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StB 37 Nr. 1
Unterstützungen aus öffentlichen oder privaten Mitteln/Verwandtenunterstützung
1. Begriff der steuerfreien Unterstützung
Als steuerfreie Unterstützungen im Sinne von Art. 37 Bst. e StG gelten Leistungen, die einer bedürftigen Person unentgeltlich zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes ge- währt werden.
Bedürftigkeit ist gegeben, wenn die zu unterstützende Person für sich und für seine unter- haltsberechtigten Familienangehörigen nicht über genügend Mittel zur Bestreitung des not- wendigen Lebensunterhaltes verfügt und deshalb auf Hilfe von Drittpersonen angewiesen ist. Sie liegt nicht erst dann vor, wenn das betreibungsrechtliche Existenzminimum unter- schritten wird. Massgebend ist das anrechenbare Einkommen nach Art. 9 ff. Ergänzungs- leistungsgesetz (ELG; SR 831.30). Unterschreitet das Einkommen des Steuerpflichtigen einschliesslich aller anderen Unterstützungsleistungen nachweislich diese Schwelle, be- steht ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen zufolge Bedürftigkeit (SGE 2013 Nr. 14). Un- terstützungsleistungen sind bis zum Erreichen dieser massgeblichen Einkommensgrenze steuerfrei.
Bedürftigkeit kann ihre Ursache in objektiven oder achtenswerten subjektiven Gründen ha- ben, namentlich in:
Erwerbsunfähigkeit (Krankheit, Invalidität);
Erwerbslosigkeit infolge Erfüllung von Elternpflichten (alleinstehender Elternteil mit Kin- dern);
Erwerbslosigkeit infolge Ausbildung (Lehre, Schule, Studium).
Diese Gründe führen indessen nicht zwingend zur Bedürftigkeit, wenn die betroffene Per- son selbst in der Lage ist, das anrechenbare Einkommen gemäss ELG beispielsweise durch Versicherungsleistungen, Vermögenserträge oder Vermögensverzehr zu erreichen. Erhält sie dennoch Unterstützungsleistungen, sind diese entweder als Einkommen oder als Schenkung steuerbar.
Unterstützungsleistungen sind ausschliesslich solche, welche zur Bestreitung des Lebens- unterhaltes notwendig sind. Sie müssen zudem unentgeltlich sein. Sozialzulagen (Kinder- zulagen, Familienzulagen) zum Erwerbseinkommen, Leistungen aus Versicherungen sowie Subventionen gelten deshalb grundsätzlich nicht als Unterstützungsleistungen.
2. Unterstützungen aus öffentlichen Mitteln
Als solche gelten namentlich:
Sozialhilfeleistungen der politischen Gemeinden und Ortsgemeinden aufgrund des So- zialhilfegesetzes vom 5. Mai 1998 (SHG, sGS 381.1);
Elternschaftsbeiträge der politischen Gemeinden aufgrund des kantonalen Gesetzes über Elternschaftsbeiträge vom 5. Dezember 1985 (GEB, sGS 372.1). Die Elternschafts- beiträge sind nicht zu verwechseln mit der Mutterschaftsentschädigung gemäss Er- werbsersatzgesetz (EOG, SR 834.1), die als Erwerbsersatzeinkommen steuerbar ist;
Hilflosenentschädigungen der AHV, der IV und der UV (Art. 43bis AHVG, Art. 42 IVG, Art. 26 UVG). Da bei den Leistungen von Hilflosenentschädigungen die Bedürftigkeit des Leistungsempfängers nicht Voraussetzung ist, wäre stattdessen die Qualifikation als steuerfreier pauschalierter Kostenersatz richtig. Sie werden deshalb von den behinde- rungsbedingten Kosten abgezogen (StB 46 Nr. 2);
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Weitere Fürsorgeleistungen irgendwelcher Art aufgrund von Gemeindereglementen (Winterhilfe usw.);
Stipendien (siehe differenzierte Praxis in StB 29 Nr. 1);
Die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV gemäss ELG sind Unterstützungen aus öf- fentlichen Mitteln im Sinn von Art. 37 Bst. e StG: Sie werden jedoch kraft ausdrücklicher Gesetzesbestimmung steuerbefreit (Art. 37 Bst. i StG). Soweit es sich nicht um jährliche Ergänzungsleistungen (Art. 3 Abs. 1 Bst. a ELG) handelt, sondern um eine Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 Bst. b ELG), stellen sie Kosten- ersatz dar und mindern daher die entsprechenden Abzugsmöglichkeiten (StB 46 Nr. 1 und 2).
3. Unterstützungen aus privaten Mitteln
Als solche gelten Leistungen, die von Privatpersonen oder privaten Institutionen (Stiftun- gen, Vereine wie etwa Pro Senectute [Alter], Pro Juventute [Jugend] und Pro Infirmis [Inva- lide]), ausgeschlossen Vorsorge- und Versicherungseinrichtungen, freiwillig und unentgelt- lich Bedürftigen zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes gewährt werden.
4. Verwandtenunterstützungspflicht
Leistungen in Erfüllung familienrechtlicher Verpflichtungen sind eine besondere Art von Un- terstützungen aus privaten Mitteln: Gemäss Art. 328 ZGB sind Verwandte in auf- und abst- eigener Linie, d.h. Kinder, Eltern und Grosseltern verpflichtet, sich gegenseitig zu unterstüt- zen, wenn sie ohne diesen finanziellen Beistand in Not geraten. Der Anspruch geht auf Leistung, die zum Lebensunterhalt des Bedürftigen erforderlich und den Verhältnissen des Unterstützungspflichtigen angemessen ist (Art. 329 Abs. 1 ZGB).
Die Behörden nehmen Verwandte gestützt auf Art. 328 ZGB in den letzten Jahren wieder vermehrt in die Pflicht, weil die Fälle, in welchen Menschen ihren Lebensunterhalt nicht mehr selbst oder durch Sozialversicherungsleistungen abdecken können, zugenommen haben, zugleich aber die Sozialhilfekassen in Finanzengpässe geraten sind.
Gemäss Art. 37 Bst. f StG sind die Leistungen in Erfüllung familienrechtlicher Verpflichtun- gen (sog. Verwandtenunterstützungsleistungen, auch Unterhaltsbeiträge an das volljährige Kind), ausgenommen die Unterhaltsbeiträge gemäss Art. 36 Bst. f StG (StB 36 Nr. 3), beim Empfänger steuerfrei. Dementsprechend sind solche Leistungen auf der Seite des Leisten- den im Kanton steuerlich nicht abziehbar. Einen Unterstützungsabzug kennt das kantonale Recht nicht.
5. Unterstützungsabzug
Im kantonalen Recht gibt es keinen Unterstützungsabzug. Hingegen sieht Art. 35 Abs. 1 Bst. b DBG im Bereich der direkten Bundessteuer einen Unterstützungsabzug im Betrag von Fr. 6'500.-- vor. Voraussetzung für die Geltendmachung dieses Sozialabzuges ist, dass der Steuerpflichtige an den Unterhalt einer erwerbsunfähigen oder beschränkt erwerbsfä- higen Person mindestens in der Höhe des Abzuges beiträgt. Der Abzug kann nicht gewährt werden für die Ehefrau und für Kinder, für die ein Kinderabzug geltend gemacht werden kann. Wenn ein Ehepaar unterstützt wird, kann der Unterstützungsabzug für jeden unter- stützten Ehegatten geltend gemacht werden. Die unterstützte Person muss nicht nur er- werbsunfähig oder beschränkt erwerbsfähig sein, sondern sie muss auch unterstützungs-
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bedürftig sein. Zu den Voraussetzungen der Unterstützungsbedürftigkeit siehe Ziff. 1 hier- vor. Auch bei vorhandener Erwerbstätigkeit wird ein Unterstützungsabzug zugelassen, wenn die unterstützte Person trotzdem objektiv bedürftig ist (z.B. working poor, selbst zu tragende hohe Gesundheitskosten).
Keine Erwerbsunfähigkeit und auch keine Unterstützungsbedürftigkeit besteht, wenn eine grundsätzlich erwerbsfähige Person, die mit einem Steuerpflichtigen zusammenlebt, für diesen den Haushalt besorgt. Es fehlt dabei der Unterstützung an der Unentgeltlichkeit.
Bei Unterstützungsleistungen ins Ausland werden an den Nachweis der behaupteten Geld- überweisungen strenge Anforderungen gestellt. Es werden entsprechende Bank- oder Postquittungen verlangt (SGE 2010 Nr. 23). Eine blosse Empfangsquittung des Begünstig- ten reicht als Nachweis nicht aus. Die Bedürftigkeit der im Ausland lebenden Personen muss gegebenenfalls durch behördliche Bescheinigungen nachgewiesen werden.
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