StB 036 Nr. 6
StB 36 Nr. 6
Mutterschaftsentschädigung
1. Gesetzliche Grundlage
Mit Wirkung per 1. Juli 2005 traten die Bestimmungen über die Mutterschaftsentschädigung im Bundesgesetz über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee, Zivildienst und Zivilschutz (Erwerbsersatzgesetz, EOG, SR 834.1; Art. 16b bis 16h) und in der Verord- nung zum Erwerbsersatzgesetz (EOV, SR 834.11) in Kraft.
1.1 Anspruchsberechtigung
Anspruchsberechtigt sind Frauen, die unmittelbar vor der Niederkunft während mindestens neun Monaten in der AHV obligatorisch versichert waren (Mindestversicherungsdauer) und in dieser Zeit mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausübten (Mindestbeitragsdauer), wobei auch eine Teilzeitanstellung genügt. Der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung steht auch Frauen ohne Wohnsitz in der Schweiz zu, so z.B. (ehemaligen) Grenzgängerinnen, welche die Voraussetzungen der Mindestversicherungs- und Mindestbeitragsdauer erfüllen.
Als erwerbstätig gilt eine Frau, die am Tag der Niederkunft als Arbeitnehmerin in einem gekündigten oder ungekündigten Arbeitsverhältnis steht, als Selbständigerwerbende mit Erwerbseinkommen arbeitet oder als mitarbeitende Ehefrau im Betrieb des Ehemannes mit Barlohn tätig ist. Nicht von Belang ist, ob die Erwerbstätigkeit nach dem Mutterschaftsurlaub wieder aufgenommen wird.
1.2 Entschädigungsanspruch
Der Entschädigungsanspruch entsteht am Tag der Niederkunft und endet am 98. Tag nach seinem Beginn (Dauer: 14 Wochen). Der Anspruch endet vorzeitig, wenn die Mutter die Erwerbstätigkeit wieder aufnimmt oder stirbt.
Die Entschädigung wird monatlich nachschüssig durch die Ausgleichskasse bezahlt. Von der Entschädigung werden die Beiträge an die AHV/IV/EO und gegebenenfalls an die ALV abgezogen. Die Vergütung erfolgt in der Regel an die Mutter direkt oder, sofern deren Arbeitgeber noch eine Lohnfortzahlungspflicht hat, über den Arbeitgeber.
1.3 Entschädigungshöhe
Die Mutterschaftsentschädigung wird als Taggeld ausgerichtet und beträgt 80 Prozent des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, welches vor Beginn des Entschädigungsan- spruchs erzielt wurde, im Maximum Fr. 196.- pro Tag.
1.4 Beiträge an 2. Säule und Säule 3a
Da die Mutterschaftsentschädigung gleich wie die Arbeitslosenentschädigung das Erwerbseinkommen ersetzt, dürfen Beiträge an die 2. Säule und die Säule 3a weiterhin abgezogen werden.
01.07.2011 -1- ersetzt 01.01.2007
StB 36 Nr. 6
2. Besteuerung der Leistungen
2.1 Mutter mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz
Bei den Leistungen der Erwerbsersatzordnung an Mütter handelt es sich um Erwerbser- satzleistungen, welche gemäss Art. 36 lit. a StG und Art. 23 lit. a DBG als Ersatzeinkünfte zusammen mit den übrigen Einkünften der Besteuerung unterliegen.
Untersteht die anspruchsberechtigte Mutter der Quellensteuerpflicht im Sinne von Art. 105 ff. StG bzw. Art. 83 ff. DBG, unterliegen die Leistungen als Ersatzeinkünfte der Besteuerung an der Quelle.
2.2 Mutter ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz
Das EOG sieht auch einen "Leistungsexport" an Personen mit Wohnsitz im Ausland, na- mentlich an (ehemalige) Grenzgängerinnen vor. Nach Art. 115 StG und Art. 91 DBG un- terliegen der Besteuerung an der Quelle grundsätzlich die gleichen Leistungen, die auch bei ausländischen Arbeitnehmern mit Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz dem Quellensteuerabzug unterworfen sind. Die Mutterschaftsentschädigung knüpft unmittelbar an ein vorbestandenes Arbeitsverhältnis an und ersetzt die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers. Es rechtfertigt sich deshalb, die Mutterschaftsentschädigung auch in diesem Falle als Ersatzeinkommen im Sinne von Art. 115 StG bzw. Art. 91 DBG in der Schweiz der Besteuerung an der Quelle zu unterwerfen.
3. Bescheinigungspflicht des Arbeitgebers und der Ausgleichskasse
Gestützt auf Art. 172 Abs. 1 lit. a und c StG bzw. Art. 127 Abs. 1 lit. a und c DBG haben sowohl der Arbeitgeber als auch die Ausgleichskasse, sofern die Mutterschaftsentschädi- gung direkt an die anspruchsberechtigte Person ausbezahlt wird, eine Bescheinigungs- pflicht der Leistungen gegenüber der steuerpflichtigen Person. Wird die Mutterschaftsent- schädigung dem Arbeitgeber in Anrechnung an seine Lohnfortzahlungspflicht vergütet, so erscheint die Lohnfortzahlung im Lohnausweis.
4. Quellensteuerabrechnung
Unterliegt die Mutterschaftsentschädigung der Quellensteuer, so ist entweder die Ausgleichskasse, sofern die Auszahlung direkt an die Mutter erfolgt, oder der Arbeitgeber verpflichtet, mit der Quellensteuerbehörde abzurechnen.
ersetzt 01.01.2007 -2- 01.07.2011