StB 030 Nr. 7
StB 30 Nr. 7
Schüler und Studenten
1. Erwerbseinkommen
Die Einkünfte, die ein Schüler oder Student während der Ausbildungszeit (studienbeglei- tend, während den Ferien) aus unselbständiger Erwerbstätigkeit erzielt, unterliegen ge- mäss Art. 30 StG grundsätzlich der Einkommenssteuerpflicht. Unmündige Schüler sind nur für das entsprechende Erwerbseinkommen (beschränkt) selbständig steuerpflichtig (Art. 20 Abs. 3 lit. b StG), wobei ein steuerbares Einkommen bis Fr. 10'200.- (netto, d.h. nach Abzug der Berufsauslagen) unter dem Tarif- und Bezugsminimum liegt und deshalb nicht besteuert wird (Art. 50 StG und Art. 88 StV). Ab dem Kalenderjahr, in dem sie mündig werden, sind auch Schüler und Studenten grundsätzlich selbständig steuerpflichtig und zwar für das ge- samte Einkommen und Vermögen (Art. 20 Abs. 2 StG). Aufgrund des Fragebogens, den 18jährige auszufüllen haben (StB 20 Nr. 4), kann das steuerbare Einkommen des Schü- lers/Studenten ausreichend genau ermittelt werden. Der Fragebogen wird mit der ersten Steuererklärung zugestellt. In der Regel genügt es, wenn Schüler und Studenten diesen Fragebogen ausgefüllt einreichen.
2. Bemessung des Einkommens
Für die Bemessung des Jahreseinkommens gelten die während 12 Monaten tatsächlich erzielten Einkünfte. Es wird keine Hochrechnung auf ein fiktives Jahreseinkommen vorge- nommen.
3. Kinderabzug
Dem Steuerpflichtigen steht für jeden Schüler/Studenten der Kinderabzug gemäss Art. 48 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 oder 3 StG zu, sofern er zur Hauptsache für das Kind aufkommt und keinen Alimentenabzug (Art. 45 Abs. 1 lit. c StG) beansprucht. Es wird angenommen, dass er für ein Kind, das tatsächlich beschränkt (für Erwerbseinkommen) oder vollständig selb- ständig besteuert wird, nicht mehr zur Hauptsache aufkommen muss. Andernfalls hat der Steuerpflichtige für seine Unterhaltsleistungen den Nachweis zu erbringen.
4. Ausbildungskosten
Ausbildungskosten sind seit 1. Januar 2007 über den erhöhten Kinderabzug gemäss Art. 48 Abs. 1 lit. a Ziff. 3 in der Höhe von max. Fr. 13'000.- abziehbar (StB 48 Nr. 1).
5. Ausländische Studenten
Ausländische Studenten, die sich zur Absolvierung eines Praktikums vorübergehend in un- serem Land aufhalten (beispielsweise durch Vermittlung des AIESEC), unterliegen grund- sätzlich - unter Vorbehalt abweichender Regelungen in den von der Schweiz abgeschlos- senen Doppelbesteuerungsabkommen - der Quellensteuer.
01.01.2009 -1- ersetzt 01.10.2002