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StB 56 Nr. 2

Lebens- und Rentenversicherungen

1. Grundsätzliches

Nach Art. 56 Abs. 4 StG unterliegen Lebens- und Rentenversicherungen mit dem Rück- kaufswert der Vermögenssteuer. Darunter fallen nur Versicherungen der Säule 3b (freie Selbstvorsorge).

Art. 56 Abs. 4 StG spricht von Lebens- und Rentenversicherungen und lässt insofern be- griffliche Klarheit vermissen, als Rentenversicherungen auch Lebensversicherungen dar- stellen und nicht etwa eine Alternative dazu sind. Renten- und Kapitalversicherungen un- terscheiden sich (nur) nach der Art der Leistung: Bei ersteren wird eine Leibrente ausge- richtet, bei letzteren wird bei Eintritt des versicherten Ereignisses eine Kapitalsumme aus- bezahlt.

Im Folgenden werden zunächst verschiedene Begriffe erläutert und anschliessend die Be- steuerung der Lebensversicherungen in der Säule 3b dargestellt. Diese erschöpft sich da- bei nicht allein in der vermögenssteuerlichen Behandlung.

2. Begriffe

Die Personenversicherungen als Gegenstück zu den Sachversicherungen (Feuer, Wasser, Diebstahl, Fahrzeuge, Haftpflicht u.a.) lassen sich einerseits in Lebensversicherungen und andererseits in Unfall-, Kranken- sowie Invaliditätsversicherungen (Nicht Leben) unterteilen. Nachfolgend wird einzig auf die Lebensversicherungen eingegangen.

2.1 Finanzierung

Die Lebensversicherungsprämie setzt sich zusammen aus einem allfälligen Sparteil mit Zinskomponente (zinstragende Anlage), dem Risikoteil (Deckung Todesrisiko) und dem Kostenteil (Abschluss-, Verwaltungs- und Inkassokosten). Eine periodische Prämie ist wäh- rend der ganzen Vertragsdauer planmässig wiederkehrend zu entrichten. Als Einmalprämie gilt nur die Prämie, die bei Vertragsabschluss auf einmal entrichtet wird. Darunter fallen auch mehrfache Prämienzahlungen, wenn eine Gesamtverpflichtung vorliegt und die Prä- mienzahlung nicht eindeutig periodisch und planmässig geregelt ist.

Betreffend fremdfinanzierter Einmalprämien wird auf StB 45 Nr. 4 verwiesen.

2.2 Art des Versicherungsfalls

Nach dem versicherten Ereignis werden hauptsächlich folgende Versicherungen unter- schieden:

> Todesfallversicherung Bei der Todesfallversicherung ist das versicherte Ereignis der Todesfall der versicherten Person während der Versicherungsdauer. Es kommen zwei Hauptformen vor, die le- benslängliche und die temporäre Todesfallversicherung. Bei der lebenslänglichen To- desfallversicherung ist der Eintritt des versicherten Ereignisses gewiss. Hingegen ist die Versicherungsleistung bei der temporären Todesfallversicherung nur geschuldet, wenn die versicherte Person während der zeitlich begrenzten Versicherungsdauer stirbt.

01.01.2025 -1- ersetzt 01.07.2017

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> Erlebensfallversicherung Bei der Erlebensfallversicherung besteht der Versicherungsfall darin, dass die versicher- te Person ein bestimmtes Alter erlebt. Sie kann als reine Risikoversicherung - hier wird bei vorzeitigem Tod keine Leistung ausgerichtet - oder mit einem Sparvorgang - hier gibt es eine Prämienrückgewähr bei vorzeitigem Tod - ausgestaltet werden. Die Leibrenten- versicherung ist eine typische Erlebensfallversicherung.

> Gemischte Versicherung Wenn eine temporäre Todesfallversicherung mit einer Erlebensfallversicherung "ge- mischt" wird, entsteht eine gemischte Versicherung. Die Versicherungsleistung ist ent- weder im Todesfall oder, falls dieser während der Versicherungsdauer nicht eingetreten ist, im Erlebensfall geschuldet. Die gemischte Versicherung ist die klassische, weit ver- breitete Lebensversicherung.

> Versicherung auf festen Termin (terme-fixe) Die Terminversicherung ist eine besondere Form der gemischten Versicherung. Der Un- terschied besteht darin, dass im Todesfall die versicherte Summe nicht sofort ausbezahlt wird, sondern erst in einem vertraglich vereinbarten Zeitpunkt. Weil aber bei dieser Ver- sicherung ein eigentliches Todesfallrisiko höchstens bei periodischer Prämienzahlung versichert wird, gilt eine Terminversicherung mit Einmalprämie steuerlich nicht als Le- bensversicherung, sondern als verkapptes Anlagegeschäft.

> Unkonventionelle Versicherungen In der Lebensversicherungsbranche sind verschiedene flexible Versicherungsprodukte entwickelt worden, bei denen von Fall zu Fall abgeklärt werden muss, ob ein angemes- sener Risikoschutz vorliegt, der eine steuerliche Privilegierung als Lebensversicherung rechtfertigt oder ob überwiegend von einer Kapitalanlage ausgegangen werden muss (vgl. Rundschreiben ESTV vom 1. Oktober 2013 betreffend Prüfungsverfahren / anteil- gebundene Kapitalversicherungen; vgl. auch anerkannte Vertragsmodelle in der Liste der rückkaufsfähigen Kapitalversicherungen der Säule 3b, die von der ESTV jährlich in einem Rundschreiben herausgegeben wird; StB 33 Nr. 9).

> Secondhand-Policen vgl. StB 33 Nr. 12

2.3 Art der Leistung

Bei Kapitalversicherungen vergütet der Versicherer beim Eintritt des Versicherungsfalls ein Kapital. Im Gegensatz dazu erfolgt die Versicherungsleistung bei den Rentenversicherun- gen periodisch. Eine Leibrente fliesst bis zum Tod der versicherten Person, eine Zeitrente nur während einer bestimmten, vertraglich vereinbarten Zeit (vgl. StB 33 Nr. 8). Es wird so- dann unterschieden zwischen sofort beginnender und aufgeschobener Rente. Bei der so- fort beginnenden Rente, die mit Einmalprämie finanziert wird, beginnt die Rente unmittelbar nach Vertragsabschluss zu laufen. Bei einer aufgeschobenen Rente wird der Rentenbeginn um eine bestimmte Dauer hinausgeschoben (sog. Aufschubszeit). Diese Rentenversiche- rungen sind mit einmaliger oder periodischer Prämienzahlung finanzierbar.

2.4 Kapitalbildung

Bei allen Lebensversicherungen, bei denen mit einem in der Prämie enthaltenen Sparteil ein Kapital für den Erlebensfall gebildet wird und der Eintritt des versicherten Ereignisses (nicht aber dessen Zeitpunkt) gewiss ist, handelt es sich um kapitalbildende Versicherun- gen. Mit der Prämienzahlung wird ein Sparvorgang ausgelöst.

ersetzt 01.07.2017 -2- 01.01.2025

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Eine reine Risikoversicherung liegt dagegen vor, wenn der Versicherer nur dann Leistun- gen erbringen muss, wenn sich das versicherte Risiko während der Vertragsdauer verwirk- licht. Reine Risikoversicherungen sind nicht mit einem Sparvorgang verbunden.

2.5 Rückkauf

Eine Lebensversicherung kann von der versicherungsnehmenden Person einseitig gekün- digt werden, indem sie den Rückkauf verlangt oder die Versicherung in eine prämienfreie Versicherung umwandelt. Bei Risikoversicherungen kann sie auch auf eine Fortsetzung verzichten.

Gemäss Art. 90 Abs. 3 Versicherungsvertragsgesetz (VVG; SR 221.229.1) kann die versi- scherungsnehmende Person bei einer Versicherung, bei welcher der Eintritt des versicher- ten Ereignisses gewiss ist (kapitalbildende Versicherungen) und welche bei ganzer oder teilweiser Beendigung des Vertrags einen Rückkaufswert aufweist, die Auszahlung verlan- gen. Daraus folgt, dass der Rückkauf nur für Versicherungsverträge zulässig ist, die mit ei- nem Sparvorgang verbunden sind.

Rückkaufsfähig sind:

  • lebenslängliche Todesfallversicherungen (selten);

  • Erlebensfallversicherungen mit Rückgewähr;

  • gemischte Versicherungen;

  • Leibrentenversicherungen mit Rückgewähr;

  • Versicherung auf festen Termin (nur mit periodischer Prämienzahlung steuerlich als Le- bensversicherungen anerkannt).

Den Versicherern obliegt von Gesetzes wegen eine Bescheinigungspflicht. Sie müssen den Steuerpflichtigen eine schriftliche Bescheinigung über den Rückkaufswert von Versicherun- gen und über die aus dem Versicherungsverhältnis ausbezahlten oder geschuldeten Leis- tungen ausstellen (Art. 172 Abs. 1 Bst. c StG, Art. 127 Abs. 1 Bst. c DBG).

Nicht rückkaufsfähig sind reine Risikoversicherungen wie:

  • temporäre Todesfallversicherungen;

  • Erlebensfallversicherungen ohne Rückgewähr;

  • Leibrentenversicherungen ohne Rückgewähr.

2.6 Rückgewähr

Rückgewähr oder Prämienrückgewähr liegt vor, wenn bei einer Erlebensfall- oder Leibren- tenversicherung die einbezahlten Prämien (in der Regel einschliesslich Zinsen und Über- schussanteile) beim vorzeitigen Ableben der versicherten Person nach Abzug der bezahl- ten Renten zurückerstattet werden.

2.7 Überschüsse

Die versicherungsnehmende Person ist in der Regel an Überschüssen beteiligt. Solche Überschüsse entstehen durch einen insgesamt günstigen Risikoverlauf für die Versiche- rung, durch Zinsüberschüsse über dem technischen Zins und durch Kostenunterschreitun- gen. Beteiligt an den Überschüssen wird die versicherungsnehmende Person, indem ent- weder ihre Prämie reduziert wird (bei periodisch finanzierten Risikoversicherungen), Gut- schriften auf einem Überschuss-Konto erfolgen, das im Versicherungsfall ausbezahlt wird, oder die vertragliche Leistung erhöht wird.

01.01.2025 -3- ersetzt 01.07.2017

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2.8 Begünstigung

Durch Begünstigung kann die versicherungsnehmende Person einer Drittperson den an- wartschaftlichen Versicherungsanspruch übertragen (Art. 76 VVG). Der Versicherungsan- spruch der begünstigten Person besteht direkt gegenüber dem Versicherer (direktes Forde- rungsrecht, Art. 78 VVG).

Bis zum Eintritt des versicherten Ereignisses kann die Begünstigung geändert werden (Po- licennachtrag, Art. 77 Abs. 1 VVG). Unwiderruflich ist eine Begünstigung nur unter der Vo- raussetzung, dass der Verzicht auf den Widerruf der Begünstigung von der versicherungs- nehmenden Person auf der Police unterschriftlich festgehalten wird und sie die Police der begünstigten Person aushändigt (Art. 77 Abs. 2 VVG).

3. Besteuerung

3.1 Prämien

Die Prämien für Lebensversicherungen sind nur im Rahmen der betragsmässig limitierten Abzugsmöglichkeiten für Versicherungsprämien gemäss Art. 45 Abs. 1 Bst. g StG abzieh- bar (StB 45 Nr. 3). Auf die steuerliche Abzugsfähigkeit hat die Art der Lebensversicherung und die Modalität der Finanzierung (einmalig oder periodisch) keinen Einfluss. Da der pau- schalisierte Abzug inbsbesondere auch die Prämien für die obligatorische (und allenfalls freiwillige) Krankenversicherung umfasst, bleibt für die Prämien der Lebensversicherungen regelmässig (fast) kein Abzugsbetrag.

3.2 Nicht rückkaufsfähige Versicherungen

Bei reinen Risikoversicherungen ist eine Leistungspflicht des Versicherers ungewiss. Wäh- rend der Laufzeit bestehen lediglich anwartschaftliche Ansprüche ohne Vermögenswert (Art. 63 Bst. b StG). Sie unterliegen daher nicht der Vermögenssteuer. Die Versicherungs- leistungen werden wie folgt besteuert:

Todesfallkapital bei der begünstigten Per- steuerbares Einkommen zu 100%, mit sepa- son und Invaliditätskapital rater Jahressteuer (Art. 36 Bst. b und 52 StG; StB 52 Nr. 1) Todesfallkapital ohne Begünstigung fällt zivilrechtlich in den Nachlass, wird aber wie mit Begünstigung zu 100% als Einkom- men erfasst, mit separater Jahressteuer (StB 144 Nr. 1) Erlebensfallkapital steuerbares Einkommen zu 100%, zusam- men mit dem übrigen Einkommen (Art. 29 Abs. 1 StG) Invalidenrente steuerbares Einkommen zu 100% Erwerbsunfähigkeitsrente (Art. 36 Bst. a und b StG) Todesfall-, Hinterbliebenen- oder Überle- bensrente

Überschüsse, die mit der Versicherungsleistung ausbezahlt werden, sind wie diese steuer- bar.

ersetzt 01.07.2017 -4- 01.01.2025

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3.3 Rückkaufsfähige Versicherungen

Rückkaufsfähige Kapital- und Rentenversicherungen unterliegen mit ihrem Rückkaufswert der Vermögenssteuer (Art. 56 Abs. 4 StG). Steuerpflichtig ist die versicherungsnehmende Person. Im Fall einer unwiderruflichen Begünstigung für den Todes- und Erlebensfall ist der Rückkaufswert jedoch von der unwiderruflich begünstigten Person zu versteuern.

Bei Rentenversicherungen macht die Vermögensbesteuerung keinen Unterschied zwischen Aufschubs- und Rentenlaufzeit. Der Rückkaufswert wird sowohl vor als auch nach Renten- beginn als Vermögen besteuert.

Die Besteuerung der Versicherungsleistungen hängt zunächst von der Art der Leistung (Kapital oder Rente) und bei den Kapitalversicherungen sodann auch von der Art der Fi- nanzierung (periodisch oder einmalig) ab.

Kapitalversicherung mit periodischen Prämien

Erlebensfall-, Todesfall- und Rückkaufka- einkommenssteuerfrei (Art. 37 Bst. c StG), pital aus gemischter Lebensversicherung betreffend Erbschaftssteuer im Todesfall sowie Todesfall- und Rückkaufkapital aus vgl. StB 144 Nr. 1 lebenslänglicher Todesfallversicherung Erlebens- und Rückkaufkapital aus reiner Auszahlung (inkl. Überschüsse) abzüglich Erlebensfallversicherung mit Rückgewähr Summe der Prämien = steuerbarer Vermö- gensertrag, da reine Kapitalanlage (Art. 33 Abs. 1 Bst. a StG)

Kapitalversicherung mit Einmalprämie

Todesfall- und Invaliditätskapital einkommenssteuerfrei (Art. 37 Bst. c und Art. 33 Abs. 1 Bst. a StG), betreffend Erbschaftssteuer im Todesfall vgl. StB 144 Nr. 1 Erlebensfall- und Rückkaufkapital Auszahlung (inkl. Überschüsse) abzüglich Einmalprämie = steuerbarer Vermögenser- trag (Art. 33 Abs. 1 Bst. a StG)

steuerfrei, sofern der Vorsorge dienend, was die kumulative Erfüllung folgender Vo- raussetzungen erfordert:

  • Begründung des Vertragsverhältnisses vor Vollendung des 66. Altersjahres

  • mindestens fünfjährige Laufzeit

  • Auszahlung ab vollendetem 60. Altersjahr

Überschüsse, die mit der Versicherungsleistung ausbezahlt werden oder die Versiche- rungssumme erhöhen, sind wie diese steuerbar oder steuerfrei.

01.01.2025 -5- ersetzt 01.07.2017

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Rentenversicherung

Leibrente Als Einkommen besteuert wird bei Leibren- tenversicherungen nach VVG (vom Versi- cherer auszuweisen):

Für ausländische Leibrentenversicherun- gen, Leibrenten- und Verpfründungsverträ- ge gilt Art. 35 Abs. 3 Bst. c StG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 Bst. c Ziff. 1 StHG.

Die Rückzahlung des Kapitalanteils bleibt steuerfrei. Temporäre Leibrente she. StB 33 Nr. 8, Ziff. 3 Rückkauf vor Rentenbeginn Auszahlung (inkl. Überschüsse) abzüglich Prämien = steuerbarer Vermögensertrag (Art. 33 Abs. 1 Bst. a StG)

Sind die folgenden Bedingungen (Vorsorge- kriterien) kumulativ erfüllt:

  • Begründung des Vertragsverhältnisses vor Vollendung des 66. Altersjahres

  • mindestens fünfjährige Laufzeit

  • Auszahlung ab vollendetem 60. Alters- jahr

erfolgt die Besteuerung des Ertragsanteils zu 100% gemäss Art. 35 Abs. 3 Bst. a und b StG bzw. Art. 35 Abs. 3 Bst. c StG, mit se- parater Jahressteuer. Rückkauf nach Rentenbeginn Besteuerung des Ertragsanteils zu 100% gemäss Art. 35 Abs. 3 StG 3 Bst. a und b StG bzw. Art. 35 Abs. 3 Bst. c StG, mit se- parater Jahressteuer.. Rückgewähr im Todesfall Besteuerung des Ertragsanteils zu 100% gemäss Art. 35 Abs. 3 Bst. a und b StG bzw. Art. 35 Abs. 3 Bst. c StG, mit separater Jahressteuer.

Die Differenz zwischen der Rückgewährs- summe und dem Ertragsanteil unterliegt der Erbschaftssteuer (StB 144 Nr. 1)

ersetzt 01.07.2017 -6- 01.01.2025