werden. | |||
unter Ziff. 3.1 angeführten Ansatz, so können gegen Nachweis die tatsäch | ||||
lichen Aufwendungen abgezogen werden. Die Kosten sind auf einem Bei | Bei Auszahlung nicht ereignis | |||
blatt aufzuführen, welches zusammen mit dem Formular 4 | einzureichen ist. | bezogener Pauschalspesen | ||
kann dieser Pauschalabzug nicht zusätzlich geltend ge- | ||||
4. Mehrkosten bei auswärtigem Wochenaufenthalt | macht werden. | |||
Steuerpflichtige, die sich während der Woche am Arbeitsort aufhalten, | Der Abzug kann nur geltend | |||
jedoch regelmässig über das Wochenende nach Hause zurückkehren und | gemacht werden, wenn eine | |||
daher dort steuerpflichtig bleiben, können für auswärtige Unterkunft und | tägliche Rückkehr an den | |||
Verpflegung folgende Abzüge geltend machen: | Wohnort aus zeitlichen oder | |||
finanziellen Gründen nicht | ||||
4.1 Die tatsächlichen Kosten für ein auswärtiges Zimmer (nicht für eine Woh | zumutbar ist. Die Fahrkosten | |||
nung): je nach Arbeitsort Fr. 500 | bis Fr. 800 pro Monat. | sind unter Ziff. 1 zu deklarie- | ||
ren. | ||||
4.2 Für die auswärtige Verpflegung Fr. 30 im Tag, bei ganzjährigem Wochen | ||||
aufenthalt Fr. 6’400 im Jahr. Wenn das Mittagessen durch den Arbeitgeber | ||||
verbilligt wird (Kantine, Kostenbeitrag usw.), kann für diese Mahlzeit nur | ||||
der halbe Abzug von Fr. 7.50 gewährt werden, somit gesamthaft Fr. 22.50 | ||||
im Tag, bzw. Fr. | 4’800 im Jahr. | |||
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5. Kosten bei unselbständiger Nebenerwerbstätigkeit
Als Nebenerwerb gilt eine Die mit der unselbständigen Nebenerwerbstätigkeit verbundenen Aus- Tätigkeit, die gleichzeitig lagen können bis zur Höhe des erzielten Nettolohns abgezogen werden, neben einem Hauptberuf und soweit die Nebeneinkünfte netto Fr. 800 nicht übersteigen. Übersteigt in der Regel für einen anderen der Nettolohn Fr. 800, wird in der Regel ohne besonderen Nachweis ein Arbeitgeber ausgeübt wird. Pauschal abzug von 20% der Einkünfte aus dieser Tätigkeit, wenigstens Fr. 800, gesamthaft aber höchstens Fr. 2’400 im Jahr gewährt. Der Nachweis höherer Kosten bleibt vorbehalten.
Steuerpflichtige, die keine Haupterwerbstätigkeit bei Dritten ausüben (z.B. Pensionierte, Hausfrauen), haben keinen Anspruch auf diesen Abzug. Ihnen stehen die Abzüge gemäss Ziff. 1 bis 5 zu. Der Abzug ist in der Regel auch nicht zulässig für Einkünfte aus Verwaltungsratstätigkeit, weil die damit verbundenen Unkosten meistens zusätzlich vergütet werden.
11. Schuldzinsen
Die Schuldzinsen sind zu Schuldzinsen sind abzugsfähig, sofern die Kapitalforderung selbst steuerrecht- sammen mit den Schulden im lich als Schuld anerkannt wird (vgl. die Hinweise zu Ziff. 34). Zinsen für private Formular 5 zu deklarieren. Schulden sind im Teil A des Formulars 5 zu deklarieren. Geschäftliche Schuld- zinsen sind in der Jahresrechnung enthalten und deshalb nicht im Formular 5 aufzuführen.
Nicht abzugsfähig sind: ■ Leistungen, die Rückzahlungen geschuldeter Kapitalien darstellen (Amor tisationen); ■ Schuldzinsen, die als Anlagekosten gelten (namentlich Baukreditzinsen); ■ Baurechtszinsen selbstgenutzter Eigenheime (bereits im Eigenmietwert berücksichtigt); ■ Leasinggebühren persönlicher Gebrauchsgegenstände und privater Fahr zeuge.
Private Schuldzinsen sind nicht Private Schuldzinsen sind nur im Umfang der Einkünfte aus Wertschriften abzugsfähig, soweit sie die und Guthaben gemäss Ziff. 4 (ohne Gewinne aus Lotterien, Zahlenlotto, Einkünfte aus beweglichem Sport-Toto, etc.) und der Einkünfte aus Liegenschaften gemäss Ziff. 5 zuzüglich und unbeweglichem Vermögen Fr. 50’000 abziehbar. Private Schuldzinsen sind bis zur Höhe von Fr. 50’000 ohne um mehr als Fr. 50’000 über Einschränkung abzugsfähig. steigen.
12. Unterhaltsbeiträge und Rentenleistungen
Können Unterhaltsbeiträge 12.1 Unterhaltsbeiträge an den geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich getrennt in Abzug gebracht werden, lebenden Partner können unter Ziff. 12.1 deklariert werden. entfallen die Kinderabzüge gemäss Ziff. 23.1 bis 23.3. 12.2 Die Unterhaltsbeiträge an einen Elternteil für die unter dessen elterlicher Sorge oder Obhut stehenden Kinder sind unter Ziff. 12.2 abziehbar. Die Unterhalts beiträge sind separat je Kind auszuweisen.
Bei erstmaliger Zahlung von Unterhaltsbeiträgen ist der entsprechende Auszug aus dem Scheidungsurteil bzw. der Trennungsvereinbarung sowie ein Zahlungs nachweis beizulegen.
Unterhaltsbeiträge, die an ein volljähriges Kind bezahlt werden, können ei- nerseits vom leistenden Elternteil nicht in Abzug gebracht werden, anderseits bleiben sie beim Empfänger unbesteuert.
12.3 Die nachgewiesenen dauernden Lasten sowie 40% der bezahlten Leibrenten
können abgezogen werden.
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13. | Vorsorgebeiträge | |
13.1 | Erwerbstätige können die Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (Säule 3a) in Abzug bringen. Anerkannte Vorsorgeformen sind die gebundene Vorsorge vereinbarung bei Bankstiftungen und die gebundene Vorsorgepolice bei Ver sicherungen. Es sind höchstens folgende Beiträge abziehbar: ■ Erwerbstätige, die einer Einrichtung der berufli- chen Vorsorge (2. Säule) angehören: maximal Fr. 6’826 ■ Erwerbstätige, die keiner Einrichtung der beruf- lichen Vorsorge (2. Säule) angehören: höchstens 20% des Erwerbseinkommens maximal Fr. 34’128 | Es dürfen nur die im Jahre 2020 tatsächlich bezahlten Beiträge abgezogen werden. Der Steuererklärung sind in jedem Fall die Bescheini gungen der Versicherung oder der Bankstiftung (Form. 21 EDP dfi) beizulegen. |
Sind beide Partner erwerbstätig und leisten sie Beiträge an eine anerkannte Vorsorgeform, so können beide die erwähnten Abzüge für sich beanspruchen. Auch bei Selbständigerwerbenden gelten die Beiträge stets als Kosten der pri- vaten Lebenshaltung und dürfen deshalb nicht der Erfolgsrechnung belastet werden.
13.2 | Als Beiträge an die Einrichtung der beruflichen Vorsorge (2. Säule) sind die von Arbeitnehmern und Selbständigerwerbenden nach Gesetz, Statuten oder Reglement erbrachten Leistungen sowie Einkaufsbeiträge abziehbar. Auch von Selbständigerwerbenden sind hier immer 100% der Einkaufsbeiträge zu dekla- rieren. Die Berücksichtigung in der Erfolgsrechnung ist nicht zulässig. Der Steuererklärung ist in jedem Fall die Bescheinigung der Vorsorgeträgerin beizulegen, zusammen mit der entsprechenden Einkaufsberechnung. | Beiträge an die 2. Säule sind im Regelfall bereits über die Deklaration des Nettolohnes in den Ziff. 1.1 und 1.2. berück sichtigt. In diesem Fall ist ein nochmaliger Abzug unter Ziff. 13.2 ausgeschlossen. |
Nicht abziehbar sind Beiträge für den Einkauf von Beitragsjahren, wenn die vorzeitig erbrachten Kapitalleistungen aus Einrichtungen der beruflichen Vor- sorge ohne steuerliche Erfassung in eine andere Vorsorgeeinrichtung einge- bracht werden.
14. | Versicherungsprämien und Sparzinsen Tatsächlich bezahlte Einlagen, Prämien und Beiträge für private Kranken-, Un- fall-, Lebens- und Rentenversicherungen sowie die Zinsen von Sparkapitalien (gemäss Wertschriften- und Guthabenverzeichnis, Formular 2) sind in begrenz- tem Umfang abzugsfähig. Dabei sind die individuellen Prämienverbilligungen, die für den Steuerpflichtigen und für die von ihm unterhaltenen Kinder ausbe- zahlt worden sind, anzurechnen. Das Total der bezahlten Versicherungsprämien und der Sparzinsen ist im Teil A des Formulars 6 einzutragen. | Der zulässige Abzug für Versicherungsprämien und Sparzinsen ist im Formular 6 zu ermitteln und in Ziff. 14 der Steuererklärung zu übertragen. |
Für | Versicherungsprämien und Sparzinsen zusammen sind höchstens die nach- | Vom Abzug ausgeschlossen | |||
stehenden Abzüge möglich (vgl. Teil B im Formular 6): | sind die Prämien für Mobili- | ||||
für gemein- sam Steuer- pflichtige | für Allein- stehende | ar-, Motorfahrzeug- und Haft pflichtversicherungen sowie für andere Sachversicherungen. Die Totale der Teile A und B | |||
NEU | ■ | Maximaler Abzug | Fr. 6’400 | Fr. 3’200 | im Formular 6 sind einan- |
■ | Für jedes Kind, für das der Kinderabzug gemäss Ziff. 23.1 oder 23.2 beansprucht | der gegenüberzustellen. Der niedrigere der beiden Beträge | |||
werden kann, zusätzlich | bis Fr. 1’000 | bis Fr. 1’000 | ist in Teil C einzutragen und in Ziff. 14 der Steuererklärung zu | ||
■ | Wenn keine Beiträge für die berufliche Vorsorge oder eine gebundene Selbstvor- sorge abgezogen werden, zusätzlich | übertragen. | |||
bis Fr. 1’000 | bis Fr. 500 | ||||
Bei Verheirateten müssen die Vorausset- zungen für diesen zusätzlichen Abzug bei | |||||
beiden Partnern erfüllt sein. | |||||
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15. Unterhalts- und Verwaltungskosten für Liegenschaften
Für das Ausfüllen der For- Bei Grundstücken des Privatvermögens können die tatsächlichen Unterhalts- mulare 7 und 7Z sind die und Verwaltungskosten sowie die Versicherungsprämien abgezogen werden. Hinweise auf den Seiten 32 bis Bei privaten Liegenschaften, die ganz oder vorwiegend Wohnzwecken die- 36 zu beachten. nen, kann ein Pauschalabzug geltend gemacht werden. Die Unterhalts- und Verwaltungskosten privater Liegenschaften sind im Formular 7 (pro Liegen schaft ein Formular) zu ermitteln und gesamthaft in Ziffer 15 der Steuererklä- rung zu übertragen. Die Unterhalts- und Verwaltungskosten für Liegenschaften des Geschäftsver mögens sind bei der Ermittlung der Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit (Zif- fer 2) zu berücksichtigen.
16. Weitere Abzüge
Die Jahrespauschale beträgt 16.1 Zu den Verwaltungskosten für Wertschriften und sonstige Kapitalanlagen 2‰ des fremdverwalteten zählen namentlich die Depot- und Safegebühren und die Inkassospesen. Der Wertschriftenvermögens, artige Kosten können nach der tatsächlichen Höhe oder pauschal abgerechnet höchstens jedoch Fr. 6'000. werden. Der Nachweis höherer tatsäch- Von den einzelnen steuerbaren Gewinnen aus Lotterien und anderen Geldspie- licher Kosten bleibt vorbehal- len können 5%, jedoch höchstens Fr. 5’000, und von Online-Spielen die abge- ten. buchten Spieleinsätze, jedoch höchstens Fr. 25'000 als Einsatzkosten abgezogen werden.
Als nicht abzugsfähig gelten insbesondere die Kosten und Auslagen für:
Darlehen und selbstverwaltete ■ den Erwerb und das Anlegen von Vermögenswerten (Courtagegebühren, Wertschriften (Aktien der ei- Ausgabekommissionen bei kollektiven Kapitalanlagen); genen AG etc.) gelten nicht als ■ die Vermögensumschichtung (Courtagegebühren, Verkaufskommissionen, fremdverwaltetes Wertschrif- Rücknahmegebühren bei kollektiven Kapitalanlagen); tenvermögen. ■ die Emissionsabgabe; ■ die Errichtung und Erhöhung von Schuldbriefen und Hypotheken; ■ das Platzieren oder Vermitteln von Treuhandanlagen (Vermittlungsgebüh ren, Bankspesen, Treuhandkommissionen); ■ die Finanz-, Anlage-, Erbschafts-, Vorsorge- und Steuerberatung; ■ Vermögensverwaltungsmandate.
Der Abzug beträgt höchstens 16.2 Ein Kinderbetreuungsabzug von maximal Fr. 25’000 pro Kind kann geltend ge- Fr. 25'000 für jedes Kind unter macht werden, wenn für die Betreuung eines Kindes durch Dritte (Tagesmutter, 14 Jahren, das mit dem Steu- Pflegefamilie, Horte, Tagesstätten, Heime) Kosten anfallen. erpflichtigen, der für seinen Der Abzug wird gewährt, soweit die Kosten in direktem kausalem Zusammen- Unterhalt sorgt, im gleichen hang mit der Erwerbstätigkeit, der Ausbildung oder der Erwerbsunfähigkeit Haushalt lebt. des/der Steuerpflichtigen stehen. Das Formular 10 für den Verpflegungskosten gelten nicht als Betreuungskosten und sind deshalb nicht Kinderbetreuungsabzug kann abzugsfähig. Wird ein Kind ausserhalb des eigenen Haushaltes durch Drittper- heruntergeladen oder beim sonen betreut und werden die Verpflegungskosten nicht separat ausgewiesen, Steueramt bestellt werden ist der Gesamtbetrag der Betreuungskosten pauschal um Fr. 8 pro Tag zu kür- (s. S. 15) zen.
Steuerpflichtige, die diesen Abzug beanspruchen, haben den Vornamen des Kindes, die Höhe der bezahlten Betreuungskosten sowie den vollständigen Namen und die Adresse der Betreuungsperson bekannt zu geben.
16.3 Parteispenden können maximal in der Höhe von Fr. 10’000 (Alleinstehende,
Verwitwete, getrennt Lebende), bzw. Fr. 20’000 (Ehepaare, eingetragene Partnerschaften) in Abzug gebracht werden, wenn eine begünstigte Partei im Parteienregister eingetragen oder in einem kantonalen Parlament vertreten ist, oder wenn sie in einem Kanton bei den letzten Wahlen des kantonalen Parlaments mindestens 3 Prozent der Stimmen erreicht hat. Unter die Zuwen- dungen an politische Parteien fallen neben den Mitgliederbeiträgen die Gesin- nungsbeiträge, die Spenden und die Mandatssteuern.
Die notwendige Aufstellung hat 16.4 Um selbst bezahlte, berufsorientierte Aus-, Weiterbildungs- und Umschu Rechnungsdatum, Bezeichnung lungskosten von maximal Fr. 12’000 pro Kalenderjahr und Person abziehen zu und Betrag zu enthalten. können, ist vorausgesetzt, dass entweder ein erster Abschluss auf der Sekun- darstufe II (Berufslehre oder Maturität) vorliegt oder das 20. Lebensjahr vollen- det ist und es sich nicht um die Ausbildungskosten bis zum ersten Abschluss auf der Sekundarstufe II handelt.
Die nachfolgende Darstellung verschafft einen Überblick über die abzugsfähi- gen Kosten: Aus-/Weiter- Weiterbildung bildung abzugsfähig Universitäre Pädagogische Fachhoch- Höhere Tertiär Hochschulen Hochschulen schulen Berufsbildung Grundaus Maturitätsschulen Berufsbildung Sek II bildung nicht abzugsfähig Vorschule / Primarstufe / Sekundarstufe I Auslagen für die Anschaffung von Informatikmitteln (Hard- und Software) gelten nicht als Aus- und Weiterbildungskosten, ausser diese müssen im Zu- sammenhang mit einer Aus- und Weiterbildung zwingend angeschafft werden. Eine entsprechende Bestätigung der Kursleitung ist erforderlich. Selbst wenn die Anschaffung für die Aus- und Weiterbildung notwendig war, können nur 50% der Aufwendungen als Aus- und Weiterbildungskosten ab- gezogen werden, falls diese Informatikmittel auch für private Zwecke genutzt werden können. | 21 Anstelle der tatsächlichen Kosten können hauptberuflich unselbständig Erwerbende ohne besonderen Nachweis pauschal Fr. 400 in Abzug bringen, sofern ein Zusam- menhang mit der beruflichen Tätigkeit glaubhaft erscheint. Hinweis: Ausbildungskosten von Kindern sind mit Formular 10 unter Ziff. 23.3 geltend zu machen. | |
16.5 | Als übrige Abzüge, die unter dieser Ziffer aufzuführen sind, gelten u.a. AHV-Beiträge von nichterwerbstätigen Steuerpflichtigen (ordentliche AHV-Bei- träge sind bereits in den Ziff. 1 und 2 berücksichtigt) und Beiträge an die Nichtberufsunfallversicherung (NBUV), soweit diese nicht bereits im Nettolohn berücksichtigt sind. | |
17. | Zweiverdienerabzug Gemeinsam Steuerpflichtige, die beide einer Erwerbstätigkeit nachgehen, können Fr. 500 in Abzug bringen. Ein gleicher Abzug wird bei erheblicher Mit- arbeit der einen Person im Beruf, Geschäft oder Gewerbe der anderen Person gewährt. | |
21. | Abzüge vom Nettoeinkommen | |
21.1 | Als Krankheits- und Unfallkosten gelten die Ausgaben für medizinische Behandlungen, insbesondere die Kosten für Ärzte, Zahnärzte und anerkannte Naturheilärzte, Spitäler und Heilstätten, ärztlich verordnete Therapien, Medi- kamente und Heilmittel (ärztliches Zeugnis beilegen), Heimpflege sowie die Mehrkosten für ärztlich angeordnete, lebensnotwendige Diät und Spezial nahrung. Anstelle des Abzugs der effektiven Mehrkosten kann bei andauernder, lebens- notwendiger Diät (z. B. bei Zöliakie, nicht jedoch bei Diabetes) eine Pauschale von Fr. 2’500 in Abzug gebracht werden. | Krankheits- und Unfallkosten unter Angabe der einzelnen Leistungen im Formular 6 deklarieren. Vergütungen Dritter sind abzuziehen. Der Nettobetrag ist in die Vorko- lonne von Ziff. 21.1 der Steuer erklärung zu übertragen. |
Abzugsfähig sind die Krankheits- und Unfallkosten (inkl. Pauschale), soweit sie 2% des Nettoeinkommens gemäss Ziff. 20 übersteigen.
21.2 | Behinderungsbedingte Kosten: bei dauerhaftem Aufenthalt in einem Alters- und Pflegeheim (Pflegebedürftigkeit ab Pflegestufe 4 oder 21 BESA-Punkten) oder Behindertenheim gelten von den gesamten selbst getragenen Kosten Fr. 2‘000 pro Monat als nicht abzugsberechtigte Lebenshaltungskosten. Die überschiessenden Kosten werden als behinderungsbedingte Kosten anerkannt. Für Altersheim-Bewohner, die keine spezielle Pflege benötigen, gelten die an- fallenden Kosten als nicht abzugsberechtigte Lebenshaltungskosten. Anstelle des Abzugs der effektiven selbst getragenen Kosten abzüglich Hilf losenentschädigung können Behinderte einen jährlichen Pauschalabzug in folgender Höhe geltend machen: | Behinderungsbedingte Kosten unter Angabe der einzelnen Leistungen im Formular 6 de- klarieren. Vergütungen Dritter sind abzuziehen. Die selbst getragenen Kosten können ohne steuerlichen Selbstbehalt in Abzug gebracht werden. Der Nettobetrag ist in die Hauptkolonne von Ziff. 21.2 zu übertragen. |
■ Bezüger einer Hilflosenentschädigung leichten Grades: Fr. 2’500 ■ Bezüger einer Hilflosenentschädigung mittleren Grades: Fr. 5’000 ■ Bezüger einer Hilflosenentschädigung schweren Grades: Fr. 7’500 Wird eine solche Pauschale geltend gemacht, ist die Verfügung der Hilflosenent schädigung einzureichen.
22 Auch ohne Bezug einer Hilflosenentschädigung können folgende Personen gruppen anstelle der effektiven Kosten eine Pauschale von Fr. 2'500 geltend machen:
Gehörlose (gilt nicht für Schwerhörige; diese können nur die effektiven Kosten geltend machen)
Nierenkranke, die sich einer Dialyse unterziehen müssen
Eine Bescheinigung des Arztes ist mittels ärztlichem Fragebogen (Download unter www.steuern.sg.ch) bei erstmaliger Geltendmachung einzureichen.
Je nach Art und Schwere der Behinderung kann es durchaus Fälle geben, in welchen nebst der Pauschale für Bezüger einer Hilflosenentschädigung zu- sätzlich der jährliche Pauschalabzug für Gehörlose oder Nierenkranke zusteht. Diese Fälle bedürfen aber stets einer Einzelfallabklärung.
21.3 Als freiwillige Zuwendungen gelten die freiwilligen Leistungen von Geld und
übrigen Vermögenswerten an juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die zufolge öffentlicher oder gemeinnütziger Zwecksetzung von der Steuerpflicht befreit sind (z.B. Glückskette, Caritas, Pro Infirmis etc.). Die Leistungen müssen zudem völlig uneigennützig erfolgt sein, d.h. der Leistende darf aus der Tätig- keit der bedachten Institution weder direkt noch indirekt einen Nutzen ziehen. Zuwendungen für Kultuszwecke sind nicht abziehbar.
Die steuerbefreiten Institutionen mit Sitz im Kanton St.Gallen sind im Inter- net (www.steuern.sg.ch) publiziert, soweit sie dieser Publikation ausdrücklich zugestimmt haben. Eine Institution, die nicht in diesem Verzeichnis erscheint, kann gleichwohl steuerbefreit sein. Über den Steuerstatus von ausserkantona- len Institutionen kann nur die Steuerverwaltung des betreffenden Sitzkantons Auskunft geben, bzw. die Institution selbst.
Ein Abzug ist möglich, wenn die Leistungen im Steuerjahr gesamthaft Fr. 100 er- reichen, insgesamt höchstens aber 20% des Nettoeinkommens gemäss Ziff. 20.
23. Sozialabzüge
Für die Festsetzung der Sozialabzüge sind die Verhältnisse am 31. Dezember 2020 bzw. am Ende der Steuerpflicht massgebend. Besteht die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode, werden die Sozialabzüge anteilig nach Massgabe der Dauer der Steuerpflicht gewährt; für die Bestimmung des Steuersatzes werden sie jedoch vollständig berücksichtigt.
Der Kinderabzug entfällt für Steuerpflichtige, welche für den Unterhalt der Kinder zur Hauptsache aufkom- das Kind, für welches Unter men, haben Anspruch auf folgende Kinderabzüge (siehe Seite 8):
| für jedes Kind, das unter der elterlichen Sorge oder Obhut des Steuerpflichtigen steht und noch nicht schulpflichtig ist: Fr. 7’200 für jedes Kind, das unter der elterlichen Sorge oder Obhut des Steuerpflichtigen steht oder volljährig ist und sich in der schulischen oder beruflichen Ausbildung befindet: Fr. 10’200 für jedes Kind; nach Abzug eines Selbstbehaltes von Fr. 3’000 und den erhaltenen Stipendien können die effektiven, not- wendigen und selbst getragenen Ausbildungskosten in Abzug gebracht werden, wenn für das Kind ein Abzug ge- mäss Ziffer 23.2 geltend gemacht werden kann, maximal: Fr. 13’000 Zu den abzugsfähigen selbst bezahlten Ausbildungskos- ten zählen beispielsweise Auslagen für Semestergebühren, Bücher und Skripte. Mehrkosten der auswärtigen Verpfle- gung (pauschale Ansätze siehe Seite 17) oder Fahrkosten zum Ausbildungsort mit den öffentlichen Verkehrsmitteln, Mehrkosten für Wochenaufenthalt (für Lehrlinge gelten je die halben Kosten als Ausbildungs-, bzw. Berufskosten). |
23
23.4 Der Abzug von Fr. 6’500 für jede unterstützte Person setzt voraus, dass der Dieser Abzug gilt nur für die
Steuerpflichtige an den Unterhalt einer erwerbsunfähigen oder beschränkt direkte Bundessteuer. erwerbsfähigen Person mindestens Fr. 6’500 beiträgt. Anzugeben sind der geleistete Betrag sowie Name, Vorname und Adresse der unterstützten Person zusammen mit einer Bescheinigung, woraus ersichtlich ist, dass diese Person ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten kann. Der Abzug kann nicht beansprucht werden für den Ehegatten/eingetragenen Partner sowie für Kinder, für die ein Kinderabzug gewährt wird.
Vermögen Der Vermögenssteuer unterliegt das gesamte bewegliche und unbewegliche Vermögen der Steuerpflichtigen und der unter ihrer elterlichen Sorge stehen- den minderjährigen Kinder, wobei das im In- und Ausland befindliche Vermö gen anzugeben ist. Zum steuerpflichtigen Vermögen zählt auch das Vermögen, an dem der Steuerpflichtige Nutzniessungsrechte hat. Das Vermögen ist in der Regel mit dem Verkehrswert anzugeben. Einzusetzen sind auch Vermögens werte, aus denen sich nach Abzug der Schulden und/oder der Sozialabzüge kein steuerbares Vermögen ergibt.
Ansprüche gegenüber Einrichtungen der beruflichen Vorsorge (2. Säule) und Massgebend ist in der Regel aus gebundener Selbstvorsorge (Säule 3a) stellen bis zu ihrer Fälligkeit steuer- der Stand des Vermögens freies Vermögen dar. am 31. Dezember 2020.
30. Bewegliches Vermögen
Das steuerbare bewegliche Vermögen ist in den Ziff. 30.1 – 30.6 zu deklarieren. Der Hausrat und die persön- Nicht anzugeben sind der Hausrat und die persönlichen Gebrauchsgegenstän- lichen Gebrauchsgegenstände de. sind steuerfrei. Zum (steuerfreien) Hausrat gehören die Gegenstände, die zur üblichen Einrich tung einer Wohnung gehören und tatsächlich Wohnzwecken dienen, nament- lich Möbel, Teppiche, Bilder, Küchen- und Gartengeräte, Geschirr, Bücher sowie Geräte der Unterhaltungselektronik.
Als (ebenfalls steuerfreie) persönliche Gebrauchsgegenstände gelten nament- lich Kleider, Schmuck, Sportgeräte, Foto- und Filmapparate sowie Geräte der Unterhaltungselektronik. Nicht dazu zählen Motorfahrzeuge, Boote, Reitpfer- de und Kunstsammlungen sowie Vermögensgegenstände und Sammlungen, deren Wert das gemeinhin Übliche deutlich übersteigt oder mit denen erhebli- che Wertzuwachsgewinne erzielt werden können. Derartige Vermögenswerte sind in Ziff. 30.6 zu deklarieren.
30.1 Die Wertschriften und Guthaben des Privatvermögens einschliesslich aller sons- Für das Ausfüllen des Wert
tigen Kapitalanlagen sind im Wertschriften- und Guthabenverzeichnis (Formu- schriften- und Guthaben lar 2) im Einzelnen anzugeben. verzeichnisses wird auf die Seiten 25 bis 31 verwiesen.
30.2 Unter dieser Ziffer sind nebst dem inländischen Bargeld auch ausländisches
Bargeld, Gold und andere Edelmetalle mit dem Verkehrswert einzusetzen. Die amtliche Kursliste enthält die massgebenden Werte.
30.3 Lebens- und Rentenversicherungen mit Rückkaufswert sind vermögenssteuer- pflichtig. Bei Rentenversicherungen gilt dies sowohl bei aufgeschobenen als auch bei laufenden Renten. Als steuerbares Vermögen gilt der Rückkaufswert inklusive Überschussanteil. Die entsprechende Berechnung bzw. Bescheinigung der Versicherungsgesellschaft ist der Steuererklärung beizulegen.
Reine Risikoversicherungen haben keinen Rückkaufswert und sind damit nicht vermögenssteuerpflichtig.
30.4 Für die Ermittlung des Steuerwertes von Motorfahrzeugen kann pro Jahr seit
Erwerb eine Wertverminderung von 20% vom Anschaffungswert abgerechnet werden.
24
Die Beteiligung an einer un- 30.5 Der Anteil an einer unverteilten Erbschaft umfasst sämtliche Ansprüche eines verteilten Erbschaft ist auch im gesetzlichen oder eingesetzten Erben oder Vermächtnisnehmers an einem Wertschriften- und Guthaben Nachlass, der entweder noch nicht geteilt wurde oder an dem eine Nutznie- verzeichnis (Formular 2, ssung zugunsten eines Dritten besteht. Die Erben sind ab Todestag für ihren Seite 1) zu vermerken. Anteil deklarations- und steuerpflichtig. Dabei ist es nicht von Bedeutung, ob der Anspruch im Bemessungsjahr oder früher entstanden ist. Die Beteiligung an einer unverteilten Erbschaft ist auch dann anzugeben, wenn die Anteile zahlenmässig noch nicht feststehen.
Die Bewertung der Anteile an unverteilten Erbschaften (einschliesslich Nutz niessungsvermögen) richtet sich nach den Bewertungsregeln gemäss Ziff. 30 und 31. Eine Deklaration hat in Ziffer 30.5 zu erfolgen ohne darin enthaltene Liegenschaften oder Anteile, die bereits in den übrigen Ziffern enthalten sind.
30.6 Die Bewertung der übrigen Vermögenswerte (z.B. Boote, Reitpferde, Kunst- und Schmuckgegenstände, Sammlungen) richtet sich nach den vorstehend erläuterten Bewertungsregeln. Massgebend ist in der Regel der mutmassliche Verkehrswert.
31. Liegenschaften
Der Vermögenssteuer unterliegen alle Liegenschaften (Einfamilienhäuser, Ei- gentumswohnungen, Mehrfamilienhäuser sowie Wohn- und Geschäftshäuser usw.) und die im Grundbuch eingetragenen selbständigen und dauernden Rechte (insbesondere Baurechte, Dienstbarkeiten usw.).
Für das Ausfüllen der Formu Die massgebenden Liegenschaftswerte sind im Formular 7 (pro Liegenschaft lare 7 und 7 Z sind die Hin ein Formular) zu ermitteln und gesamthaft in Ziff. 31 der Steuererklärung zu weise auf den Seiten 32 bis 36 übertragen. zu beachten.
32. Betriebsvermögen aus selbständiger Erwerbstätigkeit
Das bewegliche Betriebs Zum beweglichen Betriebsvermögen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ge- vermögen umfasst alle Vermö- hören insbesondere Betriebsanlagen, Waren und Vorräte, Betriebsguthaben genswerte, die ausschliesslich sowie übriges Betriebsvermögen. oder vorwiegend zur Erzielung der Einkünfte aus selbständi- ■ Zu den Betriebsanlagen gehören Maschinen, Werkzeuge, Geräte, Instru ger Erwerbstätigkeit verwendet mente, Mobilien, Fahrzeuge sowie entgeltlich erworbene immaterielle Gü werden. ter. Massgebend ist der Anschaffungswert, vermindert um die eingetretene Entwertung, d.h. in der Regel der Buchwert bzw. der Einkommenssteuer wert.
■ Die Waren und Vorräte umfassen alle gewerblichen und industriellen Erzeugnisse wie Rohstoffe, Halbfabrikate und fertige Waren. Sie werden zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten bewertet. Ist der Marktwert niedriger, so ist dieser massgebend. Drohenden Verlusten kann bei der Be- wertung angemessen Rechnung getragen werden.
■ Als Betriebsguthaben gelten die aus der selbständigen Erwerbstätigkeit stammenden Guthaben (Debitoren). Für unsichere oder bestrittene Forde rungen ist eine Rückstellung zulässig (Delkredere), welche dem Grade der Verlustwahrscheinlichkeit Rechnung trägt.
■ Zum übrigen Betriebsvermögen zählen alle sonstigen Aktiven, insbesonde- re Barschaft, Postkonto- und Bankguthaben sowie zum Geschäftsvermögen gehörende Wertschriften. Wertschriften und andere Kapitalanlagen des Geschäftsvermögens sind im Wertschriften- und Guthabenverzeichnis (For mular 2) mit dem Vermerk «G» einzutragen (vgl. die besonderen Erläute rungen zum Ausfüllen des Formulars 2 auf Seite 25 bis 31 dieser Weglei tung).
32.1 Für das Geschäftsvermögen in Kollektiv-, Kommandit- oder einfachen Gesell
schaften gelten die Erläuterungen zu Ziff. 32 sinngemäss. Der Anteil des Steuerpflichtigen am Vermögen von Kollektiv- und Kommanditgesellschaften ist entsprechend den Angaben im Formular 11 (Kollektiv- und Kommandit gesellschaften) einzusetzen.
25 | ||
32.2 Die Geschäftsaktiven sind der letzten Schlussbilanz oder der erfolgten | ||
Zusammenstellung über das Betriebsvermögen zu entnehmen. Der Buchwert | ||
der Liegenschaften ist vom Total der Aktiven abzurechnen, da die Liegenschaf | ||
ten in jedem Fall zum amtlichen Verkehrswert erfasst werden und unter Ziff. 31 | ||
anzugeben sind. Die Betriebsschulden sind im Schuldenverzeichnis (Formular 5) | ||
einzusetzen. | ||
32.3 Für die Angaben zum Vermögen im landwirtschaftlichen Betrieb sind die spe- | ||
ziellen Erläuterungen zu den Formularen 12 und 14 (Landwirte) zu beachten. | ||
34. Schulden | ||
Nachgewiesene Schulden, für die eine alleinige Haftung besteht, können voll | Die Schulden sind im | |
abgezogen werden, andere Schulden, wie Solidar- und Bürgschaftsschulden, | Formular 5 zu deklarieren. | |
nur insoweit, als diese selbst getragen werden müssen. | ||
36. Sozialabzüge | ||
Vom Reinvermögen gemäss Ziff. 35 können die folgenden Beträge als Sozial | Die Sozialabzüge werden nach | |
abzüge abgerechnet werden: | den Verhältnissen am Ende der | |
Steuerperiode festgelegt, in der | ||
Fr. | 75’000 für Alleinstehende; | Regel also per 31. Dezember 2020. |
Fr. 150’000 für gemeinsam Steuerpflichtige; | ||
Fr. | 20’000 zusätzlich für jedes minderjährige, unter der elterlichen Sorge oder Obhut des Steuerpflichtigen stehende Kind. | |
Ausfüllen des Wertschriften- und | ||
Guthabenverzeichnisses (Formular 2) | ||
Allgemeines | ||
Das Wertschriften- und Guthabenverzeichnis (Formular 2) dient der | ||
■ | Feststellung des Wertschriftenvermögens einschliesslich aller Guthaben (Ziff. 30.1 der Steuererklärung); | |
■ | Ermittlung der Erträge aus beweglichem Vermögen (Ziff. 4 der Steuer erklärung); | Schenkungen sind vom |
■ | Ermittlung des Verrechnungssteueranspruches auf Fälligkeiten 2020; | Schenkgeber und Beschenk ten auch dann zu deklarieren, |
■ | Deklaration von Erbschaften und Schenkungen (inkl. Erbvorbezüge und Erbauskäufe). | wenn sie unter dem Vorbehalt der Nutzniessung ausgerichtet |
Die Fragen auf Seite 1 des Wertschriften- und Guthabenverzeichnisses sind von | wurden. | |
allen | Steuerpflichtigen zu beantworten, da sie von allgemeiner Bedeutung | |
sind. | Das Wertschriften- und Guthabenverzeichnis ist Bestandteil der Steuer- | |
erklärung und damit ebenfalls immer einzureichen. Mit der Unterschrift auf | ||
dem Steuererklärungsformular bestätigen die Steuerpflichtigen somit auch die | ||
Richtigkeit und Vollständigkeit der im Wertschriften- und Guthabenverzeichnis | ||
gemachten Angaben, insbesondere auch, dass auf allen unter der Rubrik A | ||
deklarierten Erträgen die Verrechnungssteuer mit 35% abgezogen worden ist. | ||
Angabe des Wertschriften- und Kapitalvermögens sowie der Guthaben | ||
Im Wertschriften- und Guthabenverzeichnis ist das gesamte in Wertschrif- | Massgebend ist in der Regel | |
ten und sonstigen Kapitalanlagen und Guthaben bestehende Vermögen der | der Stand des Vermögens am | |
Steuer | ||
pflichtigen und der von ihnen in der Steuerpflicht vertretenen min- | 31. Dezember. | |
derjährigen Kinder einschliesslich Nutzniessungsvermögen anzugeben (inkl. | ||
Kryptowährungen wie Bitcoin, Ether, XRP, Bitcoin Cash, EOS, etc.). Bei Ver- | ||
änderung des Bestandes an Titeln und Forderungen (Erwerb, Veräusserung, | Muster eines ausgefüllten | |
Rückzahlung oder Konversion) sind in die entsprechenden Spalten das Datum | Wertschriften- und | |
des Zu- oder Abganges anzugeben und die Bankbelege beizulegen. | Guthabenverzeichnisses auf | |
Seite 29. | ||
26 Bisher nicht deklarierte Wertschriften, Kapitalanlagen und Guthaben müssen im Fall einer Selbstanzeige ausdrücklich als solche bezeichnet werden (z.B. ‘bis- her nicht versteuert’ oder ‘Selbstanzeige, bisher nicht deklariert’).
Beilagen zum Wertschriften- und Guthabenverzeichnis Die totalisierten Werte allenfalls selbsterstellter Verzeichnisse sind in das Wert schriften- und Guthabenverzeichnis zu übertragen. Das eigene Verzeichnis ist zusammen mit dem Formular 2 einzureichen. Ergänzungsblätter können beim Gemeindesteueramt oder beim Kantonalen Steueramt bezogen werden.
Werden die in Bankverzeichnissen (Steuerauszügen) aufgeführten Steuer werte und Erträge mit dem Gesamtbetrag in das Wertschriften- und Gutha benverzeichnis übertragen, so sind diese Bankverzeichnisse vollständig dem Formular 2 beizulegen.
Bei in- und ausländischen Festgeld- und Treuhandanlagen, Geldmarktbuch forderungen, vorzeitig zurückbezahlten Obligationen sowie bei ausländischen, nichtkotierten Titeln sind die entsprechenden Bescheinigungen der Finanz institute (Angabe des Kapitals und Zinssatzes, der genauen Laufzeit, der Bruttoerträge und der abgezogenen Verrechnungssteuer bzw. ausländischen Quellensteuer) beizulegen.
Bei Erwerb oder Veräusserung von kotierten und nichtkotierten Wertpapieren sind die betreffenden Kaufs- bzw. Verkaufsbelege, bei nichtkotierten Wert- schriften sind die entsprechenden Verträge beizulegen.
Bei Mitarbeiteraktien und -optionen muss die vom Arbeitgeber ausgestellte Bescheinigung beigelegt werden.
Verrechnungssteueranspruch Die Ermittlung des Verrechnungssteueranspruches erfolgt aufgrund des im Abschnitt A des Wertschriften- und Guthabenverzeichnisses eingetragenen Ertrages.
Der Verrechnungssteuersatz für die Fälligkeiten 2020 beträgt 35%.
Verrechnungssteueransprüche auf Kapitalerträgen von kaufmännischen Kollek tiv- und Kommanditgesellschaften dürfen nicht in die persönlichen Rückerstattungsanträge der einzelnen Gesellschafter aufgenommen werden. Vielmehr hat die Gesellschaft selber den Rückerstattungsanspruch mit dem Antragsformular 25 bei der Eidg. Steuerverwaltung geltend zu machen (für Formularbestellung siehe Adressverzeichnis S. 40).
Verrechnungssteueransprüche Verrechnungssteueransprüche auf Erträgen aus unverteilten Erbschaften sind von unverteilten Erbschaften von den Erben in einer gemeinsamen Eingabe – für Fälligkeiten ab Todestag können auf Formular 16.4 bis zum Teilungsdatum – mit dem zugestellten Formular 16.4 zu beantragen geltend gemacht werden, und dem Kantonalen Steueramt, Abteilung Verrechnungssteuern, Davidstrasse wenn der Erblasser bis zu sei 41, 9001 St.Gallen, einzureichen. nem Tod im Kanton St.Gallen wohnhaft war.
Der Anspruch auf Fälligkeiten Der Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer erlischt, wenn der 2020 muss bis spätestens Ende Antrag nicht innert drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die 2023 geltend gemacht werden, steuerbare Leistung fällig geworden ist, gestellt wird. Fristverlängerungen für da dieser bei nicht fristgerech- die Einreichung der Steuererklärung stehen der gesetzlichen Verwirkung nicht ter Deklaration verwirkt. entgegen.
Wer mit der Verrechnungssteuer belastete Einkünfte oder Vermögen, woraus solche Einkünfte fliessen, entgegen gesetzlicher Vorschrift der zuständigen Steuerbehörde nicht angibt, verwirkt den Anspruch auf Rückerstattung der von diesen Einkünften abgezogenen Verrechnungssteuer. Die Verwirkung tritt nicht ein, wenn die Einkünfte oder Vermögen in der Steuererklärung fahrlässig nicht angegeben wurden und in einem noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Veranlagungs-, Revisions- oder Nachsteuerver- fahren: a. nachträglich angegeben werden; oder b. von der Steuerbehörde aus eigener Feststellung zu den Einkünften oder Vermögen hinzugerechnet werden.
27 Bewertung der Wertschriften Der Steuerwert der Wertschriften und Kapitalanlagen richtet sich nach dem Kursliste für kotierte Wert Verkehrswert, der wie folgt ermittelt wird: papiere im Internet und in der elektronischen Steuererklä a) Für die an einer schweizerischen Börse kotierten Wertpapiere gilt der offi- rung eTaxes. zielle Kurswert am Ende des Jahres 2020 (Jahresendkurs) als massgebender Steuerwert. Dieser kann der Kursliste der Eidg. Steuerverwaltung entnom- Die Kursliste ist in der men werden. elektronischen Steuerer- klärung integriert. Damit b) Der Verkehrswert nichtkotierter Wertpapiere wird nach dem inneren Wert können via Valorennummern ermittelt. Dieser wird nach der «Wegleitung zur Bewertung von Wertpa oder via Suche der Titel die pieren ohne Kurswert für die Vermögenssteuer» (Kreisschreiben Nr. 28 notwendigen Daten direkt ins SSK) und den Ergänzungen gemäss Steuerbuch 56 Nr. 1 «Wertpapiere ohne elektronische Wertschriftenver Kurswert» bemessen. Es ist der Wert per Ende der jeweiligen Steuerperiode zeichnis übertragen werden. zu versteuern (Art. 68 Abs. 1 StG). Soweit der Steuerwert per 31.12.2020 noch nicht bekannt ist, kann die Deklaration unter Angabe der Anzahl Die Daten können auch online Titel, der genauen Firmen- und Titelbezeichnung gemäss Handelsregister, unter www.estv.admin.ch des Nennwertes und – soweit möglich – des letztbekannten Steuerwertes eingesehen werden oder es (gemäss der letzten eröffneten Veranlagung) im Wertschriftenverzeichnis kann die gesamte Kursliste bei erfolgen. Der Pauschalabzug für Minderheitsaktionäre (Beteiligung bis der Eidg. Steuerverwaltung max. 50%) beträgt 30%. Die Beteiligungsquoten von gemeinsam Steuer- bezogen werden. pflichtigen werden zusammengerechnet. Massgebend ist das Kreisschrei- ben Nr. 28 der Schweizerischen Steuerkonferenz (SSK), der Pauschalabzug wird jedoch auch bei angemessener Dividende gewährt.
c) Die Umrechnung von Kursen aus fremden Währungen in Franken erfolgt zum Devisenkurs für Wertschriften. Dieser so genannte Jahresendkurs kann der Kursliste der Eidg. Steuerverwaltung entnommen werden.
d) Bei der Bewertung bestrittener oder unsicherer Rechte und Forderungen kann dem Grad der Verlustwahrscheinlichkeit mit einem angemessenen Abzug (Wertberichtigung) Rechnung getragen werden. Ein entsprechender Nachweis muss erbracht werden. Ein blosser Rangrücktritt begründet in der Regel noch keine Wertberichtigung.
Deklaration der Erträge Bei der Deklaration der Erträge ist Folgendes zu beachten: Die Deklaration der Wert schriftenerträge dient a) Bruttozinsen von Kundenguthaben (Einlagen bei inländischen Banken, einerseits der korrekten Sparkassen und der Post, z.B. Spar-, Einlage-, Depositen-, Privat- und Lohn- Einkommenserfassung und konti sowie Kontokorrentguthaben, welche jährlich einmal abgeschlossen bildet anderseits die Grundla- werden) sind bis und mit Fr. 200 je Kalenderjahr verrechnungssteuerfrei ge für die Rückerstattung der und daher im Abschnitt B aufzuführen. Selbst errechnete Zinsen dürfen Verrechnungssteuer bzw. der nicht eingetragen werden. Falls ein Verrechnungssteuerabzug erfolgte, ausländischen Quellensteuern. muss der Bruttozins im Abschnitt A aufgeführt werden. Der entsprechende Bankbeleg mit dem Verrechnungssteuernachweis muss in diesem Fall bei- In den Abschnitten A und B des gelegt werden. Formulars 2 sind die Bruttoer träge zu deklarieren. b) Zinsen von Mieterkautionskonti sind vom Mieter anzugeben. Von Vermögenswerten, die vor dem 31. Dezember 2020
c) Die quotalen Anteile an Vermögen und Ertrag von Stockwerkeigen- veräussert, zurückbezahlt oder tums-Erneuerungsfonds sind nicht zu deklarieren. Die Verrechnungssteuer- Rückerstattung ist durch die Stockwerkeigentumsverwaltung mit dem konvertiert wurden, sind die Antragsformular 25 direkt bei der Eidg. Steuerverwaltung, Eigerstrasse 65, im Jahr 2020 noch zugeflosse 3003 Bern geltend zu machen. nen Erträge einzusetzen.
d) Bruchzinsen (Zinsen bei Aufgabe, Rückzahlung, Einlösung oder Konversion eines Titels oder einer Forderung sowie bei Saldierung eines Sparkontos) sind einkommens- und verrechnungssteuerpflichtig.
e) Marchzinsen aus Titelverkäufen des Privatvermögens gehören nicht zum steuerbaren Wertschriftenertrag, ausser bei Wertschriften mit überwiegen- der Einmalverzinsung (IUP).
28
f) Für Dividenden ist der Beschluss der Generalversammlung massgebend (nicht das Geschäftsjahr, für welches diese vergütet werden).
Das unter www.estv.admin.ch | g) Von globalverzinslichen Obligationen, Discount- und Zero-Bonds sowie von | |
von der Eidg. Steuerverwal | anderen strukturierten oder allgemeinen derivativen Finanzinstrumenten | |
tung angebotene Berechnungs | des Privatvermögens ist der gesamte steuerbare Vermögensertrag bei | |
modul (BondFloorPricing- | Verfall der Titel oder der Ertrag aus überwiegender Einmalverzinsung bei | |
Lite) gibt Aufschluss über die | vorzeitigem Verkauf als Einkommen zu deklarieren. Die entsprechenden | |
überwiegende Einmalverzin | Erwerbs- und Verkaufs- bzw. Rückzahlungsbelege sind beizulegen. | |
sung und den steuerpflichtigen | ||
Ertrag. | h) Als Einkünfte aus kollektiven Kapitalanlagen gelten sowohl die ausbezahl- ten als auch die zurückbehaltenen Erträge von Wertzuwachs- bzw. Thesau- rierungsfonds. Die Erträge aus Immobilienfonds mit direktem Grundbesitz werden steuerlich bei der kollektiven Kapitalanlage erfasst (Deklaration pro memoria); die Rückforderung der Verrechnungssteuer erfolgt demge- mäss ebenfalls durch die kollektive Kapitalanlage. | |
i) Erträge aus rückkaufsfähigen Kapitalversicherungen mit Einmalprämie ge- hören zu den steuerbaren Einkünften, sofern sie nicht der Vorsorge dienen. Falls eine solche Versicherung der Vorsorge dient, ist der entsprechende Versicherungsvertrag (in Kopie) beizulegen.
Von den einzelnen steuerbaren | j) | Steuerbar sind einzelne Gewinne aus Online-Spielbankenspielen, soweit |
Gewinnen aus Lotterien und | > Fr. 1 Mio.; einzelne Gewinne aus Grossspielen (Lotterien, Sportwetten und | |
anderen Geldspielen können | Geschicklichkeitsspiele, die je automatisiert oder interkantonal oder online | |
unter Ziff. 16.1 5%, jedoch | durchgeführt werden), soweit > Fr. 1 Mio.; einzelne Gewinne aus Lotterien | |
höchstens Fr. 5'000, und von | und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung, wenn > Fr. 1’000; Ge- | |
Online-Spielen die abge- | winne aus Spielen mit ausschliesslicher Gratisteilnahme sind vollumfänglich | |
buchten Spieleinsätze, jedoch | steuerbar; Gewinne aus ausländischen Spielen sind ebenfalls vollumfäng- | |
höchstens Fr. 25'000 als Ein- | lich steuerbar. | |
satzkosten abgezogen werden. |
k) Naturalpreise gehören ebenfalls zu den steuerbaren Einkünften. Bei Na- turalpreisen ist, soweit sie nicht in Geld bezogen werden können, der Wiederveräusserungswert steuerbar. Die nachfolgenden Ansätze gelten als Richtwerte:
■ Reisen 50% des Katalogpreises (Ferientaschengeld 100%) ■ Autos/Velos 75% des Katalogpreises ■ Übrige 50% des Katalogpreises
Um unnötige Rückfragen zu | In Spalte A sind die Erträge von Vermögenswerten aufzuführen, die der Ver | |
vermeiden, empfiehlt es sich, | rechnungssteuer unterliegen. Dazu gehören insbesondere: | |
die Titel und Forderungen | ■ Kundenguthaben, deren Bruttozins Fr. 200 übersteigt; | |
in der gleichen Reihenfolge | ■ Kassenobligationen*, Termingeldkonti, Fest- und Callgelder; | |
wie im letzten Wertschriften | ■ inländische Aktien und Obligationen; | |
verzeichnis aufzuführen. | ■ inländische Anteile an GmbH und Genossenschaften; ■ Anteile an inländischen kollektiven Kapitalanlagen; | |
Insbesondere bei Obligationen, | ■ frei verfügbare Prämiendepots bei Versicherungsgesellschaften; | |
Festgeldanlagen und struk- | ■ Bargewinne aus inländischen Lotterien und anderen Geldspielen. | |
turierten Produkten sind die | ||
genaue Bezeichnung sowie das | *Insbesondere der letzte Coupon einer fällig gewordenen Anlage. | |
Ausgabe- und Verfalldatum | ||
In Spalte B sind die Erträge von Vermögenswerten aufzuführen, die der Ver | ||
einzusetzen. | ||
rechnungssteuer nicht unterliegen. Dazu gehören insbesondere: ■ Kundenguthaben, deren Bruttozins Fr. 200 nicht übersteigt; ■ inländische Darlehen, Hypothekarforderungen und andere Guthaben; ■ ausländische Aktien, Obligationen, Anteile an GmbH, Genossenschaften, kollektiven Kapitalanlagen sowie Wertschriften aller Art*; ■ strukturierte und allgemeine derivative Produkte ausländischer Emittenten; ■ ausländische Festgeldanlagen und Obligationen bzw. Guthaben bei Banken im Ausland; ■ nicht verfügbare Prämiendepots bei Versicherungsgesellschaften; ■ Bargewinne aus ausländischen Lotterien und anderen Geldspielen sowie alle Naturalpreise (Bewertung siehe oben). | ||
* Insbesondere der letzte Coupon einer fällig gewordenen Anlage. | ||
www.steuern.sg.ch
Formular 2
Wertschriften- und Guthabenverzeichnis Rückerstattungsantrag Verrechnungssteuer | ||||
2020 | ||||
Kanton St.Gallen | ||||
Code Nennwert/ | IBAN-Nr. (Konto-Nr.) | Bezeichnung der Vermögenswerte Datum Steuerwert am 31. Dezember 2020 | Bruttoertrag 2020 | |
Stückzahl | Valoren-Nr. | mit Zinssatz in % bzw. am Ende der Steuerpflicht | ||
* | Zugang Abgang in % Kauf Verkauf oder Total Eröffnung Saldierung pro Stk. Fr. | A | Werte mit Werte ohne Verrechnungs- Verrechnungs- steuerabzug steuerabzug Fr. B Fr. | |
G | CH52 0901 0005 8006 1524 1 | Postkonto 20’250 1) | 246 | |
CH43 8302 1004 1243 1852 2 | Privatkonto Bank X 19’750 | 455 | ||
CH81 2465 0000 0001 2560 3 | Eurokonto Bank Z 33’500 | 440 | ||
S 1’000 | 11105603 | Namenaktien Netto SA, Genf 300’000 | 6’000 | |
100 | 278852 | Anteile AU Bond Fund Global 7’500 | 300 | |
Steuerauszug Bank K (Beilage) 128’130 | 2’225 1’325 | |||
BP 50 | 2475250 | Namenaktien Müller AG, Beteiligung 20% 100’000 1) | 10’000 | |
Darlehen Hans Muster, Hof 1, Au 30’000 1) | 900 | |||
10 | 569405 | Anteile AU Dock, Multistock 1’850 | 60 | |
10’000 | Kassenobligation Bank Y 16.05.2018 15.05.2022 10’000 | 500 | ||
CH15 0751 1001 BB23 B420C | Mieterkautionskonto Bank B 2’480 | 60 | ||
1 | Genossenschaftsanteil Raiffeisenbank 200 | 12 | ||
BG 100 | Namenaktien Meier AG, Beteiligung 100% 100’000 1) | 1’000 | ||
Hertrag von DA-1 | ||||
▼ | Hertrag von Ergänzungsblättern | |||
Code-Abkürzungen nur | ||||
* für folgende | Total 753’660 | 21’178 2’345 | ||
Vermögenswerte: | Übertrag ‚Total Erträge A‘ in Hauptspalte | ∈ 21’178 | ||
G Geschäftsvermögen | ||||
N Nutzniessung | Abzüglich Geschäftswertschriften bzw. -erträge (G und BG) 120’250 | 1’246 | ||
E Neuer Titel aus Erbschaft | - | - | ||
S Neuer Titel aus Schenkung | gemäss Wertschriftenverzeichnis | gemäss Buchhaltung | ||
BP Privatbeteiligung mind. 10% | ||||
BG Geschäftsbeteiligung mind. | 10% | Abzüglich Erträge aus Privatbeteiligung (BP) Übertrag in Steuererkl. Ziff. 4.2 (ohne Vorzeichen) | - 10’000 | |
Internet | Abzüglich Erträge aus Geschäftsbeteiligung (BG) Übertrag in Steuererkl. Ziff. 4.3 (ohne Vorzeichen) | - 1’000 | ||
www.steuern.sg.ch | Total 633’410 | 11’277 | ||
Kursliste kotierter | zu übertragen in die Steuererklärung Seite 4 Ziffer 30.1 | ▼ Seite 2 Ziffer 4.1 | ||
Wertpapiere | Verrechnungssteueranspruch: 35 % vom Bruttoertrag (Total A) Fr./Rp. 999 | 7’412 30 | ||
1) Geschäftswertschriften und selbstverwaltete Vermögenswerte werden bei der Berechnung der Pauschale für Vermögens- 02.02 verwaltungskosten (2 Promille des durch Dritte verwalteten Wertschriftenvermögens) nicht berücksichtigt. 29
30 Gratisaktien, Gratis-Nennwerterhöhungen und Kapitaleinlagen Unentgeltlich zugeteilte Aktien Die im Jahre 2020 in Zusammenhang mit einer – aus Reserven des Unter- (z.B. Mitarbeiteraktien) gelten nehmens finanzierten – Kapitalerhöhung herausgegebenen Gratisaktien und nicht als Gratisaktien im Gratispartizipationsscheine sowie aus Gratiserhöhungen des Nennwertes resul- umschriebenen Sinn. tierende Einkünfte unterliegen sowohl der direkten Bundessteuer als auch den Kantons- und Gemeindesteuern.
Ausschüttungen aus den Kapitaleinlagereserven im Jahre 2020, welche nach- weislich durch die Eidg. Steuerverwaltung in Bern geprüft und gutgeheissen wurden, werden gleich behandelt wie die Rückzahlung von Grund- und Stammkapital und sind somit einkommenssteuerfrei.
Die verrechnungssteuerbelasteten Gratisaktien sind in der Spalte A, die ver- rechnungssteuerfreien Gratisaktien (Meldeverfahren) in der Spalte B zu dekla- rieren und als Gratisaktien zu kennzeichnen.
Wertschriften des Geschäftsvermögens Gehören die Vermögenswerte Die Bestimmungen über die Deklaration des Wertschriften vermögens und zum Geschäftsvermögen eines des daraus erzielten Bruttoertrages gelten ebenfalls für Wertschriften des Steuerpflichtigen mit selb Geschäftsvermögens. Dabei ist jedoch Folgendes zu beachten: ständiger Erwerbstätigkeit, so sind diese in Spalte 1 mit «G», ■ Massgebend für die Vermögensbesteuerung ist der Einkommenssteuerwert bzw. «BG», wenn Beteiligung (in der Regel der Bilanzwert). Am Schluss des Wertschriften- und Gutha- ab 10%, zu bezeichnen. benverzeichnisses sind deshalb der Steuerwert gemäss Verzeichnis und die Erträge gemäss Buchhaltung abzurechnen. Als verbucht darf nur der tatsächlich im Reingewinn enthaltene Brutto- oder Nettoertrag abgezogen werden.
■ Auch wenn das Datum des Geschäftsabschlusses vom Kalenderjahr (31.12.) abweicht, sind für die Rückforderung der Verrechnungssteuer die mit dem Kalenderjahr übereinstimmenden Werte (Steuerwert Wertschriften, Brutto- oder Nettoertrag) zu deklarieren (eine allfällige Korrektur erfolgt gemäss Absatz 2).
Bezüglich Rückforderung der Verrechnungssteuer bei kaufmännischen Kol lektiv- und Kommanditgesellschaften sind die Ausführungen auf Seite 26 zu beachten.
Erbschaft und Schenkung Die im Jahr 2020 aus Erb- Im Wertschriften- und Guthabenverzeichnis sind die seit dem Erwerb (Erb schaft oder Schenkung erwor teilung/Schenkung) der Ver mögenswerte tatsächlich zugeflossenen Erträge benen Titel sind in Spalte 1 mit aufzuführen. Diese Erträge sind massgebend für die Rückerstattung der Ver «E» bzw. «S» zu bezeichnen. rechnungs steuer und allfälliger ausländischer Quellensteuern aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen. Quotale Vermögenserträge aus unverteilten Erbschaften (Fälligkeiten zwischen dem Todes- und dem Teilungstag) sind unter Ziff. 6.2 der Steuererklärung, die entsprechenden quotalen Vermögenswerte unter Ziff. 30.5 der Steuererklärung zu deklarieren. (Verrechnungssteuer siehe Hinweis auf Seite 26).
Ausländische Wertschriften Für ausländische Wertschriften Als steuerlich massgebender Ertrag ausländischer Wertpapiere gilt der Brutto gelten grundsätzlich die glei- ertrag in Schweizer Franken, vor Abzug von Quellensteuern und Kommissio- chen Besteuerungsregeln wie nen. Die Werte für kotierte Titel können der Kursliste (www.estv.admin.ch), für inländische Vermögenswer- jene für nicht kotierte Titel den Bankabrechnungen entnommen werden. Die te und -erträge. entsprechenden Belege wie Bankabrechnungen, Auszahlungsbordereau usw. sind unaufgefordert mit dem Wertschriften- und Guthabenverzeichnis einzu- reichen.
Eine Übersicht über die Wenn zwischen der Schweiz und dem Quellenstaat (Staat der ausländischen Entlastung der Dividenden Kapitalanlagen) ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) besteht, können die und Zinsen von ausländischen an der Quelle in Abzug gebrachten ausländischen Kapitalertragssteuern gel- DBA-Staaten kann den Aufstel- tend gemacht werden, und zwar überwiegend in einem zweistufigen Verfah- lungen (www.estv.admin.ch) ren durch Entlastung im ausländischen Quellenstaat bzw. über die Anrechnung entnommen werden. ausländischer Quellensteuern am Wohnsitz.
31 Beim Rückerstattungsverfahren ist Folgendes zu beachten:
Die Rückforderungsanträge gegenüber dem Ausland sind nach Ablauf des Bei Fragen können auch Kalenderjahres (innert den vorgegebenen Fristen der Vertragsstaaten), in dem Auskünfte beim Kantonalen die steuerbare Leistung fällig geworden ist, mit dem dazu vorgesehenen For- Steueramt, Fachbereich mular zusammen mit einer Bestätigung des Kantonalen Steueramtes St.Gallen Verrechnungssteuer, David- einzureichen. Die entsprechenden Formulare finden Sie auf der Webseite der strasse 41, 9001 St. Gallen Eidgenössischen Steuerverwaltung (www.estv.admin.ch) im Bereich Verrech- (Tel. 058 229 41 27) eingeholt nungssteuer. werden. Mit zahlreichen Ländern bestehen Abkommen zur Vermeidung oder Milderung Weitere Informationen sind der Doppelbesteuerung. Erträge, für welche die Anrechnung ausländischer auf dem separaten Merkblatt Quellensteuern geltend gemacht werden kann, sind im Formular DA-1 auf- ersichtlich. zuführen. Das Total der Steuerwerte und Bruttoerträge ist aus dem Formular DA-1 in das Wertschriftenverzeichnis zu übertragen (Zeile «Hertrag von DA-1»). Sofern die nicht rückforderbaren Steuern gemäss DA-1 den Betrag von Fr. 100 NEU nicht übersteigen, wird keine Anrechnung ausländischer Quellensteuern ge- währt. In diesem Fall sind die Erträge im Wertschriftenverzeichnis aufzuführen. Die nicht rückforderbare ausländische Steuer ist als Vermögensverwaltungskos- ten abziehbar. Das Formular DA-1 kann im Internet unter www.steuern.sg.ch heruntergeladen werden. Bei einer elektronischen Deklaration mit eTaxes wird das entsprechende Formular automatisch erstellt.
Für Fälligkeiten ab 2020 ist das Formular DA-1 zusammen mit der Steuererklä- Pro Steuerperiode kann nur rung dem Gemeindesteueramt einzureichen. Formulare für die Rückerstattung ein Antrag auf pauschale im Ausland sind wie bisher an das Kantonale Steueramt, Fachbereich Verrech- Steueranrechnung eingereicht nungssteuer, Davidstrasse 41, 9001 St.Gallen zu senden. werden.
32
Ausfüllen der Formulare Liegenschaften (Formulare 7 und Formular 7 Z) Es gilt der Grundsatz , dass pro Liegenschaft ein separates Formular zur Dekla- ration des Steuerwertes, der Erträge sowie der Unterhalts- und Verwaltungs- kosten zu verwenden ist. Dabei sind die folgenden Regeln zu beachten:
■ Bei Besitz einer einzigen Liegenschaft ist nur das Formular 7 auszufüllen. Die Ergebnisse können anschliessend direkt in die jeweiligen Ziffern der Steuererklärung übertragen werden.
Musterbeispiel Das Ehepaar Gallusser wohnt im Eigenheim in St.Gallen (Liegenschaft Nr. 1) und besitzt sechs weitere Liegenschaften. Dazu gehört ein vermietetes Wohn- und Geschäftshaus in Die Belege sind auf Gossau, das den Eheleuten Verlangen einzureichen. Gallusser je zur Hälfte gehört. Dieses wird als Liegenschaft Liegenschaft Nr. 3 Nr. 3 deklariert. Art der Liegenschaft Einfamilienhaus Der Steuerwert ist – insbe- Geschäftshaus Gewerbe / Industrie sondere wegen eines allfällig Garage, Autoeinstellhalle noch bestehenden Besteue Landw. Liegenschaft rungsanspruchs anderer Kan- Mehrfamilienhaus Parkplatz tone – auch dann auf dem For- Stockwerkeigentum mular 7 anzugeben, wenn die Unbekannt X Wohn- und Geschäftshaus Liegenschaft am Wiese nicht bebaut 31. Dezember 2020 nicht mehr Landparzelle (Wiese / Wald)in Ihrem Besitz war. Es erfolgt jedoch kein Übertrag in die Steuererklärung bzw. in das Formular 7 Z. Ein Abzug von 30% kann nur für die am Wohnort dauernd selbstbewohnte Liegenschaft geltend gemacht werden. Ein allfälliger Härtefallabzug wird von Amtes wegen be- rechnet (siehe Wegleitung). Das Formular 7M für eine übersichtliche Darstellung der Erträge Fremdnutzung und Leistungen Dritter steht Ihnen unter www.steuern.sg.ch zur Verfügung. Die in diesem Muster verwen- deten Angaben sind fiktiv und Der Pauschalabzug kann nur für private Liegenschaften, können nicht für die Dekla die ganz oder vorwiegend ration übernommen werden. Wohnzwecken dienen, geltend gemacht werden. | Liegenschaften Formular 7 2020 Rückseite: Unterhalts- und Verwaltungskosten Person 1: Gallusser Gallus Reg.-Nr. 1000015 Person 2: Gallusser-Muster Maria Pro Liegenschaft ist ein separates Formular zu verwenden. Beachten Sie bitte die Hinweise in der Wegleitung A. Angaben zur Liegenschaft / SteuerwertStaat (Land): Schweiz 1/2 Anteil Person 1: Nutzung: Kanton: SG Anteil Person 2: 1/2 selbst genutzt Gemeinde: Gossau Grundstücknummer: 11679 X fremd genutzt Strasse: Fliederweg Hausnummer: 333c gemischt genutzt Steuerwert Schätzungsjahr (fakultativ) in Fr. 1 2 3 0 0 0 0 Bei einer Liegenschaft: Übertrag in die Steuererklärung Seite 4 Ziffer 31 Bei mehr als einer Liegenschaft: Übertrag in Formular 7 Z Zugang, bzw. Wegfall der Liegenschaft im Jahr 2020 Nur ausfüllen, wenn das Ereignis innerhalb der Steuerperiode stattgefunden hat. Datum des Zugangs: Datum des Wegfalls: Grund: Kauf Schenkung Erbschaft Grund: Verkauf Schenkung B. Erträge 2020Fr. a. Eigenmietwert Eigenmietwert abzüglich 30% — Unternutzungsabzug (Voraussetzungen und Berechnung siehe Wegleitung) — Total anrechenbarer Eigenmietwert b. Erträge Fremdnutzung und Leistungen Dritter Miet-/Pachtzinsen, Leistungen Dritter Aufstellung 9 2'0 2 0 Geschäfts- und Büroräume 3 2'0 0 0 abzüglich Nebenkosten — 1 0'5 4 2 Total steuerbare Erträge Fremdnutzung und Leistungen Dritter 1 1 3'4 7 8 Total Erträge a. und b. 1 1 3'4 7 8 Bei einer Liegenschaft: Übertrag in die Steuererklärung Seite 2 Ziffer 5 Bei mehr als einer Liegenschaft: Übertrag in die Spalte (B) des Formulars 7 Z C. Unterhalts- und Verwaltungskosten 2020Fr. Pauschalabzug 20% der Erträge (B) Bei einer Liegenschaft: Übertrag in die Steuererklärung Seite 3 Ziffer 15 Übertrag in die Spalte (C1) des Formulars 7 Z Bei mehr als einer Liegenschaft: X Tatsächliche Kosten Deklaration auf der Rückseite dieses Formulars |
33 | ||
■ Bei mehr als einer Liegenschaft: | Für jede Liegenschaft ist je | |
Pro Liegenschaft ist je ein Formular 7 auszufüllen. Die ermittelten Totale | ein Formular 7 zu verwenden. | |
sind zu übertragen auf das Formular 7 Z. Der Eintrag hat auf jener Zeile | ||
Die Totale sind auf das | ||
zu erfolgen, die der vom Steuerpflichtigen gewählten Liegen schaften- | ||
Formular 7 Z zu übertragen, | ||
Nummer entspricht. Die Gesamtergebnisse können anschliessend in die | ||
jeweiligen Ziffern der Steuererklärung übertragen werden. | soweit möglich in der glei- | |
chen Reihenfolge wie bei der letzten Steuererklärung. | ||
Zusammenzug aller Liegenschaften | Formular 7 Z | |
2020
Person 1: Gallusser Gallus | Reg.-Nr. 1000015 | |
Person 2: Gallusser-Muster Maria | ||
Wir empfehlen die gleiche Bei Besitz von mehr als einer Liegenschaft sind die einzelnen Ergebnisse je Liegenschaft von den Formularen 7 in | ||
Reihenfolge der Liegen- dieses Formular zu übertragen. | ||
schaften wie in Ihrer letzten Die einzelnen Totale sind anschliessend in die jeweiligen Ziffern der Steuererklärung zu übertragen. | ||
Steuererklärung | ||
Nr. | Gemeinde und Kanton bzw. Staat | Grundstück- Nummer | Steuerwert am 31. Dezember 2020 bzw. am Ende der Steuerpflicht Fr. (A) | Erträge 2020 Fr. (B) | Unterhalts- und Verwaltungskosten 2020 Pauschalabzug Tatsächliche Kosten Fr. Fr (C1) (C2) |
Hertrag von Formularen 7
1 St. Gallen | SG | C4689 | 460'000 | 16'800 3'360 |
2 St. Gallen | SG | W5105 | 240'000 | 4'525 8'435 |
3 Gossau | SG | 11679 | 1'230'000 | 113'478 23'204 |
4 Rorschach | SG | 8012 | 975'000 | 56'602 16'822 |
5 Wildhaus | SG | 34810 | 180'000 | 12'000 2'400 |
6 Arosa | GR | 22648 | 96'000 | 6'574 1'315 |
7 Arosa | GR | 22662 | 15'000 | 920 280 |
8 | ||||
9 | ||||
10 | ||||
11 | ||||
12 | ||||
13 | ||||
14 | ||||
15 | ||||
16 | ||||
17 | ||||
18 | ||||
19 | ||||
20 | ||||
21 | ||||
22 | ||||
23 | ||||
24 | ||||
25 | ||||
Hertrag von weiteren Ergänzungsblättern | ||||
7'075 48'741 | ||
7'075 | ∈ | |
Total 3'196'000 210'899 55'816 | ||
zu übertragen in die Steuererklärung Seite 4 Ziffer 31 | Seite 2 Ziffer 5 Seite 3 Ziffer 15 |
HA (2020) 12.20 07.11
■ Nachdem die Werte aller Liegenschaften auf dem Formular 7Z erfasst sind, | ||
ist das Total der einzelnen Spalten zu ermitteln und in die jeweiligen Zif- | ||
fern der Steuererklärung zu übertragen. | ||
34
A. Angaben zur Liegenschaft / Steuerwert
In der linken Spalte des Formulars 7 ist zunächst die Art der Liegenschaft anzukreuzen. Zur genauen Bezeichnung der Liegenschaft ist nebst der Lage (Gemeinde, Kanton/Staat, Adresse) auch die Grundstück-Nummer anzugeben. Diese kann der steueramtlichen Schätzung entnommen werden. Im Weiteren sind die Anteile von Person 1 und Person 2 in Prozenten anzugeben und die Nutzungsart anzukreuzen.
Der Steuerwert der im Kanton St.Gallen gelegenen Grundstücke bestimmt sich nach der rechtskräftigen Verkehrs- oder Ertragswertschätzung und entspricht dem mittleren Preis, zu dem Grundstücke gleicher oder ähnlicher Grösse, Lage und Beschaffenheit in der betreffenden Gegend veräussert werden.
Der massgebliche Steuerwert wird vom Gemeindesteueramt eröffnet. In an- deren Kantonen gelegene Grundstücke sind mit dem entsprechenden Steuer- wert (Verkehrs- bzw. Ertragswert), im Ausland gelegene Grundstücke mit dem mutmasslichen Verkehrswert anzugeben. Bei Neu- und Anbauten, für die noch keine Verkehrswertschätzung besteht, erfolgt ein Zuschlag zur geltenden Verkehrswertschätzung im Ausmass von 80% der Neu- oder Anbaukosten. Bei den zum Ertragswert geschätzten Grundstücken (Landwirtschaft) beträgt der Zuschlag 40% der Neu- oder Anbaukosten.
B. Erträge
Der massgebende Eigenmiet a. Der Eigenmietwert des am Wohnsitz dauernd selbstbewohnten Eigenhei- wert kann der gültigen Ver- mes (Erstwohnung) wird um 30% herabgesetzt. Für alle übrigen Objekte kehrs- oder Ertragswertschät- ist der volle Mietwert steuerpflichtig. In anderen Kantonen gelegene zung entnommen werden. Grundstücke sind mit dem entsprechenden Mietwert, im Ausland gelegene Grundstücke mit dem mutmasslichen Mietwert anzugeben. Stand die Liegenschaft wegen Kauf, bzw. Verkauf nicht das Wenn in der Erstwohnung nicht mehr die gesamten Wohnräume genutzt ganze Jahr zur Verfügung, werden (z.B. reduzierte Personenzahl im Haushalt), kann beim Eigenmiet- ist der amtlich geschätzte wert ein Unternutzungsabzug nach der Formel: Mietwert anteilsmässig zu deklarieren. (um 30% reduzierter Eigenmietwert) × (Anzahl nicht benutzte Zimmer) (Anzahl Zimmer + 2)
geltend gemacht werden. Dies setzt eine dauernde und überprüfbare Nichtbenützung der betroffenen Räume voraus. Die Benützung z.B. als Gäs- tezimmer oder Stauraum erfüllt diese Kriterien nicht. Der nicht genutzte Gebäudeteil muss tatsächlich leer, d.h. unmöbliert sein und darf auch nicht als Abstellkammer dienen. Bei Deklaration eines Unternutzungsabzuges ist der entsprechende Nachweis der Steuererklärung beizulegen.
Der Eigenmietwert ist auch dann voll steuerbar, wenn das Grundstück unentgeltlich oder zu einem günstigeren Mietzins einer nahe stehenden Person zur Verfügung gestellt oder vermietet wird (Vorzugsmiete).
Personen im ordentlichen AHV-Rentenalter wird von Amtes wegen beim Eigenmietwert ein Härtefallabzug gewährt, wenn der steuerbare Eigen- mietwert (Eigenmietwert abzüglich 30% und abzüglich eines allfälligen Unternutzungsabzugs) 30% der Bruttoeinkünfte übersteigt. Der Härtefall abzug kommt nur für das Eigenheim in Betracht, das der Steuerpflichtige an seinem Wohnsitz dauernd selbst bewohnt. Der Abzug kann maximal 10% des Brutto-Eigenmietwertes betragen. Übersteigt das steuerbare Ver- mögen Fr. 600'000, wird kein Härtefallabzug gewährt.
b. Zum steuerbaren Mietertrag gehören die Miet- und Pachtzinsen bei Fremd nutzung ohne Nebenkosten (vgl. Ziff. 4 S. 36). Sind die Entschädigungen für Nebenkosten vertraglich im Mietzins inbegriffen, sind die tatsächlichen Auslagen davon in Abzug zu bringen. Steuerbar sind die Mietzinseinnahmen einschliesslich des Betrages der dem Hauswart oder Hausverwalter als Arbeitsentgelt gewährten Mietzinsreduk- tion.
Wohnungen, Zimmer, Garagen und Autoabstellplätze sowie sämtliche weiteren Einnahmen aus Vermietung von Nebenräumen
35
Geschäfts- und Büroräume sowie Pachtzinsen
Zu den Erträgen aus Liegenschaften gehören auch die Leistungen Dritter wie die Zinszuschüsse von Bund, Kanton und Gemeinde auf- grund der Erlasse über die Massnahmen der Wohneigentumsförderung sowie allfällige Subventionen und Versicherungsleistungen. Erträge aus Stromerzeugung, soweit diese den Eigenverbrauch übersteigen, sind unter Ziffer 6.3 als übrige Einkünfte zu deklarieren.
Bildet der Mietzins die Gegenleistung für eine möblierte Wohnung, ist jener Anteil nicht steuerbar, mit dem die Abnützung der Wohnungs- einrichtung, die steuerlich nicht absetzbar ist, abgegolten wird. Der Einschlag beträgt in der Regel 20%.
Wird für die Liegenschaft eine separate Liegenschaftenrechnung geführt, so kann das Total der Erträge durch Fremdnutzung direkt in die Hauptspalte ein-
gesetzt werden. Die Liegenschaftenrechnung ist beizulegen.
C. Unterhalts- und Verwaltungskosten | ||
Pauschalabzug | ||
Für | private Liegenschaften, die ganz oder vorwiegend Wohnzwecken dienen, | |
kann anstelle der tatsächlichen Unterhalts- und Verwaltungskosten eine Pau- schale von 20% des steuerlich massgebenden Mietertrages oder des steuerlich angerechneten Eigenmietwertes in Abzug gebracht werden. Die Pauschale umfasst alle Aufwendungen inklusive Kosten denkmalpflegerischer Arbeiten
und | Investitionen, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen. | |
Tatsächliche Kosten
Zu den Unterhalts- und Verwaltungskosten privater Liegenschaften gehören: Abzugsfähig sind die im
Kalenderjahr angefallenen | ||
■ | die Instandhaltungskosten; | und selbst bezahlten |
■ | die Instandstellungskosten; | Kosten. Massgebend ist das |
■ | die Ersatzbeschaffungskosten; | Rechnungsdatum. |
■ | die Betriebs- und Verwaltungskosten; | Versicherungsleistungen, |
■ | die Kosten denkmalpflegerischer Arbeiten; | Beiträge der öffentlichen |
■ | die Energiespar- und Umweltschutzinvestitionen; die Rückbaukosten im Hinblick auf einen Ersatzneubau. | Hand wie Förderbeiträge für Energiesparmassnahmen und |
■ | andere Leistungen Dritter sind abzurechnen. |
1) Instandhaltungskosten Diese Auslagen umfassen die üblichen Ausbesserungsarbeiten und anfal- Nicht abziehbar sind die lenden Reparaturen, welche zur Erhaltung der Liegenschaft in gebrauchsfä- Aufwendungen für bauliche higem Zustand beitragen (Reparaturen an bauseitigen Einrichtungsgegen Verbesserungen, die nicht ständen wie Heizung und Rollläden, Maler- und Tapezierarbeiten usw.). oder nicht nur der Erhaltung der Liegenschaft und deren
2) Instandstellungskosten | Nutzungsmöglichkeit dienen, | |
Als Instandstellungskosten gelten die Aufwendungen, welche über die sondern zusätzlich deren Anla- laufenden Ausbesserungen und Reparaturen hinaus für Arbeiten erbracht gewert erhöhen (wertvermeh-
werden müssen, um die liegenschaftlichen Werte auch auf die Dauer | erhal- rende Aufwendungen). Der | |
ten zu können. Hierunter fallen die eigentlichen Renovationen (Dach- und
artige Aufwendungen werden | ||
Fassadensanierungen, Entfeuchtungen usw.). | ||
bei der Veräusserung für die | ||
3) Ersatzbeschaffungskosten | Berechnung der Grundstück | |
Diese Kosten beziehen sich auf Einrichtungsgegenstände liegenschaftlicher gewinnsteuer als wertvermeh Natur, die unbrauchbar geworden oder technisch überholt sind (Ersatz der rende Aufwendungen (Anlage Kamin- und Heizungsanlage, der Waschmaschine, der Kücheneinrichtung kosten) angerechnet.
usw.).
4) Betriebs- und Verwaltungskosten Die anfallenden Betriebs- und Verwaltungskosten sind grundsätzlich ab- ziehbar. Nicht abzugsberechtigt sind Ausgaben, die eine Wertvermehrung der Liegenschaft bewirken. Dazu gehören insbesondere Baubeiträge an die Kanalisation und Gewässerschutzanlagen sowie Bauperimeter für Strassen und Erschliessung.
36 Die Betriebs- und Verwaltungskosten können bei Eigengebrauch oder bei Ver- mietung bzw. Verpachtung im Einzelnen wie folgt in Abzug gebracht werden:
■ bei Eigengebrauch Abziehbar sind Auslagen, die unabhängig von der Nutzung anfallen, d.h. sich bereits aus dem Besitz ergeben, namentlich: ■ die Grundsteuer und allfällige Unterhaltsperimeter; ■ die Wartungsarbeiten an liegenschaftlichen Einrichtungen (z.B. Hei- zung); ■ die Prämien für die Brand-, Wasserschaden-, Glas- und Gebäudehaft pflichtversicherungen;
Nicht abziehbar sind die Kosten (inklusive Grundgebühren) für Wasser, Gas, Strom etc., die Heiz- und Warmwasser-Kosten der eigenen oder fremden An- lage (z.B. Fernheizung), die in der Regel vom Wasserverbrauch abhängigen Gewässerschutzbeiträge (Abwassergebühren) sowie die Kehrichtentsorgungs- gebühren.
■ bei Vermietung und Verpachtung Abzugsfähig sind alle Aufwendungen des Eigentümers, soweit sie nicht auf den Mieter überwälzt werden. Als abziehbare Auslagen fallen insbesonde- re in Betracht: ■ die Kosten für die Heizung einschliesslich Kaminreinigung und Unter halt der Heizungsanlage, des Warmwassers, die Reinigung und Beleuch- tung; ■ die Wasserzinsen, die Gewässerschutzbeiträge und die Kehrichtentsor gungsgebühren; ■ die Unterhaltsperimeter, die Grundsteuer und die Prämien für Sachver sicherungen.
5) Kosten denkmalpflegerischer Arbeiten Die Kosten denkmalpflegerischer Arbeiten, die aufgrund gesetzlicher Vor- schriften, im Einvernehmen mit den Behörden oder auf deren Anordnung hin vorgenommen wurden, können als Unterhaltskosten in Abzug gebracht werden. Subventionen von Bund, Kanton und Gemeinde sind davon abzu- ziehen (vgl. St.Galler Steuerbuch, StB 44 Nr. 7 unter www.steuern.sg.ch).
6) Energiespar- und Umweltschutzinvestitionen Investitionen, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, sind den abziehbaren Unterhalts- bzw. Instandhaltungskosten gleichgestellt.
Als Energiespar- und Umweltschutzinvestitionen gelten Massnahmen zur rationellen Energieverwendung und zur Nutzung erneuerbarer Energien sowie die Kosten für energietechnische Anlagen und Konzepte (vgl. St.Gal- ler Steuerbuch, StB 44 Nr. 5 unter www.steuern.sg.ch).
7) Rückbaukosten im Hinblick auf einen Ersatzneubau Abziehbar sind die Rückbaukosten im Hinblick auf einen Ersatzneubau. Als Ersatzneubau gilt ein Neubau mit gleichartiger Nutzung, der innert angemessener Frist nach Abschluss des Rückbaus erstellt wird. Als abzieh- bare Rückbaukosten gelten die Demontage-, Abbruch-, Abtransport- und
NEU Entsorgungskosten. Eine nach diesen Komponenten aufgegliederte sepa rate Abrechnung ist der Veranlagungsbehörde einzureichen. Für die Zu- weisung in diese vier Kategorien kann der Baukostenplan BKP zur Hilfe herangezogen werden. Nicht abzugsfähig sind die Kosten für Altlasten sanierungen, Geländeverschiebungen, Rodungen, Planierungsarbeiten und Aushubarbeiten.
Auf Folgejahre übertragbare Können Investitionskosten, die dem Energiesparen und Umweltschutz dienen Kosten sowie Rückbaukosten im Hinblick auf einen Ersatzneubau nicht vollständig in der zugehörigen Steuerperiode berücksichtigt werden, kann der überschies NEU sende Teil maximal auf die nächsten zwei Jahre als effektiver Unterhalt vorge- tragen werden. Die Höhe der abzugsfähigen Kosten ist nachzuweisen. Für die Deklaration steht im Internet unter www.steuern.sg.ch das jahresunabhängige Hilfsformular 7RE zum Download zur Verfügung.
37
Bei Stockwerkeigentum können als tatsächliche Kosten die eigenen und anteil- mässigen Aufwendungen für Unterhalt und Verwaltung (abzüglich allfällige Heiz-, Warmwasser- und Stromkosten) abgezogen werden. Hierbei werden in der Regel auch die Einlagen in den Reparatur- und Erneuerungsfonds als Unterhaltskosten anerkannt, sofern die Fondsmittel nur zur Begleichung von Unterhaltskosten an den Gemeinschaftsanlagen (Reparaturen und Erneuerun- gen ohne wertvermehrenden Anteil) verwendet werden und sie dem Steuer pflichtigen unwiderruflich entzogen sind. Im Übrigen gelten die Ziff. 1–7 hiervor sinngemäss.
Wird für die Liegenschaft eine separate Liegenschaftenrechnung geführt, so kann das Total der tatsächlichen Unterhalts- und Verwaltungskosten beim Feld «C2» eingesetzt werden. Die Liegenschaftenrechnung ist beizulegen.
Strafbestimmungen Die Strafbestimmungen des Steuergesetzes umfassen die Verletzung von Ver Nicht als Strafe gilt die Ermes fahrenspflichten, die Steuerhinterziehung und den Steuerbetrug. Insbesondere sensveranlagung, die bei Ver- wird darauf hingewiesen, dass letzung von Verfahrenspflichten vorgenommen werden kann. a) die trotz Mahnung nicht fristgemässe Einreichung der Steuererklärung Die Nichteinreichung der samt Beilagen sowie weiterer, für die Veranlagung notwendiger Unter Steuererklärung und weiterer lagen mit einer Busse bestraft wird, die in der Regel mindestens Fr. 200 Unterlagen kann jedoch mit beträgt; einer Busse bestraft werden.
b) die vollendete Steuerhinterziehung, bei der eine Veranlagung unterbleibt oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist, mit einer Busse be straft wird, die in der Regel das Einfache der hinterzogenen Steuer beträgt;
c) die versuchte Steuerhinterziehung (unvollständige Angabe der Einkünfte, falsche Angaben usw.) mit einer Busse, die zwei Drittel derjenigen gemäss lit. b ausmacht, bestraft wird;
d) der Steuerbetrug (u.a. Einreichung gefälschter, verfälschter oder inhaltlich unwahrer Urkunden wie Geschäftsbücher, Bilanzen, Erfolgsrechnungen oder Lohnausweise) mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft wird. Eine bedingte Strafe kann mit Busse bis zu Fr. 10‘000 verbun- den werden. Die Bestrafung wegen Steuerhinterziehung bleibt vorbehal- ten.
Das Recht der direkten Bundessteuer kennt vergleichbare Strafbestimmungen.
Straflose Selbstanzeige Bei erstmaliger Selbstanzeige von nicht versteuertem Einkommen und Ver mögen bleiben die Steuerpflichtigen straffrei, wenn sie sich um die vollständi- Hinweis: ge Festsetzung und Bezahlung der Nachsteuern bemühen. Straffrei ist eine Selbstanzeige nur ein einziges Mal. Eine Selbstanzeige ist in der Steuererklärung oder in einer Beilage klar zu kenn- zeichnen, z.B. mit dem Vermerk bei der entsprechenden Position: «Selbstan zeige, bisher nicht versteuert». Die Selbstanzeige von bisher nicht versteuertem beweglichem Vermögen (einschliesslich der entsprechenden Erträge) kann im Wertschriften- und Guthabenverzeichnis (Formular 2) erfolgen.
Direkte Bundessteuer Die Steuererklärung 2020 dient gleichzeitig als Grundlage für die Veranlagung Die Unterschiede zwischen den der direkten Bundessteuer 2020, welche jedoch keine Vermögenssteuer für Kantons- und Gemeindesteu- natürliche Personen kennt. ern und der direkten Bundes- steuer können dem Merkblatt Soweit bei der Einkommenssteuer für die direkte Bundessteuer Abweichungen 32 entnommen werden gegenüber den Kantons- und Gemeindesteuern zu beachten sind, werden die (www.steuern.sg.ch). erforderlichen Anpassungen durch die Steuerbehörde automatisch vorgenommen.
38
Steuerbezug | ||||
Ab dem Jahr 2021 werden Der Bezug der Einkommens- | und Vermögenssteuer für Kanton und Gemeinde | |||
die Steuern für das Jahr erfolgt durch die politische Gemeinde. Auch die direkte | Bundessteuer wird | |||
2020 definitiv (aufgrund der durch die Gemeinde bezogen. | ||||
Steuererklärung 2020) und | ||||
die Steuern für das Jahr 2021 Im System der Gegenwartsbemessung können die Steuern für das laufende vorläufig in Rechnung gestellt. Jahr zunächst nur vorläufig in Rechnung gestellt werden. Ab dem folgenden
Jahr erfolgt die definitive Rechnungstellung (Schlussrechnung) nach | Massgabe | |||
der Veranlagung aufgrund der Steuererklärung mit dem Einkommen des ver-
gangenen Jahres und dem Vermögen am Ende des vergangenen Jahres.
Auf jeder Zahlung (insgesamt Die systembedingte Verzögerung zwischen vorläufiger Rechnung und Schluss bis maximal zur Höhe der rechnung wird mit Hilfe des so genannten Ausgleichszinses überbrückt. Zu vorläufigen Rechnung) wird Gunsten des Steuerpflichtigen werden Ausgleichszinsen auf allen Zahlungen ein Ausgleichszins gutge- berechnet, die er aufgrund einer vorläufigen Rechnung bereits vor vor der
schrieben. Anderseits wird auf Schlussrechnung geleistet | hat (positiver Ausgleichszins). Zu seinen | Lasten wird | ||
dem schliesslich veranlagten auf dem veranlagten Steuerbetrag ab dem Verfalltag der negative Ausgleichs- zins berechnet. Die Ausgleichszinsen zu Gunsten wie zu Ungunsten des Steuer
Steuerbetrag ab dem Verfalltag
pflichtigen werden in der Schlussrechnung, die mit oder nach der definitiven
ein Ausgleichszins belastet. | ||||
Veranlagung zugestellt wird, saldiert. | ||||
Verfalltag bei ganzjähriger | ||||
Steuerpflicht ist der 31. Juli. Dem Ausgleichszins kommt somit eine wichtige Funktion im Hinblick auf eine
Gleichbehandlung aller Steuerpflichtigen beim Bezug von | Steuern zu. | Der Zins | ||
satz für positive und negative Ausgleichszinsen betrug im Jahr 2020 | 0,25%. | |||
Definitive Rechnung für die Steuerperiode 2020 | ||||
Zuviel bezahlte Steuerbeträge Aufgrund der Steuererklärung 2020 wird die | Veranlagung der Einkommens- | |||
werden samt Zins zurücker- und Vermögenssteuer für das Steuerjahr 2020 vorgenommen. Auf dieser | ||||
stattet. Umgekehrt wird der Grundlage erfolgt eine Schlussrechnung. Bei dieser werden die Steuern, die bis Steuerpflichtige für zu wenig anhin aufgrund einer vorläufigen Rechnung bereits bezahlt wurden, angerech-
bezahlte Steuerbeträge zins- net und die Ausgleichszinsen berechnet. | ||||
pflichtig. | ||||
Die Zahlungsfrist für die | Schlussrechnung beträgt 30 Tage. Nach Ablauf dieser | |||
Gesuche um Stundung oder Frist besteht eine Verzugszinspflicht. | ||||
Erlass sind schriftlich und | ||||
begründet innerhalb der | ||||
Zahlungsfrist dem zuständigen | ||||
Gemeindesteueramt einzurei- | ||||
chen. | ||||
Steuertarife | ||||
Vollsplitting heisst: Bei der Einkommenssteuer gilt für Alleinstehende und Verheiratete ein ein- Bei gemeinsam steuer heitlicher Tarif. Das Einkommen der Ehegatten/eingetragenen Partnerschaften
pflichtigen Personen und wird zusammengerechnet und gemeinsam besteuert. Für die | Festlegung der | |||
Einelternfamilien wird das massgebenden Tarifstufe wird aber das Ergebnis auf zwei | Personen aufgeteilt. | |||
gesamte Einkommen mit dem Dieses so genannte Vollsplitting hat zur Folge, dass die relative Belastung des
für das halbe Einkommen Einkommens geringer ausfällt als bei Alleinstehenden. | ||||
massgebenden Steuersatz | ||||
belastet. Für Einelternfamilien wird das Vollsplitting sinngemäss | angewendet. | |||
Als Einelternfamilien gelten Für das Vermögen beträgt die einfache Steuer einheitlich 1,7 ‰. | ||||
verwitwete, getrennt lebende, | ||||
geschiedene und ledige Steu- Die steuerliche Belastung | verschiedener Einkommenshöhen | wird durch den | ||
erpflichtige, die mit Kindern progressiv ausgestalteten | Tarif bestimmt. Aus dem Tarif | wird zunächst die so | ||
genannte einfache Steuer errechnet. Diese wird mit dem Gesamtsteuerfuss
oder unterstützungsbedürftigen | ||||
multipliziert, der jährlich neu festgelegt | wird. Aus dieser Multiplikation ergibt | |||
Personen zusammenleben und sich die tatsächliche Steuerbelastung. Dasselbe gilt für die Vermögenssteuer.
deren Unterhalt zur Haupt | ||||
sache bestreiten. Beispiel für Ehepaar X: | einfache Steuer Fr. | Gesamt- steuerfuss | Steuer betrag Fr. | |
steuerbares Einkommen | Fr. 80’000 | 3’640 | 270% | 9’828 |
steuerbares Vermögen | Fr. 400’000 | 680 | 270% | 1’836 |
Total | 11’664 |
39 | ||
Auszug aus dem Tarif für die Einkommenssteuer (einfache Steuer) | ||
Steuerbares Steuer Steuer | Steuerbares Steuer Steuer | Einen vollständigen Tarif |
Einkommen Alleinstehende Verheiratete/ | Einkommen Alleinstehende Verheiratete/ | sowie einen Steuerkalkulator |
Eineltern- | Eineltern- | finden Sie auf unserer Home- |
familien | familien | page unter www.steuern.sg.ch |
Fr. Fr. Fr. | Fr. Fr. Fr. | |
11’000 | 0 0 | 65’000 | 3’916 2’440 |
12’000 | 40 0 | 70’000 | 4’376 2’840 |
13’000 | 80 0 | 75’000 | 4’836 3’240 |
14’000 | 120 0 | 80’000 | 5’296 3’640 |
15’000 | 160 0 | 85’000 | 5’756 4’040 |
16’000 | 220 0 | 90’000 | 6’216 4’440 |
17’000 | 280 0 | 95’000 | 6’680 4’840 |
18’000 | 340 0 | 100’000 | 7’150 5’240 |
19’000 | 400 0 | 105’000 | 7’620 5’640 |
20’000 | 460 0 | 110’000 | 8’090 6’040 |
21’000 520 0 | 115’000 8’560 6’452 | |
22’000 580 0 | 120’000 9’030 6’912 | |
23’000 640 40 | 125’000 9’500 7’372 | |
24’000 700 80 | 130’000 9’970 7’832 | |
25’000 760 120 | 135’000 10’440 8’292 | |
26’000 820 160 | 140’000 10’910 8’752 | |
27’000 880 200 | 145’000 11’380 9’212 | |
28’000 940 240 | 150’000 11’850 9’672 | |
29’000 1’000 280 | 160’000 12’790 10’592 | |
30’000 1’060 320 | 170’000 13’730 11’512 | |
31’000 1’120 380 | 180’000 14’670 12’432 | |
32’000 1’180 440 | 190’000 15’610 13’360 | |
33’000 1’260 500 | 200’000 16’550 14’300 | |
34’000 1’340 560 | 210’000 17’490 15’240 | |
35’000 1’420 620 | 220’000 18’430 16’180 | |
36’000 1’500 680 | 230’000 19’370 17’120 | |
37’000 1’580 740 | 240’000 20’310 18’060 | |
38’000 1’660 800 | 250’000 21’250 19’000 | |
39’000 1’740 860 | 260’000 22’100 19’940 | |
40’000 1’820 920 | 270’000 22’950 20’880 | |
41’000 1’900 980 | 280’000 23’800 21’820 | |
42’000 1’980 1’040 | 290’000 24’650 22’760 | |
43’000 2’060 1’100 | 300’000 25’500 23’700 | |
44’000 2’140 1’160 | 310’000 26’350 24’640 | |
45’000 2’220 1’220 | 320’000 27’200 25’580 | |
46’000 2’300 1’280 | 330’000 28’050 26’520 | |
47’000 2’380 1’340 | 340’000 28’900 27’460 | |
48’000 2’460 1’400 | 350’000 29’750 28’400 | |
49’000 2’540 1’460 | 360’000 30’600 29’340 | |
50’000 2’620 1’520 | 370’000 31’450 30’280 |
51’000 | 2’700 1’580 | 380’000 | 32’300 31’220 |
52’000 | 2’780 1’640 | 390’000 | 33’150 32’160 |
53’000 | 2’860 1’700 | 400’000 | 34’000 33’100 |
54’000 | 2’940 1’760 | 410’000 | 34’850 34’040 |
55’000 | 3’020 1’820 | 420’000 | 35’700 34’980 |
56’000 | 3’100 1’880 | 430’000 | 36’550 35’920 |
57’000 | 3’180 1’940 | 440’000 | 37’400 36’860 |
58’000 | 3’272 2’000 | 450’000 | 38’250 37’800 |
59’000 | 3’364 2’060 | 460’000 | 39’100 38’740 |
60’000 | 3’456 2’120 | 470’000 | 39’950 39’680 |
480’000 40’800 40’620 490’000 41’650 41’560 500’000 42’500 42’500
Ist das steuerbare Einkommen höher als Fr. 250‘000 für Alleinstehende und | ||
Fr. 500‘000 für gemeinsam Steuerpflichtige, so beträgt die einfache Steuer für | ||
das ganze Einkommen 8.5%. | ||
40 Adressverzeichnis Gemeindesteueramt PLZ Adresse
Lütisburg 9604 Flawiler Str. 17 ■ Elektronische Marbach 9437 Obergasse 4 Steuererklärung eTaxes Mels 8887 Rathaus Telefon 058 229 20 20 Mörschwil 9402 Schulstr. 3 ksta.etaxes@sg.ch Mosnang 9607 Hinterdorfstr. 6 Muolen 9313 Dorfstr. 9 ■ Technische Fragen Neckertal in Mogelsberg 9122 Lettenstrasse 3 Nesslau 9650 Hauptstrasse 24 Telefon 043 501 00 84 Niederbüren 9246 Gossauer Str. 5 helpdesk.sg@ Niederhelfenschwil 9527 Oberdorf 10 information-factory.ch Oberbüren 9245 Unterdorf 9 Oberhelfenschwil 9621 Dorfstrasse 9 Oberriet 9463 Staatsstr. 92 Oberuzwil 9242 Flawiler Str. 3 Pfäfers 7312 Gemeindehaus Formularbestellungen Quarten in Unterterzen 8882 Walenseestr. 7 Rapperswil-Jona in Jona8645 St. Gallerstr. 40 ■ Kantonales Steueramt Rebstein 9445 Alte Landstr. 77 Davidstrasse 41 Rheineck 9424 Hauptstr. 21 Postfach 1245 Rorschach 9400 Hauptstr. 29 Rorschacherberg 9404 Goldacher Str. 67 9001 St.Gallen Rüthi 9464 Staatsstr. 78 Sargans 7320 Rathaus www.steuern.sg.ch Schänis 8718 Oberdorf 16 Telefon 058 229 41 43 Schmerikon 8716 Hauptstr. 16 Fax 058 229 41 02 Sennwald in Frümsen 9467 Rathaus Sevelen 9475 Rathaus Formulare Steinach 9323 Schulstr. 5 St. Gallen 9001 Rathaus Verrechnungssteuer St. Margrethen 9430 Hauptstr. 117 Thal 9425 Kirchplatz 4 ■ Eidgenössische Tübach 9327 Kirchstr. 18 Steuerverwaltung Untereggen 9033 Mittlerhof 3003 Bern Uznach 8730 Rathaus Uzwil 9240 Stickereiplatz 1 Vilters-Wangs in Wangs 7323 Rathaus www.estv.admin.ch Waldkirch 9205 Bernhardzellerstr. 28 Walenstadt 8880 Rathaus Wartau in Azmoos 9478 Poststr. 51 Wattwil 9630 Grüenaustr. 7 Weesen 8872 Hauptstr. 15 Widnau 9443 Neugasse 4 Wil 9500 Marktgasse 57 Wildhaus-Alt St.Johann 9656 Staatsstrasse in Alt St.Johann Wittenbach 9300 Dottenwiler Str. 2 Zuzwil 9524 Hinterdorfstr. 3 HA (2020) 12.20 |
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