StB 037 Nr. 2
StB 37 Nr. 2
Leistungen nach Opferhilfegesetz
1. Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz)
Das Opferhilfegesetz (OHG, SR 312.5 mit zugehöriger Verordnung SR 312.51) hat zum Zweck, Opfern von Straftaten und ihren Angehörigen wirksame Hilfe zu leisten und ihre Rechtsstellung zu verbessern. Die Hilfe erfolgt in Form von Beratung, Sofort- und längerfris- tiger Hilfe, Entschädigung und Genugtuung sowie Befreiung von Verfahrenskosten.
2. Entschädigungen, Vorschüsse und Genugtuungen nach OHG
Das OHG sieht in Art. 2 Bst. d und e i.V.m. Art. 19 - 23 Entschädigungen und Genugtuungen für Opfer vor. Diese werden vom zuständigen Departement (Sicherheits- und Justizdeparte- ment) beurteilt (Art. 31 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafpro- zessordnung, sGS 962.1).
2.1 Entschädigungen
Im Rahmen der Opferhilfe können vom Kanton Kosten übernommen werden, die in engem Zusammenhang mit der Beeinträchtigung der körperlichen, psychischen oder sexuellen In- tegrität stehen. Entschädigungen umfassen Sach- und Geldleistungen. Dazu gehören insbe- sondere Bestattungskosten, Erwerbsausfall und Versorgerschaden. Die vom Staat ausge- richtete Entschädigung muss nicht notwendigerweise den gesamten entstandenen Schaden decken.
2.2 Vorschüsse
Vorschüsse können gewährt werden, wenn das Opfer eine sofortige finanzielle Hilfe benötigt und ein Entschädigungsgesuch nicht sofort gutgeheissen oder abgewiesen werden kann. Der Entscheid über die Vorschussleistungen nimmt den Entscheid über das Entschädigungs- gesuch nicht vorweg.
2.3 Genugtuungen
Genugtuungen werden zugesprochen, wenn das Opfer schwer betroffen ist und besondere Umstände es rechtfertigen. Genugtuungen werden unabhängig vom Einkommen des Opfers festgesetzt.
3. Steuerliche Beurteilung gemäss kantonalem Steuergesetz
Entsprechend der steuerlichen Beurteilung von Haftpflichtleistungen (StB 36 Nr. 5) hängt auch die Besteuerung von Leistungen gemäss OHG von deren Zweck ab.
3.1 Entschädigungen
Als Entschädigung im Sinne von Art. 19 OHG gelten sowohl der Schadenersatz im engeren Sinn als auch der Erwerbsausfall und der Versorgerschaden. Letztere beiden sind als steu- erbare Entschädigungen gemäss Art. 36 Bst. a bzw. b StG vom steuerfreien Schadenersatz zu unterscheiden (vgl. dazu auch StB 36 Nr. 5 Ziff. 3.1 und 3.2). Die einmaligen Leistungen nach Art. 36 Bst. b StG werden wie Kapitalabfindungen gemäss Art. 52 StG besteuert.
01.07.2017 -1- ersetzt 01.01.2009
StB 37 Nr. 2
Wird dem Steuerpflichtigen eine pauschale Summe für sämtliche Entschädigungen ausbe- zahlt, so stellt sich das Problem, wie diese pauschale Summe aufgeteilt wird in steuerbare und steuerfreie Leistungen. Da der Steuerpflichtige die steuermindernden Tatsachen nach- zuweisen hat, muss er aus der (grundsätzlich steuerbaren) Pauschalleistung die steuerfreien Elemente heraustrennen und plausibel begründen.
3.2 Genugtuungen
Genugtuungsleistungen sind in jedem Fall steuerfrei (Art. 37 Bst. h StG).
3.3 Vorschüsse
Werden dem Opfer Vorschüsse ausgerichtet, so fallen diese ebenfalls unter die Entschädi- gungen. Für Genugtuungen werden nie Vorschüsse ausgerichtet. Wird das Entschädigungs- gesuch abgelehnt oder ist die Entschädigung geringer als der Vorschuss, so muss der Vor- schuss resp. die Differenz zurückerstattet werden (Art. 7 OHV). Sollte dieser Vorschuss be- reits besteuert und die Veranlagung rechtskräftig sein, so wird letztere mittels Revision kor- rigiert. Eine Revision ist ebenfalls notwendig, falls die steuerbaren resp. steuerfreien Anteile im definitiven Entschädigungsentscheid anders beurteilt werden als im Rahmen des Vor- schusses.
3.4 Besteuerung von ausländischen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz
Bei ausländischen Arbeitnehmern ohne fremdenpolizeiliche Niederlassungsbewilligung un- terliegen die Leistungen der Quellensteuer, wenn sie als Erwerbsausfall im Sinne von Art. 106 Abs. 2 Bst. b StG qualifiziert werden können. Andernfalls werden die Leistungen - wenn überhaupt - im Rahmen der ergänzenden ordentlichen Veranlagung nach Art. 111 StG erfasst (z.B. Versorgerschaden).
4. Steuerliche Beurteilung gemäss DBG
Das DBG sieht in Art. 23 Bst. a und b die Besteuerung aller Ersatzeinkünfte sowie der ein- maligen oder wiederkehrenden Zahlungen bei Tod sowie für bleibende körperliche oder ge- sundheitliche Nachteile vor. Die Besteuerung von Leistungen nach Art. 23 Bst. b DBG erfolgt gemäss Art. 38 DBG. Genugtuungsleistungen sind steuerfrei (Art. 24 Bst. g DBG).
Bezüglich Quellenbesteuerung von ausländischen Personen wird sinngemäss auf Ziff. 3.4 hievor verwiesen.
ersetzt 01.01.2009 -2- 01.07.2017