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StB 48 Nr. 2

Familienkonstellationen

1. Ausgangslage

Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) hat in ihrem Kreisschreiben Nr. 30 vom

21. Dezember 2010 zur Ehepaar- und Familienbesteuerung nach dem DBG (abrufbar unter

https://www.estv.admin.ch/, <Dir. Bundessteuer Quellensteuer Wehrpflichtersatz>, <Kreis- schreiben>) eine Tabelle zu den verschiedenen Familienkonstellationen publiziert. Diese Tabelle dient als Grundlage für die vorliegende Übersicht. Sie wird - sofern die kantonale Besteuerung von der Bundeslösung abweicht - unter der entsprechenden Familienkonstel- lation durch die geltende kantonale Regelung ergänzt. Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Vollständigkeit enthält diese Richtlinie deshalb neben der kantonalen Lösung aus- nahmsweise auch in vollem Umfang die Bundessteuerregelung.

2. Gegenstand der Übersicht

Es werden je Familienkonstellation die Besteuerung der Kinderalimente, der Kinderabzug sowie der anwendbare Tarif für Kanton und Bund dargestellt.

Im Unterschied zur Tabelle im Kreisschreiben Nr. 30 der ESTV wird auf die Darstellungen des Kinderbetreuungskostenabzuges sowie des zusätzlichen Versicherungsprämien- und Sparzinsenabzuges für das Kind verzichtet. Der Kinderbetreuungskostenabzug ist separat in StB 45 Nr. 14 geregelt und verursacht bezüglich der verschiedenen Familienkonstellati- onen keine speziellen Probleme. Der zusätzliche Versicherungsprämien- und Sparzinsen- abzug für das Kind hängt gemäss Art. 45 Abs. 1 Bst. g StG bzw. Art. 33 Abs. 1 Bst. g DBG am Kinderabzug. Die steuerpflichtige Person, welche den Kinderabzug geltend machen kann, erhält automatisch auch den zusätzlichen Versicherungsprämien- und Sparzinsen- abzug für das entsprechende Kind.

Die Tabelle des Kreisschreibens der ESTV ist um ein paar Spezialfälle ergänzt worden. Der folgende Lösungsbaum gibt Hinweise auf die entsprechenden Ziffern der nachfolgenden Tabelle, in denen die Lösungen zu den verschiedenen Familienkonstellationen präsentiert werden.

01.01.2021 -1- ersetzt 01.01.2016

ersetzt 01.01.2016

StB 48 Nr. 2

3. Verschiedene Familienkonstellationen

A. Minderjähriges Kind

A.1

Ehepaar in rechtlich und

tatsächlich ungetrennter

Ehe

ohne gemeinsame elterliche Sorge

mit Unterhaltszahlungen

A.2.1

A.2

ohne Unterhaltszahlungen

A.2.2

Getrennte, geschiedene

oder unverheiratete Eltern

mit gemeinsamer elterlicher Sorge

(zwei Haushalte)

mit Unterhaltszahlungen

A.2.3

-2-

Spezialfälle A.2.4 A.2.5

mit Unterhaltszahlungen

A.3.1

ohne gemeinsame elterliche Sorge

A.3

ohne Unterhaltszahlungen

A.3.2

Konkubinat mit gemeinsa-

mem Kind

mit gemeinsamer elterlicher Sorge

ohne Unterhaltszahlungen

mit Unterhaltszahlungen

A.3.3

A.3.4

01.01.2021

A.4

Konkubinat mit nicht ge-

A.2.1 - A.2.5 analog mit anderem Elternteil

meinsamem Kind

A.2.5

01.01.2021

B. Volljähriges Kind in Erstausbildung

B.1

Ehepaar in rechtlich und

tatsächlich ungetrennter

Ehe

mit Unterhaltszahlungen

B.2.1

/

B.2.4

Kind hat Wohnsitz bei einem Elternteil

ohne Unterhaltszahlungen

B.2.2

B.2

Getrennte, geschiedene

Spezialfall

B.2.5

oder unverheiratete El-

tern (zwei Haushalte)

Kind hat eigenen Wohnsitz

mit Unterhaltszahlungen

B.2.3

-3-

Kind hat Wohnsitz bei den Eltern

mit Unterhaltszahlungen

B.3.1

B.3

ohne Unterhaltszahlungen

B.3.2

Konkubinat mit gemeinsa-

mem Kind

Kind hat eigenen Wohnsitz

mit Unterhaltszahlungen

B.3.3

ersetzt 01.01.2016

StB 48 Nr. 2

B.4

Konkubinat mit nicht ge-

B.2.1 - B.2.5 analog mit anderem Elternteil

meinsamem Kind

A.2.5

ersetzt 01.01.2016

Familienkonstellation Unterhaltszahlungen für das Kind

A. Minderjähriges Kind

A.1 Ehepaar in rechtlich und entfallen tatsächlich ungetrennter Ehe A.2 Getrennte, geschiedene oder unverheiratete Eltern (zwei Haushalte) A.2.1 Ohne gemeinsame el- Unterhaltszahlungen, die ein Eltern- terliche Sorge; teil für die unter seiner elterlichen mit Unterhaltszahlungen Sorge stehenden Kinder erhält, sind vom Empfänger vollständig zu ver- steuern. Die Unterhaltszahlungen können vom leistenden Elternteil vollumfäng- lich in Abzug gebracht werden.

-4- A.2.2 Mit gemeinsamer el- entfallen terlicher Sorge; keine Unterhaltszahlungen geltend gemacht

01.01.2021

StB 48 Nr. 2 Kinderabzug Tarif

Kinderabzug von der gemeinsamen Be- Gemeinsame Veranlagung mit Voll- messungsgrundlage splitting-/ Elterntarif

Der Elternteil, der die Unterhaltszahlun- Der Elternteil, der mit dem Kind zu- gen erhält. sammenlebt und die Unterhaltszah- lungen erhält, wird zum Vollsplit- ting-/Elterntarif besteuert. Der Elternteil, der die Unterhalts- zahlungen leistet, wird zum Allein- stehenden-/Grundtarif besteuert.

Kanton/Gemeinde: Derjenige Elternteil, Bei alternierender Obhut: Derjenige der den Unterhalt des Kindes zur Haupt- Elternteil, der den Unterhalt des sache bestreitet; bei exakt hälftiger Tei- Kindes zur Hauptsache bestreitet, lung der Kosten derjenige mit dem tiefe- erhält den Vollsplitting-/Elterntarif. ren Reineinkommen. Werden die Kinderkosten je hälftig Bund: Jeder Elternteil erhält den halben getragen, erhält derjenige den Voll- Kinderabzug. splitting-/Elterntarif, der das tiefere Reineinkommen erzielt. Der andere Elternteil wird zum Alleinstehenden- /Grundtarif besteuert. Ohne alternierende Obhut: Derje- nige Elternteil, der mit dem Kind zu- sammenlebt, erhält den Vollsplit- ting-/Elterntarif. Der andere Eltern- teil wird zum Alleinstehenden- /Grundtarif besteuert.

01.01.2021 Familienkonstellation

A.2.3 Mit gemeinsamer el- terlicher Sorge; mit Unterhaltszahlungen

A.2.4 Jeder Elternteil über- nimmt bei der Scheidung/ Trennung die Obhut eines von mehreren Kindern und trägt auch die anfallenden Kosten des/der entsprechen- den Kindes/Kinder. A.2.5 Mit oder ohne ge- meinsame(r) elterliche(r) -5- Sorge; unterjähriger Wechsel der Obhut und der Unterhaltszah-

Unterhaltszahlungen für das Kind

Unterhaltszahlungen, die ein Eltern- teil für die unter seiner elterlichen Sorge stehenden Kinder erhält, sind vom Empfänger vollständig zu ver- steuern. Die Unterhaltszahlungen können vom leistenden Elternteil vollumfäng- lich in Abzug gebracht werden. Dadurch dass jeder Elternteil die Un- terhaltskosten des unter seiner Ob- hut stehenden Kindes übernimmt, können weder Unterhaltszahlungen in Abzug gebracht werden, noch sind solche zu versteuern.

Jeder Elternteil leistet während eines Teils des Jahres (ab/bis Obhuts- wechsel) Unterhaltszahlungen. Diese können vom leistenden Elternteil vollumfänglich in Abzug gebracht

lungen bezüglich minderjähri- werden. gem Kind Der Empfänger der jeweiligen Unter- haltsleistungen hat diese vollständig zu versteuern. A.3 Konkubinat mit gemein- samem minderjährigem Kind A.3.1 Ohne gemeinsame el- Unterhaltszahlungen, die ein Eltern- terliche Sorge; teil für die unter seiner elterlichen mit Unterhaltszahlungen. Sorge stehenden Kinder erhält, sind

ersetzt 01.01.2016 vom Empfänger vollständig zu ver- steuern. Die Unterhaltszahlungen können

vom leistenden Elternteil vollumfäng- lich in Abzug gebracht werden.

Kinderabzug

Der Elternteil, der die Unterhaltszahlun- gen erhält.

Jeder Elternteil kann für das/die unter seiner Obhut stehende(n) Kind(er), für dessen/deren Unterhalt er zur Hauptsa- che aufkommt, den Kinderabzug geltend machen.

Der Elternteil, der während der Steuer- periode die Unterhaltsbeiträge an das Kind zur Hauptsache als Einkommen versteuert, sofern das Kind am Ende des Jahres unter seiner oder gemeinsa- mer elterlichen Sorge steht oder sich in seiner Obhut befindet.

Der Elternteil, der die Unterhaltszahlun- gen erhält.

Tarif

Der Elternteil, der mit dem Kind zu- sammenlebt und die Unterhaltszah- lungen erhält, wird zum Vollsplit- ting-/Elterntarif besteuert. Der Elternteil, der die Unterhalts- zahlungen leistet, wird zum Allein- stehenden-/Grundtarif besteuert.

Jeder Elternteil erfüllt in Bezug auf wenigstens ein Kind die Vorausset- zungen für den Vollsplitting-/Eltern- tarif.

Derjenige Elternteil, der Ende des Jahres mit dem Kind zusammenlebt und die Unterhaltsbeiträge an das Kind zur Hauptsache als Einkom- men versteuert, wird zum Vollsplit- ting-/Elterntarif besteuert. Der andere Elternteil wird zum Al- leinstehenden-/Grundtarif besteu- ert.

Der Elternteil, der die Unterhalts- zahlungen erhält, wird zum Voll- splitting-/Elterntarif besteuert.

Der Elternteil, der die Unterhalts- zahlungen leistet, wird zum Allein- stehenden-/Grundtarif besteuert.

StB 48 Nr. 2

ersetzt 01.01.2016

StB 48 Nr. 2

Familienkonstellation

Unterhaltszahlungen für das Kind

Kinderabzug

Tarif

A.3.2 Ohne gemeinsame el-

entfallen

Grundsätzlich derjenige Elternteil, der

Der Elternteil, dem der Kinderabzug

terliche Sorge;

die elterliche Sorge innehält. Erzielt der

gewährt wird, wird zum Vollsplitting-

keine Unterhaltszahlungen

Elternteil mit der elterlichen Sorge kein

/Elterntarif besteuert.

geltend gemacht

Einkommen, das eine Steuerlast aus-

löst, und übernimmt somit der andere

Elternteil den Unterhalt des Kindes, wird

aus Billigkeitsgründen diesem der Kin-

derabzug gewährt.

Der andere Elternteil wird zum Al-

leinstehenden-/Grundtarif besteu-

ert.

A.3.3 Mit gemeinsamer el-

entfallen

Kanton/Gemeinde: Derjenige Elternteil,

Der Elternteil, der zur Hauptsache

terlicher Sorge;

der den Unterhalt des Kindes zur Haupt-

für den Unterhalt des Kindes auf-

keine Unterhaltszahlungen

sache bestreitet. Bei exakt hälftiger Tei-

kommt, bei hälftiger Teilung der

geltend gemacht

lung der Kosten derjenige mit dem tiefe-

ren Reineinkommen.

Bund: Jeder Elternteil erhält den halben

Kinderabzug.

Kosten derjenige mit dem tieferen

Reineinkommen, erhält den Voll-

splitting-/Elterntarif.

Der andere Elternteil wird zum Al-

leinstehenden-/Grundtarif besteu-

ert.

-6-

A.3.4 Mit gemeinsamer el-

Unterhaltszahlungen, die ein Eltern-

Der Elternteil, der die Unterhaltszahlun-

Der Elternteil, der die Unterhalts-

terlicher Sorge;

teil für die unter seiner elterlichen

gen erhält.

zahlungen erhält, wird zum Voll-

mit Unterhaltszahlungen

Sorge stehenden Kinder erhält, sind

vom Empfänger vollständig zu ver-

steuern.

Die Unterhaltszahlungen können

vom leistenden Elternteil vollumfäng-

lich in Abzug gebracht werden.

splitting-/Elterntarif besteuert.

Der Elternteil, der die Unterhalts-

zahlungen leistet, wird zum Allein-

stehenden-/Grundtarif besteuert.

A.4 Konkubinat mit nicht ge-

meinsamem minderjährigem

Für die getrennt lebenden Elternteile gelten je nach Konstellation die Regeln der Fälle A.2.1. - A.2.5.

Kind

01.01.2021

01.01.2021 Familienkonstellation Unterhaltszahlungen für das Kind

B. Volljähriges Kind in

Erstausbildung

B.1 Ehepaar in rechtlich und entfallen tatsächlich ungetrennter Ehe; lebt zusammen mit volljähri- gem Kind in Erstausbildung B.2 Getrennte, geschiedene oder unverheiratete Eltern mit volljährigem Kind in Erstaus- bildung -7- B.2.1 Mit Unterhaltszahlun- Die Unterhaltszahlungen an das voll- gen. jährige Kind sind bei diesem steuer- Kind hat Wohnsitz bei einem frei. Elternteil. Die Unterhaltszahlungen können vom leistenden Elternteil ab Errei- chen des 18. Altersjahres des Kindes nicht mehr in Abzug gebracht wer- den.

ersetzt 01.01.2016

Kinderabzug

Der Abzug wird bei den Eltern grund- sätzlich nur gewährt, wenn das Kind sei- nen Lebensunterhalt nicht aus Arbeitser- werb oder anderen Mitteln selber be- streiten kann. Zu berücksichtigen sind dabei auch die Vermögensverhältnisse des Kindes.

Kinderabzug von der gemeinsamen Be- messungsgrundlage.

Kanton/Gemeinde: Der Elternteil, der zur Hauptsache für den Unterhalt des Kindes aufkommt. Diese Voraussetzung ist im Normalfall erfüllt, wenn er Unter- haltszahlungen von wenigstens Fr. 1'000.-- pro Monat und Kind leistet. Leisten beide Elternteile Unterhaltszah- lungen an das Kind und kommt dieses durch eigene Erwerbseinkünfte oder Sti- pendien zum Teil auch selber für seinen Unterhalt auf (z.B. Beteiligung 40/30/30%), so erhält derjenige Eltern-

teil den Kinderabzug, der im Vergleich zu den übrigen Quellen den höheren bzw. höchsten Anteil an den Unterhalts-

kosten trägt. Bund: Grundsätzlich der Unterhaltszah- lungen leistende Elternteil.

Tarif

Der Vollsplitting-/Elterntarif wird nur gewährt, wenn das Kind Wohnsitz bei den Eltern/einem Elternteil hat und seinen Lebensunterhalt nicht aus Arbeitserwerb oder anderen Mitteln selber bestreiten kann. Zu berücksichtigen sind dabei auch die Vermögensverhältnisse des Kin- des. Gemeinsame Veranlagung mit Voll- splitting-/Elterntarif

Der Elternteil, bei dem das Kind lebt und der dessen Unterhalt (durch eigene Unterhaltszahlungen, Kostenübernahme oder Naturalien) zur Hauptsache bestreitet, erhält den Vollsplitting-/Elterntarif. Der andere Elternteil wird zum Al- leinstehenden-/Grundtarif besteu- ert. Kommt derjenige Elternteil zur Hauptsache für den Unterhalt des Kindes auf (i.d.R. mit Unterhalts-

zahlungen von mind. Fr. 1'000.-- pro Monat), der nicht mit dem voll- jährigen Kind zusammenlebt, so

StB 48 Nr. 2 werden beide Elternteile zum Al- leinstehenden-/Grundtarif besteu- ert.

ersetzt 01.01.2016

Familienkonstellation Unterhaltszahlungen für das Kind

B.2.2 Keine Unterhaltszah- entfallen lungen. Kind hat Wohnsitz bei einem Elternteil.

-8-

B.2.3 Mit Unterhaltszahlun- Die Unterhaltszahlungen an das voll- gen. jährige Kind sind bei diesem steuer- Kind hat eigenen Wohnsitz. frei. Die Unterhaltszahlungen können vom leistenden Elternteil ab Errei- chen des 18. Altersjahres des Kindes nicht mehr in Abzug gebracht wer- den.

01.01.2021

Kinderabzug

Leisten beide Elternteile Unterhaltszah- lungen, kann derjenige Elternteil mit den höheren finanziellen Leistungen den Kinderabzug geltend machen. Sind die Unterhaltszahlungen exakt gleich hoch, derjenige Elternteil mit dem tieferen Reineinkommen. Der Elternteil, der den Kinderabzug nicht erhält, kann den Un- terstützungsabzug geltend machen, so- fern er Leistungen mindestens in der Höhe dieses Abzuges erbringt. Der Elternteil, bei dem das Kind lebt und der dessen Unterhalt zur Hauptsache bestreitet. Trägt das Kind den höchsten Anteil an seinen Unterhaltskosten, entfällt der Kin-

derabzug.

Kanton/Gemeinde: Der Elternteil, der zur Hauptsache für den Unterhalt des Kindes aufkommt (i.d.R. bei Unterhalts- zahlungen von mind. Fr. 1'000.-- pro Monat und Kind). Leisten beide Elternteile Unterhaltszah- lungen an das Kind und kommt dieses durch eigene Erwerbseinkünfte oder Sti- pendien zum Teil auch selber für seinen Unterhalt auf (z.B. Beteiligung

40/30/30%), so erhält derjenige Eltern- teil den Kinderabzug, der im Vergleich zu den übrigen Quellen den höheren

StB 48 Nr. 2 Tarif

Kommt das Kind selbst zur Haupt- sache für seinen Unterhalt auf, wer- den beide Elternteile zum Alleinste- henden-/Grundtarif besteuert.

Der Elternteil, bei dem das Kind lebt und der dessen Unterhalt zur Hauptsache bestreitet, erhält den Vollsplitting-/Elterntarif. Der andere Elternteil wird zum Al-

leinstehenden-/Grundtarif besteu- ert. Kommt das Kind selbst zur Haupt- sache für seinen Unterhalt auf, wer- den beide Elternteile zum Alleinste- henden-/Grundtarif besteuert. Beide Elternteile werden zum Al- leinstehenden-/Grundtarif besteu- ert.

01.01.2021 Familienkonstellation Unterhaltszahlungen für das Kind

B.2.4 Kind erreicht im Laufe Unterhaltszahlungen, die ein Eltern- -9- des Jahres die Volljährigkeit, teil für das noch minderjährige, unter ist aber immer noch in seiner elterlichen Sorge stehende Erstausbildung. Es hat vor Kind erhält, sind vom Empfänger und nach der Volljährigkeit vollständig zu versteuern. den Wohnsitz beim gleichen Die Unterhaltszahlungen zugunsten Elternteil und erhält vom an- des minderjährigen Kindes können deren Elternteil Unterhalts- vom leistenden Elternteil vollumfäng- zahlungen. lich in Abzug gebracht werden. Ab Volljährigkeit des Kindes können Unterhaltszahlungen nicht mehr in Abzug gebracht werden. Sie sind auf der anderen Seite beim Kind steuer-

ersetzt 01.01.2016 frei.

Kinderabzug Tarif

bzw. höchsten Anteil an den Unterhalts- kosten trägt. Bund: Der Unterhaltszahlungen leis- tende Elternteil kann den Kinderabzug geltend machen. Leisten beide Elternteile Unterhaltszah- lungen, kann derjenige Elternteil mit den

höheren finanziellen Leistungen den Kinderabzug geltend machen. Sind die Unterhaltszahlungen exakt gleich hoch, derjenige Elternteil mit dem tieferen Reineinkommen. Der Elternteil, der den Kinderabzug nicht erhält, kann den Un- terstützungsabzug geltend machen, so- fern er Leistungen mindestens in der Höhe dieses Abzuges erbringt. Der Elternteil, der während der Steuer- periode die Unterhaltsbeiträge an das Kind zur Hauptsache als Einkommen versteuert, erhält den Kinderabzug. Bund: Der Elternteil, welcher den Kin- derabzug nicht erhält, kann den Unter- stützungsabzug geltend machen, sofern er Leistungen mindestens in der Höhe dieses Abzuges erbringt.

Der Elternteil, bei dem das Kind lebt und der während der Steuerpe- riode für dessen Unterhalt (durch eigene Unterhaltszahlungen, Kos- tenübernahme oder Naturalien) zur Hauptsache aufkommt, erhält den Vollsplitting-/Elterntarif. Der andere Elternteil wird zum Al- leinstehenden-/Grundtarif besteu- ert. Kommt während der Steuerperiode derjenige Elternteil zur Hauptsache für den Unterhalt des Kindes auf

(i.d.R. mit Unterhaltszahlungen von mind. Fr. 1'000.-- pro Monat), der nicht mit dem volljährigen Kind zu-

StB 48 Nr. 2 sammenlebt, so werden beide El- ternteile zum Alleinstehenden- /Grundtarif besteuert.

ersetzt 01.01.2016

Familienkonstellation

B.2.5 Kind erreicht im Laufe des Jahres die Volljährigkeit, ist aber immer noch in Erstausbildung. Vorher hatte es Wohnsitz beim einen El- ternteil, der andere leistete Unterhaltszahlungen. Mit der Volljährigkeit wechselt das Kind den Wohnsitz zum an- deren Elternteil. Dieser zahlt

  • 10 - weiterhin seinen hauptsächli-

chen Unterhalt.

01.01.2021

Unterhaltszahlungen für das Kind

Unterhaltszahlungen, die ein Eltern- teil für das noch minderjährige, unter seiner elterlichen Sorge stehende Kind erhält, sind vom Empfänger vollständig zu versteuern. Die Unterhaltszahlungen zugunsten des minderjährigen Kindes können vom leistenden Elternteil vollumfäng- lich in Abzug gebracht werden.

Ab Volljährigkeit des Kindes können

Unterhaltszahlungen nicht mehr in

Abzug gebracht werden. Sie sind auf der anderen Seite beim Kind steuer- frei.

Kinderabzug

Der Elternteil, der während der Steuer- periode die Unterhaltsbeiträge an das Kind zur Hauptsache als Einkommen versteuert, erhält den Kinderabzug.

Bund: Der Elternteil, welcher den Kin- derabzug nicht erhält, kann den Unter- stützungsabzug geltend machen, sofern er Leistungen mindestens in der Höhe dieses Abzuges erbringt.

StB 48 Nr. 2 Tarif

Kommt das Kind selber zur Haupt- sache für seinen Unterhalt auf, wer- den beide Elternteile zum Alleinste- henden-/Grundtarif besteuert.

Der Elternteil, bei dem das Kind am Ende des Jahres lebt und der wäh- rend der Steuerperiode für dessen Unterhalt (durch Unterhaltszahlun- gen, Kostenübernahme oder Natu- ralien) zur Hauptsache aufkommt, erhält den Vollsplitting-/Elterntarif.

Der andere Elternteil wird zum Al- leinstehenden-/Grundtarif besteu-

ert.

Kommt während der Steuerperiode derjenige Elternteil zur Hauptsache für den Unterhalt des Kindes auf (i.d.R. mit Unterhaltszahlungen von mind. Fr. 1'000.-- pro Monat), der am Ende des Jahres nicht mit dem Kind zusammenlebt, so werden beide Elternteile zum Alleinstehen- den-/Grundtarif besteuert.

Kommt das Kind selber zur Haupt- sache für seinen Unterhalt auf, wer- den beide Elternteile zum Alleinste- henden-/Grundtarif besteuert.

01.01.2021

Familienkonstellation

Unterhaltszahlungen für das Kind

Kinderabzug

Tarif

B.3 Konkubinat mit gemein-

samem volljährigem Kind in

Erstausbildung

B.3.1 Mit Unterhaltszahlun-

Die Unterhaltszahlungen an das voll-

Kanton/Gemeinde: Der Elternteil, der

Der Elternteil, der den Kinderabzug

gen.

jährige Kind sind bei diesem steuer-

zur Hauptsache für den Unterhalt des

geltend machen kann, erhält den

Kind hat Wohnsitz bei den El-

frei.

Kindes aufkommt. Diese Voraussetzung

Vollsplitting-/Elterntarif.

tern.

Die Unterhaltszahlungen können

vom leistenden Elternteil ab Errei-

chen des 18. Altersjahres des Kindes

nicht mehr in Abzug gebracht wer-

den.

ist im Normalfall bei demjenigen Eltern-

teil erfüllt, der Unterhaltszahlungen von

wenigstens Fr. 1'000.-- pro Monat und

Kind leistet.

Leisten beide Elternteile Unterhaltszah-

lungen an das Kind und kommt dieses

durch eigene Erwerbseinkünfte oder Sti-

pendien zum Teil auch selber für seinen

Unterhalt auf (z.B. Beteiligung

40/30/30%), so erhält derjenige Eltern-

Der andere Elternteil wird zum Al-

leinstehenden-/Grundtarif besteu-

ert.

  • 11 - teil den Kinderabzug, der im Vergleich zu den übrigen Quellen den höheren bzw. höchsten Anteil an den Unterhalts- kosten trägt.

Bund: Der Unterhaltszahlungen leis- tende Elternteil kann den Kinderabzug geltend machen. Leisten beide Elternteile Unterhaltszah- lungen, kann derjenige Elternteil mit den höheren finanziellen Leistungen den Kinderabzug geltend machen. Sind die Unterhaltszahlungen exakt gleich hoch,

ersetzt 01.01.2016

derjenige Elternteil mit dem tieferen

Reineinkommen. Der Elternteil, der den

Kinderabzug nicht erhält, kann den Un-

terstützungsabzug geltend machen, so-

fern er Leistungen mindestens in der

Höhe dieses Abzuges erbringt.

StB 48 Nr. 2

ersetzt 01.01.2016

StB 48 Nr. 2

Familienkonstellation

Unterhaltszahlungen für das Kind

Kinderabzug

Tarif

B.3.2 Keine Unterhaltszah-

entfallen

Der Elternteil mit den höheren finanziel-

Der Elternteil, der den Kinderabzug

lungen.

len Leistungen an den Kinderunterhalt,

geltend machen kann, erhält den

Kind hat Wohnsitz bei den El-

d.h. in der Regel derjenige mit dem hö-

Vollsplitting-/Elterntarif.

tern.

heren Reineinkommen.

Trägt das Kind selbst den höchsten An-

teil an seinen Unterhaltskosten, entfällt

der Kinderabzug.

Der andere Elternteil wird zum Al-

leinstehenden-/Grundtarif besteu-

ert.

B.3.3 Mit Unterhaltszahlun-

Die Unterhaltszahlungen an das voll-

Kanton/Gemeinde: Der Elternteil, der

Beide Elternteile werden zum Al-

gen.

jährige Kind sind bei diesem steuer-

zur Hauptsache für den Unterhalt des

leinstehenden-/Grundtarif besteu-

Kind hat eigenen Wohnsitz.

frei.

Die Unterhaltszahlungen können

vom leistenden Elternteil nicht mehr

in Abzug gebracht werden.

Kindes aufkommt (i.d.R. bei Unterhalts-

zahlungen von mind. Fr. 1'000.-- pro

Monat).

Leisten beide Elternteile Unterhaltszah-

lungen an das Kind und kommt dieses

durch eigene Erwerbseinkünfte oder Sti-

ert.

- 12 -

pendien zum Teil auch selber für seinen

Unterhalt auf (z.B. Beteiligung

40/30/30%), so erhält derjenige Eltern-

teil den Kinderabzug, der im Vergleich

zu den übrigen Quellen den höheren

bzw. höchsten Anteil an den Unterhalts-

kosten trägt.

Bund: Der Unterhaltszahlungen leis- tende Elternteil kann den Kinderabzug geltend machen. Leisten beide Elternteile Unterhaltszah- lungen, kann derjenige Elternteil mit den höheren finanziellen Leistungen den Kinderabzug geltend machen. Sind die

01.01.2021

Unterhaltszahlungen exakt gleich hoch,

derjenige Elternteil mit dem tieferen

Reineinkommen. Der Elternteil, der den

01.01.2021 Familienkonstellation Unterhaltszahlungen für das Kind Kinderabzug Tarif

Kinderabzug nicht erhält, kann den Un- terstützungsabzug geltend machen, so- fern er Leistungen mindestens in der Höhe dieses Abzuges erbringt. B.4 Konkubinat mit nicht ge- Für die getrennt lebenden Elternteile gelten je nach Konstellation die Regeln der Fälle B.2.1. - B.2.5. meinsamem Kind

  • 13 -

ersetzt 01.01.2016 StB 48 Nr. 2