StB 066 Nr. 2
StB 66 Nr. 2
Bemessung bei unterjähriger Steuerpflicht
1. Unterjährige Steuerpflicht
Unter der sogenannten unterjährigen Steuerpflicht versteht man eine Steuerpflicht, welche nur während eines Teils des Kalenderjahres (= Steuerperiode) besteht (Art. 66 Abs. 3 StG). Eine unterjährige Steuerpflicht kann vorliegen, bei
Zuzug aus dem Ausland
Wegzug ins Ausland
Tod einer steuerpflichtigen Person
Entlassung aus der Quellensteuer und Eintritt in die ordentliche Steuerpflicht.
Gleich wie die unterjährige Steuerpflicht wird der Wechsel von der Quellensteuer zur or- dentlichen Veranlagung und umgekehrt behandelt. Dasselbe gilt nach dem Tod eines Ehegatten für die Veranlagung des überlebenden Ehegatten. Die Besteuerung erfolgt dabei nach den Regeln für die unterjährige Steuerpflicht.
Keine unterjährige Steuerpflicht entsteht beim Wohnsitzwechsel innerhalb der Schweiz. Die Steuerpflicht besteht für das ganze Jahr in dem Kanton, in welchem der Steuerpflichtige am Ende des Kalenderjahres seinen Wohnsitz hat (Art. 19 Abs. 3 StG in Verbindung mit Art. 68 Abs. 1 StHG).
2. Einkommensbemessung
Das Einkommen wird nach dem System der einjährigen Gegenwartsbemessung bemes- sen. Der nicht ganzjährigen Steuerpflicht wird nicht mit einem pro rata-Steuerbezug Rech- nung getragen. Besteuert wird das während der Dauer der Steuerpflicht effektiv erzielte Einkommen. Das steuerbare Einkommen wird bestimmt nach den Einkünften und abzugs- fähigen Aufwendungen, die ab dem Beginn der Steuerperiode bis zum Ende der Steuer- pflicht (Wegzug ins Ausland, Tod) oder ab dem Beginn der Steuerpflicht bis zum Ende der Steuerperiode (Zuzug aus dem Ausland) tatsächlich anfallen (Art. 66 Abs. 3 StG).
Können anstelle effektiver Aufwendungen Pauschalbeträge in Abzug gebracht werden (Be- rufskosten) oder gelten für die effektiven Kosten Mindest- oder Höchstbeträge (Versiche- rungsprämien) so werden die entsprechenden Pauschalen, Mindest- und Höchstbeträge entsprechend der Dauer der Steuerpflicht (nicht aber entsprechend der Dauer der Erwerbs- tätigkeit) pro rata berechnet. Auch die Sozialabzüge werden (nach den Verhältnissen am Ende der Steuerpflicht) entsprechend der Dauer der Steuerpflicht gekürzt (Art. 48 Abs. 3 StG).
Damit die Personen mit unterjähriger Steuerpflicht in bezug auf die Progression nicht besser gestellt werden als die übrigen Steuerpflichtigen, wird bei der Festsetzung des Steuersat- zes nicht auf das steuerbare, sondern auf ein satzbestimmendes Einkommen abgestellt. Bei der Ermittlung dieses satzbestimmenden Einkommens ist gemäss Art. 66 Abs. 3 StG zu unterscheiden zwischen den regelmässig fliessenden Einkünften bzw. regelmässig an- fallenden Aufwendungen und den nicht regelmässig fliessenden Einkünften bzw. nicht re- gelmässig anfallenden Aufwendungen.
2.1 Regelmässig fliessende Einkünfte und regelmässig anfallende Aufwendungen
01.01.2009 -1- ersetzt 01.10.2002
StB 66 Nr. 2
Als regelmässig fliessende Einkünfte gelten Einkünfte, die über die Dauer eines Jahres mehr oder weniger kontinuierlich anfallen, namentlich die Einkünfte aus selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit (in der Regel einschliesslich 13. Monatslohn), Erwerbser- satzeinkünfte, Unterhaltsbeiträge, Renten, Liegenschaftenerträge aus Vermietung, Ver- pachtung oder Eigennutzung u.a.. Ein vertraglich zugesicherter 13. Monatslohn gilt als re- gelmässig, sofern er bei Eintritt oder Austritt während des Kalenderjahres anteilmässig aus- gerichtet wird.
Demgegenüber gelten Einkünfte, die während der Steuerperiode nur einmal oder in sehr unregelmässigen Abständen zufliessen, als nicht regelmässig fliessende Einkünfte. Das trifft beispielsweise für Jahresgratifikationen, Gewinnbeteiligungen, Boni, Treueprämien, Li- quidationsgewinne, Lotteriegewinne, Wertschriftenerträge (Dividenden, Jahrescoupons von Obligationen, Jahreszinsen auf Sparguthaben), Kapitalabfindungen für wiederkeh- rende Leistungen, kurzfristige Nebenerwerbseinkünfte u.a. zu.
Für die Festlegung des satzbestimmenden Einkommens werden die regelmässig fliessen- den Einkünfte nach der Dauer der Steuerpflicht auf 12 Monate umgerechnet, denn bei die- sen Einkünften kann angenommen werden, dass sie bei voller Steuerpflicht das ganze Jahr angefallen wären. Die Umrechnung erfolgt selbst dann entsprechend der Dauer der Steu- erpflicht, wenn ein regelmässiges Einkommen (z.B. Erwerbseinkommen) nicht während der ganzen Dauer der Steuerpflicht auch tatsächlich zugeflossen ist. Nicht regelmässig flies- sende Einkünfte werden für die Satzbestimmung nicht umgerechnet, denn diese Einkünfte wären im weiteren Verlauf des Kalenderjahres weiterhin gleich hoch geblieben, unabhängig vom unterjährigen Beginn oder Ende der Steuerpflicht.
Was für die Einkünfte gilt, trifft sinngemäss auch für die Abzüge zu. Auch sie sind nach ihrer Regelmässigkeit oder Unregelmässigkeit zu unterscheiden, wobei regelmässige Aufwen- dungen nach der Dauer der Steuerpflicht auf 12 Monate umgerechnet werden, unregelmäs- sige Aufwendungen hingegen nicht. (Art. 66 Abs. 4 StG). Zu den regelmässigen Aufwen- dungen gehören die kontinuierlich anfallenden Gewinnungskosten wie Fahr- und Verpfle- gungskosten, Renten und dauernde Lasten, Unterhaltsbeiträge sowie die Pauschale für Liegenschaftenunterhalt und alle Arten von Schuldzinsen. Nicht regelmässig sind unter an- derem die Weiterbildungskosten, die effektiven Kosten für Unterhalt und Verwaltung von Liegenschaften sowie für die Verwaltung von Wertschriften durch Dritte, Einkaufsbeiträge in die berufliche Vorsorge, Beiträge an die Säule 3 a, Krankheitskosten (nicht aber regel- mässig anfallende Pflegekosten, beispielsweise in einem Pflegeheim) und freiwillige Zu- wendungen.
Die Satzbestimmung für Schuldzinsen richtet sich grundsätzlich nach deren Fälligkeit. Der so umgerechnete satzbestimmende Betrag darf einen Jahreszins nicht übersteigen. Aus- serhalb der unterjährigen Steuerpflicht fällige, aber regelmässig anfallende Schuldzinsen (Quartals-, Semester- oder Jahreszinsen beispielsweise auf Hypotheken) werden zur Er- reichung eines repräsentativen Jahresergebnisses anteilmässig angerechnet und für die Satzbestimmung mit dem Jahreszins berücksichtigt.
Die Sozialabzüge werden für die Satzbestimmung immer in ihrer vollen Höhe angerechnet (Art. 48 Abs. 3 StG).
ersetzt 01.10.2002 -2- 01.01.2009
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2.2 Umrechnungsmuster
Wegzug 30. September ins Ausland: unselbständiger Erwerb bis Wegzug; Gewin- nungskosten
steuerbar | Umrechnung | Satz |
Nettolohn II (9 Mte à 7'000) 63'000 | : 9 x 12 | 84'000 |
Bonus 8'000 | ...... | 8'000 |
Mehrkosten auswärtige Verpflegung
Fr. 3'200 : 12 x 9 - 2'400 | : 9 x 12 | - 3'200 |
Pauschalabzug Berufskosten
max. Fr. 2'400 : 12 x 9 - 1'800 | : 9 x 12 | - 2'400 |
- Weiterbildungskosten effektiv - 2'300 | ...... | - 2'300 |
Tod des Steuerpflichtigen 30. April: Renteneinkünfte, Liegenschaft
steuerbar | Umrechnung | Satz |
AHV-/IV-Rente Ehemann: bis 30.4. 7'200 | : 4 x 12 | 21'600 |
AHV-/IV-Rente Ehefrau: bis 30.4. 6'400 | : 4 x 12 | 19'200 |
Wertschriftenertrag: | ||
Fälligkeiten vom 1.1. - 30.4. 2'160 | ---- | 2'160 |
Eigenmietwert: 1.1. - 30.4. | ||
(netto, nach Reduktion von 30 %; | ||
StB 34 Nr. 1) 7'400 | : 4 x 12 | 22'200 |
- Unterhaltskosten Liegenschaft effektiv * - 7'555 | ---- | - 7'555 |
-Verwaltungskosten Wertschriften: - 330 | ---- | - 330 |
Schuldzinsen: (regelmässige) Fälligkeiten bis 30.4. effektiv - 4'000 : 4 x 12 - 12'000
Zuzug 1. Mai vom Ausland: Aufnahme unselbständiger Erwerb am 1. Oktober
steuerbar | Umrechnung | Satz |
Nettolohn II (3 Mte à 9'000) 27'000 | : 8 x 12 | 40'500 |
Bonus 8'000 | ...... | 8'000 |
Mehrkosten auswärtige Verpflegung
Fr. 3'200 : 12 x 3 - 800 | : 8 x 12 | - 1'200 |
Pauschalabzug Berufskosten
max. Fr. 2'400 : 12 x 8 - 1'600 | : 8 x 12 | - 2'400 |
- Weiterbildungskosten effektiv - 2'300 | ...... | - 2'300 |
01.01.2009 -3- | ersetzt 01.10.2002 |
StB 66 Nr. 2
Zuzug 1. Mai vom Ausland: Erwerbsaufnahme 1. Oktober; Wertschriftenertrag; Pau- schalabzug
steuerbar | Umrechnung | Satz | |
Nettolohn II | 27'000 | : 8 x 12 | 40'500 |
Bonus | 8'000 | ...... | 8'000 |
Wertschriftenertrag: | |||
Fälligkeiten 1.5. - 31.12. | 2'160 | ...... | 2'160 |
Eigenmietwert: ab 1.5. (netto) | 14'400 | : 8 x 12 | 21'600 |
Unterhaltskosten Liegenschaft Pauschalabzug - 2'880 : 8 x 12 - 4'320
- Verwaltungskosten Wertschriften | - 210 | ----- | - 210 |
Schuldzinsen: (regelmässige) Fälligkeiten bis 31.12. - 16'200 : 8 x 12 - 24'300
Zuzug 1. Mai vom Ausland: Rente, übrige Abzüge, Sozialabzug
steuerbar | Umrechnung | Satz | |
IV-Rente: 1'600 pro Monat | 12'800 | : 8 x 12 | 19'200 |
Versicherungsprämien/Sparzinsen: Maximum: 5'400 : 12 x 8 - 3'600 : 8 x 12 - 5'400
- freiwillige Zuwendungen: bis 31.12. | - 1'250 | --- | - 1'250 |
(nach Abzug Selbstbehalt 500, wird | |||
nicht umgerechnet) | |||
- Sozialabzug Kind: 6'800 : 12 x 8 | - 4'533 | : 8 x 12 | - 6'800 |
ersetzt 01.10.2002 | -4- | 01.01.2009 |
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2.3. Fallbeispiele
Alleinstehender, unselbständige Erwerbstätigkeit bis 31. Juli 200n (210 Tage), Tod am 15. September 200n (255 Tage), Lohnfortzahlung bis 31. August 200n und antei- liger Bonus, IV-Rente ab 1. September 200n: steuerbar Satz
* Einkünfte | ||
1.1 Unselbständiger Erwerb: | 42'000 | 59'294 |
bis Erwerbsaufgabe 31.7. (Erwerbsdauer | ||
210 Tage), Umrechnung nach der Dauer der | ||
Steuerpflicht: 255 Tage | ||
3.1 I V-Rente: Renteneinkünfte Monat September, | 2'160 | 2'880 |
Umrechnung nach der (gerundeten) Dauer der | ||
Steuerpflicht (2'160 / 270 x 360) | ||
4.1 Einkünfte aus Wertschriften und Guthaben: | 10'671 | 10'671 |
für Fälligkeit bis Todestag, ohne Zinsabschluss | ||
31.12. auf Sparkonto | ||
6.3 Übrige Einkünfte: Lohnfortzahlung, Bonus | 8'800 | 8'800 |
(ohne 13.) gilt als unregelmässig fliessendes | ||
Einkommen | ||
7. Total der Einkünfte | 63'631 | 81'645 |
Abzüge (ziffern gemäss Formular 4) | |||
1.1 | Fahrkosten: öffentliches Verkehrsmittel Umrechnung analog der Erwerbseinkünfte gemäss Steuerpflichtdauer | 1'860 | 2'626 |
2.1 | Mehrkosten ausw. Verpflegung: anteilige Kürzung der Jahrespauschale aufgrund der Erwerbsdauer: 3'200 / 360 x 210 Tage, Umrechnung gemäss Steuer- pflichtdauer | 1'866 | 2'634 |
3.1 | Pauschalabzug Berufskosten: Umrechnung 1'700 gemäss Steuerpflichtdauer | 2'400 | |
7. = 10.1 | Total der Berufskosten | 5'426 | 7'660 |
11. private Schuldzinsen: kein Abzug, weil keine | 0 | 0 |
Fälligkeit regelmässiger Schuldzinsen bis zum | ||
Todestag (30.9.) | ||
13.1 Beiträge an die Säule 3a; keine Umrechnung, da | 1'750 | 1'750 |
effektiver Abzug | ||
14. Versicherungsprämien/Sparzinsen: anteilige | 1'700 | 2'400 |
Kürzung des Abzuges aufgrund der Steuerpflicht- | ||
dauer (255 Tage) | ||
16.4. Verwaltungskosten für Wertschriften und | ||
sonstige Kapitalanlagen, effektiv | 875 | 875 |
18. Total der Abzüge 9'751 12'685
22./24. Nettoeinkommen = Reineinkommen 53'880 68'960
26. Steuerbares Einkommen 53'800 68'900
01.01.2009 -5- ersetzt 01.10.2002
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Heirat am 1. September 200n; Ehemann Wechsel von Quellensteuer zu ordentli- cher Besteuerung per 1. Mai 200n, Kellner / Ehefrau selbständige Coiffeuse und teilinvalid, Geschäftsabschluss per Ende Jahr steuerbar Satz
* Einkünfte | ||
1.1 Unselbständiger Erwerb Ehemann: | 29'579 | 44'368 |
inkl. Tringkelder 29'579, umgerechnet nach der | ||
Dauer der Steuerpflicht | ||
2.1 Selbständiger Erwerb Ehefrau: ohne Umrechnung | 25'712 | 25'712 |
3.1 IV-Rente Ehefrau: ohne Umrechnung | 6'712 | 6'712 |
4.1 Einkünfte aus Wertschriften und Guthaben | 26 | 26 |
7. Total der Einkünfte | 62'029 | 76'818 |
Abzüge (Ziffern gemäss Formular 4) | |||
1.3 | Fahrkosten: privates Motorfahrzeug, 2'880 km in 240 Tagen = 1'872, Umrechnen des Abzugs- betrages aufgrund der Dauer der Steuerpflicht analog der Erwerbseinkünfte; 1'872 / 240 x 360 Tage | 1'872 | 2'808 |
3.1 | Pauschalabzug Berufskosten: Umrechnung gemäss Steuerpflichtdauer | 1'600 2'400 | |
4. | Weiterbildungskosten: Abzug ohne Nachweis ohne anteilige Kürzung, ohne Umrechnung | 400 | 400 |
7. = 10.1 | Total der Berufskosten | 3'872 | 5'608 |
11. private Schuldzinsen: Zinsen gemäss Abschluss | 1'380 | 2'070 |
per 31.12.; mit Umrechnung aufgrund der | ||
Steuerpflichtdauer, wenn Schuldverhältnis | ||
Ehemann; wenn das Schuldverhältnis die Ehefrau | ||
betreffen würde, gäbe es keine Umrechnung | ||
13.1 Beiträge an die Säule 3a Ehemann: effektive | 1'560 | 1'560 |
Einzahlung nach 1.5. ohne Umrechnung | ||
13.2 Beiträge an die Säule 3a Ehefrau: max. 20 % | 4'800 | 4'800 |
der Erwerbseinkünfte | ||
14. Versicherungsprämien/Sparzinsen: ohne anteilige | 4'800 | 4'800 |
Kürzung, obwohl Ehemann nur mit unterjähriger | ||
Steuerpflicht | ||
17. Sonderabzug Erwerbstätigkeit: ohne anteilige | 500 | 500 |
Kürzung aufgrund der unterjährigen Steuerpflicht | ||
18. Total der Abzüge | 16'912 | 19'338 |
22. Nettoeinkommen | 45'117 | 57'480 |
26. Steuerbares Einkommen | 45'100 | 57'400 |
*Ziffern der Steuererklärung
Ein weiteres Fallbeispiel betreffend Scheidung / Trennung und Wegzug ins Ausland findet sich in StB 69 Nr. 1.
ersetzt 01.10.2002 -6- | 01.01.2009 |
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3. Vermögenssteuer
Auch bei unterjähriger Steuerpflicht bemisst sich das steuerbare Vermögen nach dem Stand am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht (Art. 68 Abs. 1 StG). Erhoben wird jedoch nur die diesem (unterjährigen) Zeitraum entsprechende Steuer (Art. 68 Abs. 3 StG). Eine der Dauer entsprechende, anteilmässige Besteuerung kann als pro rata - Steuer be- zogen werden (Umrechnung des Steuerbetrages) oder durch Kürzung des steuerbaren Vermögens (Umrechnung der Bemessungsgrundlage) unter Beibehaltung als satzbestim- mendes Vermögen erfolgen. Beide Methoden führen zum gleichen Ergebnis. Im Kanton St. Gallen wird die Vermögenssteuer pro rata berechnet.
01.01.2009 -7- ersetzt 01.10.2002