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StB 48 Nr. 2
Familienkonstellationen
1. Ausgangslage
Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) hat in ihrem Kreisschreiben Nr. 30 vom
21. Dezember 2010 zur Ehepaar- und Familienbesteuerung nach dem DBG (abrufbar unter
https://www.estv.admin.ch/, <Dir. Bundessteuer Quellensteuer Wehrpflichtersatz>, <Kreis- schreiben>) eine Tabelle zu den verschiedenen Familienkonstellationen publiziert. Diese Tabelle dient als Grundlage für die vorliegende Übersicht. Sie wird - sofern die kantonale Besteuerung von der Bundeslösung abweicht - unter der entsprechenden Familienkonstel- lation durch die geltende kantonale Regelung ergänzt. Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Vollständigkeit enthält diese Richtlinie deshalb neben der kantonalen Lösung aus- nahmsweise auch in vollem Umfang die Bundessteuerregelung.
2. Gegenstand der Übersicht
Es werden je Familienkonstellation die Besteuerung der Kinderalimente, der Kinderabzug sowie der anwendbare Tarif für Kanton und Bund dargestellt.
Im Unterschied zur Tabelle im Kreisschreiben Nr. 30 der ESTV wird auf die Darstellungen des Kinderbetreuungskostenabzuges sowie des zusätzlichen Versicherungsprämien- und Sparzinsenabzuges für das Kind verzichtet. Der Kinderbetreuungskostenabzug ist separat in StB 45 Nr. 14 geregelt und verursacht bezüglich der verschiedenen Familienkonstellati- onen keine speziellen Probleme. Der zusätzliche Versicherungsprämien- und Sparzinsen- abzug für das Kind hängt gemäss Art. 45 Abs. 1 Bst. g StG bzw. Art. 33 Abs. 1 Bst. g DBG am Kinderabzug. Die steuerpflichtige Person, welche den Kinderabzug geltend machen kann, erhält automatisch auch den zusätzlichen Versicherungsprämien- und Sparzinsen- abzug für das entsprechende Kind.
Die Tabelle des Kreisschreibens der ESTV ist um ein paar Spezialfälle ergänzt worden. Der folgende Lösungsbaum gibt Hinweise auf die entsprechenden Ziffern der nachfolgenden Tabelle, in denen die Lösungen zu den verschiedenen Familienkonstellationen präsentiert werden.
01.01.2021 -1- ersetzt 01.01.2016
ersetzt 01.01.2016 | StB 48 Nr. 2 | ||
3. Verschiedene Familienkonstellationen | |||
A. Minderjähriges Kind
A.1 | |||
Ehepaar in rechtlich und | |||
tatsächlich ungetrennter | |||
Ehe | |||
ohne gemeinsame elterliche Sorge | mit Unterhaltszahlungen | A.2.1 | |
A.2 | ohne Unterhaltszahlungen | A.2.2 | |
Getrennte, geschiedene | |||
oder unverheiratete Eltern | mit gemeinsamer elterlicher Sorge | ||
(zwei Haushalte) | mit Unterhaltszahlungen | A.2.3 | |
-2- | Spezialfälle A.2.4 A.2.5 | ||
mit Unterhaltszahlungen | A.3.1 | ||
ohne gemeinsame elterliche Sorge | |||
A.3 | ohne Unterhaltszahlungen | A.3.2 | |
Konkubinat mit gemeinsa- | |||
mem Kind | mit gemeinsamer elterlicher Sorge | ohne Unterhaltszahlungen mit Unterhaltszahlungen | A.3.3 A.3.4 |
01.01.2021 | |||
A.4 | |||
Konkubinat mit nicht ge- | A.2.1 - A.2.5 analog mit anderem Elternteil | ||
meinsamem Kind | A.2.5 |
01.01.2021 | |||
B. Volljähriges Kind in Erstausbildung | |||
B.1 | |||
Ehepaar in rechtlich und | |||
tatsächlich ungetrennter | |||
Ehe | |||
mit Unterhaltszahlungen | B.2.1 / B.2.4 | ||
Kind hat Wohnsitz bei einem Elternteil | ohne Unterhaltszahlungen | B.2.2 | |
B.2 | |||
Getrennte, geschiedene | Spezialfall | B.2.5 | |
oder unverheiratete El- | |||
tern (zwei Haushalte) | Kind hat eigenen Wohnsitz | mit Unterhaltszahlungen | B.2.3 |
-3- | |||
Kind hat Wohnsitz bei den Eltern | mit Unterhaltszahlungen | B.3.1 | |
B.3 | ohne Unterhaltszahlungen | B.3.2 | |
Konkubinat mit gemeinsa- | |||
mem Kind | Kind hat eigenen Wohnsitz | mit Unterhaltszahlungen | B.3.3 |
ersetzt 01.01.2016 | StB 48 Nr. 2 | ||
B.4 | |||
Konkubinat mit nicht ge- | B.2.1 - B.2.5 analog mit anderem Elternteil | ||
meinsamem Kind | A.2.5 | ||
ersetzt 01.01.2016 Familienkonstellation Unterhaltszahlungen für das Kind A. Minderjähriges KindA.1 Ehepaar in rechtlich und entfallen tatsächlich ungetrennter Ehe A.2 Getrennte, geschiedene oder unverheiratete Eltern (zwei Haushalte) A.2.1 Ohne gemeinsame el- Unterhaltszahlungen, die ein Eltern- terliche Sorge; teil für die unter seiner elterlichen mit Unterhaltszahlungen Sorge stehenden Kinder erhält, sind vom Empfänger vollständig zu ver- steuern. Die Unterhaltszahlungen können vom leistenden Elternteil vollumfäng- lich in Abzug gebracht werden. -4- A.2.2 Mit gemeinsamer el- entfallen terlicher Sorge; keine Unterhaltszahlungen geltend gemacht 01.01.2021 | StB 48 Nr. 2 Kinderabzug Tarif Kinderabzug von der gemeinsamen Be- Gemeinsame Veranlagung mit Voll- messungsgrundlage splitting-/ Elterntarif Der Elternteil, der die Unterhaltszahlun- Der Elternteil, der mit dem Kind zu- gen erhält. sammenlebt und die Unterhaltszah- lungen erhält, wird zum Vollsplit- ting-/Elterntarif besteuert. Der Elternteil, der die Unterhalts- zahlungen leistet, wird zum Allein- stehenden-/Grundtarif besteuert. Kanton/Gemeinde: Derjenige Elternteil, Bei alternierender Obhut: Derjenige der den Unterhalt des Kindes zur Haupt- Elternteil, der den Unterhalt des sache bestreitet; bei exakt hälftiger Tei- Kindes zur Hauptsache bestreitet, lung der Kosten derjenige mit dem tiefe- erhält den Vollsplitting-/Elterntarif. ren Reineinkommen. Werden die Kinderkosten je hälftig Bund: Jeder Elternteil erhält den halben getragen, erhält derjenige den Voll- Kinderabzug. splitting-/Elterntarif, der das tiefere Reineinkommen erzielt. Der andere Elternteil wird zum Alleinstehenden- /Grundtarif besteuert. Ohne alternierende Obhut: Derje- nige Elternteil, der mit dem Kind zu- sammenlebt, erhält den Vollsplit- ting-/Elterntarif. Der andere Eltern- teil wird zum Alleinstehenden- /Grundtarif besteuert. |
lungen bezüglich minderjähri- werden. gem Kind Der Empfänger der jeweiligen Unter- haltsleistungen hat diese vollständig zu versteuern. A.3 Konkubinat mit gemein- samem minderjährigem Kind A.3.1 Ohne gemeinsame el- Unterhaltszahlungen, die ein Eltern- terliche Sorge; teil für die unter seiner elterlichen mit Unterhaltszahlungen. Sorge stehenden Kinder erhält, sind ersetzt 01.01.2016 vom Empfänger vollständig zu ver- steuern. Die Unterhaltszahlungen können vom leistenden Elternteil vollumfäng- lich in Abzug gebracht werden. |
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ersetzt 01.01.2016 | StB 48 Nr. 2 | ||
Familienkonstellation | Unterhaltszahlungen für das Kind | Kinderabzug | Tarif |
A.3.2 Ohne gemeinsame el- | entfallen | Grundsätzlich derjenige Elternteil, der | Der Elternteil, dem der Kinderabzug |
terliche Sorge; | die elterliche Sorge innehält. Erzielt der | gewährt wird, wird zum Vollsplitting- | |
keine Unterhaltszahlungen | Elternteil mit der elterlichen Sorge kein | /Elterntarif besteuert. | |
geltend gemacht | Einkommen, das eine Steuerlast aus- löst, und übernimmt somit der andere Elternteil den Unterhalt des Kindes, wird aus Billigkeitsgründen diesem der Kin- derabzug gewährt. | Der andere Elternteil wird zum Al- leinstehenden-/Grundtarif besteu- ert. | |
A.3.3 Mit gemeinsamer el- | entfallen | Kanton/Gemeinde: Derjenige Elternteil, | Der Elternteil, der zur Hauptsache |
terlicher Sorge; | der den Unterhalt des Kindes zur Haupt- | für den Unterhalt des Kindes auf- | |
keine Unterhaltszahlungen | sache bestreitet. Bei exakt hälftiger Tei- | kommt, bei hälftiger Teilung der | |
geltend gemacht | lung der Kosten derjenige mit dem tiefe- ren Reineinkommen. Bund: Jeder Elternteil erhält den halben Kinderabzug. | Kosten derjenige mit dem tieferen Reineinkommen, erhält den Voll- splitting-/Elterntarif. Der andere Elternteil wird zum Al- leinstehenden-/Grundtarif besteu- ert. | |
-6- | |||
A.3.4 Mit gemeinsamer el- | Unterhaltszahlungen, die ein Eltern- | Der Elternteil, der die Unterhaltszahlun- | Der Elternteil, der die Unterhalts- |
terlicher Sorge; | teil für die unter seiner elterlichen | gen erhält. | zahlungen erhält, wird zum Voll- |
mit Unterhaltszahlungen | Sorge stehenden Kinder erhält, sind vom Empfänger vollständig zu ver- steuern. Die Unterhaltszahlungen können vom leistenden Elternteil vollumfäng- lich in Abzug gebracht werden. | splitting-/Elterntarif besteuert. Der Elternteil, der die Unterhalts- zahlungen leistet, wird zum Allein- stehenden-/Grundtarif besteuert. | |
A.4 Konkubinat mit nicht ge- | |||
meinsamem minderjährigem | Für die getrennt lebenden Elternteile gelten je nach Konstellation die Regeln der Fälle A.2.1. - A.2.5. | ||
Kind | |||
01.01.2021
01.01.2021 Familienkonstellation Unterhaltszahlungen für das Kind B. Volljähriges Kind inErstausbildung B.1 Ehepaar in rechtlich und entfallen tatsächlich ungetrennter Ehe; lebt zusammen mit volljähri- gem Kind in Erstausbildung B.2 Getrennte, geschiedene oder unverheiratete Eltern mit volljährigem Kind in Erstaus- bildung -7- B.2.1 Mit Unterhaltszahlun- Die Unterhaltszahlungen an das voll- gen. jährige Kind sind bei diesem steuer- Kind hat Wohnsitz bei einem frei. Elternteil. Die Unterhaltszahlungen können vom leistenden Elternteil ab Errei- chen des 18. Altersjahres des Kindes nicht mehr in Abzug gebracht wer- den. ersetzt 01.01.2016 |
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ersetzt 01.01.2016 Familienkonstellation Unterhaltszahlungen für das Kind B.2.2 Keine Unterhaltszah- entfallen lungen. Kind hat Wohnsitz bei einem Elternteil. -8- B.2.3 Mit Unterhaltszahlun- Die Unterhaltszahlungen an das voll- gen. jährige Kind sind bei diesem steuer- Kind hat eigenen Wohnsitz. frei. Die Unterhaltszahlungen können vom leistenden Elternteil ab Errei- chen des 18. Altersjahres des Kindes nicht mehr in Abzug gebracht wer- den. 01.01.2021 |
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01.01.2021 Familienkonstellation Unterhaltszahlungen für das Kind B.2.4 Kind erreicht im Laufe Unterhaltszahlungen, die ein Eltern- -9- des Jahres die Volljährigkeit, teil für das noch minderjährige, unter ist aber immer noch in seiner elterlichen Sorge stehende Erstausbildung. Es hat vor Kind erhält, sind vom Empfänger und nach der Volljährigkeit vollständig zu versteuern. den Wohnsitz beim gleichen Die Unterhaltszahlungen zugunsten Elternteil und erhält vom an- des minderjährigen Kindes können deren Elternteil Unterhalts- vom leistenden Elternteil vollumfäng- zahlungen. lich in Abzug gebracht werden. Ab Volljährigkeit des Kindes können Unterhaltszahlungen nicht mehr in Abzug gebracht werden. Sie sind auf der anderen Seite beim Kind steuer- ersetzt 01.01.2016 frei. | Kinderabzug Tarif bzw. höchsten Anteil an den Unterhalts- kosten trägt. Bund: Der Unterhaltszahlungen leis- tende Elternteil kann den Kinderabzug geltend machen. Leisten beide Elternteile Unterhaltszah- lungen, kann derjenige Elternteil mit den
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01.01.2021 | |||
Familienkonstellation | Unterhaltszahlungen für das Kind | Kinderabzug | Tarif |
B.3 Konkubinat mit gemein- | |||
samem volljährigem Kind in | |||
Erstausbildung | |||
B.3.1 Mit Unterhaltszahlun- | Die Unterhaltszahlungen an das voll- | Kanton/Gemeinde: Der Elternteil, der | Der Elternteil, der den Kinderabzug |
gen. | jährige Kind sind bei diesem steuer- | zur Hauptsache für den Unterhalt des | geltend machen kann, erhält den |
Kind hat Wohnsitz bei den El- | frei. | Kindes aufkommt. Diese Voraussetzung | Vollsplitting-/Elterntarif. |
tern. | Die Unterhaltszahlungen können vom leistenden Elternteil ab Errei- chen des 18. Altersjahres des Kindes nicht mehr in Abzug gebracht wer- den. | ist im Normalfall bei demjenigen Eltern- teil erfüllt, der Unterhaltszahlungen von wenigstens Fr. 1'000.-- pro Monat und Kind leistet. Leisten beide Elternteile Unterhaltszah- lungen an das Kind und kommt dieses durch eigene Erwerbseinkünfte oder Sti- pendien zum Teil auch selber für seinen Unterhalt auf (z.B. Beteiligung 40/30/30%), so erhält derjenige Eltern- | Der andere Elternteil wird zum Al- leinstehenden-/Grundtarif besteu- ert. |
11 - teil den Kinderabzug, der im Vergleich zu den übrigen Quellen den höheren bzw. höchsten Anteil an den Unterhalts- kosten trägt.
Bund: Der Unterhaltszahlungen leis- tende Elternteil kann den Kinderabzug geltend machen. Leisten beide Elternteile Unterhaltszah- lungen, kann derjenige Elternteil mit den höheren finanziellen Leistungen den Kinderabzug geltend machen. Sind die Unterhaltszahlungen exakt gleich hoch,
ersetzt 01.01.2016 | derjenige Elternteil mit dem tieferen Reineinkommen. Der Elternteil, der den Kinderabzug nicht erhält, kann den Un- | ||
terstützungsabzug geltend machen, so- fern er Leistungen mindestens in der Höhe dieses Abzuges erbringt. | StB 48 Nr. 2 |
ersetzt 01.01.2016 | StB 48 Nr. 2 | ||
Familienkonstellation | Unterhaltszahlungen für das Kind | Kinderabzug | Tarif |
B.3.2 Keine Unterhaltszah- | entfallen | Der Elternteil mit den höheren finanziel- | Der Elternteil, der den Kinderabzug |
lungen. | len Leistungen an den Kinderunterhalt, | geltend machen kann, erhält den | |
Kind hat Wohnsitz bei den El- | d.h. in der Regel derjenige mit dem hö- | Vollsplitting-/Elterntarif. | |
tern. | heren Reineinkommen. Trägt das Kind selbst den höchsten An- teil an seinen Unterhaltskosten, entfällt der Kinderabzug. | Der andere Elternteil wird zum Al- leinstehenden-/Grundtarif besteu- ert. | |
B.3.3 Mit Unterhaltszahlun- | Die Unterhaltszahlungen an das voll- | Kanton/Gemeinde: Der Elternteil, der | Beide Elternteile werden zum Al- |
gen. | jährige Kind sind bei diesem steuer- | zur Hauptsache für den Unterhalt des | leinstehenden-/Grundtarif besteu- |
Kind hat eigenen Wohnsitz. | frei. Die Unterhaltszahlungen können vom leistenden Elternteil nicht mehr in Abzug gebracht werden. | Kindes aufkommt (i.d.R. bei Unterhalts- zahlungen von mind. Fr. 1'000.-- pro Monat). Leisten beide Elternteile Unterhaltszah- lungen an das Kind und kommt dieses durch eigene Erwerbseinkünfte oder Sti- | ert. |
- 12 - | pendien zum Teil auch selber für seinen Unterhalt auf (z.B. Beteiligung 40/30/30%), so erhält derjenige Eltern- teil den Kinderabzug, der im Vergleich zu den übrigen Quellen den höheren bzw. höchsten Anteil an den Unterhalts- kosten trägt. |
Bund: Der Unterhaltszahlungen leis- tende Elternteil kann den Kinderabzug geltend machen. Leisten beide Elternteile Unterhaltszah- lungen, kann derjenige Elternteil mit den höheren finanziellen Leistungen den Kinderabzug geltend machen. Sind die
01.01.2021 | Unterhaltszahlungen exakt gleich hoch, derjenige Elternteil mit dem tieferen Reineinkommen. Der Elternteil, der den |
01.01.2021 Familienkonstellation Unterhaltszahlungen für das Kind Kinderabzug Tarif
Kinderabzug nicht erhält, kann den Un- terstützungsabzug geltend machen, so- fern er Leistungen mindestens in der Höhe dieses Abzuges erbringt. B.4 Konkubinat mit nicht ge- Für die getrennt lebenden Elternteile gelten je nach Konstellation die Regeln der Fälle B.2.1. - B.2.5. meinsamem Kind
13 -
ersetzt 01.01.2016 StB 48 Nr. 2