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StB 30 Nr. 10
Feuerwehrsold und Entschädigungen für andere Feuerwehrdienstleistungen
1. Grundsatz
Der Sold für Militär- und Zivilschutzdienst ist gemäss Art. 37 Bst. g StG nicht einkommens- steuerpflichtig. Der Grund besteht in der Annahme, dass der Sold den mit der Dienstleistung verbundenen Sonderaufwand nicht übersteigt und folglich den Soldempfängern daraus kein steuerbares Einkommen zufliesst (vgl. auch Art. 24 Bst. f DBG).
Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 37 Bst. l StG (und Art. 24 Bst. f bis DBG) der Sold der Milizfeuerwehrleute bis zum Betrag von jährlich Fr. 5'000.-- für Dienstleistungen im Zu- sammenhang mit der Erfüllung der Kernaufgaben der Feuerwehr steuerfrei. Im Rahmen des Ausgleichs der Folgen der kalten Progression wurde der Freibetrag per 1. Januar 2024 auf Fr. 5'300.-- angehoben; per 1. Januar 2025 erfuhr er keine Änderung.
2. Ziel der Regelung
Ziel der Regelung ist es, den Feuerwehrsold entsprechend dem Sold für Militär- und Schutz- dienst (Art. 37 Bst. g StG) sowie dem Taschengeld für Zivildienst (Art. 24 Bst. f DBG) steu- erfrei zu erklären. Es soll aber nur der Feuerwehrsold für Übungen und Ernstfalleinsätze der Milizfeuerwehr von der Einkommenssteuer befreit werden. Entgelte, die den Charakter von Lohnersatz aufweisen, dürfen nicht von der Steuerfreiheit profitieren.
3. Geltungsbereich
Die Regelung über die Steuerbefreiung des Feuerwehrsoldes gilt nur für Milizfeuerwehr- leute. Damit fallen Berufsfeuerwehrleute nicht unter die Bestimmung, da diese ein steuer- bares Einkommen aus einer unselbständigen Haupterwerbstätigkeit erzielen. Dasselbe gilt auch für diejenigen Entgelte, die an Personen ausgerichtet werden, welche als unselbstän- dig Erwerbende (in anderen Berufen) während der Arbeitszeit zeitweise für die Feuerwehr arbeiten. Darunter fällt beispielsweise ein Angestellter, der die Maschinen eines Gemein- dewerkhofes wartet und nebenbei auch das Material der Feuerwehr instand hält. Auch Be- triebsfeuerwehrleute, die während ihrer Arbeitszeit für Feuerwehrbelange tätig sind, fallen nicht unter die Regelung.
4. Besteuerung der Entschädigungen im Einzelnen
Steuerbefreiter Feuerwehrsold für Kernaufgaben:
Übungen;
Pikettdienste einschliesslich Entschädigung für Taschenrufempfänger;
Kurse, die dazu dienen, die Milizfeuerwehrleute auf allen Stufen im Hinblick auf Übungs- und Ernstfalltätigkeit aus- und weiterzubilden;
Inspektionen, die zur Überprüfung des Ausbildungsstandes der Milizfeuerwehrleute die- nen;
Ordnungs- und Verkehrsdienste, die in direktem Zusammenhang mit der Übungs- und Ernstfalleinsatztätigkeit stehen;
01.01.2025 -1- ersetzt 01.07.2021
StB 30 Nr. 10
Ernstfalleinsätze zur Rettung, Brandbekämpfung allgemeinen Schadenwehr, Elementar- schadenbewältigung und dergleichen (Art. 40 des Gesetzes über den Feuerschutz vom 18. Juni 1968; FSG; sGS 871.1);
Feuerwachen (Art. 41 FSG);
Überwachung von privaten Brandmelde- und Löschanlagen sowie deren Funktionskon- trolle, soweit sie im Rahmen einer Übung erfolgt (Art. 41bis FSG);
Leistungen von Betriebsfeuerwehren, sofern sie im Rahmen einer vertraglichen Rege- lung mit den Gemeinden und Ortsfeuerwehren erbracht werden und die Leistungen der Feuerwehrleute nicht als Arbeitszeit gelten.
Steuerbare Entschädigungen:
Pauschalzulagen an Kader;
Funktionszulagen;
Entschädigungen für administrative Tätigkeiten;
Entgelte, die Charakter von Lohnersatz haben;
Instruktorenentschädigungen;
Dienstleistungen, welche die Feuerwehr freiwillig erbringt bzw. keine Kernaufgabe dar- stellen (z.B. Ordnungs- und Verkehrsdienste bei Festanlässen und anderen öffentlichen Veranstaltungen [Art. 40bis FSG], Entfernen von Wespennestern);
Entgelt der Berufsfeuerwehr und der Betriebsfeuerwehrleute für betriebsinterne Ein sätze.
5. Lohnausweis
Entschädigungen für den Feuerwehrdienst sind in einem Lohnausweis dann zu bescheini- gen, wenn sie die steuerfreie Obergrenze übersteigen oder nicht steuerbefreiten Feuer- wehrsold darstellen (siehe oben Ziff. 4). Die Entschädigungen unterliegen (in diesem Um- fang) der Einkommenssteuer und der AHV-Beitragspflicht.
Für das Ausfüllen des Lohnausweises stehen zwei alternative Möglichkeiten offen:
1) In Ziff. 1 des Lohnausweises wird der Feuerwehrsold nach Abzug der steuerfreien Ober- grenze ausgewiesen, und in Ziff. 7 werden die übrigen Entschädigungen deklariert. In Ziff. 15 ist zudem die folgende Bemerkung aufzunehmen: "Ziff. 1 beinhaltet den Fr. 5'000.-- (ab 1. Januar 2024: Fr. 5'300.--) übersteigenden Lohn".
2) In Ziff. 7 des Lohnausweises wird die steuerbare Gesamtentschädigung, die den Feuer- wehrsold nach Abzug der steuerfreien Obergrenze und die übrigen Entschädigungen bein- haltet, deklariert. In Ziff. 15 ist zudem die folgende Bemerkung aufzunehmen: "Ziff. 7 bein- haltet den Fr. 5'000.-- (ab 1. Januar 2024: Fr. 5'300.--) übersteigenden Lohn".
ersetzt 01.07.2021 -2- 01.01.2025