StB 003 Nr. 1
StB 3 Nr. 1
Kirchenaustritt
1. Kirchensteuerpflicht
Die Kirchensteuerhoheit fällt den öffentlich-rechtlich anerkannten Konfessionsteilen, Kirch- gemeinden und Religionsgemeinschaften für Einkommens- und Vermögenssteuern von na- türlichen Personen ihrer Konfessions- oder Religionszugehörigkeit zu (Art. 3 StG). Gestützt auf diese Bestimmung steht die Steuerhoheit dem evangelischen und dem katholischen Konfessionsteil sowie der Christkatholischen Kirchgemeinde St. Gallen, welche als öffent- lich-rechtliche kirchliche Korporation anerkannt ist, zu. Auch der israelitischen Gemeinde St. Gallen steht die Befugnis zu, Einkommens- und Vermögenssteuern zu erheben (Art. 5 des Grossratsbeschlusses über die Israelitische Gemeinde St. Gallen vom 14. Januar 1993, sGS 171.2). In der Kantonsverfassung werden die vorgenannten Religionsgemeinschaften explizit anerkannt (Art. 109 KV, sGS 111.1). Es wird ausdrücklich festgehalten, dass das Gesetz ihnen Steuerhoheit gewährt und den Steuerbezug durch den Staat vorsehen kann (Art. 110 KV). Gemäss Art. 236 StG obliegt den politischen Gemeinden die Aufgabe, an- stelle der Kirchgemeinden und der Konfessionsteile den Steuerbezug gegen angemessene Entschädigung zu besorgen, wenn diese es verlangen. Nach geltendem Recht erfolgt die Steuererhebung aufgrund der Veranlagung zur Kantonssteuer, und die zuständigen Or- gane der Korporationen und Konfessionsteile bestimmen den Steuerfuss in Prozenten der einfachen Steuer (Art. 6 Abs. 2 Bst. b StG). Beim Austritt aus der Kirche erlischt die Steu- erpflicht mit der rechtsgültig abgegebenen Austrittserklärung (Art. 1 Abs. 2 StV).
2. Kirchenaustritt
2.1 Voraussetzungen im allgemeinen
Die Garantie der Glaubens- und Gewissensfreiheit in Art. 15 BV hat unter anderem zur selbstverständlichen Folge, dass der Austritt aus einer Landeskirche oder irgendeiner Re- ligionsgemeinschaft jederzeit möglich sein muss und nicht durch schikanöse Vorschriften erschwert oder unnötig verzögert werden darf. In diesem Sinn hat das Bundesgericht (BGE 104 Ia 79 f; ASA 48 566) festgestellt, die Garantie der Glaubens- und Gewissensfreiheit verbiete es den Landeskirchen nicht, den Kirchenaustritt zu regeln und durch formelle Er- fordernisse einen überstürzten Austritt unter dem momentanen Einfluss von Drittpersonen nach Möglichkeit zu verhindern. Aus der Verfassungsbestimmung sei nicht ohne Weiteres abzuleiten, dass eine schriftliche Austrittserklärung ohne weitere Formalitäten akzeptiert werden müsse. Soweit ein kantonales Austrittsverfahren nur der Gewährleistung einer überlegten, klaren Willensäusserung diene, halte es vor diesem Grundrecht stand. Auch das Erfordernis einer beglaubigten Unterzeichnung sei nicht schikanös, sondern gewähr- leiste die Echtheit der Unterschrift und eine unbeeinflusste Unterzeichnung der entschei- denden Erklärung (so auch SGE 2013 Nr. 11).
2.2 Austritt aus der katholischen oder evangelischen-reformierten Kirche
Die formelle Regelung des Kirchenaustritts obliegt im Kanton St. Gallen gemäss dem kan- tonalen Gesetz über die Besorgung der Angelegenheiten des katholischen und des evan- gelischen Konfessionsteiles vom 25. Juni 1923 (sGS 171.1) den kirchlichen Körperschaften selber und ist von diesen auch in ihren Verfassungen klar geregelt. Die beiden grossen öffentlich-rechtlichen kirchlichen Körperschaften des Kantons St.Gallen stellen genau um- schriebene formelle Anforderungen an einen rechtsgültigen Kirchenaustritt.
01.01.2016 -1- ersetzt 01.01.2009
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Verfassung des Katholischen Konfessionsteils des Kantons St.Gallen vom 18. September 1979 (sGS 173.5), Art. 6 Abs. 2:
Die Zugehörigkeit (zum Konfessionsteil) erlischt, wenn dem Kirchenverwaltungsrat schriftlich und mit beglaubigter Unterschrift der Austritt aus der römisch-katholischen Kir- che mitgeteilt wird.
Verfassung der evangelisch-reformierten Kirche des Kantons St.Gallen vom 13. Januar 1974 (sGS 175.1), Art. 10 Abs. 1 und 2:
Mitglied der Kirchgemeinde ist jeder in ihr wohnhafte oder ihr zugeteilte evangelische Einwohner, der nicht schriftlich seinen Austritt oder bei der Wohnsitznahme seine Nicht- zugehörigkeit erklärt hat.
Den Eintritt in die evangelisch-reformierte Kirche und den Austritt regelt die Kirchenord- nung (Kirchenordnung der evangelisch-reformierten Kirche des Kantons St. Gallen vom
30. Juni 1980; sGS 175.11). Wer aus der evangelisch-reformierten Kirche austreten will,
hat eine schriftliche Erklärung mit amtlich beglaubigter Unterschrift bei der Kirchenvor- steherschaft der Wohngemeinde einzureichen (Art. 24 Abs. 1).
Rechtsgültig kann der Austritt aus einer Kirche nur der betreffenden Religionsgemeinschaft gegenüber bekundet werden (SGE 2013 Nr. 11). Sie befindet über die Zugehörigkeit be- ziehungsweise Nichtzugehörigkeit einer Person (mittels Austrittsbescheinigung). Die sub- jektive Steuerpflicht erlischt indessen nicht erst mit der Abgabe der Austrittsbescheinigung, sondern bereits nach Ablauf des Tages, an dem die formell rechtsgültige Austrittserklärung bei der betreffenden Religionsgemeinschaft eingegangen ist. Die Gründe für einen Kirchen- austritt können beliebig sein. Für die sujektive Steuerpflicht spielen sie keine Rolle. Eine Person kann auch ohne Angabe von Gründen aus der Kirche austreten. Zulässig ist auch ein Austritt ausschliesslich zum Zweck der Steuereinsparung. Ein solcher Austritt wäre al- lenfalls dann missbräuchlich, wenn die austretende Person die Leistungen der Kirche wei- terhin und uneingeschränkt beanspruchen würde. Der Nachweis dafür obläge indessen der Kirche und nicht dem Steueramt. Der (formell korrekte) Kirchenaustritt darf von den kirchli- chen Organisationen an keine Vorbehalte oder Bedingungen (z.B. persönliches Gespräch, Ersatzleistung) geknüpft werden.
Nach dem Untersuchungsgrundsatz ist es jedoch Aufgabe der Steuerbezugsbehörde, Be- stand oder Nichtbestand einer subjektiven Steuerpflicht und damit letztlich die konkrete Be- zugsberechtigung einer Kirche abzuklären. Diese Sachverhaltsabklärung umfasst nicht etwa einen Entscheid über die Kirchenzugehörigkeit, der - wie erwähnt - allein der Kirche selbst zusteht, sondern lediglich eine Tatsachenaufnahme, die für die subjektive Steuer- pflicht und das Steuermass unerlässlich ist.
3. Stille Kirchenaustritte
In den letzten Jahren ist vermehrt festgestellt worden, dass sich Neuzuzüger bei der Steu- erbehörde der Zuzugsgemeinde als konfessionslos (dissident) anmelden, obgleich sie nicht formell richtig aus der Kirche ausgetreten sind. Meldet bei solchen stillen Kirchenaustritten die frühere Wohnsitzgemeinde (sofern Zuzug aus der Schweiz), der Steu-
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erpflichtige habe einer im Kanton St. Gallen steuerberechtigten Konfession angehört, ob- liegt es dem Steuerpflichtigen, den behaupteten Austritt aus der Kirche nachzuweisen. So- lange der Beweis für den Austritt nicht erbracht ist, gilt er als Konfessionszugehöriger. Wird der Beweis erbracht, wird er rückwirkend von der Kirchensteuerpflicht befreit.
Hat der Steuerpflichtige in der früheren Wohnsitzgemeinde jedoch keine Kirchensteuer ent- richtet und stellt sich die st. gallische Religionsgemeinschaft auf den Standpunkt, der Zu- züger gehöre ihr noch an, hat diese den Beweis dafür zu erbringen, dass der Steuerpflich- tige nicht aus der Kirche ausgetreten ist. Auf diese Weise werden alle Personen ge-schützt, die nie einer Konfession angehört haben (dissident geboren) und daher über kei-ne Aus- trittsbescheinigung verfügen können, oder deren Kirchenaustritt zeitlich solange zurück- liegt, dass nicht erwartet werden darf, sie seien noch im Besitze der Austrittsbescheinigung.
4. Austritt der Eltern aus der Kirche
Treten die Eltern in einer Zwei- oder Einelternfamilie aus der Kirche aus, während für die minderjährigen Kinder keine Austrittserklärung abgegeben wird, entfällt in der Regel die Kirchensteuer vollumfänglich. Dies gilt auch dann, wenn die Kinder die Leistungen der Kir- che (z.B. Religionsunterricht, Kirchenbesuch) weiterhin in Anspruch nehmen.
Eine andere Regelung wird nur bei Ehegatten angewendet, wenn für die minderjährigen Kinder keine Austrittserklärung abgegeben wird (durch die Eltern oder nach staatskirchen- rechtlichen Voraussetzungen durch das Kind selbst) und wenigstens ein Ehegatte eine Auf- teilung der Kirchensteuer nach Köpfen verlangt (Art. 2 Abs. 2 StV). Die gewählte Methode behält grundsätzlich bis zum Widerruf ihre Gültigkeit, so dass die Religionszugehörigkeit der Kinder weiterhin zu berücksichtigen ist.
Beispiel:
Der Ehemann und die beiden Kinder sind katholisch, die Ehefrau ist reformiert. Auf Gesuch der Eheleute wurde das Einkommen bis anhin "nach Köpfen", das heisst zu 3/4 mit der katholischen und zu 1/4 mit der reformierten Kirchensteuer belastet. Tritt die Ehefrau aus der Kirche aus, entfällt die reformierte Kirchensteuer vollumfänglich, während der Anteil zu Gunsten der katholischen Kirchgemeinde unverändert bleibt. Treten beide Elternteile, nicht aber die Kinder, aus der Kirche aus, reduziert sich die katholische Kirchensteuer auf 1/2.
5. Partieller Austritt aus der katholischen Kirche
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung aus dem Jahr 2007 (BGE 134 I 75) ist ein teilweiser Kirchenaustritt aufgrund des Nebeneinanders von katholischer (Welt-)Kirche ei- nerseits und katholischer Landeskirche als staatskirchenrechtlicher Organisation ander- seits möglich. Begründet wird dies damit, dass die katholische Landeskirche in katholische Kirchgemeinden unterteilt ist, welche Körperschaften des öffentlichen Rechts sind. Die Mit- glieder der Landeskirche können neu aus der Landeskirche resp. Kirchgemeinde austreten, gleichzeitig aber der katholischen Kirche weiterhin angehören. Die Glaubensgemeinschaft in Form der Landeskirche ist eine staatskirchenrechtliche Organisation. Für die Steuerbe- hörde ist nur die Mitgliedschaft in der staatlichen Zugehörigkeitsordnung, also der Landes- kirche, massgebend. Mit der Erklärung des Austritts aus dieser wird bereits erreicht, dass Mitgliedschaftspflichten künftig nicht mehr zwangsweise durchgesetzt werden. Unter ande-
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rem ist für die Zeit ab der Austrittserklärung keine Kirchensteuer mehr geschuldet. Zusätz- liche bekenntnishafte Erklärungen über einen Austritt aus der Religionszugehörigkeit sind für einen Kirchenaustritt nicht notwendig. Mit Bezug auf das weltliche (Steuer-)Recht liegt mit der rechtsgültigen Austrittserklärung (Ziff. 2.2) ein vollständiger und nicht bloss partieller Kirchenaustritt vor.
Somit genügt für die Befreiung von der katholischen Kirchensteuerpflicht eine Erklärung, die sich auf den Austritt aus dem katholischen Konfessionsteil bezieht.
In der evangelisch-reformierten Kirche besteht dieser Dualismus in der Kirchenstruktur nicht. Mitglied einer Kirchgemeinde ist jede in ihr wohnhafte oder ihr zugeteilte evangelische Person, die weder schriftlich ihren Austritt noch bei Wohnsitznahme ihre Nicht-Zugehörig- keit erklärt hat. Damit ist ein teilweiser Kirchenaustritt aus der evangelisch-reformierten Kir- che nicht möglich. Dasselbe gilt bei der christkatholischen Kirche.
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