StB 030 Nr. 9
StB 30 Nr. 9
Entschädigungen an nebenamtliche Zivilschutzinstruktoren
Bei den Entschädigungen für nebenamtliche Zivilschutzinstruktoren handelt es sich grundsätzlich um steuerbares Einkommen aus einer Nebenerwerbstätigkeit. Für geleistete Dienste werden Ta- gesvergütungen und Spezialzulagen ausgerichtet, deren Höhe von verschiedenen Faktoren ab- hängig ist. Die Einzelheiten werden im Anhang zum Reglement für nebenamtliche Zivilschutzin- struktoren vom 20. Oktober 1998 geregelt.
Zivilschutzinstruktoren haben bei der Vorbereitung der Kurse regelmässig besondere Auslagen für Büromaterial, PC-Benutzung, Telefon, unbezahlte Fahrtkosten usw. selbst zu tragen. Solche Auslagen fallen ausserhalb der eigentlichen Diensttätigkeit an, stehen jedoch in einem unmittel- baren Zusammenhang mit ihr. Die ausbezahlten Entschädigungen stellen demnach teilweise Er- satz für besondere Auslagen dar. Es wird daher ohne Nachweis ein Teil davon als Auslagenersatz anerkannt. Im Einzelnen gilt Folgendes:
Im Zivilschutz eingeteilte Instruktoren Von der Instruktorenvergütung und allfälligen Spezialzulagen sind Fr. 40.- pro Tag steuerfrei.
Nicht im Zivilschutz eingeteilte Instruktoren Von der Tagesentschädigung sind Fr. 40.- pro Tag steuerfrei.
Die Erwerbsausfallentschädigung ist, sofern sie dem Dienstleistenden direkt zufliesst, voll steu- erpflichtig.
01.07.2011 -1- ersetzt 01.01.1999