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StB 46 Nr. 3

Assistenzbeitrag

1. Assistenzbeitrag

Der Assistenzbeitrag der IV nach Art. 42 quater ff. des Bundesgesetzes über die Invaliden- versicherung (IVG; SR 831.20) ermöglicht es einer hilfebedürftigen Person, die zu Hause leben möchte, eine "Assistentin" oder einen "Assistenten" einzustellen, welche(r) die erfor- derlichen Hilfeleistungen erbringt. Mit dem Assistenzbeitrag soll in erster Linie die Selbst- bestimmung und Eigenverantwortung gefördert werden, damit die betroffenen Personen zu Hause leben können.

2. Anspruchsberechtigte Personen, Assistenzpersonen und Abrechnung

Anspruchsberechtigt sind IV-versicherte Personen, die eine Hilflosenentschädigung (gleich welchen Grades) beziehen und zu Hause leben. Für Personen mit eingeschränkter Hand- lungsfähigkeit und für Minderjährige bestehen weitere Voraussetzungen.

Die angestellte Assistenzperson darf mit der hilfebedürftigen Person weder in direkter Linie verwandt oder verheiratet sein, noch mit ihr in eingetragener Partnerschaft leben oder eine faktische Lebensgemeinschaft führen. Diese nahestehenden Personen können ihre Hilfe- leistungen nicht über den Assistenzbeitrag verrechnen.

Auf Grund einer Bedarfsabklärung wird der Assistenzbeitrag ermittelt und gegen Vorlage einer monatlichen Abrechnung (Assistenzstunden x Stundenansatz) ausbezahlt. Assistenz- beiträge werden zusätzlich zur Hilflosenentschädigung (und ev. auch zu einem Intensivpfle- gezuschlag) ausgerichtet. Empfänger von Assistenzbeiträgen haben grundsätzlich auch Anspruch auf Ergänzungsleistungen.

Bei Erreichen des Rentenalters wird der Assistenzbeitrag unter der Wahrung des Besitz- standes von der AHV weiterhin geleistet.

3. Steuerliche Qualifikationen

Die beitragsberechtigten Personen gelten als Menschen mit Behinderung im Sinn des Be- hindertengleichstellungsgesetzes (BehiG, SR 151.3; StB 46 Nr. 2 Ziff. 2 Bst. b). Die Assis- tenzkosten sind daher gemäss Art. 46 Bst. a bis StG als behinderungsbedingte Kosten ohne Einschränkung abziehbar (StB 46 Nr. 2 Ziff. 3.2).

Die Assistenzbeiträge stellen grundsätzlich steuerbares Einkommen dar (Art. 29 StG), wer- den aber durch die in gleicher Höhe abgerechneten Assistenzkosten steuerlich neutralisiert. Sie sind abzugsfähig, wenn die behinderungsbedingten Kosten effektiv geltend gemacht werden (StB 46 Nr. 2 Ziff. 5). Wählt der Mensch mit Behinderung hingegen die (höhere) Abzugspauschale gemäss StB 46 Nr. 2 Ziff. 4, müssen die Assistenzbeiträge als Einkom- men deklariert und besteuert werden.

Nur Erwerbstätige (Arbeitnehmer und Selbständigerwerbende) können ihre Beiträge an die Säule 3a steuerlich in Abzug bringen (Art. 7 BVV3). Assistenzbeiträge sind kein Erwerbs-, sondern Ersatzeinkommen (StB 45 Nr. 9). Demnach sind Säule 3a-Beiträge nur zulässig, sofern der Steuerpflichtige neben den Assistenzbeiträgen aus einer Erwerbstätigkeit noch entsprechendes Einkommen erzielt.

01.07.2021 -1- ersetzt 01.07.2017

StB 46 Nr. 3

4. Beitragsbeziehende Person als Arbeitgeberin

Der Mensch mit Behinderung erhält die Assistenzbeiträge, um in Eigenverantwortung Dienstleistungen Dritter (für Betreuung, Haushalt usw.) einzukaufen. Er wird damit zum Ar- beitgeber dieser Hilfspersonen mit allen rechtlichen Konsequenzen (Arbeitsvertrag, Anmel- dung und Abrechnung mit Ausgleichskasse AHV/IV/EO/ALV, BU und NBU-Versicherung,

2. Säule, Lohnausweis usw.).

ersetzt 01.07.2017 -2- 01.07.2021