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StB 46 Nr. 2

Behinderungsbedingte Kosten

1. Rechtsgrundlage

Von den Nettoeinkünften sind die behinderungsbedingten Kosten im Sinne des Behinder- tengleichstellungsgesetzes (BehiG; SR 151.3) abziehbar, soweit sie der Steuerpflichtige selber trägt (Art. 46 Bst. a bis StG). Bei den behinderungsbedingten Kosten ist im Unter- schied zu den Krankheits- und Unfallkosten (StB 46 Nr. 1) kein Selbstbehalt zu berücksich- tigen.

2. Behinderte Person

Gemäss Art. 2 BehiG ist ein Mensch mit Behinderung eine Person, der es eine voraussicht- lich dauernde körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung erschwert oder ver- unmöglicht, alltägliche Verrichtungen vorzunehmen, soziale Kontakte zu pflegen, sich fort- zubewegen, sich aus- und weiterzubilden oder eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Die Be- einträchtigung ist dauernd, wenn sie bereits während mindestens einem Jahr die Ausübung der genannten Tätigkeiten verunmöglicht oder erschwert hat oder voraussichtlich während mindestens einem Jahr verunmöglichen oder erschweren wird. Die Einschränkung der all- täglichen Verrichtungen, des sozialen Lebens, der Aus- und Weiterbildung oder der Er- werbstätigkeit muss ihre Ursache in der körperlichen, geistigen oder psychischen Beein- trächtigung haben (kausaler Zusammenhang).

Als behinderte Personen gelten in jedem Fall:

  1. a) Bezüger von Leistungen gemäss dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20);

  2. b) Bezüger von Hilflosenentschädigungen im Sinne von Artikel 43bis des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.1), von Art. 26 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.2) und von Art. 20 des Bun- desgesetzes über die Militärversicherung (MVG; SR 833) sowie Bezüger von Assistenz- beiträgen der IV (StB 46 Nr. 3);

  3. c) Bezüger von Hilfsmitteln im Sinne von Artikel 43ter AHVG, von Art. 11 UVG und von Art. 21 MVG;

  4. d) Heimbewohner und Spitex-Patienten, für die ein Pflege- und Betreuungsaufwand von mehr als 60 Minuten pro Tag anfällt (ab Pflegestufe 4 gemäss Art. 2 der Verordnung über die Pflegefinanzierung [sGS 331.21]).

Bei Personen, welche keiner der vorangehenden Personengruppen zugeordnet werden können, wird mit Hilfe des beim Gemeindesteueramt oder unter http://www.steuern.sg.ch/ (<Formulare und Wegleitungen><Einkommens- und Vermögenssteuer (Privatperso- nen)><Jahresunabhängige Formulare>) erhältlichen Formulars "Ärztlicher Fragebogen (046_2)" ermittelt, ob eine Behinderung vorliegt. Dieser Fragebogen ist vom behandelnden Arzt, welcher seinerseits durch den Patienten vom Arztgeheimnis zu entbinden ist, auszu- füllen und dem Patienten auszuhändigen, damit der Steuerpflichtige den ausgefüllten Fra- gebogen der Steuerbehörde einreichen kann.

Eine leichte Beeinträchtigung, deren Auswirkungen - wie etwa bei einer Seh- oder Hör- schwäche - durch ein Hilfsmittel einfach behoben werden können (Brille oder Hörgerät), gilt nicht als Behinderung. Dasselbe gilt, wenn die Beeinträchtigung einzig darin besteht, dass

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die betroffene Person eine Diät einhalten muss (z.B. bei Zöliakie; Kostenabzug StB 46 Nr. 1).

3. Behinderungsbedingte Kosten

3.1 Grundsatz

Als behinderungsbedingt gelten die notwendigen Kosten, die als Folge einer Behinderung gemäss Ziff. 2 entstehen (kausaler Zusammenhang) und weder Lebenshaltungs- noch Lu- xusausgaben darstellen. Zu den Lebenshaltungskosten sind die Aufwendungen zu zählen, die zur Befriedigung der persönlichen Bedürfnisse dienen. Darunter fallen die üblichen Kos- ten für Nahrung, Kleidung, Unterkunft, Gesundheitspflege, Freizeit und Vergnügen. Auf- wendungen, die den Rahmen üblicher und notwendiger Massnahmen übersteigen, nur aus Gründen der persönlichen Annehmlichkeit anfallen oder besonders kostspielig sind (Luxus- ausgaben wie die Anschaffung eines Renn-Rollstuhls oder der Einbau eines Schwimm- bads), können nicht zum Abzug gebracht werden.

Krankheits- und Unfallkosten im Sinn von StB 46 Nr. 1 können auch von einer behinderten Person nur insoweit abgezogen werden, als sie den in Art. 46 Bst. a StG geregelten Selbst- behalt von 2% übersteigen. Hat hingegen die medizinische Behandlung ihre Ursache in der Behinderung der behandelten Person (kausaler Zusammenhang), können die damit zu- sammenhängenden Kosten als behinderungsbedingt vollumfänglich zum Abzug gebracht werden (z.B. Physiotherapie bei einer gelähmten Person).

3.2 Assistenzkosten

Abzugsfähig sind die Kosten der behinderungsbedingt notwendigen, ambulanten Pflege (Behandlungs- und Grundpflege), der Betreuung und Begleitung, die im Zusammenhang mit der Vornahme alltäglicher Verrichtungen, der Pflege angemessener sozialer Kontakte oder der Fortbewegung und der Aus- und Weiterbildung anfallen, sowie die Kosten behin- derungsbedingt notwendiger Überwachung (vgl. dazu StB 46 Nr. 3). Unwesentlich ist dabei, wer diese Assistenzleistungen erbringt (Spitexorganisationen, private Pflegekräfte, Assis- tenten, Entlastungsdienste etc.). Kein Abzug kann aber für unentgeltlich erbrachte Assis- tenzleistungen gemacht werden.

Die Kosten der Dienste von Gebärdendolmetschern für Gehörlose und Taubblindendolmet- schern für Taubblinde sind ebenfalls zum Abzug zugelassen.

3.3 Kosten für Haushaltshilfe und Kinderbetreuung

Kosten der aufgrund einer Behinderung notwendigen Hilfe im Haushalt und bei der Kinder- betreuung sind grundsätzlich abzugsfähig. Voraussetzung für die uneingeschränkte Ab- zugsfähigkeit ist das Vorliegen einer ärztlichen Bescheinigung (z.B. gemäss Fragebogen, Ziff. 2), worin attestiert wird, welche Haushalttätigkeiten als Folge der Behinderung nicht mehr ohne Hilfe ausgeübt werden können, resp. ob eine Person behinderungsbedingt Dritt- hilfe für die Kinderbetreuung bedarf. Da das kantonale Steuergesetz bereits einen nach oben begrenzten Kinderbetreuungsabzug vorsieht (StB 45 Nr. 14), können nur noch dieje- nigen Kosten als behinderungsbedingt berücksichtigt werden, die die Höhe dieses Abzugs übersteigen.

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3.4 Kosten für den Aufenthalt in Tagesstrukturen

Als behinderungsbedingte Kosten gelten die Aufenthaltskosten in speziellen Tagesstruktu- ren für behinderte Menschen (Beschäftigungsstätten, Tageszentren, etc.). Nicht zum Abzug zugelassen sind die Kosten der üblichen Verpflegung. Falls die nicht abzugsfähigen Ver- pflegungskosten nicht separat ausgewiesen sind, können sie nach den Ansätzen gemäss Merkblatt N2 der ESTV ("Naturalbezüge von Arbeitnehmenden ab 2007 (N2)" unter http://www.steuern.sg.ch/ <Formulare und Wegleitungen><Einkommens- und Vermögens- steuer (Privatpersonen)><Jahresunabhängige Formulare>; StB 29 Nr. 4) berechnet wer- den.

3.5 Kosten für Heim- und Entlastungsaufenthalte

Die Kosten, Taxen und Gebühren für den Aufenthalt in einem Wohnheim für Behinderte oder in einem Alters- und Pflegeheim (ab einem Pflege- und Betreuungsaufwand von 60 Min. pro Tag bzw. Pflegestufe 4 gem. Art. 2 der Verordnung über die Pflegefinanzierung [sGS 331.21] sind abzugsfähig (SGE 2009 Nr. 13). Gleiches gilt für Kosten von Entlastungs- aufenthalten in solchen Heimen oder in speziellen Ferienheimen für Behinderte. Diese Kos- ten sind aber um denjenigen Betrag zu kürzen, der für Lebenshaltungskosten im eigenen Haushalt hätte aufgewendet werden müssen.

Bei dauerhaftem Pflegeheimaufenthalt gelten als Richtgrösse Fr. 2'000.-- pro Monat als nicht abzugsfähige private Lebenshaltungskosten, welche durch den Heimaufenthalt im ei- genen Haushalt eingespart werden. In besonders luxuriösen Heimen wird ein grösserer Privatanteil berechnet. Auf der anderen Seite ist bei verheirateten Steuerpflichtigen mit nur einem Heimbewohner dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Wohnkosten im bisher gemeinsam genutzten eigenen Haushalt für den Nichtheimbewohner weiterhin anfallen. Im Übrigen hat der Nachweis abweichender eingesparter Lebenshaltungskosten der Steuer- pflichtige zu erbringen.

Abzugsfähig sind für Behinderte im Sinne von Ziff. 2 hievor auch Kosten von Heimaufent- halten, welche einen Betreuungsaufwand von weniger als 60 Minuten pro Tag vorsehen. Gilt die Person als behindert, hängt die Abzugsfähigkeit der Kosten auch nicht von der Art des Heimes ab. Als nicht abzugsfähige Lebenshaltungskosten gelten in jedem Fall aber die Kost- und Logis-Ansätze gemäss Merkblatt N2 der ESTV (vgl. auch Ziff. 3.4 hievor).

3.6 Kosten für heilpädagogische Therapien und Sozialrehabilitationsmassnahmen

Die Kosten anerkannter heilpädagogischer Therapien (z.B. heilpädagogisches Reiten, Mu- siktherapie) und von Sozialrehabilitationsmassnahmen für Seh- und Hörbehinderte durch speziell ausgebildetes Personal (z.B. Erlernen der Blindenschrift, Low Vision-Training für Sehbehinderte, Ableseunterricht für Hörbehinderte) sind abzugsfähig. Bestehen Zweifel über die Zweckmässigkeit der Massnahme, kann eine ärztliche Bestätigung verlangt wer- den.

3.7 Transport- und Fahrzeugkosten

Durch die Behinderung verursachte Kosten für den Transport zum Arzt, zu Therapien oder zu Tagesstätten können abgezogen werden. Zum Abzug zugelassen sind dabei die Kosten des öffentlichen Verkehrsmittels oder eines Behindertenfahrdienstes. Ist deren Benützung nicht möglich oder nicht zumutbar, können die Kosten eines privaten Motorfahrzeugs (Kilo- meterentschädigung) abgezogen werden (SGE 2007 Nr. 14 und 2008 Nr. 9).

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Kosten für übrige Transporte (insbesondere für Freizeitfahrten) sind in der Regel nicht als behinderungsbedingte Kosten abzugsfähig. Ein Abzug ist ausnahmsweise dann zulässig, wenn die behinderte Person glaubhaft machen kann, dass sie ohne ihre Behinderung aus- schliesslich das öffentliche Verkehrsmittel benützt hätte, dies nun aber behinderungsbe- dingt nicht tun kann. In diesem Fall sind die im Vergleich zur Benützung des öffentlichen Verkehrsmittels entstehenden Mehrkosten der Benützung eines Motorfahrzeugs abzugsfä- hig.

Mehrkosten für Taxifahrten sind nur abzugsfähig, wenn mit ärztlicher Bescheinigung belegt ist, dass die Benützung des öffentlichen Verkehrsmittels, eines Behindertenfahrdienstes o- der eines privaten Motorfahrzeuges nicht möglich oder zumutbar ist.

Die Kosten für Fahrten zum Arbeitsplatz unterliegen als Gewinnungskosten von Unselb- ständigerwerbenden grundsätzlich auch der Abzugsbeschränkung nach Art. 39 Abs. 1 Bst. a StG (StB 39 Nr. 3). Vermag eine behinderte Person indessen glaubhaft zu machen, dass sie notwendigerweise das private Motorfahrzeug für den Arbeitsweg benützen muss, können die daraus resultierenden weitergehenden Kosten auf der Grundlage von Art. 46 Bst. abis StG in Abzug gebracht werden. Die Notwendigkeit muss dabei allein auf die Be- hinderung zurückzuführen sein; sie kann sich somit nicht aus anderen - namentlich zeitli- chen - Gründen ergeben.

Abzugsfähig sind auch die Kosten einer behinderungsbedingten Abänderung eines Fahr- zeugs oder von speziellem Zubehör (z.B. Rampen für den Verlad von Rollstühlen).

3.8 Kosten für Blindenführhunde

Die mit der Anschaffung und Haltung eines Blindenführhundes anfallenden Kosten sind zum Abzug zugelassen. Nicht abzugsfähig sind jedoch die Kosten, die im Zusammenhang mit der Anschaffung und Haltung von anderen Hunden und Haustieren anfallen.

3.9 Kosten für Hilfsmittel, Pflegeartikel und Kleider

Als behinderungsbedingte Kosten gelten Anschaffungs- oder Mietauslagen für Hilfsmittel, Geräte und Pflegeartikel (z.B. Windeln, Stoma-Artikel) aller Art, die es der behinderten Per- son erlauben, die Folgen ihrer Behinderung zu minimieren. Darunter fallen auch die Kosten, die im Zusammenhang mit dem Gebrauchstraining (z.B. Einführung in den Gebrauch eines Lese- und Schreibgeräts für Blinde), der Reparatur und dem Unterhalt solcher Hilfsmittel und Geräte entstehen. Auch die Kosten einer behinderungsbedingt notwendigen Installa- tion von Alarmanlagen und Notrufsystemen sind abzugsfähig.

Abzugsfähig sind auch die Mehrkosten, die im Zusammenhang mit der Anfertigung von speziellen Kleidern oder Schuhen entstehen. Ebenso sind die Mehrkosten zum Abzug zu- gelassen, die durch vermehrten Kleiderverschleiss entstehen, weil die behinderte Person wegen ihrer Behinderung im Vergleich zu einer nicht behinderten Person ihre Kleider in rascherer Abfolge ersetzen muss (z.B. Paraplegiker im Rollstuhl).

3.10 Wohnkosten

Die Kosten des infolge einer Behinderung notwendigen Umbaus, der behinderungsbeding- ten Anpassung oder des behinderungsbedingten Unterhalts einer Wohnung oder eines Ei- genheims (z.B. Einbau eines Treppenlifts, einer Rollstuhlrampe, eines Behinderten-WC) können als behinderungsbedingte Kosten zum Abzug gebracht werden. Nicht zulässig ist

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in diesem Fall die Geltendmachung derselben Kosten als effektive Liegenschaftsunterhalts- kosten. Werterhaltende Kosten des Wohneigentümers sind hingegen ausschliesslich als ordentlicher Liegenschaftsunterhalt abzuziehen (SGE 2008 Nr. 9).

Nicht zulässig ist der Abzug von Kosten für den zusätzlichen Landbedarf einer gehbehin- derten Person, die sich wegen ihrer Behinderung dazu entschliesst, ein Eigenheim auf einer grösseren Fläche und dafür eingeschossig zu errichten. Diese zusätzlichen Baukosten stel- len Anlagekosten dar, die auch bei einer nicht behinderten Person anfallen würden, die sich aus Gründen der Bequemlichkeit oder Ästhetik für ein eingeschossiges Haus entscheidet.

3.11 Kosten für Privatschulen

Mehrkosten, die durch den Besuch einer Privatschule entstehen, sind in der Regel nicht zum Abzug zugelassen. Sie gelten ausnahmsweise dann als behinderungsbedingte Kos- ten, wenn mittels Bericht des kantonalen schulpsychologischen Dienstes nachgewiesen wird, dass es sich beim Besuch einer Privatschule um die einzig mögliche und notwendige Massnahme für eine angemessene schulische Ausbildung des behinderten Kindes handelt. Der Nachweis kann unter Umständen auch durch ein Fachgutachten erbracht werden, wenn ein Bericht des schulpsychologischen Dienstes nicht erhältlich ist.

3.12 Beistandsentschädigung (Art. 404 ZGB)

Gemäss Art. 404 ZGB hat der Beistand Anspruch auf eine angemessene Entschädigung und auf Ersatz der notwendigen Spesen aus dem Vermögen der verbeiständeten Person. Die Höhe der Entschädigung wird durch die Erwachsenenschutzbehörde festgelegt. Steht eine im Sinne von Ziff. 2 hievor behinderte Person unter umfassender Beistandschaft (Art. 398 ZGB), so liegen die Aufgaben des Beistandes sowohl in der Fürsorge und Vertre- tung des umfassend Verbeiständeten als auch in der Verwaltung von dessen Vermögen. Die Kosten für die Beistandschaft können dementsprechend von der verbeiständeten Per- son einerseits als Vermögensverwaltungskosten und anderseits als behinderungsbedingte Kosten zum Abzug gebracht werden. In der Regel gelten 60% der Beistandsentschädigung als Vermögensverwaltungskosten und 40% der Entschädigung als behinderungsbedingte Kosten (StB 44 Nr. 1 Ziff. 2).

4. Pauschalen

Anstelle des Abzugs der effektiven, selbst getragenen Kosten können behinderte Personen einen jährlichen Pauschalabzug in folgender Höhe geltend machen:

- Bezüger einer Hilflosenentschädigung leichten Grades:

Fr.

2'500.--

- Bezüger einer Hilflosenentschädigung mittleren Grades:

Fr.

5'000.--

- Bezüger einer Hilflosenentschädigung schweren Grades:

Fr.

7'500.--

Wird eine solche Pauschale geltend gemacht, ist die Verfügung der Hilflosenentschädigung einzureichen. Die Hilflosenentschädigung selber bleibt grundsätzlich steuerfrei (vgl. StB 37 Nr. 1), wird aber an die Kosten angerechnet, für die sie zweckbestimmt ist (vgl. hiernach Ziff. 5).

Einen jährlichen Pauschalabzug von Fr. 2'500.-- können im Weiteren unabhängig vom Be- zug einer Hilflosenentschädigung folgende behinderte Personen geltend machen:

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  • Gehörlose (gilt nicht für Schwerhörige; diese können nur die effektiven Kosten geltend machen);

  • Nierenkranke, die sich einer Dialyse unterziehen müssen.

Je nach Art und Schwere der Behinderung kann es durchaus Fälle geben, in welchen nebst der Pauschale für Bezüger einer Hilflosenentschädigung zusätzlich der jährliche Pauscha- labzug für Gehörlose oder Nierenkranke zusteht. Diese Fälle bedürfen aber stets einer Ein- zelfallabklärung.

5. Selbst getragene Kosten / Anrechenbarkeit von Leistungen Dritter

Abzugsfähig sind nur diejenigen Kosten, die vom Steuerpflichtigen selbst getragen werden. Als solche gelten die Kosten, die der steuerpflichtigen Person nach Abzug aller Leistungen öffentlicher, beruflicher oder privater Versicherungen und Institutionen (AHV, IV, SUVA, Mi- litärversicherung, Krankenkasse, Haftpflicht- und private Unfallversicherung, Hilfswerke und Stiftungen etc.) zur Zahlung verbleiben.

Jährliche Ergänzungsleistungen aufgrund von Art. 3 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.3) sind nicht anzurechnen. Anzurechnen sind hingegen diejenigen Ergänzungsleis- tungen, welche zur Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten gemäss Art. 3 Abs. 1 Bst. b ELG ausgerichtet werden.

Anzurechnen sind grundsätzlich auch die Hilflosenentschädigungen. Diese werden zweck- gebunden für die Abgeltung von Assistenz- und Transportkosten ausgerichtet und sind bei der Geltendmachung solcher Kosten zu berücksichtigen. Dasselbe gilt für die Assistenzbei- träge der IV (StB 46 Nr. 3)

Kapitalleistungen für künftige invaliditäts- und behinderungsbedingte Kosten sind anzurech- nen, soweit sie nicht der Einkommenssteuer unterliegen. Ein Abzug für behinderungsbe- dingte Kosten entfällt daher solange, bis die steuerpflichtige Person (mittels Schattenrech- nung) den Nachweis erbringt, dass die tatsächlich entstandenen behinderungsbedingten Kosten die Höhe dieser ausgerichteten Kapitalleistung übersteigen.

Genugtuungsleistungen tragen der persönlichen und nicht der materiellen Beeinträchtigung Rechnung. Sie werden daher nicht an die behinderungsbedingten Kosten angerechnet (Art. 37 Bst. h StG). Den Genugtuungsleistungen gleichzustellen sind Integritätsentschädi- gungen.

6. Unterhaltene Person

6.1 Minderjährige oder in Ausbildung stehende Kinder

Abgezogen werden können die behinderungsbedingten Kosten auch von minderjährigen oder in der beruflichen Ausbildung stehenden Kindern, für deren Unterhalt der Steuerpflich- tige sorgt. Diese Kosten können zusätzlich zum Kinderabzug gemäss Art. 48 StG geltend gemacht werden.

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Nicht als unterhaltene Personen im Sinn des Gesetzes gelten Kinder, für welche der Steu- erpflichtige Unterhaltsbeiträge gestützt auf Art. 45 Abs. 1 Bst. c StG zum Abzug bringen kann.

6.2 Übrige unterstützte Personen

Abgezogen werden können auch die Kosten von weiteren von der steuerpflichtigen Person unterhaltenen Personen. Als unterhaltene Person gilt jede unterstützungsbedürftige Per- son, für deren Lebensunterhalt (inkl. krankheits- und behinderungsbedingte Kosten) der Steuerpflichtige tatsächlich und mindestens in demjenigen Umfang aufkommt, welcher dem Unterstützungsabzug gemäss Art. 35 Abs. 1 Bst. b DBG entspricht.

Bei der direkten Bundessteuer sind die behinderungsbedingten Kosten von unterhaltenen Personen nur in dem Umfang abzugsfähig, in dem sie den Unterstützungsabzug gemäss Art. 35 Abs. 1 Bst. b DBG übersteigen. Es können in diesem Fall nur die effektiven Kosten zum Abzug gebracht werden.

Keine unterhaltenen Personen im Sinne des Gesetzes sind geschiedene oder getrennt le- bende Ehegatten, für welche der Steuerpflichtige Unterhaltsbeiträge gestützt auf Art. 45 Abs. 1 Bst. c StG zum Abzug bringen kann.

7. Nachweis

Die vom Steuerpflichtigen für sich oder für eine von ihm unterhaltene Person geltend ge- machten behinderungsbedingten Kosten sind durch ärztliche Bescheinigungen, Rechnun- gen, Versicherungsbelege etc. nachzuweisen. Für den Zahlungsnachweis ist aus prakti- schen Gründen das Rechnungsdatum massgebend. Da der Steuerbehörde die Überprü- fung der Verhältnisse bei unterhaltenen Personen im Ausland nicht möglich ist, werden an den Nachweis der Behinderung, der Unterstützungsbedürftigkeit sowie der erfolgten Zah- lung ins Ausland hohe Anforderungen gestellt (Arztzeugnis, Zahlungsnachweis z.B. in Form von Bankbelastungsanzeigen, Empfangsbescheinigungen, usw.).

Durch Ausfüllen des ärztlichen Fragebogens (Ziff. 2 hievor) können sich Hinweise auf die Art einer Behinderung und damit auch auf die mit der Behinderung zusammenhängenden Kosten ergeben. Dieser Fragebogen kann bei Geltendmachung von behinderungsbeding- ten Kosten von einem Arzt oder einer Ärztin ausgefüllt und vom Steuerpflichtigen der Steu- ererklärung beigelegt werden.

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