StB 030 Nr. 4
StB 30 Nr. 4
Ordensleute
Ordensleute (Ordensschwestern, Patres) und Angehörige ähnlicher Organisationen (St. Annaschwestern, Schwestern des Seraphischen Liebeswerkes, Diakonissinnen usw.) sind für ihre Tätigkeit in der Pastoration, in Spitälern, Pflegeheimen, Schulen usw. von der Einkommenssteuer befreit, sofern:
die entsprechenden Einkünfte direkt dem Orden (bzw. der vergleichbaren Organisation) zukommen oder diesem abzuliefern sind und
der Orden (bzw. die vergleichbare Organisation) seinen Sitz in der Schweiz hat und am Sitz besteuert wird.
Die Besteuerung des Vermögens oder anderer Einkünfte (nicht abzuliefernde AHV-Renten, usw.) bleibt vorbehalten.
Nach Art. 38 Abs. 2 StG ist das Reineinkommen mindestens so hoch zu veranlagen, dass es dem Aufwand der daraus lebenden Person entspricht. Verfügt eine Ordensperson nebst der Deckung ihres lebensnotwendigen Aufwandes über keine Mittel, kann sie indessen nicht mit Einkommenssteuern belastet werden.
01.01.1999 -1- ersetzt StB 15.10