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StB 36 Nr. 2
Geldspielgewinne, Wettbewerbspreise, Ehrengaben, Werkbeiträge
1. Geldspielgewinne (ab Steuerperiode 2019)
1.1 Grundlagen
Am 1. Januar 2019 ist das neue Geldspielgesetz (Bundesgesetz über Geldspiele, abgekürzt BGS; SR 935.51) in Kraft getreten. Es ersetzt das Spielbankengesetz und das Bundesgesetz betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten. Als Geldspiele gelten gemäss Art. 3 Bst. a BGS Spiele, bei denen gegen Leistung eines Einsatzes (z.B. Lospreis) oder bei Abschluss eines Rechtsgeschäftes (z.B. Warenkauf) ein Geldgewinn oder ein anderer geld- werter Vorteil in Aussicht steht.
Zwecks Kategorisierung von Geldspielen führt das BGS neue Oberbegriffe ein:
Spielbankenspiele sind Geldspiele, die einer begrenzten Anzahl von Personen offenste- hen; sie werden in einer konzessionierten Spielbank oder von einer solchen online durch- geführt.
Unter Grossspiele fallen Lotterien, Sportwetten und Geschicklichkeitsspiele, die automa- tisiert, interkantonal oder online durchgeführt werden.
Demgegenüber werden Kleinspiele nicht automatisiert, interkantonal oder online durch- geführt.
Spiele zur Verkaufsförderung sind zu diesem Zweck kurzzeitig durchgeführte Lotterien und Geschicklichkeitsspiele, bei denen die Teilnahme ausschliesslich über den Kauf von Waren oder Dienstleistungen erfolgt, die höchstens zu marktkonformen Preisen angebo- ten werden. Darunter fallen auch von Medienunternehmen kurzzeitig durchgeführte Lot- terien und Geschicklichkeitsspiele, an denen unten den gleich guten Bedingungen wie bei Leistung eines geldwerten Einsatzes oder bei Abschluss eines Rechtsgeschäftes auch gratis teilgenommen werden kann.
1.2 Besteuerung / Abzug der Einsatzkosten
Das BGS führte auch (neue) Regelungen zur Besteuerung der Gewinne aus Geldspielen ein. Diese unterliegen gemäss der Generalklausel von Art. 29 Abs. 1 StG der Einkommenssteuer, sofern sie nicht ausdrücklich von der Besteuerung ausgenommen sind. Steuerfrei sind:
die Gewinne, die in inländischen Spielbanken mit Spielbankenspielen erzielt werden, so- fern diese Gewinne nicht aus selbständiger Erwerbstätigkeit stammen (Art. 37 Bst. n StG);
die einzelnen Gewinne bis zu einem Betrag von Fr. 1 Mio. aus der Teilnahme an Gross- spielen und aus der Online-Teilnahme an Spielbankenspielen (Art. 37 Bst. o StG; der Be- trag von Fr. 1 Mio. stellt ein Steuerfreibetrag dar);
die Gewinne aus Kleinspielen (Art. 37 Bst. p StG);
die einzelnen Gewinne aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung, sofern die Grenze von Fr. 1'000.-- nicht überschritten wird (Art. 37 Bst. p StG; bei den Fr. 1'000.-- handelt es sich um eine Steuerfreigrenze).
Von der Einkommenssteuerbefreiung profitieren ausschliesslich Gewinne aus rechtmässig in der Schweiz durchgeführten Spielen. Die Gewinne aus Spielen, die ohne gültige Bewilli- gung durchgeführt werden, sind steuerbar. Gleiches gilt für Gewinne aus im Ausland durch- geführten Spielen, wobei irrelevant ist, ob ein entsprechender Gewinn in einer Spielbank, aus einem Online-Spiel, einem Gross- oder einem Kleinspiel erzielt wird.
Steuerbar ist der Nettogewinn, d.h. die Differenz zwischen Bruttoerlös und Einsatzkosten. Als Einsatzkosten können von den einzelnen steuerbaren Gewinnen aus der Teilnahme an Geldspielen pauschal 5 Prozent, jedoch höchstens Fr. 5000.--, abgezogen werden. Von den
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einzelnen steuerbaren Gewinnen aus der Online-Teilnahme an Spielbankenspielen werden die vom Online-Spielerkonto abgebuchten Spieleinsätze im Steuerjahr, jedoch höchstens Fr. 25'000.-- abgezogen.
1.3 Bewertung von Naturalgewinnen
Der Einkommenssteuer (und seit dem 1. Januar 2019 aufgrund der Einführung eines Melde- verfahrens zudem der Verrechnungssteuer) unterliegen auch Naturalgewinne. Kann ein Na- turaltreffer nach den Spielbestimmungen auch in Geld bezogen werden, ist auf den Geldbe- trag abzustellen. Wird er vom Gewinner in Natura bezogen und anschliessend veräussert, ist der effektiv erzielte Erlös massgebend.
Wenn hingegen nur der Bezug des Naturaltreffers möglich ist und dieser vom Gewinner nicht in Geld umgewandelt wird, muss der Naturalgewinn bewertet werden. Es wird ein realisti- scher Wiederveräusserungswert ermittelt. Dabei wird der Art des Preises Rechnung getra- gen. Folgende Ansätze können als Richtwerte gelten:
Reisen: 50% des Katalogpreises (Ferientaschengeld: 100%) Autos: 75% des Katalogpreises Übrige: im Einzelfall zu bestimmen
1.4 Bemessung
Die Gewinne werden zusammen mit dem übrigen Einkommen erfasst.
1.5 Direkte Bundessteuer
Für die direkte Bundessteuer gilt die gleiche Regelung wie für die Kantons- und Gemeinde- steuern. Es kann daher auf vorangehende Ausführungen verwiesen werden (Ziff. 1.2 - 1.4).
2. Lotterie- und Spielbankengewinne bis und mit Steuerperiode 2018
Gemäss der bis zum Inkrafttreten des BGS, d.h. bis Ende 2018, geltenden (Besteuerungs-) Ordnung stellen Gewinne aus in- und ausländischen Lotterien und lotterieähnlichen Veran- staltungen von über Fr. 1'000.-- steuerbares Einkommen dar. In inländischen Spielbanken erzielte Gewinne sind demgegenüber explizit von der Besteuerung ausgenommen.
Gewinne bis zu einem Betrag von Fr. 1'000.-- sind steuerfrei. Es handelt sich dabei um eine echte Freigrenze, so dass jeder einzelne Lotteriegewinn unter Fr. 1'000.-- steuerfrei bleibt, aber Lotteriegewinne von über Fr. 1'000.-- vollumfänglich der Besteuerung unterliegen (d.h. nicht bloss insoweit, als diese Fr. 1'000.-- übersteigen). Es gilt die Einzelbetrachtung; eine Zusammenrechnung von im gleichen Jahr erzielten Gewinnen findet nicht statt. Als Einsatz- kosten können von den steuerbaren Gewinnen pauschal 5%, höchstens jedoch Fr. 5'000.--, in Abzug gebracht werden.
Das unter Ziff. 1.3 - Ziff. 1.5 hiervor Gesagte gilt zudem auch für bis Ende 2018 erzielte Lotterie- und Spielbankengewinne.
ersetzt 01.11.2016 -2- 01.07.2021
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3. Wettbewerbspreise
3.1 Definition / Steuerpflicht
Gewinne aus Gratiswettbewerben (Wettbewerb, Rätsel-, Fragen- und Antwortspiele), zu de- nen durch Streubriefe, Inserate, im Radio, Fernsehen oder Internet sowie über SMS und dergleichen eingeladen wird und jemand durch blosses Einsenden an der Verlosung der ausgesetzten Gewinne teilnimmt, sind einkommenssteuerpflichtig (unterliegen aber nicht der Verrechnungssteuer). Sie fallen unter die Generalklausel von Art. 29 Abs. 1 StG und Art. 16 Abs. 1 DBG.
Preise bzw. Leistungen, die für ein auf Ausschreibung oder Auftrag hin geschaffenes Werk ausgerichtet werden (z.B. Kompositionsauftrag, Architekturwettbewerb), werden als Entgelt für geleistete Arbeit (Erwerbseinkommen) dem steuerbaren Einkommen zugerechnet. Das trifft etwa zu auf:
vom Arbeitgeber verliehene Preise für beste Prüfungsergebnisse oder Prämien für das Erreichen von Geschäftszielen (Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit);
öffentlich ausgeschriebene Kunstwettbewerbe (Einkommen aus selbständiger Erwerbstä- tigkeit).
3.2 Bewertung von Naturalpreisen
Siehe dazu Ziff. 1.3.
4. Ehrengaben
Ehrengaben (Ehrenpreise), die von Gemeinwesen oder anderen Institutionen in Anerken- nung der künstlerischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Tätigkeit des Empfängers (z.B. Kunst-, Literatur-, Musik- und Filmpreise, literarische und musikalische Ehren- bzw. Anerken- nungsgaben, Ehrengaben für wissenschaftliche Leistungen) ausgerichtet werden, haben den Charakter einer Schenkung (Art. 37 Bst. a StG; Art. 24 Bst. a DBG). Sofern die Ehrengaben bzw. Ehrenpreise von einem Gemeinwesen oder einer Institution mit Sitz im Kanton St.Gallen verliehen werden, unterliegen sie der kantonalen Schenkungssteuer.
5. Werkbeiträge
Als Werkbeiträge werden Leistungen bezeichnet, die von Gemeinwesen oder anderen Insti- tutionen entweder bei der Erstellung eines künstlerischen oder wissenschaftlichen Werks o- der für einen bestimmten Zeitabschnitt zur Ausübung einer künstlerischen oder wissenschaft- lichen Tätigkeit ausgerichtet werden. Die Leistungen können an bestimmte Bedingungen ge- knüpft werden; sie stellen jedoch keine Vergütung für einen bestimmten Auftrag dar.
Soweit die ausgerichteten Werkbeiträge, zusammen mit den übrigen Einkünften, die notwen- digen Lebenshaltungskosten des Empfängers oder der Empfängerin nicht übersteigen, gel- ten sie als Unterstützungsleistungen. Sie unterliegen daher weder der Einkommens- noch der Schenkungssteuer (Art. 37 Bst. e StG, Art. 24 Bst. d DBG). Übersteigen jedoch die Leis- tungen - zusammen mit den übrigen Einkünften - die notwendigen Lebenshaltungskosten, so unterliegen sie der Einkommenssteuer. Allfällige Gewinnungskosten können in Abzug ge- bracht werden.
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