StB 030 Nr. 6

StB 30 Nr. 6

Lernende

1. Lohn

Die Einkünfte, die der/die Lernende für seine/ihre Tätigkeit bezieht, gehören grundsätzlich zum steuerbaren Einkommen. Es handelt sich um Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis, welche nach Art. 30 StG der Einkommenssteuerpflicht unterliegen. Der/die Lernende ist dafür bis zum Beginn des Kalenderjahres, in dem er/sie das 18. Altersjahr vollendet, be- schränkt selbständig steuerpflichtig (Art. 20 Abs. 3 lit. b StG). Anschliessend wird der/die Lernende vollumfänglich selbständig besteuert (StB 20 Nr. 3).

2. Bemessung

Aufgrund des Fragebogens, den 18jährige auszufüllen haben (StB 20 Nr. 4), und allenfalls zusätzlicher Abklärungen kann das steuerbare Einkommen der Lernenden ausreichend ge- nau ermittelt werden. Verschiedene gesetzliche Regelungen führen dazu, dass ein Lernen- den-Nettolohn bis ca. Fr. 14'000.- in der Regel nicht besteuert wird. Dies ist einerseits zu- rückzuführen auf das Tarifminimum von Fr. 11'000.- für Alleinstehende (Art. 50 Abs. 1 StG). Zudem werden Kantons- und Gemeindesteuern nicht in Rechnung gestellt, wenn die einfa- che Steuer nicht mehr als Fr. 20.- beträgt (Art. 88 StV; für Alleinstehende bei einem steuer- baren Einkommen bis Fr. 11'500.-). An Abzügen sind zudem die Fahrkosten zur Arbeit, die Verpflegungsmehrkosten sowie übrige Berufsauslagen von Fr. 700.- plus 10% der Netto- einkünfte (Art. 21 Abs. 1 StV) zu berücksichtigen.

Als Faustregel müssen Lernende mit einem Lohn von weniger als Fr. 14'000.- nicht mit Einkommenssteuern rechnen. Das heisst nicht, dass Löhne unter dieser Grenze "steuerfrei" wären. Sämtliche Erwerbseinkünfte – auch die der Lernenden – müssen in der Steuerer- klärung deklariert werden.

3. Lehrabschluss

Bei Lehrabschluss und anschliessender Berufstätigkeit werden für das betreffende Jahr die Einkünfte bis Lehrabschluss und die Berufseinkünfte bis 31. Dezember zusammengerech- net und besteuert. Das gilt selbst wenn die Lernendeneinkünfte für sich allein bisher nicht besteuert wurden.

Weil sich mit dem Lehrabschluss nicht nur die Lohnverhältnisse sondern auch die Steuer- situation verändert und viele neue Berufsleute überhaupt erstmals Einkommenssteuern entrichten müssen, werden sie vom Gemeindesteueramt auf die laufenden Ausgleichszin- sen (Art. 212 StG) und die Möglichkeit einer vorläufigen Steuerrechnung hingewiesen. Durch Ausfüllen des nachstehenden Fragebogens kann der Steuerpflichtige vermeiden, dass die "neuen Steuern" im nächsten Jahr zur grossen Überraschung werden.

01.07.2011 -1- ersetzt 01.01.2009

StB 30 Nr. 6

Fragebogen nach Beendigung der Ausbildung

1. Abschluss der Lehre oder des Studiums Datum: ................

2. Nettolohn vom 1. Januar dieses Jahres

bis zum Abschluss der Ausbildung (Lernendenlöhne) Fr. ........................

3. Mutmasslicher Nettolohn nach Abschluss der

Ausbildung bis 31. Dezember dieses Jahres Fr. ........................

4. Berufskosten

Besondere Berufskosten für Fahrt zur Arbeit, auswärtige Verpflegung und Weiterbildung. Bei grösseren Beträgen bitte detailliert: ......................................................................

......................................................................

......................................................................

...................................................................... Fr. ........................

4. Bemerkungen

Ort und Datum:...................................... Unterschrift: ..........................

4. Kinder- und Ausbildungskostenabzug für Lernende

Dem Inhaber der elterlichen Sorge steht für jedes minderjährige Kind in der Lehre und (auch) für jedes volljährige Kind, das sich noch in der Berufslehre befindet, der Kinderabzug gemäss Art. 48 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 und 3 StG zu, sofern er zur Hauptsache für das Kind aufkommt und keinen Alimentenabzug (Art. 45 Abs. 1 lit. c StG) beansprucht. Die Voraus- setzung, dass der Steuerpflichtige den Lebensunterhalt des Kindes/Lernenden mehrheitlich bestreiten muss, ist vermutungsweise dann nicht mehr erfüllt, wenn der/die minderjährige Lernende für sein Erwerbseinkommen tatsächlich (beschränkt) selbständig besteuert wird oder wenn er/sie ab dem 18. Alters-/Kalenderjahr vollständig selbständig besteuert wird. Dem Steuerpflichtigen, der den Abzug trotzdem beanspruchen will, steht der Gegenbeweis offen (steuermindernde Tatsache).

ersetzt 01.01.2009 -2- 01.07.2011