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StB 36 Nr. 3
Unterhaltsleistungen an den geschiedenen/getrennt lebenden Ehegatten und für Kinder
1. Allgemeines zum nachehelichen Unterhalt gemäss Art. 125 ZGB
Die Scheidung (oder Ungültigerklärung) der Ehe löst nicht nur die persönliche Gemein- schaft der Ehegatten auf, sondern beendigt auch ihre durch die Eheschliessung begründe- ten ökonomischen Beziehungen. Die Auflösung der Ehe hat die Beendigung des Güter- standes und das Dahinfallen der Ansprüche aus Erbrecht und Ehevertrag zur Folge.
Unter bestimmten Voraussetzungen wird jedoch ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt (Art. 125 ZGB) begründet. Beim Entscheid, ob der eine Ehegatte dem anderen einen Bei- trag zu leisten hat und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange, sind insbesondere die Aufgabenteilung während der Ehe, die Dauer der Ehe, die Lebensstellung während der Ehe, das Alter und die Gesundheit der Ehegatten, das Einkommen und Vermögen der Ehe- gatten, der Umfang und die Dauer der noch zu leistenden Kinderbetreuung, die berufliche Ausbildung und Erwerbsaussichten der Ehegatten sowie die vorsorgerechtlichen Anwart- schaften zu berücksichtigen. Grundsätzlich keinen Einfluss auf den nachehelichen Unter- haltsanspruch hat die Verschuldensfrage.
Als Unterhaltsleistungen im Sinne von Art. 125 ZGB gelten auch laufende zweckgebundene Beiträge an periodisch anfallende Unterhaltskosten (wie Wohnungsmietzinsen, Steuern, Versicherungsprämien, etc.) sowie zweckgebundene Beiträge an aussergewöhnliche Kos- ten (wie Zahnarztkosten etc.).
Der Unterhaltsbeitrag nach Art. 125 ZGB wird in der Regel als Rente erbracht. Bei beson- deren Umständen kann anstelle einer Rente aber auch eine Kapitalabfindung festgesetzt werden (Art. 126 Abs. 1 und 2 ZGB).
2. Besteuerung periodischer Unterhaltsbeiträge für den geschiedenen bzw. gerichtlich
oder tatsächlich getrennten Ehegatten
Gestützt auf Art. 36 Bst. f StG i.V.m. Art. 15 StV sind Unterhaltsbeiträge beim empfangen- den Ehegatten grundsätzlich steuerbar. Die Einkommenssteuerpflicht entsteht im Grund- satz, wenn der Steuerpflichtige das neue Recht erwirbt (Forderungserwerb). Zu versteuern sind nur die in der Bemessungsperiode tatsächlich erhaltenen Unterhaltsbeiträge. Die Bei- träge werden beim Leistenden im gleichen Umfang einkommensmindernd berücksichtigt (Art. 45 Abs. 1 Bst. c StG). Damit wird das Einkommen dort erfasst, wo es die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit steigert.
Keine Unterhaltsbeiträge für den geschiedenen Ehegatten im Sinne von Art. 36 Bst. f StG sind Leistungen des Ehegatten zur Erfüllung güterrechtlicher Ansprüche, auch wenn diese in Raten wiederkehrend geleistet werden. Dasselbe gilt für Entschädigungen gemäss Art. 124 ZGB zur Abgeltung vorsorgerechtlicher Ansprüche. Gegebenenfalls findet darauf die Leibrentenbesteuerung gemäss Art. 35 Abs. 3 StG Anwendung.
3. Besteuerung von Unterhaltsleistungen in Form von Kapitalzahlungen
Unterhaltsleistungen, die in Form von Kapitalzahlungen erbracht werden, stellen im Gegen- satz zu periodischen Unterhaltsleistungen eine steuerneutrale Einkommensverwendung für private Schuldentilgung dar (GVP 1978 Nr. 64). Sie sind beim Empfänger nicht steuerbar und demzufolge beim Leistenden nicht abzugsfähig.
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Wird eine Kapitalleistung nicht durch Einmalzahlung erfüllt, sondern durch einzelne Raten getilgt, ändert sich an der Besteuerung grundsätzlich nichts. Es handelt sich dabei um eine reine Zahlungsmodalität. Das gilt auch im umgekehrten Fall, also wenn eine periodische Unterhaltsleistung durch einmalige Kapitalzahlung abgegolten wird. Die Besteuerung beim Empfänger erfolgt im Zeitpunkt des Zuflusses der Kapitalabfindung; regelmässig kommt darauf der Rentensatz nach Art. 51 StG zur Anwendung.
4. Besteuerung der Unterhaltsleistungen für minderjährige Kinder
4.1 Gesetzliche Grundlage im ZGB
Gegenüber ihren Kindern sind die Eltern gestützt auf Art. 276 Abs. 1 ZGB bis zum Eintritt der Volljährigkeit unterhaltsverpflichtet.
Zum Unterhalt eines Kindes gehört alles, was das Kind für sein Leben und seine körperli- che, geistige und sittliche Entfaltung benötigt. Neben existenziellen Grundbedürfnissen wie etwa Unterkunft, Nahrung, Bekleidung, Körper- und Gesundheitspflege oder Ausbildung zählen hierzu beispielsweise auch Beiträge an kulturelle und sportliche Betätigungen, Er- holung, Unterhaltung oder Taschengeld.
Seit dem 1. Januar 2017 wird der Kindesunterhalt um einen sog. Betreuungsunterhalt er- weitert; dieser gewährleistet die Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte (Art. 276 Abs. 2 und Art. 285 Abs. 2 ZGB). Der Zweck dieser Gesetzesänderung liegt darin, dass Kindern aus dem Zivilstand ihrer Eltern kein Nachteil entstehen soll. Kinder von unverhei- rateten Eltern haben nun beim Unterhalt dieselben Rechte wie Kinder von Ehepaaren. Der Betreuungsunterhalt soll den Lebensunterhalt des kinderbetreuenden Elternteils sicherstel- len, soweit dieser aufgrund der ihm obliegenden Kinderbetreuungspflichten nicht selbst da- für aufkommen kann. Der Betreuungsunterhalt zählt zum Kinderunterhalt.
Bei nicht vorgesehenen ausserordentlichen Bedürfnissen des Kindes (wie kostspieligen Zahnkorrekturen oder schulischen Massnahmen) können die Eltern zudem zur Leistung eines besonderen Beitrags verpflichtet werden (Art. 286 Abs. 3 ZGB).
Den Eltern steht es grundsätzlich frei, die im Urteil oder durch Vertrag festgesetzten Unter- haltsbeiträge für das Kind einvernehmlich abzuändern. Dabei ist für die steuerliche Aner- kennung der Kinderunterhaltsbeiträge die gerichtliche oder vormundschaftliche Genehmi- gung nicht zwingend.
Von der Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern zu unterscheiden ist die elter- liche Unterhaltspflicht nach Art. 277 Abs. 2 ZGB, welche über die Volljährigkeit hinaus an- dauert, wenn sich das Kind noch in Ausbildung befindet. Die Steuerfolgen solcher Zahlun- gen sind nachfolgend in Ziff. 5 dargestellt.
4.2 Besteuerung
Kinderalimente sind einerseits beim leistenden Elternteil abziehbar und anderseits beim empfangenden Elternteil steuerbar (Art. 36 Bst. f und Art. 45 Abs. 1 Bst. c StG). Diese Regelung gilt unabhängig davon, ob die beiden Eltern je miteinander verheiratet waren. Der Abzug beim Leistenden einerseits und die Besteuerung beim Empfänger anderseits setzen jedoch voraus, dass die Kinder, für welche die Unterhaltsbeiträge bestimmt sind, unter der elterlichen Sorge oder Obhut des einen Elternteils stehen.
Abzugsfähig bzw. steuerbar sind dabei grundsätzlich (Steuerumgehung ausgenommen) die effektiv geleisteten bzw. erhaltenen Unterhaltsbeiträge, die nicht unbedingt übereinstimmen
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müssen mit den Unterhaltsbeiträgen, die gemäss Gerichtsurteil, Scheidungskonvention o- der genehmigtem Unterhaltsvertrag geschuldet sind (SGE 2009 Nr. 1).
Als steuerbare bzw. abzugsfähige Unterhaltsbeiträge gelten nicht nur Barzahlungen, son- dern auch Unterhaltsbeiträge in Naturalform wie etwa die Übernahme bzw. direkte Bezah- lung von Schulgeldern, Zahnarztkosten, Krankenkassenprämien oder Kosten für Musikun- terricht. Entscheidend ist, dass es sich bei diesen Naturalleistungen um Beiträge an den effektiven Unterhalt des Kindes handelt.
Unterhaltsbeiträge an minderjährige Kinder, die nach Art. 2 des Gesetzes über Inkassohilfe und Vorschüsse für Unterhaltsbeiträge (sGS 911.51) bevorschusst werden, unterliegen beim Empfänger der Einkommenssteuer, können jedoch vom Leistungsverpflichteten erst im Zeitpunkt der Rückzahlung steuerlich in Abzug gebracht werden.
Als steuerbare Unterhaltsleistungen im Sinne vorstehender Bestimmungen gelten auch die AHV- bzw. IV-Kinderrenten, welche aufgrund des Rentenanspruchs des zu Unterhalt ver- pflichteten Elternteils direkt an den Unterhalt empfangenden Elternteil ausbezahlt werden (GVP 1990 Nr. 22). Gleiches gilt auch für Kinderrenten nach Art. 25 BVG (SR 831.40).
Wenn dem Leistungsverpflichteten ein Abzug gemäss Art. 45 Abs. 1 Bst. c StG gewährt wird, kann er grundsätzlich (vgl. StB 48 Nr. 2) keinen Kinderabzug nach Art. 48 StG geltend machen. Demgegenüber kann der Leistungsempfänger - unabhängig von der Höhe der erhaltenen Kinderunterhaltsbeiträge - den Kinderabzug geltend machen, da er steuerlich betrachtet die Kosten des Kinderunterhaltes trägt (StB 48 Nr. 1).
Auch ein Konkubinatspartner kann die für das gemeinsame, im gleichen Haushalt lebende Kind bezahlten Unterhaltsbeiträge von seinen Einkünften abziehen, und der empfangende Elternteil hat sie entsprechend zu versteuern. Voraussetzung ist allerdings, dass entweder der Unterhaltsvertrag oder der Konkubinatsvertrag, welcher die Kinderunterhaltsbeiträge festsetzt, von der KESB genehmigt ist.
5. Besteuerung von Unterhaltsleistungen an volljährige Kinder
Unterhaltskosten für volljährige Kinder sind beim Leistenden nicht abzugsberechtigt (SGE 2013 Nr. 16). Auf der anderen Seite ist das berechtigte (volljährige) Kind für die ihm in Erfüllung familienrechtlicher Verpflichtungen erbrachten (Unterhalts-)Leistungen nicht einkommenssteuerpflichtig (Art. 37 Bst. f StG).
Befindet sich das volljährige Kind in Ausbildung, kann der Leistende unter Umständen den Kinderabzug (Art. 48 Abs. 1 Bst. a StG) sowie den erhöhten Personenversicherungsprä- mienabzug (Art. 45 Abs. 1 Bst. g StG) geltend machen, nämlich dann, wenn er insgesamt, d.h. über die Abgeltung der reinen Ausbildungskosten hinaus, zur Hauptsache für den Un- terhalt des volljährigen Kindes aufkommt. In diesem Fall steht dem anderen Elternteil kein Kinderabzug zu, weil er nicht gleichzeitig auch zur Hauptsache für den Unterhalt des voll- jährigen Kindes aufkommen kann (vgl. StB 48 Nr. 1).
Auf der anderen Seite kann der Elternteil, der bisher Empfänger der Unterhaltsleistungen war, ab Volljährigkeit des Kindes den Kinderabzug sowie den erhöhten Personenversiche- rungsprämienabzug nur unter der Voraussetzung weiterhin geltend machen, dass er finan- ziell zur Hauptsache für den Unterhalt des Kindes aufkommt und die behaupteten Leistun- gen nachweist.
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6. Unterhaltsleistungen in Form einer Nutzungsüberlassung
Wenn ein Grundstück im Miteigentum gehalten wird und die Miteigentümer dieses zusam- men selbst bewohnen, wird jeder Miteigentümer auf dem Eigenmietwert besteuert, der sei- nem Miteigentumsanteil am Gesamtgrundstück entspricht. Solange nicht eine Nutznies- sung oder ein Wohnrecht grundbuchlich statuiert wird, stellt die unentgeltliche Überlassung einer Wohnung an Familienmitglieder, einschliesslich der Zuweisung an den anderen Ehe- gatten im Rahmen eines Trennungs- oder Scheidungsverfahrens, gleichwohl Eigennutzung des Eigentümers dar (SGE 2005 Nr. 7). In letzterem Fall kann der Eigentümer effektiv auch einen Nutzen aus der Liegenschaft ziehen: Mit dem Zur-Verfügung-Stellen seines Miteigen- tums an seinen getrennt lebenden oder geschiedenen Ehepartner kann er sich einer fami- lienrechtlichen Verpflichtung entledigen, für die er sonst anderweitig einstehen müsste. Er hat deshalb den seinem Miteigentumsanteil entsprechenden Eigenmietwert zu versteuern, kann ihn aber auf der anderen Seite wieder als Unterhaltsbeitrag in Abzug bringen (SGE 2007 Nr. 11). Bei der Festsetzung des Mietwertes bzw. der Unterhaltsleistung wird nicht auf die von den Parteien oder vom Zivilrichter bestimmte Höhe der Wohnkosten, son- dern einzig auf den Marktmietwert abgestellt (Art. 34 Abs. 2 StG).
Der Miteigentümer kann Liegenschaftsunterhaltskosten nur für den Anteil an der Liegen- schaft in Abzug bringen, der ihm gehört und auch in seinem Einkommen als Ertrag aus unbeweglichem Vermögen versteuert wird (vgl. StB 34 Nr. 2 Ziff. 3.2). Trägt er sämtliche Unterhaltskosten, so kann er gleichwohl nur die Hälfte also solche abziehen. Für die andere Hälfte kann er jedoch einen Abzug für Unterhaltsbeiträge an den getrennten oder geschie- denen Ehegatten beanspruchen; letzterer hat diese entsprechend zu versteuern, kann je- doch im gleichen Umfang wiederum Liegenschaftsunterhaltskosten abziehen. Ein Abzug für Schuldzinsen setzt allgemein voraus, dass es sich um Zinsen für eine eigene Schuld handelt und diese von der steuerpflichtigen Person selbst getragen werden (vgl. StB 34 Nr. 2 Ziff. 3.3). Bei gemeinsamer Schuld (Solidarschuld) der Ehegatten kann jeder in dem Umfang Schuldzinsen abziehen, in dem er sich im internen Verhältnis zur Übernahme ver- pflichtet und die Schuldzinsen auch entrichtet hat. Ist ein Ehegatte zu deren vollen Über- nahme verpflichtet und für die Schuldzinsen auch aufgekommen, so kann er diese im vollen Umfang in Abzug bringen.
Beispiel:
Die Scheidungskonvention sieht vor, dass das Einfamilienhaus (Mietwert abzüglich 30% gemäss Art. 34 Abs. 3 StG = Fr. 20'520.--), das im hälftigen Miteigentum der Ehegatten steht, von Ehefrau und Kindern weiterhin bewohnt wird. Der Ehemann überlässt ihnen die Nutzung seines Miteigentumsanteils. Die Ehegattin kommt für den Liegenschaftsunterhalt auf, was im laufenden Jahr zu Kosten von Fr. 5'000.-- führt. Der Ehemann bezahlt an den Unterhalt der beiden minderjährigen Kinder monatliche Beiträge von je Fr. 1'250.--. Für die Ehefrau leistet er zudem folgenden monatlichen Unterhalt: Fr. 2'000.-- als Beitrag für die allgemeinen Lebenshaltungskosten sowie ihren Anteil an den Finanzkosten der Liegen- schaft, zur Zeit etwa Fr. 750.-- (Fr. 500.-- für Hypothekarzinsen und Fr. 250.-- für die Amor- tisation der gemeinsamen Hypothekarschuld). Die Finanzkosten der Liegenschaft werden vom Ehegatten direkt an die Bank überwiesen.
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Die Ehefrau hat in der Steuererklärung Folgendes zu deklarieren:
1/2-Eigenmietwert Fr. 10'260.-- ./. Unterhaltskosten Liegenschaft (50% von Fr. 5'000.--) Fr. 2'500.-- Erhaltene Unterhaltszahlungen: Kinder Fr. 30'000.-- nachehelicher Unterhalt Fr. 24'000.-- Nutzungsanteil von Ehemann (1/2-Eigenmietwert) Fr. 10'260.-- vom Ehemann übernommene Amortisationszahlungen (12 x Fr. 250.--) Fr. 3'000.-- ./. für den Ehemann übernommene Unterhaltskosten Liegenschaft - Fr. 2'500.-- Total steuerbare Unterhaltszahlungen Fr. 64'760.--
Der Ehemann hat in der Steuererklärung Folgendes zu deklarieren:
1/2-Eigenmietwert Fr. 10'260.-- ./. Schuldzinsen (12 x Fr. 1'000.--) Fr. 12'000.-- ./. Unterhaltskosten Liegenschaft Fr. 2'500.--
./. geleistete Unterhaltszahlungen: Kinder Fr. 30'000.-- nachehelicher Unterhalt Fr. 24'000.-- Nutzungsanteil für Ehefrau (1/2-Eigenmietwert) Fr. 10'260.-- Amortisationszahlungen auf Schuldanteil Ehefrau Fr. 3'000.-- ./. von der Ehefrau übernommene Unterhaltskosten Liegenschaft - Fr. 2'500.-- Total abzugsfähige Unterhaltszahlungen Fr. 64'760.--
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