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StB 45 Nr. 9

Beiträge an die gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a)

1. Rechtsgrundlagen

  • Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982 (BVG; SR 831.40);

  • Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und In- validenvorsorge vom 17. Dezember 1993 (FZG; SR 831.42);

  • Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vor- sorgeformen vom 13. November 1985 (BVV3; SR 831.461.3).

Nach Art. 45 Abs. 1 Bst. e StG können die Beiträge an die gebundene Selbstvorsorge nach Art. 82 BVG von den steuerbaren Einkünften abgezogen werden. Die möglichen Formen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) sowie der Umfang der zulässigen Beiträge sind in der BVV3, die der Bundesrat gestützt auf Art. 82 Abs. 2 BVG erlassen hat, abschliessend geregelt. Das Ausmass der Abzugsfähigkeit solcher Beiträge bemisst sich somit aus- schliesslich nach Bundesrecht.

2. Anerkannte Vorsorgeformen

Als Formen der gebundenen Selbstvorsorge anerkannt sind die gebundene Vorsorgeversi- cherung bei Versicherungseinrichtungen und die gebundene Vorsorgevereinbarung mit Bankstiftungen (Art. 1 Abs. 1 BVV3).

Als gebundene Vorsorgeversicherungen gelten besondere Kapital- und Rentenversiche- rungen auf den Erlebens-, Invaliditäts- oder Todesfall, einschliesslich allfälliger Unfall-Zu- satzversicherungen auf den Todes- oder Invaliditätsfall, die mit einer der Versicherungsauf- sicht unterstellten oder mit einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung gemäss Art. 67 Abs. 1 BVG abgeschlossen werden und ausschliesslich und unwiderruflich der Vor- sorge dienen (Art. 1 Abs. 2 BVV3). Versicherungen auf fremdes oder auf zwei Leben dienen nicht der Selbstvorsorge und werden daher nicht anerkannt. Eine Vorsorgepolice darf nur von einer versicherungsnehmenden Person abgeschlossen werden. Reine Risikoversiche- rungen ohne Sparteil sind zulässig.

Als gebundene Vorsorgevereinbarungen gelten besondere Sparverträge, die mit Bankstif- tungen abgeschlossen werden und durch eine Risiko-Vorsorgeversicherung ergänzt wer- den können (Art. 1 Abs. 3 BVV3).

Die Anerkennung solcher Verträge und damit die Abzugsberechtigung für die entsprechen- den Vorsorgebeiträge setzt die ausdrückliche Genehmigung des Vertragsmodells durch die Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV voraus (Art. 1 Abs. 4 BVV3). Die Liste der von ihr anerkannten Vertragsmodelle findet sich auf deren Internetseiten (vgl. auch StB 45 Nr. 11).

3. Vertragsdauer

Vorsorgeversicherungen und Vorsorgevereinbarungen müssen nach den Regeln der BVV3 nicht für eine bestimmte Mindestdauer eingegangen werden. Es ist daher auch kurz vor der Pensionierung stehenden steuerpflichtigen Personen nicht verwehrt, einen steuerbegüns- tigten Vorsorgevertrag einzugehen, selbst wenn damit die Zeitspanne zwischen dem Ver- tragsabschluss und der Ausrichtung der Leistungen sehr kurz ist. Zulässig ist es auch, wenn

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eine steuerpflichtige Person nach Bezug der Altersleistungen innerhalb der letzten fünf Jahre vor Erreichen des Referenzalters gemäss Art. 21 Abs. 1 AHVG (StB 52 Nr. 3) oder bei nachgewiesener Erwerbstätigkeit bis 5 Jahre nach Erreichen des Referenzalters noch einmal einen Vorsorgevertrag abschliesst, um sich erneut eine gebundene Selbstvorsorge aufzubauen (Art. 7 Abs. 3 BVV3).

Die mögliche Vertragsdauer wird grundsätzlich durch das Referenzalter gemäss AHVG be- grenzt (Art. 3 Abs. 1 BVV3). Die vorsorgenehmende Person kann den Bezug der Leistun- gen jedoch bei nachgewiesener Erwerbstätigkeit bis höchstens 5 Jahre nach Erreichen des AHV-Referenzalters aufschieben. Die Vorsorgeeinrichtungen dürfen nach Erreichen des Referenzalters nur noch unter der Voraussetzung 3a-Beiträge entgegennehmen, dass die vorsorgenehmende Person ihre Erwerbstätigkeit nachweist. Das gilt auch für reine Risiko- versicherungen. Das bedeutet, dass spätestens ab Aufgabe der verlängerten Erwerbstätig- keit, maximal aber bei Erreichen des AHV-Alters + 5 Jahre, keine abzugsberechtigten Bei- träge mehr geleistet werden können (Art. 7 Abs. 3 BVV3) und zudem der anwartschaftliche Charakter des geäufneten Vorsorgeguthabens dahinfällt, was die Steuerbarkeit der Leis- tung bewirkt (StB 52 Nr. 3).

Der Vorsorgegesetzgeber hat im Zusammenhang mit dem Aufschub des Bezugs gemäss Art. 3 Abs. 1 BVV3 kein Mindesteinkommen vorgesehen. Steuerlich wird ein Aufschub des Säule 3a-Bezugs über das Referenzalter hinweg indes nur zugelassen, wenn keine Steu- erumgehung vorliegt. Eine solche wird z.B. angenommen, wenn das Bruttoeinkommen ver- nachlässigbar gering ausfällt, dieses offensichtlich nur noch zum Zweck des Aufschubs der Säule 3a-Leistung erzielt wird oder es generell an einer gewissen Regelmässigkeit der Ein- kommenserzielung mangelt.

Im Jahr, in dem die Erwerbstätigkeit beendet wird, kann zum letzten Mal ein voller Beitrag geleistet werden (Art. 7 Abs. 4 BVV3). Allerdings hat die Einzahlung zwingend noch wäh- rend der Dauer der Erwerbstätigkeit zu erfolgen (vgl. Ziff. 4. hiernach).

4. Kreis der vorsorgenehmenden Person

Die Säule 3a ist als Ergänzung zur 1. und 2. Säule ausgestaltet. Sie kann daher grundsätz- lich nur von Personen gebildet werden, die nach den gesetzlichen Bestimmungen wenigs- tens der 1. Säule (AHV/IV) angehören (Art. 5 Abs. 1 BVG). Der Abschluss eines Vorsorge- vertrages der Säule 3a bzw. die Berechtigung zum Abzug entsprechender Beiträge setzt somit grundsätzlich kumulativ voraus:

  • Ausübung einer Erwerbstätigkeit

Massgebend ist, ob eine Erwerbstätigkeit im AHV-rechtlichen Sinn vorliegt. Es kann sich um eine selbständige oder unselbständige Tätigkeit handeln; auch die Erwerbstätigkeit einer Person mit Schweizer Bürgerrecht im Ausland für einen Arbeitgeber/eine Arbeitge- berin in der Schweiz genügt, sofern der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin der AHV unterstellt ist.

Ein vorübergehender Unterbruch der Erwerbstätigkeit (wegen Militärdienstes, Krankheit usw.) schliesst die Fortführung des Vorsorgevertrages und damit die Abzugsberechti- gung nicht aus.

Mit der dauerhaften Aufgabe der Erwerbstätigkeit entfällt die Abzugsberechtigung. Im Jahr der Erwerbsaufgabe darf zwar noch der volle Jahresbeitrag einbezahlt werden, je- doch muss dies vor der Beendigung der Erwerbstätigkeit geschehen.

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Ersatzeinkünfte wie (Überbrückungs-) Renten sind keine Einkünfte aus unselbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit (Art. 82 Abs. 2 BVG, Art. 7 BVV3). Eine vorzeitige Pensionierung bewirkt aber nicht die Fälligkeit der Leistung.

Hiervon zu unterscheiden ist der Fall, in welchem eine nach wie vor erwerbstätige steu- erpflichtige Person die BVG-Altersrente bezieht (sog. passive Zugehörigkeit zur

2. Säule). Solchenfalls kann diese bis zur Aufgabe der Erwerbstätigkeit bzw. spätestens

fünf Jahre über das Referenzalter hinaus weiterhin Beiträge an die Säule 3a leisten. Da die steuerpflichtige Person nicht mehr aktiv der 2. Säule angehört, kann sie den "gros- sen" Säule 3a-Beitrag (Ziff. 6.3 hiernach) steuerlich zum Abzug bringen.

Hausfrauen/Hausmänner gelten AHV-rechtlich nicht als erwerbstätig. Damit der im Be- trieb des Ehepartners mitarbeitende Ehegatte in der Säule 3a vorsorgen kann, muss entweder ein Arbeitsverhältnis (Einzelarbeitsvertrag) oder ein Gesellschaftsverhältnis vorliegen. Geht weder das eine noch das andere aus der Buchhaltung hervor, genügt auch eine Abrechnung mit der AHV-Ausgleichskasse nicht (SGE 1994 Nr. 30).

Arbeitslose können bis zum Ende der Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung Bei- träge in die Säule 3a leisten, da diese Leistungen das Erwerbseinkommen vorüberge- hend ersetzen (SGE 2006 Nr. 29). Nach Ende der Leistungen (Taggelder) sind Beiträge an die Säule 3a nicht mehr möglich, unabhängig davon, ob sie durch Unterstützungs- bzw. Fürsorgeleistungen ersetzt werden. Ebenso wenig können dauernd vollinvalide Personen eine Säule 3a führen.

Krankentaggelder nach Art. 25 IVG und Art. 29 MVG sowie Mutterschaftsentschädigun- gen (StB 36 Nr. 6) stellen Erwerbsersatzleistungen dar und berechtigen daher grund- sätzlich zur Bildung einer gebundenen Selbstvorsorge. Andere Versicherungsleistungen bei Unfall, Krankheit oder Invalidität gehören nicht zum AHV-pflichtigen Erwerbseinkom- men (Art. 6 AHVV) und sind deshalb nicht Grundlage für eine Säule 3a. Namentlich IV- Renten stellen nicht Erwerbsersatzeinkommen dar. Ihr Grund liegt in einer bestimmten körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung der Gesundheit.

Personen, welche eine Invalidenrente beziehen, können keine Säule 3a bilden, wenn sie vollständig erwerbslos sind. Erzielen sie jedoch im Rahmen einer Resterwerbsfähigkeit ein der AHV-Pflicht unterliegendes Erwerbseinkommen, sind daran anknüpfend Beiträge an die Säule 3a zulässig.

Personen, deren Erwerbseinkünfte ausschliesslich im vereinfachten Abrechnungsver- fahren nach Art. 122bis - Art. 122quater StG und Art. 37a DBG an der Quelle besteuert werden, können keine Beiträge in die Säule 3a leisten (vgl. Ziff. 6.1 hiernach).

  • Versicherung in der 1. Säule (AHV/IV)

Obligatorisch: zivilrechtlicher Wohnsitz in der Schweiz und/oder Erwerbstätigkeit in der Schweiz; Personen mit Schweizer Bürgerrecht im Ausland, die von einem Arbeitgeber/einer Arbeitgeberin in der Schweiz ent- löhnt werden.

Fakultativ: Personen mit Schweizer Bürgerrecht mit Wohnsitz im Ausland.

Um eine Säule 3a zu bilden, muss eine AHV-Pflicht bestehen. Personen, welche das Referenzalter erreicht haben, sind weiterhin der AHV unterstellt und können, wenn sie den Nachweis der Erwerbstätigkeit erbringen, weiterhin Beiträge auf ein Säule 3a-Konto einzahlen, auch wenn ihr Einkommen unterhalb des AHV-Freibetrages liegt, auf dem die AHV gemäss Sonderbestimmung von Art. 4 Abs. 2 Bst. b AHVG keine Beiträge erhebt.

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Die Zugehörigkeit zu einer ausländischen Sozialversicherung wird der AHV-Pflicht nicht gleichgestellt. Eine Ausnahme besteht indes bei Personen, die in der Schweiz wohnen und von hier aus täglich an den Arbeitsort im Fürstentum Liechtenstein pendeln (Grenz- gänger/innen). Diese sind zwar der Sozialversicherung (1. Säule) im Fürstentum Liech- tenstein unterstellt. Ihr Erwerbseinkommen wird indes gestützt auf Art. 15 Abs. 4 DBA CH-FL ausschliesslich in der Schweiz besteuert, weshalb eine Verweigerung des Säule 3a-Abzugs in der Schweiz nicht sachgerecht erschiene und zudem dem Grundgedanken von Art. 15 Abs. 4 DBA CH-FL zuwider liefe.

Dementsprechend können einen gebundenen Vorsorgevertrag (Säule 3a) abschliessen und den Abzug der Beiträge gemäss Ziff. 6 hiernach beanspruchen:

  • Steuerpflichtige Personen mit Wohnsitz im Ausland und Erwerbstätigkeit für einen Arbeitgeber/einer Arbeitgeberin in der Schweiz (AHV-Pflicht; vor allem Grenzgän- ger/innen). Nicht entscheidend ist, ob sie die Vorsorgebeiträge in der Schweiz auch zum Abzug bringen können;

  • im Ausland erwerbstätige Personen für eine/n der AHV-Pflicht unterstellten Arbeitge- ber/in;

  • Steuerpflichtige Personen mit Wohnsitz in der Schweiz und Erwerbstätigkeit im Fürs- tentum Liechtenstein (Grenzgänger/innen), deren Erwerbseinkommen vollumfänglich der Besteuerung in der Schweiz unterstellt ist. Bei einer Aufteilung des Besteuerungs- rechts zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein kann der Säule 3a- Abzug in der Schweiz nur anteilsmässig (im Verhältnis der Erwerbseinkommen) gel- tend gemacht werden;

  • Angehörige von internationalen Organisationen, deren Erwerbseinkommen AHV- versichert ist;

  • schweizerische Diplomaten und Diplomatinnen im Ausland, die in der Schweiz steuer- und AHV-pflichtig sind.

Dagegen können keinen gebundenen Vorsorgevertrag abschliessen:

  • Grenzgänger/innen mit Wohnsitz in der Schweiz und ausländischem Arbeitsort, deren Arbeitseinkommen in der Schweiz besteuert wird und die von der schweizerischen AHV-Pflicht befreit sind (ausgenommen bei freiwilliger AHV-Versicherung sowie Grenzgänger/innen FL);

  • Steuerpflichtige Personen mit Wohnsitz in der Schweiz, die in der Schweiz für eine/n ausländische/n Arbeitgeber/in tätig sind, für das entsprechende Erwerbseinkommen in der Schweiz besteuert werden, jedoch aufgrund eines Beschlusses der zuständi- gen AHV-Behörde oder aufgrund eines internationalen Abkommens von der AHV- Pflicht befreit sind (ausgenommen bei freiwilliger AHV-Versicherung);

  • ausländische Diplomaten und Diplomatinnen in der Schweiz (nicht AHV-pflichtig);

  • Angehörige von internationalen Organisationen mit subjektiver Steuerbefreiung (voll- umfängliche Steuerbefreiung, ausgenommen für in der Schweiz gelegene Grundstü- cke), sofern sie nicht AHV-versichert sind.

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  • Anerkennung der Vorsorgeform (Ziff. 2)

Vorsorgeformen im Ausland werden, selbst wenn sie mit jenen in der Schweiz vergleich- bar sind, nicht anerkannt.

Eine Versicherung in der 2. Säule ist nicht Voraussetzung. Es spielt auch keine Rolle, ob die steuerpflichtige Person in der Schweiz unbeschränkt oder bloss beschränkt steu- erpflichtig ist.

5. Begünstigte Personen

Als begünstigte Personen vorgesehen sind neben der vorsorgenehmenden Person nach dessen Ableben in erster Linie der überlebende Ehegatte oder die überlebende eingetra- gene Partnerin oder der überlebende eingetragene Partner, die direkten Nachkommen so- wie Personen, für deren Unterhalt die vorsorgenehmende Person in massgeblicher Weise aufgekommen ist. Als massgeblich unterstützte Person gilt auch jemand, der mit der vor- sorgenehmenden Person in den letzten fünf Jahren bis zu deren Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder der für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsa- mer Kinder aufkommen muss. Die vorsorgenehmende Person kann diese Personen be- stimmen und deren Ansprüche näher bezeichnen. Fehlen solche Personen, können auch die Eltern, die Geschwister und die übrigen gesetzlichen oder eingesetzten Erben begüns- tigt werden, wobei die vorsorgenehmende Person deren Reihenfolge ändern und deren Ansprüche näher bezeichnen kann (Art. 2 BVV3; StB 52 Nr. 3).

6. Abzugsberechtigte Beiträge

6.1 Allgemeines

Im Gegensatz zu den Beiträgen, die an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge geleistet werden (2. Säule, StB 45 Nr. 7), ist der Abzug der Beiträge an die gebundene Selbstvor- sorge mit einem fixen Höchstbetrag begrenzt. Das Mass der Abzüge ist in Art. 7 BVV3 abschliessend festgelegt. Einkäufe bzw. Nachzahlungen von Beiträgen sind ebenfalls nur begrenzt möglich (vgl. Ziff. 7 hiernach).

Der Umfang der Abzugsberechtigung entspricht zugleich der Höhe der zulässigen Beiträge (SGE 1999 Nr. 24). In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die für anerkannte Vorsorgeformen geleisteten Beiträge nicht nur vom Einkommen in Abzug gebracht werden können, sondern zufolge des anwartschaftlichen Charakters der entsprechenden Ansprü- che auch von der Vermögenssteuer ausgenommen sind. Zusätzlich unterliegen die Zinser- träge, die zum Vorsorgesparguthaben geschlagen werden, weder der Einkommenssteuer noch der Verrechnungssteuer.

Mit der Begrenzung der Abzugsberechtigung wurde jedoch auch das Ausmass der Befrei- ung von der Vermögens- und der Verrechnungssteuer festgelegt, was höhere als abzugs- berechtigte Beitragszahlungen ausschliesst. Überschiessende Beiträge stellen freies Spa- ren (Säule 3b) dar. In der maximalen Begrenzung der Beiträge sind auch allfällige Zusatz- kosten bei unterjähriger oder ratenweiser Prämienzahlung sowie Risikoversicherungsprä- mien eingeschlossen, welche zwar weder die Höhe des Vorsorgesparguthabens, noch die Deckung der weiteren Versichertenrisiken beeinflussen, aber dennoch von der Beitragsbe- grenzung der BVV3 erfasst werden. Die Verordnung begrenzt nicht die Leistungen, sondern die Beiträge. Auch mit derartigen Zusatzkosten dürfen die Beitragsleistungen deshalb den Maximalabzug nicht übersteigen.

01.01.2025 -5- ersetzt 01.01.2023

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In der Praxis wird eine Aufrundung der Beiträge (nicht aber der Abzüge!) auf die nächsten Fr. 100.-- toleriert.

Der Abschluss von Vorsorgevereinbarungen mit mehreren Bankstiftungen und Versiche- rungsgesellschaften ist zulässig. In jedem Falle darf aber die Gesamtheit der geleisteten Beiträge (inkl. allfällige Beiträge an eine ergänzende Risiko-Vorsorgeversicherung) den Ma- ximalabzug nicht übersteigen.

Stellt bei einem kombinierten Versicherungsprodukt, bestehend aus Todesfallrisikoversi- cherung und Sparteil oder Erlebensfallversicherung mit Rückgewähr, der Versicherungs- nehmer seine Beiträge ein, kann die in jedem Fall fällige Risikoprämie dem Spar- oder De- ckungskapital belastet werden. Die Reduktion des kapitalbildenden Teils zugunsten der Ri- sikoversicherung verhält sich steuerlich neutral. Der Versicherungsnehmer kann keinen Beitrag abziehen, und die Versicherungsgesellschaft darf ihm auch keine Beiträge beschei- nigen (Form. 21 EDP).

Eine Vorsorgeversicherung mit Prämienbefreiung bei Erwerbsunfähigkeit enthält eine Inva- lidenrentenversicherung. Die Prämienbefreiung entspricht der Invalidenrente. Sie ist grund- sätzlich einkommenssteuerpflichtig. Die Rente wird aber bemessungstechnisch durch den Abzug des 3a-Beitrags in gleicher Höhe kompensiert. Wird die Prämienbefreiung nicht als Renteneinkommen besteuert, kann anderseits auch kein Beitrag abgezogen werden.

Beiträge für eine Vorsorgeversicherung, die von der vorsorgenehmenden Person auf ein (verfügbares oder nicht verfügbares) Prämiendepot bei einer Versicherungsgesellschaft einbezahlt werden, sind nicht abziehbar. Das Prämiendepot selbst ist keine anerkannte Vorsorgeform, sondern dient lediglich als Reservoir im Prämienzahlungsverkehr. Zum Ab- zug zugelassen sind die Prämien erst, wenn diese bei Prämienfälligkeit dem Prämiendepot belastet werden. Die Erträge des Prämiendepots unterliegen der Einkommenssteuer und der jährliche Depotsaldo der Vermögenssteuer.

BVV3-Beiträge gelten auch bei den Selbständigerwerbenden stets als Kosten der privaten Lebenshaltung. Sie dürfen deshalb nicht anteilig der Erfolgsrechnung belastet werden.

Der Maximalabzug gemäss Art. 7 BVV3 ist unterschiedlich hoch, je nachdem, ob die steu- erpflichtige Person einer Vorsorgeeinrichtung der 2. Säule angehört oder nicht. Massgrösse für die Bestimmung des maximalen jährlichen Abzuges ist grundsätzlich der obere Grenz- betrag, der jeweils für die Bestimmung des koordinierten, obligatorisch BVG-versicherten Lohnes gemäss Art. 8 BVG massgebend ist. Dieser kann vom Bundesrat den Erhöhungen der einfachen minimalen Altersrente der AHV sowie an die allgemeine Lohnentwicklung angepasst werden (Art. 9 BVG), so dass sich der Maximalabzug auch ohne Gesetzesrevi- sion verändern kann.

Das im jeweiligen Kalenderjahr zugelassene Beitragsmaximum gilt für die in diesem Jahr einbezahlten Beträge. Grundlage für die steuerliche Abzugsfähigkeit ist die von der Bank- stiftung bzw. Versicherungseinrichtung ausgestellte Bescheinigung (vgl. unten Ziff. 9).

Sind beide Ehegatten (resp. die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner) er- werbstätig und leisten beide Beiträge an eine anerkannte Vorsorgeform, so können beide die möglichen Abzüge je für sich beanspruchen, wobei für die Höhe des Abzuges die je- weiligen Verhältnisse beim betreffenden Ehegatten massgebend sind.

Im vereinfachten Abrechnungsverfahren sind keine Abzüge möglich, welche über die be- reits im Tarif enthaltenen hinausgehen; es besteht daher auch keine Möglichkeit, im Zu- sammenhang mit vereinfacht abgerechneten kleinen Arbeitsentgelten einen Beitrag an die Säule 3a abzuziehen. Die jüngere bundesgerichtliche Rechtsprechung verlangt allerdings,

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dass die vereinfacht abgerechneten Arbeitsentgelte bei der Bemessung der Säule 3a-Bei-

träge zum ordentlich veranlagten Erwerbseinkommen hinzugerechnet werden

(BGer

2C_916/2020 vom 19. Mai 2022).

6.2 Abzug für steuerpflichtige Personen, die einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge

(2. Säule) angehören (Art. 7

Abs. 1 Bst. a BVV3)

Für Arbeitnehmende und Selbständigerwerbende, die einer Vorsorgeeinrichtung der 2. Säule angehören, beträgt der maximale jährliche Abzug 8 Prozent des oberen Grenzbe- trages gemäss Art. 8 Abs. 1 BVG. Es ergeben sich damit folgende Maximalabzüge:

2020

Fr. 6'826.--

2021

Fr. 6'883.--

2022

Fr. 6'883.--

2023

Fr. 7'056.--

2024

Fr. 7'056.--

2025

Fr. 7'258.--

Von steuerpflichtigen Personen, die in der 2. Säule versichert sind, kann dieser Maximalab- zug ungeachtet der Höhe des Erwerbseinkommens und des Ausmasses der Versicherung

in der 2. Säule beansprucht werden. Der

Abzug für Beiträge an die Säule

3a ist kein Ge-

winnungskostenabzug. Er ist zwar von einer Erwerbstätigkeit abhängig, als allgemeiner Ab-

zug (Art. 45 StG) aber von der Höhe des

steuerbaren Einkommens unabhängig (SGE 2007

Nr. 14). Für die Gewährung des Abzuges spielt es zudem keine

Rolle, ob die versicherte

Person im über-, vor-, unter- oder obligatorischen Bereich versichert ist.

Einer Vorsorgeeinrichtung der 2. Säule gehören alle steuerpflichtigen Personen an, die ei-

ner solchen Einrichtung aktiv angeschlossen sind. Ein aktiver Anschluss

ist gegeben, wenn

noch keine Leistungen für Alter oder Invalidität angefallen sind und zudem die Rechte ge-

genüber

der Vorsorgeeinrichtung sich fortentwickeln und weiter anwachsen. In der Regel

ist ein

aktiver Anschluss mit fortlaufenden Beitragszahlungen verbunden. Das ist auch dann

der Fall, wenn eine arbeitnehmende Person nur Risikoprämien bezahlt (in

der Regel bis

zum 25.

Altersjahr) oder eine steuerpflichtige Person (z.B. nach einer Verselbständigung)

weiterhin Prämien an eine Freizügigkeitspolice für die Deckung der Risiken Tod und Invali-

dität bezahlt. In Ausnahmefällen kann jedoch auch ein aktiver Anschluss

ohne Beitragszah-

lungen der arbeitnehmenden Person vorliegen:

  • Die Beiträge werden vollständig von einer dritten Person, beispielsweise vom Arbeitge- ber oder der Arbeitgeberin, bezahlt (Arbeitgeberanteil 100 Prozent).

  • Eine arbeitnehmende Person wird für einige Monate beurlaubt; während der Zeit, in der diese keinen Lohn bezieht, sind die Beitragszahlungen eingestellt.

  • Statuten oder Reglement der Vorsorgeeinrichtung sehen vor, dass Arbeitnehmende, welche eine bestimmte Anzahl Beitragsjahre aufweisen, keine Beiträge mehr bezahlen müssen, auch wenn das vorgesehene Rücktrittsalter noch nicht erreicht ist.

  • Statuten oder Reglement der Vorsorgeeinrichtung sehen vor, dass in Fällen vorüberge- hender Arbeitsunfähigkeit, in denen anstelle von Lohnzahlungen Erwerbsausfallentschä- digungen entrichtet werden, keine Beitragspflicht besteht (= sogenannte Prämienbefrei- ung).

Keiner Einrichtung der 2. Säule gehört eine steuerpflichtige

Person an,

wenn sie zur Vor-

sorgeeinrichtung nur noch als Leistungsempfänger/in (Rentenbezüger/in zufolge Eintritts des Versicherungsereignisses) in Beziehung steht oder nur noch die Stellung einer passiv

angeschlossenen Person hat.

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Ob eine steuerpflichtige Person für

ihr Haupterwerbseinkommen oder nur für ein Teiler-

werbseinkommen einer 2. Säule angehört, ist unbeachtlich. Auch eine selbständigerwer- bende Person mit einem in der 2. Säule versicherten Teilerwerbseinkommen aus unselb- ständiger Tätigkeit kann somit Beiträge an eine Säule 3a nur in dem gemäss Art. 7 Abs. 1 Bst. a BVV3 zugelassenen Umfang leisten und steuerlich in Abzug bringen (z.B. angestell- ter Spitalarzt mit zusätzlicher eigener Praxis, selbständiger Anwalt mit Nebenerwerb als

angestellter Verbandssekretär; SGE 2011 Nr. 7, 2007 Nr. 6 und 2004 Nr. 24).

Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung unterstehen für die Risiken Tod und Invalidität nicht aber für das Risiko Alter obligatorischen beruflichen Vorsorge. Da sie somit

einer 2. Säule angehören, können sie Beiträge an

eine Säule 3a nur im Rahmen von

Art. 7

Abs. 1 Bst. a BVV3 leisten (SGE 2006 Nr. 29).

6.3 Abzug für steuerpflichtige Personen, die keiner Einrichtung der beruflichen Vorsorge

(2. Säule) angehören (Art. 7 Abs. 1

Bst. b BVV3)

Erwerbstätige steuerpflichtige Personen, die keiner Vorsorgeeinrichtung der 2. Säule ange- hören (was vor allem für selbständigerwerbende Personen zutreffen kann), können ihre

Beiträge an die Säule 3a jährlich bis 20 Prozent

des Erwerbseinkommens, jedoch höchs-

tens bis 40 Prozent des oberen Grenzbetrages gemäss Art. 8 Abs. 1 BVG in Abzug bringen.

Das ergibt folgende Höchstabzüge:

max. Fr.

max. Fr.

2020

20% d. Erwerbseinkünfte

34'128.--

2023 20% d. Erwerbseinkünfte

35'280.--

2021

20% d. Erwerbseinkünfte

34'416.--

2024 20% d. Erwerbseinkünfte

35'280.--

2022

20% d. Erwerbseinkünfte

34'416.--

2025 20% d. Erwerbseinkünfte

36'288.--

Unter Erwerbseinkommen ist die Gesamtheit des Einkommens einer steuerpflichtigen

Per-

son aus selbständiger und unselbständiger, haupt- oder nebenberuflicher Erwerbstätigkeit gemäss Steuererklärung zu verstehen. Bei Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätig- keit ist dies der Bruttolohn nach Abzug der AHV/IV/EO/ALV-Beiträge, bei Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit der Saldo der Gewinn- und Verlustrechnung nach Vornahme allfälliger steuerlicher Korrekturen (auch hier nach Abzug der persönlichen Beiträge an die AHV/IV/EO, aber ohne Abzug irgendwelcher Beiträge an die Säule 3a) und nach Verlustver-

rechnung aus den Vorjahren. Das Erwerbseinkommen

umfasst bei selbständigerwerben-

den Personen auch allfällige Krankentaggelder, Kapitalgewinne auf Geschäftsvermögen sowie die gesondert besteuerten Liquidationsgewinne (Art. 52bis StG). Die Kinderzulagen der selbständigerwerbenden Person sind keine Erwerbseinkünfte und unterliegen nicht der AHV-Pflicht. Sie fallen bei der Ermittlung des zulässigen Säule 3a-Abzugs aus der Bemes-

sung. Bei den als selbständigerwerbend geltenden

Kollektivgesellschaftern/innen stellen

die Anteile am Reingewinn, die ausgerichteten Gehälter und Naturalleistungen sowie die

Eigenkapitalzinsen Erwerbseinkommen

dar.

Die Säule 3a-Beiträge müssen in der

Bemessungsperiode bezahlt werden. Unter steuerli-

cher Betrachtungsweise ist der Abzug der Beiträge anzuerkennen, wenn diese bis spätes- tens 31. Dezember für das betreffende Jahr unwiderruflich und vermögenswirksam geleis- tet werden. Auch der Selbständigerwerbende kann nach dem Jahresabschluss seine Vor-

sorgebeiträge für das abgelaufene Jahr nicht mehr "nachbessern".

Bei der Liquidationsgewinnbesteuerung wird der Abzug für geleistete Säule 3a-Beiträge in erster Linie im Rahmen der ordentlichen Steuerveranlagung bis zum Betrag des Erwerbs- einkommens berücksichtigt. Nur soweit dort kein Abzug möglich ist, kann der überschies- sende Teil beim gesondert besteuerten Liquidationsgewinn im Sinn von Art. 52bis StG ab-

gezogen werden.

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Liegt kein Erwerbseinkommen vor, weil eine selbständigerwerbende Person beispielsweise einen Verlust erleidet, kann kein Abzug getätigt werden. Dies gilt selbst dann, wenn die Risikoprämie aus versicherungsrechtlichen Gründen gleichwohl bezahlt werden muss (vgl.

Ziff. 6.4 hiernach).

Eine selbständigerwerbende Person, welche einer unselbständigen Nebenerwerbstätigkeit nachgeht und für dieses Erwerbseinkommen einer zweiten Säule angeschlossen ist, kann

lediglich den "kleinen" Abzug gemäss Art. 7 Abs. 1 Bst. a

BVV3 geltend machen (Ziff. 6.2

hiervor). Gestützt auf Art. 1j Abs. 1 Bst. c BVV2 besteht

jedoch die Möglichkeit, dass sich

eine hauptberuflich selbständigerwerbende Person für ihre

Nebenerwerbstätigkeit von der

obligatorischen Versicherung im

Rahmen der zweiten Säule freistellen lässt. Nach erfolgter

Freistellung gehört sie nicht mehr einer beruflichen Vorsorgeeinrichtung an und kann den

"grossen" Säule 3a-Abzug gemäss

Art. 7 Abs. 1 Bst. b BVV3

geltend machen.

Erwerbstätige, die rechtswidrig, d.h. trotz bestehender Versicherungspflicht, nicht der obli- gatorischen beruflichen Vorsorge angeschlossen sind, können ebenfalls nur den "kleinen" Säule 3a-Abzug (Art. 7 Abs. 1 Bst. a BVV3) in Anspruch nehmen (VRKE I/1-2019/249, 250). Bestehen Zweifel, ob eine erwerbstätige Person (z.B. Aktionärsarbeitnehmer) zu Recht kei-

ner zweiten Säule angeschlossen

ist, kann die Steuerbehörde von ihr verlangen, dass sie

von der registrierten Vorsorgeeinrichtung der Gesellschaft oder - wenn diese über keine solche verfügt - von der Aufsichtsbehörde eine Bestätigung beibringt, wonach sie nicht an- geschlossen sein muss. Da es sich dabei nicht um eine Leistungsbescheinigung handelt, ist eine Vorsorgeeinrichtung nicht verpflichtet, diese Bestätigung direkt der Steuerbehörde einzureichen (Art. 174 Bst. b StG; vgl. auch bezüglich Schweigepflicht Art. 86 BVG).

6.4 Bemessung der Beiträge

Beiträge an die Säule 3a gehören zu den unregelmässigen Aufwendungen im Sinne von

Art. 66 Abs. 3 und 4 StG. Bei unterjähriger Steuerpflicht

werden sie deshalb nicht für die

Satzbestimmung umgerechnet (StB

66 Nr. 2). Der höchst zulässige Beitrag bemisst sich

auch bei unterjähriger Steuerpflicht nach vorstehenden Abzugsregeln (Ziff. 6.1. - 6.3.). Er

wird nicht pro rata temporis gekürzt. Dasselbe gilt, wenn

die Erwerbstätigkeit nicht das

ganze Jahr ausgeübt wird.

Bei einem Wechsel in der Abzugsberechtigung (mit/ohne 2. Säule) gelten die jeweiligen Maximalabzüge und der höchst zulässige Abzug insgesamt (keine pro rata-Berechnung).

Beispiel:

Arbeitnehmer bis 30.6.2024; ab 1.7.2024 Selbständigerwerbender ohne 2. Säule, erster

Geschäftsabschluss 31.12.2024, Gewinn Fr. 140'000.--.

Beiträge an Säule 3a

April 2024

Fr. 7'056.--

Dezember 2024

Fr. 30'000.--

Fr. 37'056.--

rechnerische Abzüge

für 01.01. - 30.06.2024

Fr. 7'056.--

für 01.07. - 31.12.2024

Fr. 28'000.--

(20% von Fr. 140'000.--)

zulässiger Abzug maximal

Fr. 35'056.--

Rückzahlungspflichtig

Fr. 2'000.--

(Fr. 37'056.-- ./. Fr. 35'056.--)

01.01.2025

-9-

ersetzt 01.01.2023

StB 45 Nr. 9

Nach der gleichen Methode werden die zulässigen Abzüge bemessen, wenn sich eine selb- ständigerwerbende Person ohne zweite Säule im Lauf der Steuerperiode einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge anschliesst. Sachgemäss sind auch die zulässigen Beiträge bei

einem Wechsel von einem aktiven zu einem nur noch passiven Anschluss an

eine Vorsor-

geeinrichtung (Ziff. 6.2) zu berechnen.

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer geht Ende Juni 2024 mit Erreichen des 65. Altersjahrs in Pension. Er bezieht ab dann die Altersrente aus der 2. Säule. In reduziertem Ausmass arbeitet er jedoch noch weiter. Zwischen Juli und Dezember 2024 erzielte er ein AHV-pflichtiges Erwerbsein-

kommen von Fr. 30'000.--.

Beiträge an Säule 3a

1. Halbjahr 2024 (aktiv), Beitrag muss bis Ende Juni bezahlt sein)

Fr.

7'056.--

2. Halbjahr 2024 (passiv), 20% von Fr. 30'000.--

Fr.

6'000.--

maximal möglicher Abzug

Fr.

13'056.--

6.5 Zu hohe Beitragsleistungen

Beitragszahlungen, welche die im Einzelfall gegebene Abzugsberechtigung

gemäss vor-

stehenden Ziff. 6.2 oder 6.3 übersteigen, gelten als freie Sparleistungen. Sie werden des-

halb beim Vermögen aufgerechnet. Eine Aufrechnung der entsprechenden Zinsen kann

dagegen wegen Geringfügigkeit unterbleiben. Aus dem gleichen Grund werden die Zinsen

in der Säule 3a belassen.

Die steuerpflichtige Person wird aber aufgefordert, das Vorsorgekonto bzw. die Vorsorge- versicherung berichtigen zu lassen. Der Vorsorgeträger (Bankstiftung, Versicherungsge- sellschaft) muss somit eine Rückzahlung (oder Umbuchung auf ein grundsätzlich verrech- nungssteuerpflichtiges Konto) der zu viel bezahlten Beiträge (rein nominell, ohne Berück-

sichtigung von Kursschwankungen auf Kapitalanlagen und ohne aufgelaufene Zinsen)

vor-

nehmen. Aufgrund einer steueramtlichen Bestätigung ist der Vorsorgeträger hierzu

sowohl

berechtigt als auch verpflichtet. Die erfolgte Berichtigung ist vom Vorsorgeträger ausdrück- lich zu bestätigen. Die Berichtigung kann bei der nächsten Veranlagung anhand eines Kon-

toauszuges kontrolliert werden.

In der Praxis werden Rundungen bei den Einzahlungen der Beiträge (nicht

aber beim steu-

erlichen Abzug!) auf die nächsten Fr. 100.-- toleriert. Diese Toleranzgrenze gilt auch für

allfällige Rückzahlungen.

Überhöhte Beitragszahlungen müssen zurückbezahlt werden. Sie können nicht im Sinne einer "Vorratsleistung" an den unterbliebenen oder nicht voll ausgeschöpften Beitragsab-

zug des folgenden Kalenderjahres angerechnet werden (SGE 2007 Nr. 6).

Über das gesetzlich zulässige Mass hinausgehende Beiträge an eine reine

Risikoversiche-

rung mit Leistungsversprechen im Todesfall und bei Erwerbsunfähigkeit (nicht aber im Al-

tersfall) können im Nachhinein grundsätzlich nicht mehr zurückerstattet

werden. Der versi-

cherungsvertragliche Risikoschutz stand der vorsorgenehmenden Person im

betreffenden

Zeitraum tatsächlich zu, und eine Prämienrückerstattung ist deshalb gar

nicht mehr mög-

lich. In diesen besonderen Fällen wird deshalb auf eine Rückzahlung verzichtet. Der Steu- erabzug kann indessen nur im zugelassenen Ausmass angerechnet werden, und die Ab- zugskürzung hat keinen Einfluss auf die Besteuerung späterer Leistungen. Ist anzunehmen,

dass das künftige Erwerbseinkommen der vorsorgenehmenden Person die für

die vertrag-

ersetzt 01.01.2023 - 10 -

01.01.2025

StB 45 Nr. 9

liche Prämie erforderliche Höhe auch weiterhin nicht erreicht, wird eine Anpassung der Vor- sorgepolice verlangt. Im Fall einer Verweigerung schalten die Steuerbehörden die Auf- sichtsbehörden ein.

Unabhängig davon, ob die Beitragszahlungen steuerlich geltend gemacht werden konnten, unterliegen die bei Fälligkeit ausgerichteten Leistungen der Säule 3a in vollem Umfang der Besteuerung (StB 52 Nr. 3). Dies gilt auch, wenn die vorsorgenehmende Person übersetzte, nicht abgezogene oder nicht zum Abzug zugelassene Beiträge einbezahlt hat. Eine anteil- mässige Reduktion der steuerbaren Leistung ist im Gesetz nicht vorgesehen und daher nicht möglich (SGE 1999 Nr. 24 und 1994 Nr. 26).

7. Einkäufe in die Säule 3a

Als Folge der Annahme der Motion 19.3702 "Einkauf in die Säule 3a ermöglichen" durch die eidgenössischen Räte trat am 1. Januar 2025 eine Anpassung der Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung von Beiträgen an anerkannte Vorsorgeformen (BVV3) in Kraft. Mit dieser Änderung haben erwerbstätige Personen, die in bestimmten Jahren ent- weder keine Beiträge oder nicht den Maximalbetrag in ihre gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a) eingezahlt haben, die Möglichkeit, diese Beitragslücken unter bestimmten Vo- raussetzungen nachträglich in der Form von Einkäufen zu schliessen.

So können Beitragslücken in der Säule 3a bis zu zehn Jahre rückwirkend geschlossen und entsprechende Einkäufe von den Steuern abgezogen werden. Ein Einkauf ist jedoch nur für Beitragslücken möglich, die nach dem Inkrafttreten der Verordnungsänderung und somit ab 1. Januar 2025 entstanden sind. Zusätzlich zum ordentlichen Beitrag ist pro Jahr maxi- mal ein Einkauf in die Säule 3a in Höhe des sog. "kleinen Beitrages" zulässig. Ein Einkauf ist zudem nur möglich, wenn der ordentliche Beitrag im betreffenden Jahr vollständig ent- richtet wird. Wer einen Einkauf vornehmen will, muss zu Beiträgen in die Säule 3a berech- tigt sein, d.h. über ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen in der Schweiz verfügen.

Ein Einkauf in die Säule 3a setzt damit kumulativ Folgendes voraus:

  • Die einkaufende Person hat in den zehn Jahren vor dem Einkauf nicht alle für sie ma- ximal zulässigen Säule 3a-Beiträge einbezahlt;

  • die Beitragslücke ist nach dem Inkrafttreten der Verordnungsänderung, d.h. nach dem 1. Januar 2025 entstanden;

  • die einkaufende Person war in den betroffenen Jahren zur Leistung von Beiträgen an die Säule 3a berechtigt;

  • die einkaufende Person verfügt im Einkaufsjahr über ein AHV-pflichtiges Einkommen;

  • der ordentliche Säule 3a-Beitrag wurde im Einkaufsjahr voll einbezahlt;

  • der Einkauf beträgt maximal 8 Prozent des oberen Grenzbetrages gemäss Art. 8 Abs. 1 BVG bzw. übersteigt den "kleinen" Säule 3a-Beitrag nicht;

  • für die betroffenen Jahresbeitragslücken darf nicht schon früher ein Einkauf getätigt worden sein, d.h. für den Ausgleich einer Beitragslücke eines bestimmten Jahres ist nicht mehr als ein Einkauf zulässig. Mit einem Einkauf können aber mehrere Jahresbei- tragslücken ausgeglichen werden;

  • die vorsorgenehmende Person darf noch keinen Bezug der Altersleistung aus einem Gefäss der Säule 3a getätigt haben (Art. 3 Abs. 1 BVV3).

01.01.2025 - 11 - ersetzt 01.01.2023

StB 45 Nr. 9

Vorsorgeeinrichtungen und Bankstiftungen erstellen für den Einkauf eine Bescheinigung.

8. Steuerausscheidung

Bei der interkantonalen Steuerausscheidung werden die abzugsberechtigten Beiträge an die Säule 3a gleich wie diejenigen an die 2. Säule objektmässig verlegt, das heisst wie die Gewinnungskosten dem Steuerdomizil zugeschieden, an dem das entsprechende Erwerbs- einkommen besteuert wird. Bei anteiliger Zuscheidung des Erwerbseinkommens (Wohn- sitz/Geschäftsort, Geschäftsort/Ort der Betriebsstätte, Familienort/Ort der leitenden Stel- lung, usw.) werden auch die Beiträge anteilmässig verteilt (für besondere Konstellationen mit Auslandsbezug vgl. Schweizerische Steuerkonferenz, Vorsorge und Steuern, Anwen- dungsfälle zur beruflichen Vorsorge und Selbstvorsorge, Loseblattsammlung, Muri/Bern 2002 - , B.9.1.1 ff., insbesondere Anwendungsfall B.9.2.1, S. 2 f.).

Leistungen aus der Säule 3a werden grundsätzlich am Wohnsitz/Hauptsteuerdomizil des Empfängers im Zeitpunkt der Fälligkeit besteuert (StB 52 Nr. 3).

8. Bescheinigungspflicht

Voraussetzung für die Abzugsberechtigung ist die Beibringung einer entsprechenden Be- scheinigung durch die steuerpflichtige Person. Versicherungseinrichtungen und Bankstif- tungen sind deshalb gemäss Art. 8 BVV3 und Art. 172 Abs. 1 Bst. b StG resp. Art. 129 Abs. 1 Bst. b DBG verpflichtet, die geleisteten Beiträge sowohl gegenüber dem Pflichtigen als auch - wenn dieser im Veranlagungsverfahren seine Mitwirkung verweigert - direkt der Steuerbehörde zu bescheinigen (Art. 172 Abs. 2 StG).

Die Bescheinigung hat sämtliche im betreffenden Jahr einbezahlten Beiträge inklusive Prä- mien für eine gebundene Risiko-Zusatzversicherung zu enthalten. Ob die vorsorgeneh- mende Person ihren Beitrag noch rechtzeitig im abgelaufenen Kalenderjahr einbezahlt hat, muss diese nachweisen und die Steuerbehörde im Einzelfall überprüfen. Hat eine vorsor- genehmende Person ihre mit einer Bankstiftung abgeschlossene gebundene Vorsorgever- einbarung mit einer reinen Risikoversicherung ergänzt, muss die Bank jedoch nur den ein- bezahlten Nettobetrag bestätigen, das heisst denjenigen Betrag, welcher auf das Sparkonto einbezahlt wird, unter Abzug der an die Versicherungsgesellschaft weitergeleiteten Prä- mien. Die Versicherungsgesellschaft muss die bei ihr eingegangenen Prämien selbständig bescheinigen. Bei unklaren Bescheinigungen kann zusätzlich der Kontoauszug, den jede vorsorgenehmende Person erhält, einverlangt werden.

Die Vorsorgeversicherung darf keine Beiträge bescheinigen, wenn die steuerpflichtige Per- son keine Prämien bezahlt hat. Das ist auch dann der Fall, wenn die Versicherung wegen ausbleibender Prämienzahlung die Risikoprämie zu Lasten des Deckungskapitals der Erle- bensfallversicherung entnimmt.

Die Prämienbefreiung bei einer Vorsorgepolice für den Fall einer teilweisen Erwerbsunfä- higkeit stellt eine Rentenleistung dar, die von der vorsorgenehmenden Person als Einkom- men zu versteuern ist (bei vollständiger Erwerbsunfähigkeit können mangels Erwerbstätig- keit gar keine Beiträge mehr entrichtet werden). Im gleichen Umfang steht ihr aber ein Ab- zug von Beiträgen an die gebundene Vorsorge zu. Einkommen und Abzug neutralisieren sich (Ziff. 6.2). Die Vorsorgeversicherung kann die verrechneten Beiträge als bezahlt be- scheinigen, muss aber die Prämienbefreiung ausdrücklich erwähnen. Andernfalls besteht die Möglichkeit, dass die entsprechende Rentenleistung unbeachtet bleibt und zu einer un- erlaubten Steuerverkürzung führt.

ersetzt 01.01.2023 - 12 - 01.01.2025

StB 45 Nr. 9

Beteiligt sich ein Arbeitgeber oder eine Arbeitgeberin an der Bildung der Säule 3a einer arbeitnehmenden Person oder gewährt dieser ein Vorsorgeträger, der wirtschaftlich mit dem Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin verbunden ist, Prämienrabatte, müssen diese Bei- träge und Rabatte auf dem Lohnausweis als zusätzliche Leistung aufgeführt werden. Die entsprechenden Leistungen sind der AHV-Beitragspflicht unterstellt und müssen dem steu- erbaren Einkommen der arbeitnehmenden Person hinzugerechnet werden. Anderseits kann die vorsorgenehmende Person die gesamten Vorsorgebeiträge (vor Abzug des Ar- beitgeberzuschusses und vor Abzug der Rabatte) gemäss Art. 7 BVV3 (d.h. im gesetzlichen Rahmen) von ihrem Einkommen abziehen.

Die Beitragsbescheinigung hat mit dem von den Steuerbehörden geschaffenen Formular 21 EDP dfi "Bescheinigung über Vorsorgebeiträge" oder mit einem von der Eidgenössi- schen Steuerverwaltung genehmigten analogen Formular zu erfolgen. Andere, nicht ge- nehmigte Bescheinigungen werden nicht anerkannt und der Abzug in solchen Fällen ver- weigert.

In seiner aktuellen Fassung ist das Formular 21 EDP dfi allerdings nicht geeignet zur Be- scheinigung von Säule 3a-Einkäufen, haben doch die entsprechenden Bescheinigungen Aufschluss zu geben über die Höhe des Einkaufs, die Jahre, für welche eine Beitragslücke ausgeglichen wurde samt der Höhe dieses Ausgleichs, die Höhe der Beiträge, die in den Jahren, für welche eine Beitragslücke ausgeglichen werden soll, bereits geleistet worden sind (inkl. Zahlungsdatum) sowie das Datum des Einkaufs (Art. 8 Abs. 2 i.V.m. Art. 7 Abs. 1 Bst. a - c BVV3). Die Eidgenössische Steuerverwaltung wird zeitnah ein diesen Anforde- rungen entsprechendes Formular zur Verfügung stellen.

10. Direkte Bundessteuer

Das Recht der direkten Bundessteuer (Art. 33 Abs. 1 Bst. e DBG) stimmt bezüglich der steuerlichen Behandlung der Beiträge an die Säule 3a mit dem kantonalen Recht überein (vgl. auch Kreisschreiben Nr. 18 vom 17. Juli 2008 unter www.estv.admin.ch).

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