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StB 30 Nr. 5
Bezüge der National- und Ständeräte
Grundlage für die Ausrichtung der Entschädigungen bildet das Bundesgesetz über die Bezüge und Infrastruktur der Mitglieder der eidgenössischen Räte und über die Beiträge an die Fraktionen vom 18. März 1988 (Parlamentsressourcengesetz, PRG; SR 171.21), die Verordnung zum PRG (VPRG; SR 171.211) sowie die Verordnung der Bundesversammlung über den Teuerungsaus- gleich für die Einkommen und Entschädigungen der Ratsmitglieder (AS 2012, 4573).
Für die Bezüge wird den Ratsmitgliedern eine Bescheinigung durch die Sektion Meldewesen der ESTV ausgestellt. Aus dieser Bescheinigung ist die Art der Entschädigungen ersichtlich.
Es werden folgende Leistungen ausgerichtet, die in Übereinstimmung mit der Praxis für die di- rekte Bundessteuer wie folgt besteuert werden:
1. Voll steuerbar
Taggeld (Art. 3 PRG) Für jeden Tag, an dem ein Ratsmitglied an Sitzungen seines Rates, einer Kommission oder Delegation, seiner Fraktion oder deren Vorstand teilnimmt, sowie für jeden Arbeits- tag, an dem es im Auftrag des Ratspräsidenten oder einer Kommission eine besondere Aufgabe erfüllt, wird ihm ein Taggeld von Fr. 440.-- ausbezahlt. Steuerbar ist auch der Ersatz für das Taggeld bei Krankheit oder Unfall sowie während eines Mutterschaftsur- laubs (Art. 3 Abs. 2 und 3 PRG).
Taggelder für Kommissionspräsidenten und Berichterstatter (Art. 9 PRG) Die Ratsmitglieder, die den Vorsitz einer Kommission, einer Delegation, einer Sektion, einer Unterkommission oder einer Arbeitsgruppe führen, erhalten das doppelte Taggeld.
Die Ratsmitglieder, die im Auftrag einer Kommission im Rat Bericht erstatten, erhalten für jeden mündlichen Bericht ein halbes Taggeld.
Sonderentschädigung (Art. 10 PRG) Die Ratsmitglieder erhalten eine Sonderentschädigung, wenn sie im Auftrag des Rats- präsidenten, des Büros oder einer Kommission eine Sonderaufgabe erfüllen (Untersu- chung von Einzelfragen, Prüfung umfangreicher Akten usw.).
Familienzulage (Art. 6a PRG) Im gleichen Umfang wie das Bundespersonal erhalten die Ratsmitglieder Familienzula- gen.
2. Teilweise steuerbar
Jahresentschädigung und Jahreseinkommen (Art. 2, Art. 3a PRG) Die Mitglieder der eidgenössischen Räte erhalten eine Jahresentschädigung von Fr. 33'000.-- als Entgelt für allgemeine Personal- und Sachausgaben (nicht steuerbar) und von Fr. 26'000.-- als Entgelt für Vorbereitungsarbeiten (steuerbar).
Mit der steuerfreien Unkostenpauschale sind auch ein allfälliges Arbeitszimmer in der eigenen Wohnung und die Mandatsbeiträge (StB 45 Nr. 16, Ziff. 3) abgegolten. Ausser- dem entfällt damit ein weiterer Abzug für Nebenerwerbseinkommen von Behördenmit-
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gliedern (StB 39 Nr. 4). Bei Selbständigerwerbenden müssen die geschäftlichen Ausla- gen (Spesen u. dgl.) klar von den parlamentarischen Unkosten, die mit der steuerfreien Pauschale gedeckt sind, abgegrenzt werden.
Distanzentschädigung (Art. 6 PRG und Art. 6 VPRG) Die Ratsmitglieder, die weit von Bern entfernt wohnen und lange Reisezeiten benötigen, erhalten eine Distanzentschädigung. Sie besteht aus 2/3 Spesenersatz (nicht steuerbar) und 1/3 Entschädigung für Einkommensausfall (steuerbar).
3. Nicht steuerbar
Die nachstehenden Entschädigungen sind reiner Spesenersatz und werden daher nicht be- steuert:
Mahlzeiten- und Übernachtungsentschädigung (Art. 4 PRG und Art. 3 VPRG)
Reiseentschädigung (Art. 5 PRG und Art. 4 VPRG) Wahl zwischen Generalabonnement 1. Klasse und Pauschalentschädigung. Wenigstens die Bezüger des Generalabonnements können im ausserparlamentarischen Bereich keine Abzüge für Bahnreisen vornehmen. Ratsmitglieder, die eine Pauschalentschädi- gung wählen, haben oftmals bereits ein SBB-Generalabonnement aus einer andern Funktion.
Zulage für Ratspräsidenten und Vizepräsidenten (Art. 11 PRG)
4. Sonderfall
Vorsorgeentschädigung (Art. 7 PRG und Art. 7 VPRG) Die Ratsmitglieder erhalten bis zum 65. Altersjahr einen zweckgebundenen Beitrag an ihre private Vorsorge in der Höhe von 16% des oberen Grenzbetrags nach Art. 8 Abs. 1 BVG (SR 831.40). 4% dieses Grenzbetrags tragen die Ratsmitglieder selbst. Die Vor- sorgeentschädigung wird an eine Einrichtung der 2. Säule oder der Säule 3a überwie- sen. Nach Art. 7 Abs. 3 VPRG sind die eigenen Beiträge der Ratsmitglieder (4%) bei den direkten Steuern abziehbar.
Die Vorsorgeentschädigung, welche direkt einer Einrichtung der 2. Säule oder der Säule 3a überwiesen wird, ist grundsätzlich steuerbar, anderseits aber in gleichem Aus- mass wiederum abziehbar (StB 45 Nr. 7 und 9). Die Bescheinigung über die jährlichen Beiträge hat Aufschluss darüber zu geben, welche Beiträge aus der Vorsorgeentschädi- gung des Bundes und welche vom Ratsmitglied selbst stammen. Die Leistungen aus diesen Vorsorgeeinrichtungen unterliegen später der Einkommenssteuer.
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