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StB 30 Nr. 1
Spesenvergütungen
1. Grundsätzliches
Als Spesenvergütung oder Spesenersatz werden die vom Arbeitgeber ausgerichteten Ent- schädigungen für Auslagen, die dem Arbeitnehmer bei seiner beruflichen Tätigkeit erwach- sen, bezeichnet. Gemäss Art. 327a OR, der analog auch für öffentlich-rechtliche Arbeits- verhältnisse gilt, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer alle durch die Ausführung der Arbeit notwendig entstandenen Auslagen zu ersetzen, und zwar einschliesslich des Unterhalts bei auswärtiger Tätigkeit. Gegenteilige Abreden zulasten des Arbeitnehmers sind nichtig (Art. 327a Abs. 3 OR).
Spesenentschädigungen sind demnach Leistungen, welche dem Steuerpflichtigen im Zu- sammenhang mit dem Arbeitsverhältnis zufliessen. Sie gehören grundsätzlich zu den steu- erbaren Einkünften im Sinn von Art. 30 StG und sind aufgrund von Art. 172 Abs. 1 Bst. a StG vom Arbeitgeber im Lohnausweis zu bescheinigen (SGE 1994 Nr. 5 und 1995 Nr. 16). Keine Spesenvergütungen sind demgegenüber Entschädigungen des Arbeitgebers, die Auslagen abdecken, die vor oder nach der eigentlichen Arbeitstätigkeit anfallen (z.B. Weg- vergütungen; Entschädigung für die Nutzung eines privaten Arbeitszimmers). Solche Ent- schädigungen sind stets zum Bruttolohn zu addieren und können allenfalls vom Arbeitneh- mer in der Steuererklärung als Berufskosten in Abzug gebracht werden.
2. Angabe der Spesenvergütungen im Lohnausweis
Für die Angabe der Spesenvergütungen auf dem Lohnausweis ist Ziffer 13 der Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises (Formular 11; veröffentlicht unter http://www.estv.ad- min.ch/) zu beachten.
Arbeitgeber, denen die Bescheinigung der effektiv ausbezahlten Spesen unverhältnismäs- sige Umtriebe verursacht, die jedoch die Voraussetzungen für den Wegfall der Deklarati- onspflicht nicht erfüllen (vgl. Ziff. 13 Rz 52 der Wegleitung), können bei der Steuerbehörde des Sitzkantons ein Gesuch um Genehmigung des Spesenreglements stellen. Es empfiehlt sich, Spesenreglemente nach den Mustervorlagen der Schweizerischen Steuerkonferenz zu gestalten (einsehbar unter: www.steuerkonferenz.ch); vgl. auch nachfolgend S. 4 ff). Vom Sitzkanton genehmigte Spesenreglemente werden von allen Kantonen anerkannt.
Ungeachtet einer Dispens von der Bescheinigungspflicht sind Pauschalspesenvergütungen in jedem Fall auf dem Lohnausweis zu bescheinigen. Die erteilte Dispens befreit den Ar- beitgeber nicht von der Pflicht, auf Verlangen der Steuerbehörden dem Arbeitnehmer im Einzelfall eine Bescheinigung über die Höhe der gesamten Spesenvergütungen auszustel- len.
St. gallische Arbeitgeber haben Dispensgesuche unter Beilage des vollständigen Spesen- reglements sowie einer namentlichen Liste aller Pauschalspesenempfänger mit Angabe von Funktion, Titel, Bruttolohn inkl. Bonus und den vorgesehenen Pauschalvergütungen der Hauptabteilung Natürliche Personen beim Kantonalen Steueramt St. Gallen einzu- reichen (marie-luis.schmitter@sg.ch).
01.01.2026 -1- ersetzt 01.01.2022
StB 30 Nr. 1
3. Spesenvergütungen und Gewinnungskostenabzüge
Ob den ausgerichteten Spesenvergütungen abzugsfähige Berufsauslagen entgegenste- hen, entscheidet sich nach den Vorschriften über die Abzüge bei unselbständigem Erwerb (Art. 39 StG). Nicht ausschlaggebend ist, wie die Entschädigungen vom Steuerpflichtigen oder von seinem Arbeitgeber bezeichnet werden. Wohl wird zunächst der Arbeitgeber dar- über zu befinden haben, ob und in welchem Ausmass der Arbeitnehmer Anspruch auf Spe- senersatz hat (GVP 1975 Nr. 4). Es ist jedoch nicht Sache des Arbeitgebers zu entscheiden, in welchem Ausmass dem Arbeitnehmer steuerrechtlich abzugsfähige Aufwendungen ent- standen sind (SGE 1994 Nr. 5 und 1995 Nr. 22).
3.1 Berufliche Notwendigkeit
Die Anerkennung geltend gemachter, tatsächlich angefallener Ausgaben richtet sich vor- weg nach dem Kriterium der beruflichen Notwendigkeit. Sodann wird geprüft, ob die Ausla- gen, für welche die Spesenentschädigung geleistet wird, als besondere Berufskosten ge- mäss Art. 39 Abs. 1 Bst. a, b StG oder als übrige Kosten gemäss Art. 39 Abs. 1 Bst. c StG zu qualifizieren sind.
Hinsichtlich der Beurteilung der beruflichen Notwendigkeit ist zu beachten, dass ein Ermes- sensspielraum nur dann besteht, wenn der Steuerpflichtige objektiv nicht in der Lage ist, bestimmte Auslagen zu belegen oder wenn ein Beleg für sich allein noch nicht auf die be- rufliche Zwecksetzung bzw. Notwendigkeit schliessen lässt (z.B. Quittung für auswärtige Verpflegung und Konsumationen). Kann eine bestimmte Aufwendung objektiv belegt und aufgrund des Beleges unmittelbar auf die berufliche Zwecksetzung geschlossen werden (z.B. Unterprovisionen eines Versicherungsvertreters), so ist ein Ermessensspielraum aus- geschlossen. Die entsprechende Aufwendung kann nur bei striktem Nachweis, d.h. Vorlage des Beleges, Anerkennung finden (SGE 1995 Nr. 16).
3.2 Ersatz übriger Berufskosten
Dient eine Spesenpauschale der Abgeltung von übrigen Berufskosten im Sinn von Art. 39 Abs. 1 Bst. c StG, können nach dem geltenden System - unbelegter Pauschalabzug oder Abzug der nachgewiesenen tatsächlichen Aufwendungen - die tatsächlich angefallenen Be- rufskosten nur in Abzug gebracht werden, wenn diese vollständig nachgewiesen werden (Art. 21 Abs. 3 StV). Nach den Regeln der Beweislastverteilung obliegt dem Steuerpflichti- gen der Nachweis der notwendigen tatsächlichen Auslagen, welche an die Stelle des Pau- schalabzugs treten und diesen grundsätzlich ausschliessen.
Eine Besonderheit gilt, wenn für die gesamten Berufsauslagen eine Spesenpauschale aus- gerichtet wird (GVP 1995 Nr. 19 = SGE 1995 Nr. 22): Der Pauschalabzug für übrige Be- rufskosten gemäss Art. 21 StV steht einem Steuerpflichtigen grundsätzlich auch dann zu, wenn ihm tatsächliche Aufwendungen durch Spesen ersetzt werden. Er entfällt aber, wenn
ausdrücklich der Abzug höherer notwendiger Kosten beansprucht wird (Art. 21 Abs. 3 StV),
sämtliche Berufsspesen nach dem tatsächlichen Aufwand vom Arbeitgeber entschädigt werden, oder wenn
der Arbeitgeber für die gesamten Berufsspesen eine Pauschalentschädigung (Ge- samtspesenpauschale) ausrichtet.
ersetzt 01.01.2022 -2- 01.01.2026
StB 30 Nr. 1
Wird die Spesenpauschale nicht allgemein für möglicherweise anfallende Auslagen, son- dern nur für ganz bestimmte Aufwendungen oder Leistungen (z.B. Bereitstellung des Pri- vatwagens für geschäftliche Fahrten) ausgerichtet, so werden die tatsächlichen Aufwen- dungen nur bezüglich des namentlich genannten Zweckes überprüft. Erscheint es glaub- haft, dass dem Steuerpflichtigen übrige Berufskosten angefallen sind, die üblicherweise mit dem Pauschalabzug abgegolten werden, so kann hierfür auch ohne ziffernmässigen Nach- weis zusätzlich ein angemessener Abzug gewährt werden. Dieser darf höchstens das Aus- mass des Pauschalabzugs gemäss Art. 21 Abs. 1 StV erreichen.
Nicht geltend gemacht werden können in der Regel jene Aufwendungen, welche mehrheit- lich Auslagen des privaten Bereichs betreffen und somit als Kosten der eigenen Lebens- haltung und nicht als Gewinnungskosten zu qualifizieren sind. Dazu gehören namentlich die Repräsentations- und Vertrauensspesen. Auch Kleideraufwendungen werden nach herrschender Praxis nicht direkt zum Zweck der Einkommenserzielung gemacht.
3.3 Ersatz besonderer Berufskosten
Vergütet der Arbeitgeber dem Steuerpflichtigen dessen besondere Berufskosten für die Fahrt zum Arbeitsort, für auswärtige Verpflegung oder für Schichtarbeit, so wird diese Ent- schädigung dem Steuerpflichtigen als Einkommen zugerechnet. Er kann seinerseits beson- dere Berufsauslagen gemäss Art. 39 Abs. 1 Bst. a und b StG geltend machen.
01.01.2026 -3- ersetzt 01.01.2022
StB 30 Nr. 1
Muster Spesenreglement der Firma ...
1. Allgemeines
1.1. Geltungsbereich
Dieses Spesenreglement gilt | für sämtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (nachfolgend | |
Mitarbeitende) der Gesellschaft, welche mit dieser in einem Arbeitsverhältnis stehen.
1.2. Definition des Spesenbegriffs
Als Spesen im Sinne dieses Reglements gelten die Auslagen, die einem Mitarbeitenden im Interesse des Arbeitgebers angefallen sind. Sämtliche Mitarbeitenden achten darauf, dass die im Rahmen dieses Reglements erstattungsfähigen Spesen möglichst tief gehalten wer- den. Auslagen, die für die Arbeitsausführung nicht notwendig waren, werden von der Ge- sellschaft nicht übernommen. Solche Auslagen sind von den Mitarbeitenden selbst zu be-
zahlen.
Im Wesentlichen werden den Mitarbeitenden folgende Auslagen ersetzt:
- Fahrtkosten | nachfolgend Ziffer 2 | |
- Verpflegungskosten | nachfolgend Ziffer 3 | |
- Übernachtungskosten | nachfolgend Ziffer 4 | |
- Übrige Kosten | nachfolgend Ziffer 5 |
1.3. Grundsatz der Spesenrückerstattung
Grundsätzlich werden sämtliche Spesen effektiv nach Spesenereignis | und gegen Original- | |
beleg abgerechnet. | ||
Sofern in diesem Reglement vorgesehen, werden einzelne Spesenereignisse mittels Fall-,
Tages-, Monats- oder Jahrespauschalen vergütet.
Monats- und/oder Jahrespauschalen werden bei ununterbrochenen Abwesenheiten von
mehr als vier Wochen (z. B. | Mutter-/Vaterschaftsurlaub, Militärdienst, Krankheit/Unfall, Frei- | |
stellung; jedoch exkl. Ferienansprüche) für die darüber hinaus gehende Zeit entsprechend
gekürzt.
Werden die Pauschalen nicht | gekürzt, gelten die darüber hinaus gehenden Vergütungen | |
nicht als Spesen, sondern als Lohn. | ||
2. Fahrtkosten
2.1. Bahnfahrten
Für Geschäftsreisen im In- und Ausland wird allen Mitarbeitenden ein Bahnticket für die 1. Klasse vergütet. Bei Bedarf wird den Mitarbeitenden ein persönliches Halbtaxabonne-
ment zur Verfügung gestellt.
ersetzt 01.01.2022 | -4- | 01.01.2026 |
StB 30 Nr. 1
Für Mitarbeitende, die aus geschäftlichen Gründen oft mit der Bahn reisen, kann nach Be- darf ein Generalabonnement ausgestellt werden. Mitarbeitenden, welchen ein Generala- bonnement zur Verfügung gestellt wird, haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Autoent- schädigungen und können in der persönlichen Steuererklärung keinen Abzug für den Ar- beitsweg vornehmen. Im Lohnausweis wird ein entsprechender Hinweis angebracht (Feld F).
2.2. Tram- und Busfahrten
Für Geschäftsfahrten werden den Mitarbeitenden die Kosten für ein entsprechendes Tram- bzw. Busticket vergütet.
Bei Bedarf kann Mitarbeitenden ein regionales Spezialabonnement zur Verfügung gestellt werden. Diese Mitarbeitenden können in der Regel keinen Abzug für die Kosten des Ar- beitswegs in der persönlichen Steuererklärung vornehmen. Im Lohnausweis wird ein ent- sprechender Hinweis angebracht (Feld F).
2.3. Flugreisen
Den Mitarbeitenden werden für Flugreisen die Kosten der "Business-Class" vergütet. In dringenden und ausserordentlichen Fällen, oder wo dies aus Repräsentationsgründen sinn- voll ist, können die Kosten für ein Ticket der “First-Class“ vergütet werden.
Meilengutschriften, Bonuspunkte und Prämien etc., die den Mitarbeitenden anlässlich von Geschäftsreisen von den Luftverkehrsgesellschaften gutgeschrieben werden, sollen für ge- schäftliche Zwecke verwendet werden.
2.4. Geschäftsfahrten mit Privatfahrzeug/Taxi
Grundsätzlich sollen für Geschäftsreisen die öffentlichen Verkehrsmittel benutzt werden.
Die Kosten für das Benutzen des Privatfahrzeugs oder eines Taxis für eine Geschäftsreise werden nur vergütet, wenn dadurch eine wesentliche Zeit- oder Kostenersparnis resultiert bzw. die Verwendung der öffentlichen Verkehrsmittel unzumutbar ist. Wird trotz guter öf- fentlicher Verkehrsverbindungen das Privatfahrzeug oder ein Taxi benutzt, werden nur die Kosten des öffentlichen Verkehrsmittels vergütet.
Die Kilometer-Entschädigung beträgt CHF 0.75*
2.5. Geschäftsfahrzeug
Die Gesellschaft kann Mitgliedern der Geschäftsleitung/Mitarbeitenden Geschäftsfahr- zeuge zur Verfügung stellen.
Das Geschäftsfahrzeug kann auch privat genutzt werden. Für die Privatnutzung wird im Lohnausweis eine entsprechende Aufrechnung vorgenommen (Ziffer 2.2).
Die Anschaffungs- sowie sämtliche Unterhaltskosten werden von der Gesellschaft bezahlt. Von den Mitarbeitenden selbst zu bezahlen sind die Treibstoffkosten, die ihnen bei ferien- bedingten Autofahrten entstehen. Für die Privatnutzung wird den Mitarbeitenden pro Monat
* Die Kilometerentschädigung wurde per 1. Januar 2026 von CHF 0.70 auf CHF 0.75 erhöht. Die Anpas- sung gilt auch für bereits zu einem früheren Zeitpunkt bewilligte Spesenreglemente.
01.01.2026 -5- ersetzt 01.01.2022
StB 30 Nr. 1
0,9% des Kaufpreises (exkl. Mehrwertsteuer), mindestens CHF 150.--, im Lohnausweis auf- gerechnet. Ein Abzug für den Arbeitsweg in der persönlichen Steuererklärung entfällt. Im Lohnausweis wird ein entsprechender Hinweis angebracht (Feld F).
Wird den Mitarbeitenden ein Elektrofahrzeug zur Verfügung gestellt, kann eine monatliche Pauschalentschädigung von maximal CHF 60.-- für das Laden des Fahrzeuges am Woh- nort des Mitarbeitenden ausbezahlt werden. Mit dieser Pauschale sind sämtliche Kosten für den privaten Stromverbrauch in Verbindung mit dem Elektrofahrzeug abgegolten.
Der ausbezahlte Pauschalbetrag wird im Lohnausweis unter Ziffer 13.2.3 mit dem Vermerk ”Stromvergütung E-Fahrzeug” ausgewiesen. Die genehmigten Pauschalspesen unterliegen nicht einer allfälligen Quellensteuer.
Kann das Geschäftsfahrzeug vom Mitarbeitenden gekauft werden, bildet die Differenz zwi- schen dem Kaufpreis und dem Verkehrswert (Ankaufswert nach Eurotax [blauer Eurotax]) Bestandteil des steuerpflichtigen Bruttolohns.
3. Verpflegungskosten
Treten Mitarbeitende eine Geschäftsreise an oder sind sie aus anderen Gründen gezwun- gen, sich ausserhalb ihres üblichen Arbeitsplatzes zu verpflegen, werden ihnen die effekti- ven Kosten vergütet. Die Kosten je Mahlzeit sollen die folgenden Richtwerte nicht über- schreiten:
Frühstück (bei Abreise vor 07.30 Uhr bzw. bei vorangehender Übernachtung, sofern das Frühstück in den Hotelkosten nicht inbegriffen ist) CHF 15 Mittagessen CHF 35 Abendessen (bei auswärtiger Übernachtung oder Rückkehr nach 19.30 Uhr) CHF 40
ODER
Treten Mitarbeitende eine Geschäftsreise an oder sind sie aus anderen Gründen gezwun- gen, sich ausserhalb ihres üblichen Arbeitsplatzes zu verpflegen, werden je Mahlzeit fol- gende Pauschalbeträge vergütet:
Frühstück (bei Abreise vor 07.30 Uhr bzw. bei vorangehender Übernachtung, sofern das Frühstück in den Hotelkosten nicht inbegriffen ist) CHF 15 Mittagessen CHF 30 Abendessen (bei auswärtiger Übernachtung oder Rückkehr nach 19.30 Uhr) CHF 35
Bei Mitarbeitenden, die 40% bis 60% der Arbeitszeit ausserhalb ihrer üblichen Arbeitsstätte tätig sind und deshalb eine Mittagessensentschädigung erhalten, wird im Lohnausweis Feld G angekreuzt.
Bei Mitarbeitenden, die mehr als 60% der Arbeitszeit ausserhalb ihrer üblichen Arbeitsstätte tätig sind und deshalb eine Mittagessensentschädigung erhalten, wird im Lohnausweis un- ter Ziffer 15 folgender Hinweis angebracht: "Mittagessen durch Arbeitgeber bezahlt".
ersetzt 01.01.2022 -6- 01.01.2026
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4. Übernachtungskosten
4.1. Hotelkosten
Für Übernachtungen auf Geschäftsreisen werden grundsätzlich die Auslagen für ein Hotel der Mittelklasse vergütet.
Ausnahmsweise werden, sofern es durch das Geschäftsinteresse bedingt ist, aus Reprä- sentationsgründen die Kosten für ein Hotel einer höheren Preiskategorie erstattet.
Entschädigt werden die effektiven Hotelkosten gemäss Originalbeleg. Allfällige Privataus- lagen (z.B. private Telefongespräche) sind vom Mitarbeitenden selbst zu bezahlen.
4.2. Private Übernachtung
Bei privater Übernachtung bei Freunden etc. werden die effektiven Kosten bis max. CHF 80.-- oder pauschal CHF 60.-- für ein Geschenk an den Gastgeber vergütet.
5. Weitere Ausgaben
5.1 Repräsentationsausgaben
Im Rahmen der Kundenbetreuung sowie der Kontaktpflege zu der Gesellschaft naheste- henden Drittpersonen kann es im Interesse der Gesellschaft liegen, dass diese Drittperso- nen von Mitarbeitenden eingeladen werden.
Grundsätzlich ist bei solchen Einladungen Zurückhaltung zu üben. Die anfallenden Kosten müssen stets durch das Geschäftsinteresse gedeckt sein. Bei der Wahl der Lokalität ist auf die geschäftliche Bedeutung der Kunden bzw. Geschäftspartner sowie die ortsüblichen Ge- bräuche Rücksicht zu nehmen.
Vergütet werden die effektiven Kosten. Folgende Angaben sind zu vermerken:
Name aller anwesenden Personen
Name und Ort des Lokals (normalerweise auf der Rechnung)
Datum der Einladung (normalerweise auf der Rechnung)
Geschäftszweck der Einladung
5.2 Kleinausgaben
Kleinausgaben wie Parkgebühren und Kosten für geschäftliche Telefongespräche von un- terwegs werden gegen Originalbeleg vergütet.
Sofern die Beibringung eines Originalbelegs unmöglich bzw. unzumutbar ist, können die Auslagen ausnahmsweise mit einem Eigenbeleg bis CHF 20.-- abgerechnet werden.
5.3. Kreditkarten
Den Mitarbeitenden kann eine auf den Namen der Gesellschaft lautende Kreditkarte zur Verfügung gestellt werden (Corporate Card). Die Jahresgebühren werden von der Gesell-
01.01.2026 -7- ersetzt 01.01.2022
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schaft übernommen. Die Corporate Card darf lediglich für geschäftliche Auslagen verwen- det werden. Der Bezug von Bargeld sowie die Verwendung der Corporate Card für private Auslagen sind untersagt.
Die Gesellschaft kann den Mitarbeitenden, denen regelmässig geschäftliche Auslagen ent- stehen, die Jahresgebühren einer privaten Kreditkarte vergüten.
5.4. Private Infrastruktur / Homeoffice
Mitarbeitenden, welche ihre private Infrastruktur - wie insbesondere Notebook, PC, Tablet, Mobiltelefon, Internetanschluss, Software, Büromaterial etc. - auch geschäftlich verwenden müssen, kann eine monatliche Pauschalentschädigung von CHF 50.-- ausbezahlt werden. Mit dieser Entschädigung sind sämtliche Kosten für die geschäftliche Verwendung privater Infrastruktur abgegolten.
Der ausbezahlte Pauschalbetrag wird im Lohnausweis unter Ziffer 13.2.3 mit dem Vermerk "private Infrastruktur" ausgewiesen. Die genehmigten Pauschalspesen unterliegen nicht ei- ner allfälligen Quellensteuer.
Empfänger von pauschalen Repräsentationsspesen erhalten keine separate Entschädi- gung für die geschäftliche Verwendung privater Infrastruktur. Diese Kosten sind mit den pauschalen Repräsentationsspesen abgegolten.
6. Administrative Bestimmungen
6.1. Spesenabrechnung und Visum
Für die Spesenabrechnung ist das von der Geschäftsleitung vorgeschriebene Formular .... zu benützen.
Die Spesenabrechnungen sind in der Regel nach Beendigung des Spesenereignisses, min- destens jedoch einmal monatlich zu erstellen und zusammen mit den entsprechenden Spe- senbelegen dem oder der zuständigen Vorgesetzten zum Visum vorzulegen.
Belege, die der Spesenabrechnung beigelegt werden müssen, sind Originaldokumente. Dasselbe gilt für digitale Dokumente, die auf einem zulässigen Informationsträger vorhan- den sind.
6.2. Spesenrückerstattung
(Hier kann das unternehmensinterne Abrechnungsverfahren geregelt werden).
7. Gültigkeit
Dieses Spesenreglement wurde der Steuerverwaltung des Kantons .................... zur Prü- fung unterbreitet und von dieser genehmigt.
Aufgrund dieser Genehmigung verzichtet die Gesellschaft auf die betragsmässige Beschei- nigung der effektiv mittels Belegen abgerechneten Spesen in den Lohnausweisen.
ersetzt 01.01.2022 -8- 01.01.2026
StB 30 Nr. 1
Jede Änderung dieses Spesenreglementes wird der Steuerverwaltung des Kantons .....................vorgängig zur Genehmigung unterbreitet. Ebenso wird die Steuerbehörde in- formiert, wenn das Reglement ersatzlos aufgehoben oder durch ein nicht genehmigtes Spe- senreglement ersetzt wird.
8. Inkrafttreten
Dieses Spesenreglement tritt am ..................... in Kraft.
01.01.2026 -9- ersetzt 01.01.2022
StB 30 Nr. 1
Muster Zusatz-Spesenreglement für leitendes Personal | ||
der Firma ... | ||
1. Grundsatz
Das allgemeine Spesenreglement gilt auch für Mitarbeitende mit leitender Funktion, | soweit | |
dieses Zusatzreglement nicht davon abweicht. | ||
2. Leitende Angestellte
Als Mitarbeitender mit leitender Funktion im Sinne dieses Zusatzreglements gelten folgende
Mitarbeiterkategorien:
- Funktion oder Funktionsstufe I | (z.B. Generaldirektoren) | |
- Funktion oder Funktionsstufe II | (z.B. Stellvertretende Generaldirektoren) | |
- Funktion oder Funktionsstufe III | (z.B. Direktoren) | |
- Funktion oder Funktionsstufe IV | (z.B. Stellvertretende Direktoren) | |
- Funktion oder Funktionsstufe V | (z.B. Vizedirektoren) |
3. Pauschalspesen
Den in Ziffer 2 genannten Mitarbeitenden mit leitender Funktion erwachsen im Rahmen ihrer geschäftlichen Tätigkeit Auslagen für Repräsentation sowie Akquisition und Pflege von Kundenbeziehungen. Die Belege für diese Repräsentations- und Kleinauslagen (Bagatell-
spesen) sind teilweise nicht oder nur unter schwierigen Bedingungen zu beschaffen. | Aus | |
Gründen einer rationellen Abwicklung wird den Mitarbeitenden mit leitender Funktion zur
Abgeltung dieser Kleinauslagen eine Pauschalentschädigung ausgerichtet.
Mit dieser Pauschalentschädigung sind sämtliche Kleinausgaben im In- und Ausland bis zur Höhe von CHF 50.-- pro Ereignis abgegolten, wobei jede Ausgabe als einzelnes Ereig- nis gilt. Verschiedene zeitlich gestaffelte Ausgaben können somit auch dann nicht zusam-
mengezählt werden, wenn sie im Rahmen eines einzigen Geschäftsauftrags (beispiels- | ||
weise anlässlich einer Geschäftsreise) | anfallen (Kumulationsverbot). Pauschalspesenbe- | |
rechtigte können diese Kleinausgaben bis CHF 50.-- nicht effektiv geltend machen. | ||
Als Kleinausgaben im Sinne dieses Zusatzreglements gelten insbesondere:
Einladungen von Geschäftspartnern zu kleineren Verpflegungen im Restaurant
Einladungen von Geschäftspartnern zu Verpflegungen zu Hause, unabhängig von der Höhe der tatsächlichen Kosten, aber exkl. Catering-Service
Geschenke, die bei Einladungen von Geschäftsfreunden überbracht werden, wie Blu- men und Alkoholika
Zwischenverpflegungen (Mittag- und Abendessen auf Geschäftsreisen können jedoch abgerechnet werden)
Trinkgelder
Geschäftstelefonate vom privaten Apparat bzw. Mobiltelefon
Einsatz privater Kommunikationsmittel, unabhängig von der Höhe der tatsächlichen Kos- ten
Einladungen und Geschenke an Mitarbeitende
ersetzt 01.01.2022 | - 10 - | 01.01.2026 |
StB 30 Nr. 1
Beiträge an Institutionen, Vereine, etc.
Nebenauslagen für und mit Kunden ohne Originalbelege
Kleinauslagen bei Besprechungen und Sitzungen
Tram-, Bus-, Bahn- Taxi- und Schifffahrten
Park-, Strassen- und Mautgebühren
Geschäftsfahrten mit dem Privatfahrzeug im Ortsrayon (Radius 30 km)
Gepäckträger, Garderobengebühren
Post- und Telefongebühren
Kleiderreinigungen
4. Höhe der Pauschalspesen bei 100% Beschäftigungsgrad
Die Höhe der Pauschalspesen pro Jahr beträgt für:
Funktion oder Funktionsstufe I (z.B. Generaldirektoren) CHF ...............
Funktion oder Funktionsstufe II (z.B. Stellvertretende Generaldirektoren) CHF ...............
Funktion oder Funktionsstufe III (z.B. Direktoren) CHF ...............
Funktion oder Funktionsstufe IV (z.B. Stellvertretende Direktoren) CHF ...............
Funktion oder Funktionsstufe V (z.B. Vizedirektoren) CHF ...............
Der ausbezahlte Pauschalspesenbetrag wird im Lohnausweis unter Repräsentationsspe- sen, Ziffer 13.2.1, ausgewiesen. Bei einem reduzierten Beschäftigungsgrad werden die Pauschalspesen anteilsmässig gekürzt. Die genehmigten Pauschalspesen unterliegen nicht einer allfälligen Quellensteuer.
5. Gültigkeit
Dieses Zusatz-Spesenreglement wurde der Steuerverwaltung des Kantons .............................. zur Prüfung unterbreitet und von dieser genehmigt.
Jede Änderung dieses Zusatz-Spesenreglementes wird vorgängig der Steuerverwaltung des Kantons .............................. zur Genehmigung unterbreitet.
6. Inkrafttreten
Dieses Zusatz-Spesenreglement tritt mit Wirkung ab .............................. in Kraft.
01.01.2026 - 11 - ersetzt 01.01.2022