StB 059 Nr. 1
StB 59 Nr. 1
Ergänzende Vermögenssteuer
1. Grundsatz
Aus Gründen der landwirtschaftlichen Existenzsicherung werden Grundstücke selbst dann zum Ertragswert besteuert, wenn ihr Wert auf dem Markt nicht mehr bloss durch die land- wirtschaftliche Nutzung bestimmt wird. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn ein zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe gehörendes Grundstück teilweise in der Bauzone liegt. Ge- mäss Art. 14 Abs. 2 StHG können die Kantone jedoch vorsehen, dass im Falle der Ver- äusserung oder Aufgabe der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung des Grundstücks eine Nachbesteuerung für die Differenz zwischen Ertrags- und Verkehrswert erfolgt. Die Nach- besteuerung darf aber für höchstens 20 Jahre erfolgen.
2. Gegenstand und Berechnung
Fällt der Grund für die Vorzugsbehandlung des landwirtschaftlich genutzten Grundstücks dahin, ist seit 01.01.1987 (Einführung der ergänzenden Vermögenssteuer) im Sinne einer Nachsteuer die ergänzende Vermögenssteuer geschuldet (Art. 59 - 61 und 283 StG). Die privilegierte Vermögensbesteuerung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken ist damit nur eine vorläufige. Sobald ein Steuerpflichtiger den Verkehrswert eines zum Ertrags- wert besteuerten Grundstücks durch eine Veräusserung oder Zweckentfremdung realisiert, wird der oft während vieler Jahre besessene Vorteil rückgängig gemacht. Das Privileg (Be- steuerung der Grundstücke zum Ertragswert) wird aus Rechtsgleichheitsgründen mit der ergänzenden Vermögenssteuer nachträglich wieder entzogen. Ein Teil der Steuerlast wird damit einfach zeitlich verschoben.
Eine Besteuerung erfolgt, wenn
ein Grundstück ganz oder teilweise veräussert wird;
ein Grundstück nicht mehr land- oder forstwirtschaftlich genutzt wird, z.B. bei Ausschei-
dung als Stöckli. Die Aufgabe der bisherigen Nutzung muss endgültig sein.
Die ergänzende Vermögenssteuer wird aber wie bei der Grundstückgewinnsteuer aufge- schoben bei
Erbgang, Erbvorbezug oder Schenkung (Art. 132 Abs. 1 lit. a StG);
Eigentumswechsel unter Ehegatten (Art. 132 Abs. 1 lit. b StG);
Landumlegung, Abrundung usw. (Art. 132 Abs. 1 lit. c StG);
Ersatzbeschaffung im Kanton (Art. 132 Abs. 1 lit. d StG; Art. 60 Abs. 2 StG).
Der Gesetzgeber betrachtet in diesen Fällen das ergänzende Vermögen als nicht realisiert, weshalb die Besteuerung vorläufig unterbleiben soll. Bei einer Zweckentfremdung gibt es hingegen nie einen Steueraufschub. Für die Berechnung des Aufschubes bei Ersatzbe- schaffung mit nur teilweiser Reinvestition vgl. Ziff. 3.3.
Erfolgt die Ersatzbeschaffung eines landwirtschaftlichen Grundstückes in einem anderen Kanton, wird die ergänzende Vermögenssteuer jedoch erhoben (Art. 60 Abs. 2 StG). Eine spätere Besteuerung wäre in diesem Fall ausgeschlossen.
Das steuerbare Vermögen berechnet sich nach der Differenz zwischen dem Mittel der Er- tragswerte und dem Mittel der Verkehrswerte des Grundstücks am Anfang und am Ende der massgebenden Dauer (Art. 61 Abs. 1 StG).
01.04.2005 -1- ersetzt 01.01.1999
StB 59 Nr. 1
VW Anfang + VW Ende EW Anfang + EW Ende | |||
Steuerbares Vermögen = 2 - | 2 | ||
Der Gesetzgeber hat damit eine einfache und schematische Rechenmethode gewählt, da- für aber gewisse Unebenheiten in Kauf genommen. Der Pauschalcharakter der ergänzen- den Vermögenssteuer zeigt sich auch im Verzicht auf einen Nachsteuerzins und ein jahr- gangsbezogenes Steuermass. Eine eigentliche Nachbesteuerung, gesondert berechnet für das einzelne Jahr, ist gesetzlich nicht vorgesehen. Anwendbar ist ausschliesslich eine Durchschnittsberechnung mit den Ertrags- und Verkehrswerten am Anfang und am Ende
der massgebenden Periode.
Die massgebende Dauer entspricht der Zeitspanne, während der das Grundstück zum Er-
tragswert bewertet wurde, also unabhängig von einer allfälligen | Einzonung (Art. 61 Abs. 3 |
StG). Die ergänzende Vermögenssteuer wird für längstens 20 Jahre berechnet, sie reicht
jedoch höchstens bis zum Zeitpunkt ihrer Einführung im | st. gallischen Recht am 1.1.1987 | ||
zurück (Art. 283 StG i.V.m. Art. 61 Abs. 3 StG). | |||
Rechengrössen sind die für die Vermögensbesteuerung massgeblichen Ertrags- und Ver- kehrswerte gemäss Art. 57 und 58 StG (vgl. auch Art. 283bis StG) und in sachgemässem Sinne die entsprechenden Bestimmungen im alten Steuergesetz (Art. 65 und 65bis aStG).
Die ergänzende Vermögenssteuer wird separat erhoben (Art. 61 Abs. 3 StG). Bei | der Be- | ||
rechnung sind keine Sozialabzüge möglich (Art. 32 StV). | |||
Die einfache Steuer beträgt für die ganze Periode 2 ‰ (Art. 65 Abs. 1 StG). Entstand der Anspruch auf die ergänzende Vermögenssteuer in den Jahren 1999-2002, beträgt die ein-
fache Steuer 1,5 ‰ (Art. 297 und 303 StG). Anwendbar ist der im | Jahr der Veräusserung |
oder der Beendigung der bisherigen land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung geltende Steu- erfuss (Weidmann/Grossmann/Zigerlig, Wegweiser durch das st. gallische Steuerrecht, 6.
Aufl., Muri-Bern 1999, S. 218, vgl. auch Art. 59 Abs. 2 StG).
Zuständig zur Erhebung der ergänzenden Vermögenssteuer | ist die Behörde am Ort | der | |
gelegenen Sache. | |||
3. Beispiele
3.1. Verkauf Teilparzelle
Landwirt A bewirtschaftet seit Jahren ein landwirtschaftliches Gewerbe, welches teilweise in der Bauzone liegt. Die Bereinigung der Schätzungswerte per 20.12.1986 ergab folgen-
des:
EW | VW | ||
Haus und Stall Nr. 100 | 80'000.- | 180'000.- | |
Grundstück Nr. 200 mit total 8 ha Wiesland | 72'000.- | 6'400'000.- | |
Total | 152'000.- | 6'580'000.- | |
Bewertung des Grundstücks Nr. 200 am 30.4.2004: | 90'000.- | 9'600'000.- | |
ersetzt 01.01.1999 -2- | 01.04.2005 |
StB 59 Nr. 1
Am 1. Mai 2004 veräussert er ab Grundstück Nr. 200 (Abparzellierung) total 4'320 m2 zu einem Preis von Fr. 864'000.-. Die ergänzende Vermögenssteuer wird gemäss Art. 61 Abs. 1 StG wie folgt veranlagt:
Für die Steuerberechnung massgebende Dauer: 1.1.1987 - 31.12.2003 *
Anteiliger VW des veräusserten Baulandes am 6'400'000.- x 4'320 m2 Anfang der massgebenden Dauer 80'000 m2 345'600.-
Anteiliger VW des veräusserten Baulandes am 9'600'000.- x 4'320 m2 Ende der massgebenden Dauer 80'000 m2 518'400.-
Mittel der Verkehrswerte 345'600.- + 518'400.- 432'000.- 2
Anteiliger EW des veräusserten Baulandes am 72'000.- x 4'320 m2 3'888.- Anfang der massgebenden Dauer 80'000 m2
Anteiliger EW des veräusserten Baulandes am 90'000.- x 4'320 m2 4'860.- Ende der massgebenden Dauer 80'000 m2
Mittel der Ertragswerte 3'888.- + 4'860.- 4'374.- 2
steuerbares Vermögen = Mittel VW - Mittel EW = 432'000.- - 4'374.- = 427'600.- gerundet
Die Differenz von Fr. 427'600.- unterliegt für die Zeit vom 1.1.1987 - 31.12.2003 (17 Jahre) der ergänzenden Vermögenssteuer.
Nachzubesteuerndes Vermögen = 17 Jahre x Fr. 427'600.- = Fr. 7'269'200.-
Einfache Steuer = 2 ‰ von Fr. 7'269'200.- = Fr. 14'538.40
x Steuerfuss 2004
* Da ab dem Jahr 2001 die Vermögensverhältnisse am Ende des Jahres massgebend sind (Art. 68 StG), ist die für die Steuerberechnung massgebende Dauer im vorliegenden Bei- spiel der 1.1.87 - 31.12.2003. Im Jahr 2004 werden die tatsächlichen Verhältnisse nach dem Vermögenswert am Ende des Jahres mit der ordentlichen Vermögenssteuer erfasst. Der Zeitraum zwischen dem 1.1.2004 und dem 30.4.2004 bleibt demnach von der ergän- zenden Vermögenssteuer unberührt.
3.2. Aufschub bei Reininvestition
Landwirt A aus Ziff. 3.1. verwendet den Veräusserungserlös zur Erstellung eines neuen Ökonomiegebäudes (geschätzte Anlagekosten Fr. 900'000.-). Die Unterstellung unter das BGBB sowie die landwirtschaftliche Nutzung bleiben erhalten.
01.04.2005 -3- ersetzt 01.01.1999
StB 59 Nr. 1
Es erfolgt ein Aufschub der Besteuerung im Sinne von Art. 60 Abs. 1 StG. Die Besteuerung würde jedoch nicht aufgeschoben, wenn Landwirt A beispielsweise Ersatz in Form einer Wieslandparzelle in einem Nachbarkanton beschafft hätte.
3.3. Aufschub bei Ersatzbeschaffung mit nur teilweiser Reinvestition
Art. 60 StG verweist bezüglich des Steueraufschubes auf die Art. 132 Abs. 1 lit. a bis d StG und damit auf das Recht der Grundstückgewinnsteuer. Bei Ersatzbeschaffung mit nur teil- weiser Reinvestition gilt bei der Grundstückgewinnsteuer für die Berechnung des Steuer- aufschubes die sog. absolute Methode (Kreisschreiben Nr. 19 der Schweizerischen Steu- erkonferenz vom 31.8.2001, www.steuerkonferenz.ch). Der Steueraufschub wird dort ge- währt, soweit der Grundstückgewinn für den Veräusserer nicht frei verfügbar ist, weil er z.B. in ein Ersatzobjekt mit gleicher Funktion investiert wird. Besteuert wird der Gewinn folglich insoweit, als er für den Veräusserer frei verfügbar ist und nicht reinvestiert wird. Grafisch sieht dies bei der Grundstückgewinnsteuer wie folgt aus (Beispiele gem. KS der SSK):
Beispiel 1:
Besteuerung 0,7 Mio. Gewinn 1,025 Mio. Aufschub 0,325 Mio.
Erlös Anlagekosten 4,5 Mio. 3,475 Mio. Reinvestition 3,8 Mio.
ersetzt 01.01.1999 -4- 01.04.2005
StB 59 Nr. 1
Beispiel 2:
Besteuerung 0,8 Mio., Gewinn 0,8 Mio. kein Steueraufschub, da ganzer Gewinn frei verfügbar
Anlagekosten 3,7 Mio. Reinvestition 3,5 Mio. Erlös 4,5 Mio.
Bei der ergänzenden Vermögenssteuer ist die proportionale Methode aus den glei- chen Gründen wie bei der Grundstückgewinnsteuer abzulehnen (zur Begründung vgl. das erwähnte KS der SSK). Vielmehr ist die absolute Methode sinngemäss anwend- bar. Sinngemäss deshalb, weil bei der ergänzenden Vermögenssteuer weder von ei- nem Gewinn zu sprechen ist, noch die Anlagekosten des veräusserten Grundstücks eine Rolle spielen.
Da es bei der ergänzenden Vermögenssteuer um die Besteuerung des ergänzenden Vermögens (Differenz zwischen dem Mittel der Ertragswerte und dem Mittel der Ver- kehrswerte) geht, ist ein Steueraufschub insoweit zu gewähren, als der Veräusse- rungserlös für den Veräusserer nicht frei verfügbar ist (Realisationsgedanke). Im Restbetrag ist die ergänzende Vermögenssteuer zu erheben.
Allgemein kann der zu besteuernde Betrag wie folgt ermittelt werden:
Veräusserungserlös ./. Reinvestition____ = zu besteuernder Betrag, höchstens aber der Betrag des ergänzenden Vermögens
Der Steueraufschub ist wie folgt zu berechnen:
Ergänzendes Vermögen ./. verfügbarer Betrag (Erlös ./. Reinvestition) = Steueraufschub (wenn Ergebnis > 0)
01.04.2005 -5- ersetzt 01.01.1999
StB 59 Nr. 1
Grafisch sieht dies so aus:
Variante 1:
ergänz. Vermögen | besteuern | mit erg. | |
Erlös | Vermögenssteuer | ||
∅ | |||
VW | |||
∅ EW | Reinvestition | ||
Da bei der Variante 1 das ergänzende Vermögen frei verfügbar ist, erfolgt kein Steu-
eraufschub, sondern eine volle Besteuerung.
Beispiel:
Landwirt B verkauft am 7. Mai 2003 ab Grundstück Nr. 152 3'000 m2 für Fr. 620'000.-
. Die Reinvestition beträgt Fr. 20'000.-.
Verkehrswert | Ertragswert | ||
1.1.1987 | Fr. 242'000.- | Fr. 20'000.- | |
Verkauf | Fr. 560'000.- | Fr. 26'000.- | |
Mittelwert | Fr. 401'000.- | Fr. 23'000.- |
Ergänzendes Vermögen = Fr. 401'000.- ./. Fr. 23'000.- = Fr. 378'000.-
Berechnung der ergänzenden Vermögenssteuer:
Veräusserungserlös | Fr. 620'000.- | ||
./. Reinvestition | Fr. 20'000.- | ||
= verfügbarer Betrag Fr. 600'000.- | |||
Vom verfügbaren Betrag wird maximal das ergänzende Vermögen besteuert, hier so- mit Fr. 378'000. Es gibt keinen Steueraufschub, da das ergänzende Vermögen frei
verfügbar ist:
ersetzt 01.01.1999 | -6- | 01.04.2005 |
StB 59 Nr. 1
Ergänzendes Vermögen Fr. 378'000.- | |||
./. verfügbarer Betrag Fr. 600'000.- | |||
= Steueraufschub Fr. 0.- | |||
Der Betrag von Fr. 378'000.- unterliegt für die Zeit vom 1.1.1987 - | 31.12.2002 der | ||
ergänzenden Vermögenssteuer. | |||
Nachzubesteuerndes Vermögen = 16 Jahre x Fr. 378'000.- | = Fr. 6'048'000.- | ||
Einfache Steuer = 2 ‰ von Fr. 6'048'000.- | = Fr. | 12'096.- | |
x Steuerfuss 2003
Variante 2:
besteuern mit erg. Vermögenssteuer | |||
ergänz. | |||
Vermögen | |||
Erlös | |||
∅ | Reinvestition | ||
VW | |||
∅ EW
Bei der Variante 2 ist das ergänzende Vermögen nur teilweise frei verfügbar, weshalb auch nur eine teilweise Besteuerung vorgenommen wird. Im übrigen gibt es einen
Steueraufschub.
Beispiel:
Landwirt B verkauft am 7. Mai 2003 ab Grundstück Nr. 152 3'000 m2 für Fr. 620'000.-
. Die Reinvestition in den Bau eines Stalles kostet Fr. 355'000.-.
Verkehrswert | Ertragswert | ||
1.1.1987 Fr. 242'000.- | Fr. 20'000.- | ||
Verkauf Fr. 560'000.- | Fr. 26'000.- | ||
Mittelwert Fr. 401'000.- | Fr. 23'000.- | ||
01.04.2005 -7- | ersetzt 01.01.1999 |
StB 59 Nr. 1
Ergänzendes Vermögen = Fr. 401'000.- ./. Fr. 23'000.- = Fr. 378'000.-
Berechnung der ergänzenden Vermögenssteuer:
Veräusserungserlös Fr. 620'000.- ./. Reinvestition Fr. 355'000.- = verfügbarer Betrag Fr. 265'000.-
Im Umfang des verfügbaren Betrages von Fr. 265'000.- wird die ergänzende Vermö- genssteuer erhoben.
Ergänzendes Vermögen Fr. 378'000.- ./. verfügbarer Betrag Fr. 265'000.- = Steueraufschub Fr. 113'000.-
Der Betrag von Fr. 265'000.- unterliegt für die Zeit vom 1.1.1987 - 31.12.2002 der ergänzenden Vermögenssteuer.
Nachzubesteuerndes Vermögen = 16 Jahre x Fr. 265'000.- = Fr. 4'240'000.-
Einfache Steuer = 2 ‰ von Fr. 4'240'000.- = Fr. 8'480.-
x Steuerfuss 2003
4. Übergangsrecht
Im Vermögenssteuerrecht wurde die Bestimmung, welche Grundstücke zum Ertragswert zu bewerten sind, per 1. Januar 1999 geändert (bisher Art. 65bis aStG, neu Art. 58 StG). Neu wird einerseits verlangt, dass ein Grundstück unter den Geltungsbereich des BGBB fällt, anderseits dass es überwiegend land- oder forstwirtschaftlich genutzt wird.
Somit gibt es Grundstücke, die bis zum 31. Dezember 1998 zum Ertragswert bewertet wur- den, seit dem 1. Januar 1999 wegen der Gesetzesänderung jedoch zum Verkehrswert. Im Gesetz fehlt eine Übergangsbestimmung, die aussagt, ob und wann in solchen Fällen die ergänzende Vermögenssteuer zu erheben ist.
Würde bei solchen Grundstücken der Wechsel vom Ertragswert zum Verkehrswert ohne ergänzende Vermögenssteuer vorgenommen, würde der Steuerpflichtige erheblich besser fahren als jene, die ein Grundstück schon vorher seit der Einzonung zum Verkehrswert zu versteuern hatten. Es gäbe aber auch eine ungleiche Behandlung gegenüber denjenigen, deren Grundstücke bis zum Verkauf zu Recht zum Ertragswert besteuert wurden. Bei ihnen wird die ergänzende Vermögenssteuer rückwirkend erhoben.
Aus Gründen der Gleichbehandlung fallen unter Art. 59 StG deshalb auch Sachverhalte, bei denen ein Grundstück früher zum Ertragswert bewertet wurde, seit 1. Januar 1999 aber wegen der Gesetzesänderung zum Verkehrswert zu versteuern ist. Die ergänzende Vermögenssteuer wird erhoben, sobald das Grundstück veräussert oder der bisherigen land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung entfremdet wird. Bei der Berechnung ist auf die Dauer abzustellen, während der das Grundstück zum Ertragswert bewertet wurde, das heisst also bis zur Gesetzesänderung per 1. Januar 1999.
ersetzt 01.01.1999 -8- 01.04.2005