StB 013 Nr. 2
StB 13 Nr. 2
Saisonaufenthalt mit Wohnsitz in der Schweiz
Im innerschweizerischen Verhältnis bestimmt sich die unbeschränkte Steuerpflicht Kraft persön- licher Zugehörigkeit nach dem Wohnsitz (Art. 13 Abs. 2 StG). Der Ersatztatbestand des Aufent- halts im Sinne von Art. 13 Abs. 3 StG kommt nur bei Personen mit Wohnsitz im Ausland und praktisch nur dann zum Tragen, wenn diese Personen aus Staaten stammen, mit denen die Schweiz kein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat. Aufenthalter aus DBA-Staaten unterliegen – eine staatsvertragliche Besteuerungskompetenz vorausgesetzt – der Quellenbe- steuerung (StB 105 Nr. 1 ff.).
Schweizerische Saisonangestellte mit Wohnsitz im Kanton, wie Sommer- oder Winterservicean- gestellte, Skilehrer, Bademeister usw. behalten ihren steuerrechtlichen Wohnsitz am Wohnort auch während ihres Aufenthalts an der Saisonstelle grundsätzlich bei. Sie begründen am Sai- sonaufenthaltsort kein sekundäres Steuerdomizil und es findet keine Steuerausscheidung statt.
Niemand kann an zwei Orten gleichzeitig einen Wohnsitz haben. Stellt sich nach den tatsächli- chen Lebensverhältnissen im konkreten Fall die Frage, ob der Wohnsitz am bisherigen Wohnort im Kanton verbleibt oder an den Aufenthaltsort am Arbeitsort übergeht, sind die allgemeinen Be- urteilungskriterien heranzuziehen (Lebensmittelpunkt, Schwerpunkt der Interessen usw.; StB 13 Nr. 1). Die Anforderungen an die Rückkehr an den Familienort bei Wochenaufenthalt sind ent- sprechend der Saisonanstellung sachgemäss anwendbar. Massgebend für die ganzjährige Be- steuerung ist die persönliche Zugehörigkeit des Steuerpflichtigen im Kanton, in welchem er am Ende der Steuerperiode (i.d.R. am 31. Dezember) seinen Wohnsitz hat (Art. 68 Abs. 1 StHG). Ein so genannter alternierender Wohnsitz ist im harmonisierten Recht steuerlich unbeachtlich.
01.07.2011 -1- ersetzt 01.01.1999