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StB 35 Nr. 2
Schweizerischen AHV/IV-Renten vergleichbare Leistungen ausländischer, staatlicher So- zialversicherungswerke
1. Grundsatz
Die den schweizerischen AHV/IV-Renten vergleichbaren Leistungen ausländischer, staat- licher Sozialversicherungswerke an Bezüger mit Wohnsitz in der Schweiz unterliegen grundsätzlich sowohl den Kantons- und Gemeindesteuern (Art. 35 Abs. 1 StG) als auch der direkten Bundessteuer (Art. 22 Abs. 1 DBG). Die geltenden Doppelbesteuerungsabkom- men sehen nur im Fall der USA (nachstehend Ziff. 2.1) eine Ausnahme vor. Von den Sozi- alversicherungsleistungen sind die auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis- ses ausgerichteten Renten, Pensionen und Ruhegehälter zu unterscheiden, die in der Re- gel im Schuldnerstaat und nicht im Wohnsitzstaat der empfangenden Person steuerbar sind. In der Steuerausscheidung werden diese Leistungen aber für die Bestimmung des Steuersatzes voll angerechnet.
2. Anwendungsfälle
2.1 Amerikanische Social-Security-Renten
Die Altersrenten, die vom Office of Social Security in New York einer Person mit Wohnsitz in der Schweiz ausgerichtet werden, unterliegen einer Quellensteuer von 15%, wobei die Schweiz als Wohnsitzstaat des Empfängers die Doppelbesteuerung statt mittels Steueran- rechnung durch eine Herabsetzung der Bemessungsgrundlage auf zwei Drittel des bezo- genen Nettobetrags vermeidet (Art. 19 Ziff. 4 und Art. 23 Ziff. 1 Bst. d DBA CH-US 1996).
Mit Schweizer Sozialversicherungsleistungen (Säule 1 und 2) vergleichbare Leistungen aus den USA unterliegen damit bei Bund und Kanton einer Besteuerung zu 56.67% (2/3 x [100% ./. 15% US-QSt]).
2.2 Deutsche Sozialversicherungsrenten
Mit Schweizer Sozialversicherungsleistungen (Säule 1 und 2) vergleichbare Leistungen aus Deutschland unterliegen bei Bund und Kanton grundsätzlich der vollen Besteuerung.
Die Altersrenten, die von der Deutschen Rentenversicherung Bund in Berlin an Bezüger mit Wohnsitz in der Schweiz ausgerichtet werden, unterliegen sowohl den Kantons- und Ge- meindesteuern als auch der direkten Bundessteuer. Sie werden wie die ordentlichen AHV/IV-Renten zu 100% erfasst (SGE 2007 Nr. 9 und 2011 Nr. 6).
Leistungen aus der früheren Erfüllung der Wehrpflicht, Schadenersatzleistungen für Kriegs- schäden und politische Verfolgung (z.B. Kriegsopferrenten) sowie Entschädigungen an Zwangsarbeiter aus der Stiftung "Erinnerung Verantwortung Zukunft" können dagegen in der Schweiz nicht besteuert werden (Art. 19 Abs. 6 und 7 DBA CH-DE).
2.3 Österreichische Sozialversicherungsrenten
Mit Schweizer Sozialversicherungsleistungen (Säule 1 und 2) vergleichbare Leistungen aus Österreich unterliegen bei Bund und Kanton grundsätzlich der vollen Besteuerung.
01.01.2025 -1- ersetzt 01.07.2017
StB 35 Nr. 2
Auf privaten Arbeitsverhältnissen fussende österreichische Ruhegehälter und ähnliche Ver- gütungen an Bezüger mit Wohnsitz in der Schweiz unterliegen als Einkommen der Kantons- und Gemeindesteuer sowie der direkten Bundessteuer und werden am Wohnsitz des Emp- fängers besteuert (Art. 18 DBA CH-AT).
Eine Ausnahme besteht bei Vergütungen, welche ein Vertragsstaat oder eine seiner Ge- bietskörperschaften (Land, Kanton, Gemeinde, Gemeindeverband oder andere juristische Person des öffentlichen Rechts eines der beiden Staaten) für im Rahmen des öffentlichen Dienstes erbrachte gegenwärtige oder frühere Dienst- oder Arbeitsleistungen zuwendet (Art. 19 DBA CH-AT). Dies gilt insbesondere auch für sog. Ortskräfte, d.h. Angestellte von Schweizer Botschaften oder des Schweizer Konsulats.
2.4 Französische Sozialversicherungsrenten
Mit Schweizer Sozialversicherungsleistungen (Säule 1 und 2) vergleichbare Leistungen aus Frankreich (sécurité social) unterliegen grundsätzlich bei Bund und Kanton der vollen Be- steuerung.
Französische private Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in der Schweiz ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit geleistet werden, können nur in der Schweiz besteuert werden (Art. 20 DBA CH-FR).
Vergütungen aus einem französischen öffentlichen Dienstverhältnis bzw. einer diesem gleichgestellten Rechtsbeziehung an einen französischen Staatsbürger unterliegen einzig der Besteuerung durch den französischen Staat (Art. 21 DBA CH-FR).
2.5 Italienische Sozialversicherungsrenten
Mit Schweizer Sozialversicherungsleistungen (Säule 1 und 2) vergleichbare Leistungen aus Italien (I.N.P.S.) unterliegen grundsätzlich bei Bund und Kanton der vollen Besteuerung.
Italienische Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in der Schweiz ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, unterliegen der Besteuerung in der Schweiz (Art. 18 DBA CH-IT).
Vergütungen aus einem italienischen öffentlichen Dienstverhältnis bzw. einer diesem gleichgestellten Rechtsbeziehung an einen italienischen Staatsbürger unterliegen einzig der Besteuerung durch den italienischen Staat (Art. 19 DBA CH-IT).
2.6 Belgische Sozialversicherungsrenten
Renten aus der AHV-ähnlichen staatlichen Sozialversicherung Belgiens (pension légale) unterliegen grundsätzlich bei Bund und Kanton der vollen Besteuerung.
Mit Leistungen aus der Schweizer 2. Säule vergleichbare Ruhegehälter und andere ähnli- che Vergütungen, welche aus Belgien stammen und an eine in der Schweiz ansässige Per- son für frühere unselbständige Arbeit bezahlt werden, können demgegenüber in Belgien besteuert werden (Art. 18 DBA CH-BE; vgl. aber die Einschränkungen in Art. 18 Abs. 2 DBA CH-BE). Die Schweiz nimmt solche Einkünfte von der Besteuerung aus, berücksichtigt diese aber satzbestimmend (Art. 23 Abs. 2 Ziff. 1 DBA CH-BE).
ersetzt 01.07.2017 -2- 01.01.2025
StB 35 Nr. 2
2.7 Niederländische Sozialversicherungsrenten
Mit Schweizer Sozialversicherungsleistungen (Säule 1 und 2) vergleichbare Leistungen, d.h. Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen sowie Renten, die eine in der Schweiz ansäs- sige Person bezieht, unterliegen grundsätzlich bei Bund und Kanton der Besteuerung. Der Quellenstaat darf indes eine Quellensteuer von bis zu 15% erheben (Art. 18 Abs. 1 DBA CH-NL). Die Doppelbesteuerung wird vermieden, indem der Nettobetrag der Rente auf An- trag nur zu 2/3 besteuert wird (Art. 22 Ziff. 5 lit. c DBA CH-NL).
Diese Regelung findet auch Anwendung auf Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, de- nen ein öffentliches Dienstverhältnis zugrunde liegt (Art. 19 Abs. 1 Bst. a DBA CH-NL).
01.01.2025 -3- ersetzt 01.07.2017