StB 036 Nr. 1
StB 36 Nr. 1
Militärversicherungsleistungen
1. Grundsatz
Am 1. Januar 1994 ist das revidierte Bundesgesetz über die Militärversicherung (abgek. MVG; SR 833.1) in Kraft getreten. Während nach früherem Recht (aMVG) Militärversiche- rungsleistungen von Bundesrechts wegen von der Besteuerung ausgenommen waren, unterliegen Leistungen gemäss MVG grundsätzlich der Besteuerung.
2. Arten von Versicherungsleistungen
Art. 8 MVG enthält eine abschliessende Aufzählung der MV-Leistungen. Diese lassen sich in Sachleistungen (Heil- und Pflegeleistungen), Kostenvergütungen und Geldleistungen unterteilen.
Das MVG sieht als Grundsatz vor, dass Leistungen vollumfänglich besteuert werden. Nachfolgend wird dargelegt, ob, und wenn ja, wie die einzelnen Leistungen zu besteuern sind.
2.1 Steuerfreie Leistungen
Von der Besteuerung sind nach Art. 12 Abs. 4 MVG die Integritätsschadenrenten (Art. 48 - 50 MVG) und die Genugtuungen (Art. 59 MVG; Art. 37 lit. h StG) ausgenommen.
2.2 Sachleistungen und Kostenvergütungen
Die Sachleistungen und Kostenvergütungen der MV stellen, mit Ausnahme der Entschädi- gung für Berufsausbildungskosten, nicht steuerbare Schadenersatzleistungen dar.
Da die MV die infolge der Körperschädigung entstehenden Mehrkosten teilweise oder vollum- fänglich übernimmt, ist zu prüfen, ob ein Abzug im Sinne von Art. 46 lit. a StG (Krankheits-, Unfall- und Invaliditätskosten) ausgewiesen ist.
Die Entschädigung für Berufsausbildungskosten im Sinne von Art. 61 MVG ist als steuerbares Einkommen zu behandeln, soweit die Anspruchsberechtigten die entstandenen Aus- und Weiterbildungskosten in früheren Perioden haben in Abzug bringen können (Korrektur im Nachsteuerverfahren). Im Mehrbetrag stellen die MV-Leistungen Schadener- satz im steuerrechtlichen Sinne dar.
01.04.2005 -1- ersetzt 01.01.1999
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2.3 Geldleistungen
Leistungsart | ordentlich | sep. Jahres- steuer | Bemerkungen |
Taggelder | x | Der Arbeitgeber bzw. der Selbständigerwerbende erhal- ten den Arbeitgeberanteil der AHV / IV / EO / ALV-Beiträge von der MV vergütet. | |
Entschädigung für die | x1 | x2 | 1 Periodische Leistung |
Verzögerung der Berufs- | 2 Bei Kapitalabfindung | ||
bildung | |||
Entschädigung an | x3 | x2 | 3 Diese Entschädigung stellt |
Selbständigerwerbende | steuerbares Einkommen dar, richtet doch die MV Leistungen zur Existenzsi- cherung des Betriebes aus, d.h. es werden Fixkosten abgedeckt. | ||
Eingliederungs- | |||
massnahmen | |||
- Taggeld | x | ||
- Rente | x |
Kapitalhilfe - zinsloses Darlehen / x Wird als Kapitaleinlage Betriebseinrich- behandelt. tungen - verzinsliches Dar- Stellt Fremdkapital dar. Zinsen lehen werden als geschäftsmässig begründeter Aufwand be- handelt. - Garantieerklärung Steuerlich nicht von Belang. der MV
Nachfürsorge- | x | x2 | |
massnahmen | |||
weiterer Kostenersatz | Berücksichtigung bei der Ge- währung des Abzuges nach | ||
Invalidenrenten | |||
- periodisch | x | ||
- Auskauf | x2 | ||
Altersrenten | x | Die Altersrente beträgt maximal 50 % der vorangehenden IV- Rente. | |
ersetzt 01.01.1999 | -2- | 01.04.2005 |
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Leistungsart ordentlich sep. Jahres- Bemerkungen steuer Art. 52 StG Hinterlassenenrenten - Ehegattenrente x - Waisenrente x - Elternrente x Abfindung x2 Genugtuung / Leistungen sind einkommens- Integritätsscha- steuerfrei (Art. 12 Abs. 4 MVG). denrenten
3. Direkte Bundessteuer
Die Ausführungen unter vorstehender Ziff. 2 finden sachgemäss Anwendung. Es wird auf das Kreisschreiben Nr. 11 der EStV vom 8. Juni 1994 (www.estv.admin.ch, DVS/Druck- sachen/Kreisschreiben) verwiesen.
4. Altrechtliche Versicherungsleistungen nach aMVG
Art. 116 MVG sieht vor, dass die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes laufenden Invaliden- und Hinterlassenenrenten durch den Bund, die Kantone und die Gemeinden nicht mit einer direkten Steuer vom Einkommen und vom Vermögen belegt werden dürfen. Dies gilt auch für die nach Art. 112 Abs. 2 MVG in eine Altersrente umgewandelten (altrechtlichen) Invalidenrenten.
4.1 Einkommenssteuern
Altrechtliche, bereits vor dem 1. Januar 1994 laufende MV-Leistungen sind auch nach Inkrafttreten des revidierten MVG direkt gestützt auf Art. 116 MVG von der Einkom- menssteuer befreit.
Invalidenrenten werden nach einer gewissen Zeitdauer, in der Regel alle 3 - 5 Jahre, einer Überprüfung unterzogen. Im Rahmen dieses Rentenrevisionsverfahrens wird insbesondere geprüft, ob der festgelegte Invaliditätsgrad noch den tatsächlichen Verhältnissen entspricht. Wird in einem solchen Verfahren eine altrechtliche Rente revidiert, erfolgt die Revision und die Zusprechung der Rente nach neuem Recht. Dabei handelt es sich um eine neurechtliche Rente, welche der Besteuerung unterliegt.
4.2 Vermögenssteuern
Ab 1. Januar 1995 unterliegen die aus altrechtlichen MV-Leistungen geäufneten, bisher steuerbefreiten Vermögensbestandteile der Vermögenssteuer.
01.04.2005 -3- ersetzt 01.01.1999