StB 063 Nr. 1

StB 63 Nr. 1

Hausrat und persönliche Gebrauchsgegenstände

1. Allgemeines

Gemäss Art. 63 lit. a StG sind der Hausrat und die persönlichen Gebrauchsgegenstände von der Vermögenssteuer befreit. Diese Bestimmung stellt eine Neuerung gegenüber dem bisherigen Recht dar, wonach die Steuerfreiheit des für den persönlichen Gebrauch bestimmten Hausrats auf Fr. 50'000.-- begrenzt war (Art. 66 lit. a aStG).

Gründe für die generelle Steuerfreiheit des Hausrats und der persönlichen Gebrauchs- gegenstände sind einerseits das bescheidene Steueraufkommen, welches mit der Be- steuerung desselben verbunden wäre, und andererseits die Schwierigkeiten der prakti- schen Durchsetzung. Die Deklaration dieser Objekte und die Bewertung wären für den Steuerpflichtigen aufwendig und durch die Veranlagungsbehörde kaum mit einem im Verhältnis zum Steuerertrag vertretbaren Aufwand überprüfbar.

Die Objekte des Hausrats und die persönlichen Gebrauchsgegenstände werden in der Regel für den Gebrauch und Verbrauch geschaffen und vom Steuerpflichtigen auch zu diesem Zweck angeschafft. Eine Wertzunahme dieser Gegenstände ist nicht zu erwarten, sondern vielmehr deren rasche Entwertung. Die Anschaffung von Hausrat und persönlichen Gebrauchsgegenständen dient deshalb nicht der Kapitalanlage, sondern - über mehrere Jahre hinaus betrachtet - dem Konsum.

Macht der Steuerpflichtige geltend, bei einem bestimmten Gegenstand handle es sich um Hausrat oder um einen persönlichen Gebrauchsgegenstand, so trifft grundsätzlich ihn die Beweislast, denn er macht damit einen steuermindernden Umstand geltend.

2. Hausrat und persönliche Gebrauchsgegenstände

Zum Hausrat gehören die Gegenstände, die zur üblichen Einrichtung einer Wohnung gehören und tatsächlich Wohnzwecken dienen, namentlich Möbel, Teppiche, Bilder, Kü- chen- und Gartengeräte, Geschirr, Bücher sowie Geräte der Unterhaltungselektronik (Art. 31 Abs. 1 StV).

Als persönliche Gebrauchsgegenstände gelten die Gebrauchsgegenstände des Alltags, namentlich Kleider, Schmuck, Sportgeräte, Photo- und Filmapparate (Art. 31 Abs. 2 StV).

Nicht zum Hausrat oder zu den persönlichen Gebrauchsgegenständen zählen Motor- fahrzeuge, Boote, Reitpferde und Kunstsammlungen sowie Vermögensgegenstände und Sammlungen, deren Wert das gemeinhin Übliche deutlich übersteigt, oder die geeignet sind, zum Anknüpfungspunkt erheblicher Wertzuwachsgewinne zu werden (Art. 31 Abs. 3 StV). Ein Objekt gehört insbesondere dann nicht zum steuerbefreiten Hausrat, wenn es zur eigentlichen Kapitalanlage angeschafft worden ist, und nun mehr oder weniger zufällig im Haus oder der Wohnung des Steuerpflichtigen plaziert ist. Dem Steuerpflichtigen wird allerdings eine seinen wirtschaftlichen Verhältnissen entsprechende, angemessene Ausstattung der Wohnung - auch mit Kunstgegenständen - zugestanden.

01.01.1999 -1- neu

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3. Beispiele

3.1 Bilder

Bilder, welche im Haus des Steuerpflichtigen aufgehängt sind, gehören grundsätzlich zum Hausrat. Sofern deren Wert gemessen an den Wohnverhältnissen des Steuerpflichtigen ausserordentlich hoch ist, wird angenommen, dass diese Bilder in erster Linie Kapitalanlagecharakter haben.

3.2 Video, TV-Gerät, Stereoanlage, PC

gehören zum üblichen Hausrat.

3.3 Silberbesteck und -geschirr

Bei Edelmetall handelt es sich zwar grundsätzlich um Kapitalanlagewerte. Dies gilt jedoch nicht für Silberbesteck und -geschirr, welches tatsächlich im Haushalt verwendet wird.

3.4 Sportgeräte

Wie Motorfahrzeuge, Boote, Pferde gehören auch (Segel-)Flugzeuge und Ballonfluggeräte nicht zu den steuerbefreiten persönlichen Gebrauchsgegenständen. Dies gilt auch für weitere den üblichen Wert erheblich überschreitenden Sport- und Hobbygeräte (nicht aber für Velos, Hängegleiter, Tauchausrüstung usw.).

3.5 Musikinstrumente

Musikinstrumente gehören wie Sportgeräte in der Regel zu den persönlichen Ge- brauchsgegenständen. Dies gilt jedoch nicht für wertvolle Einzelstücke, welche geeignet sind, eine Wertsteigerung zu erfahren, wie z. B. eine Stradivarigeige.

neu -2- 01.01.1999