StB 066 Nr. 1
StB 66 Nr. 1
Postnumerandobesteuerung mit Gegenwartsbemessung
Seit 1. Januar 2001 gilt im Kanton St. Gallen für die Einkommens- und Vermögenssteuern die einjährige Postnumerandobesteuerung mit Gegenwartsbemessung.
200n 200n + 1 Steuerperiode Veranlagungsperiode Bemessungsperiode
1. Einkommenssteuer
Im System der Gegenwartsbemessung werden die Steuern jedes Jahr (Art. 66 Abs. 1 und 2 StG) nach den im nämlichen Jahr tatsächlich erzielten Einkünften bemessen (Art. 67 Abs. 1 StG). Die Steuerperiode entspricht der Bemessungsperiode. Als Steuerperiode gilt das Kalenderjahr (Art. 66 Abs. 2 StG). Die Sozialabzüge werden nach den Verhältnissen am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht festgelegt (Art. 48 Abs. 2 StG).
Der Steueranspruch auf Einkommens- und Vermögenssteuern entsteht mit Beginn der Steuerperiode (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz StG). Gestützt darauf können die Steuern für eine Steuerperiode im gleichen Jahr vorläufig bezogen werden (Art. 210 Abs. 1 lit. a StG). Erst nach Ablauf dieses Jahres können die Einkommenssteuern aufgrund der dann einzu- reichenden Steuererklärung definitiv veranlagt werden (Veranlagungsperiode; postnume- rando).
Besondere Bemessungsvorschriften gelten bei sogenannter unterjähriger Steuerpflicht (StB 66 Nr. 2), bei selbständigem Erwerb (StB 67 Nr. 1), bei Erbanfall und Schenkung (StB 68 Nr. 1), bei Heirat, Scheidung und Trennung (StB 69 Nr. 1) sowie beim Tod eines Ehe- gatten (StB 69 Nr. 2). Im Folgenden wird von einer ganzjährigen Steuerpflicht ausgegan- gen. Eine solche liegt auch vor in dem Jahr, in dem ein Steuerpflichtiger mündig wird (Art. 20 Abs. 2 StG).
Kapitalleistungen aus Vorsorgeeinrichtungen (2. Säule und Säule 3a), gleichartige Kapital- leistungen des Arbeitgebers sowie Zahlungen bei Tod und für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile werden separat zu einem speziellen Tarif besteuert (StB 52 Nr. 1 - 5). Es wird stets - auch bei unterjähriger Steuerpflicht - eine volle Jahres- steuer erhoben (Art. 66 Abs. 3 zweiter Satz und Art. 52 StG). Die Einkünfte werden für die Tarifwahl dem Kalenderjahr (=Steuerperiode) zugerechnet, in dem sie anfallen. Die allge- meinen Abzüge und die Sozialabzüge werden nicht gewährt.
2. Einkommensveränderungen in der Steuerperiode
Das steuerbare Einkommen bemisst sich nach den tatsächlich angefallenen Einkünften und Aufwendungen in der Steuerperiode. Es erfolgt auch bei Neuzufluss oder Versiegen von Einkünften und bei struktureller Veränderung des Einkommens keine Umrechnung. Ein- kommensschwankungen werden so berücksichtigt, wie sie effektiv anfallen.
Wird eine unselbständige Erwerbstätigkeit nicht während der ganzen Steuerperiode ausge- übt, können die effektiven Berufskosten dennoch vollständig abgezogen werden. Auf einer Jahresbasis pauschalierte Gewinnungskosten können hingegen nur anteilmässig nach der
01.01.2009 -1- ersetzt 01.01.2002
StB 66 Nr. 1
Dauer der Erwerbstätigkeit berücksichtigt werden. Pauschalen, die keinen Zusammenhang mit der Dauer der Erwerbstätigkeit haben oder allein von der Einkommenshöhe abhängig sind, werden nicht gekürzt (Berufskostenpauschale, Weiterbildungspauschale).
Die gleichen Abzugsregeln gelten sinngemäss für die übrigen Aufwendungen und die all- gemeinen Abzüge. Die Höchstbeträge des Versicherungsprämienabzugs und die Sozialab- züge sind nicht von einem besonderen Einkommenszufluss abhängig oder stichtagsbezo- gen (am Ende der Steuerperiode). Sie werden nicht gekürzt.
Beispiel:
Gemeinsam steuerpflichtige Ehegatten, Doppelverdiener, Erwerbsaufgabe Ehefrau am 31. August 200n (240 Tage), Geburt des 1. Kindes am 24. September 200n.
Einkünfte Steuerbar
- Unselbständiger Erwerb Ehemann 141'912 - Unselbständiger Erwerb Ehefrau 24'187 - Unselbständiger Nebenerwerb Ehefrau 6'000 - Selbständiger Nebenerwerb Ehefrau 253 - Einkünfte aus Wertschriften und Guthaben 3'184 Total der Einkünfte 175'536
Abzüge
Total der Berufskosten Ehemann 12'915
- Fahrkosten Ehefrau: privates Motorfahrzeug 1'392 Korrektur km = 153 Arbeitstage (230 / 12 x 8) à 14 km = 2'142 km à -.65 - Mehrkosten auswärtige Verpflegung Ehefrau: 2'133 anteilige Kürzung aufgr. der Erwerbsdauer 240 Tage (3'200 / 360 x 240) - Pauschalabzug Berufskosten Ehefrau: 2'400 keine Kürzung - Weiterbildungskosten Ehefrau: Fachliteratur 400 - Pauschalabzug Nebenerwerbstätigkeit Ehefrau: 1'200 keine Kürzung Total Berufskosten Ehefrau 7'525
- Beiträge an die Säule 3a Ehemann (max.) 6'365 - Beiträge an die Säule 3a Ehefrau, 6'365 Abzug (und Beitrag) von der Höhe des Erwerbs- einkommens und nicht von der Dauer der Tätigkeit abhängig - Versicherungsprämien / Sparzinsen, 5'400 Höchstbetrag nach persönlichen Verhältnissen am Ende der Steuerperiode - Verwaltungskosten Wertschriften 600 - Zweitverdienerabzug, vom Vorliegen 500 eines Zweitverdienstes abhängig, nicht von Dauer der Erwerbstätigkeit Total der Abzüge 39'670
ersetzt 01.01.2002 -2- 01.01.2009
StB 66 Nr. 1
Nettoeinkommen 135'866
- Krankheitskosten 790 abzüglich Selbstbehalt -2'717 Abzug Krankheitskosten 0
Reineinkommen 135'866
Sozialabzüge - Kinderabzug 4'800
Steuerbares Einkommen 131'066
3. Vermögenssteuer
Das steuerbare Vermögen bemisst sich nach dem Stand am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht (Art. 68 Abs. 1 StG). Sachgemäss werden folglich auch die Sozialabzüge nach den Verhältnissen am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht festgelegt (Art. 64 Abs. 2 StG).
01.01.2009 -3- ersetzt 01.01.2002