StB 066 Nr. 2

StB 66 Nr. 2

Bemessung bei unterjähriger Steuerpflicht

1. Unterjährige Steuerpflicht

Unter der sogenannten unterjährigen Steuerpflicht versteht man eine Steuerpflicht, welche nur während eines Teils des Kalenderjahres (= Steuerperiode) besteht (Art. 66 Abs. 3 StG). Eine unterjährige Steuerpflicht kann vorliegen, bei

  • Zuzug aus dem Ausland

  • Wegzug ins Ausland

  • Tod einer steuerpflichtigen Person

  • Entlassung aus der Quellensteuer und Eintritt in die ordentliche Steuerpflicht.

Gleich wie die unterjährige Steuerpflicht wird der Wechsel von der Quellensteuer zur or- dentlichen Veranlagung und umgekehrt behandelt. Dasselbe gilt nach dem Tod eines Ehegatten für die Veranlagung des überlebenden Ehegatten. Die Besteuerung erfolgt dabei nach den Regeln für die unterjährige Steuerpflicht.

Keine unterjährige Steuerpflicht entsteht beim Wohnsitzwechsel innerhalb der Schweiz. Die Steuerpflicht besteht für das ganze Jahr in dem Kanton, in welchem der Steuerpflichtige am Ende des Kalenderjahres seinen Wohnsitz hat (Art. 19 Abs. 3 StG in Verbindung mit Art. 68 Abs. 1 StHG).

2. Einkommensbemessung

Das Einkommen wird nach dem System der einjährigen Gegenwartsbemessung bemes- sen. Der nicht ganzjährigen Steuerpflicht wird nicht mit einem pro rata-Steuerbezug Rech- nung getragen. Besteuert wird das während der Dauer der Steuerpflicht effektiv erzielte Einkommen. Das steuerbare Einkommen wird bestimmt nach den Einkünften und abzugs- fähigen Aufwendungen, die ab dem Beginn der Steuerperiode bis zum Ende der Steuer- pflicht (Wegzug ins Ausland, Tod) oder ab dem Beginn der Steuerpflicht bis zum Ende der Steuerperiode (Zuzug aus dem Ausland) tatsächlich anfallen (Art. 66 Abs. 3 StG).

Können anstelle effektiver Aufwendungen Pauschalbeträge in Abzug gebracht werden (Be- rufskosten) oder gelten für die effektiven Kosten Mindest- oder Höchstbeträge (Versiche- rungsprämien) so werden die entsprechenden Pauschalen, Mindest- und Höchstbeträge entsprechend der Dauer der Steuerpflicht (nicht aber entsprechend der Dauer der Erwerbs- tätigkeit) pro rata berechnet. Auch die Sozialabzüge werden (nach den Verhältnissen am Ende der Steuerpflicht) entsprechend der Dauer der Steuerpflicht gekürzt (Art. 48 Abs. 3 StG).

Damit die Personen mit unterjähriger Steuerpflicht in bezug auf die Progression nicht besser gestellt werden als die übrigen Steuerpflichtigen, wird bei der Festsetzung des Steuersat- zes nicht auf das steuerbare, sondern auf ein satzbestimmendes Einkommen abgestellt. Bei der Ermittlung dieses satzbestimmenden Einkommens ist gemäss Art. 66 Abs. 3 StG zu unterscheiden zwischen den regelmässig fliessenden Einkünften bzw. regelmässig an- fallenden Aufwendungen und den nicht regelmässig fliessenden Einkünften bzw. nicht re- gelmässig anfallenden Aufwendungen.

2.1 Regelmässig fliessende Einkünfte und regelmässig anfallende Aufwendungen

01.01.2009 -1- ersetzt 01.10.2002

StB 66 Nr. 2

Als regelmässig fliessende Einkünfte gelten Einkünfte, die über die Dauer eines Jahres mehr oder weniger kontinuierlich anfallen, namentlich die Einkünfte aus selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit (in der Regel einschliesslich 13. Monatslohn), Erwerbser- satzeinkünfte, Unterhaltsbeiträge, Renten, Liegenschaftenerträge aus Vermietung, Ver- pachtung oder Eigennutzung u.a.. Ein vertraglich zugesicherter 13. Monatslohn gilt als re- gelmässig, sofern er bei Eintritt oder Austritt während des Kalenderjahres anteilmässig aus- gerichtet wird.

Demgegenüber gelten Einkünfte, die während der Steuerperiode nur einmal oder in sehr unregelmässigen Abständen zufliessen, als nicht regelmässig fliessende Einkünfte. Das trifft beispielsweise für Jahresgratifikationen, Gewinnbeteiligungen, Boni, Treueprämien, Li- quidationsgewinne, Lotteriegewinne, Wertschriftenerträge (Dividenden, Jahrescoupons von Obligationen, Jahreszinsen auf Sparguthaben), Kapitalabfindungen für wiederkeh- rende Leistungen, kurzfristige Nebenerwerbseinkünfte u.a. zu.

Für die Festlegung des satzbestimmenden Einkommens werden die regelmässig fliessen- den Einkünfte nach der Dauer der Steuerpflicht auf 12 Monate umgerechnet, denn bei die- sen Einkünften kann angenommen werden, dass sie bei voller Steuerpflicht das ganze Jahr angefallen wären. Die Umrechnung erfolgt selbst dann entsprechend der Dauer der Steu- erpflicht, wenn ein regelmässiges Einkommen (z.B. Erwerbseinkommen) nicht während der ganzen Dauer der Steuerpflicht auch tatsächlich zugeflossen ist. Nicht regelmässig flies- sende Einkünfte werden für die Satzbestimmung nicht umgerechnet, denn diese Einkünfte wären im weiteren Verlauf des Kalenderjahres weiterhin gleich hoch geblieben, unabhängig vom unterjährigen Beginn oder Ende der Steuerpflicht.

Was für die Einkünfte gilt, trifft sinngemäss auch für die Abzüge zu. Auch sie sind nach ihrer Regelmässigkeit oder Unregelmässigkeit zu unterscheiden, wobei regelmässige Aufwen- dungen nach der Dauer der Steuerpflicht auf 12 Monate umgerechnet werden, unregelmäs- sige Aufwendungen hingegen nicht. (Art. 66 Abs. 4 StG). Zu den regelmässigen Aufwen- dungen gehören die kontinuierlich anfallenden Gewinnungskosten wie Fahr- und Verpfle- gungskosten, Renten und dauernde Lasten, Unterhaltsbeiträge sowie die Pauschale für Liegenschaftenunterhalt und alle Arten von Schuldzinsen. Nicht regelmässig sind unter an- derem die Weiterbildungskosten, die effektiven Kosten für Unterhalt und Verwaltung von Liegenschaften sowie für die Verwaltung von Wertschriften durch Dritte, Einkaufsbeiträge in die berufliche Vorsorge, Beiträge an die Säule 3 a, Krankheitskosten (nicht aber regel- mässig anfallende Pflegekosten, beispielsweise in einem Pflegeheim) und freiwillige Zu- wendungen.

Die Satzbestimmung für Schuldzinsen richtet sich grundsätzlich nach deren Fälligkeit. Der so umgerechnete satzbestimmende Betrag darf einen Jahreszins nicht übersteigen. Aus- serhalb der unterjährigen Steuerpflicht fällige, aber regelmässig anfallende Schuldzinsen (Quartals-, Semester- oder Jahreszinsen beispielsweise auf Hypotheken) werden zur Er- reichung eines repräsentativen Jahresergebnisses anteilmässig angerechnet und für die Satzbestimmung mit dem Jahreszins berücksichtigt.

Die Sozialabzüge werden für die Satzbestimmung immer in ihrer vollen Höhe angerechnet (Art. 48 Abs. 3 StG).

ersetzt 01.10.2002 -2- 01.01.2009

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2.2 Umrechnungsmuster

  • Wegzug 30. September ins Ausland: unselbständiger Erwerb bis Wegzug; Gewin- nungskosten

steuerbar

Umrechnung

Satz

Nettolohn II (9 Mte à 7'000) 63'000

: 9 x 12

84'000

Bonus 8'000

......

8'000

  • Mehrkosten auswärtige Verpflegung

Fr. 3'200 : 12 x 9 - 2'400

: 9 x 12

- 3'200

  • Pauschalabzug Berufskosten

max. Fr. 2'400 : 12 x 9 - 1'800

: 9 x 12

- 2'400

- Weiterbildungskosten effektiv - 2'300

......

- 2'300

  • Tod des Steuerpflichtigen 30. April: Renteneinkünfte, Liegenschaft

steuerbar

Umrechnung

Satz

AHV-/IV-Rente Ehemann: bis 30.4. 7'200

: 4 x 12

21'600

AHV-/IV-Rente Ehefrau: bis 30.4. 6'400

: 4 x 12

19'200

Wertschriftenertrag:

Fälligkeiten vom 1.1. - 30.4. 2'160

----

2'160

Eigenmietwert: 1.1. - 30.4.

(netto, nach Reduktion von 30 %;

StB 34 Nr. 1) 7'400

: 4 x 12

22'200

- Unterhaltskosten Liegenschaft effektiv * - 7'555

----

- 7'555

-Verwaltungskosten Wertschriften: - 330

----

- 330

  • Schuldzinsen: (regelmässige) Fälligkeiten bis 30.4. effektiv - 4'000 : 4 x 12 - 12'000

  • Zuzug 1. Mai vom Ausland: Aufnahme unselbständiger Erwerb am 1. Oktober

steuerbar

Umrechnung

Satz

Nettolohn II (3 Mte à 9'000) 27'000

: 8 x 12

40'500

Bonus 8'000

......

8'000

  • Mehrkosten auswärtige Verpflegung

Fr. 3'200 : 12 x 3 - 800

: 8 x 12

- 1'200

  • Pauschalabzug Berufskosten

max. Fr. 2'400 : 12 x 8 - 1'600

: 8 x 12

- 2'400

- Weiterbildungskosten effektiv - 2'300

......

- 2'300

01.01.2009 -3-

ersetzt 01.10.2002

StB 66 Nr. 2

  • Zuzug 1. Mai vom Ausland: Erwerbsaufnahme 1. Oktober; Wertschriftenertrag; Pau- schalabzug

steuerbar

Umrechnung

Satz

Nettolohn II

27'000

: 8 x 12

40'500

Bonus

8'000

......

8'000

Wertschriftenertrag:

Fälligkeiten 1.5. - 31.12.

2'160

......

2'160

Eigenmietwert: ab 1.5. (netto)

14'400

: 8 x 12

21'600

  • Unterhaltskosten Liegenschaft Pauschalabzug - 2'880 : 8 x 12 - 4'320

- Verwaltungskosten Wertschriften

- 210

-----

- 210

  • Schuldzinsen: (regelmässige) Fälligkeiten bis 31.12. - 16'200 : 8 x 12 - 24'300

  • Zuzug 1. Mai vom Ausland: Rente, übrige Abzüge, Sozialabzug

steuerbar

Umrechnung

Satz

IV-Rente: 1'600 pro Monat

12'800

: 8 x 12

19'200

  • Versicherungsprämien/Sparzinsen: Maximum: 5'400 : 12 x 8 - 3'600 : 8 x 12 - 5'400

- freiwillige Zuwendungen: bis 31.12.

- 1'250

---

- 1'250

(nach Abzug Selbstbehalt 500, wird

nicht umgerechnet)

- Sozialabzug Kind: 6'800 : 12 x 8

- 4'533

: 8 x 12

- 6'800

ersetzt 01.10.2002

-4-

01.01.2009

StB 66 Nr. 2

2.3. Fallbeispiele

  • Alleinstehender, unselbständige Erwerbstätigkeit bis 31. Juli 200n (210 Tage), Tod am 15. September 200n (255 Tage), Lohnfortzahlung bis 31. August 200n und antei- liger Bonus, IV-Rente ab 1. September 200n: steuerbar Satz

* Einkünfte

1.1 Unselbständiger Erwerb:

42'000

59'294

bis Erwerbsaufgabe 31.7. (Erwerbsdauer

210 Tage), Umrechnung nach der Dauer der

Steuerpflicht: 255 Tage

3.1 I V-Rente: Renteneinkünfte Monat September,

2'160

2'880

Umrechnung nach der (gerundeten) Dauer der

Steuerpflicht (2'160 / 270 x 360)

4.1 Einkünfte aus Wertschriften und Guthaben:

10'671

10'671

für Fälligkeit bis Todestag, ohne Zinsabschluss

31.12. auf Sparkonto

6.3 Übrige Einkünfte: Lohnfortzahlung, Bonus

8'800

8'800

(ohne 13.) gilt als unregelmässig fliessendes

Einkommen

7. Total der Einkünfte

63'631

81'645

Abzüge (ziffern gemäss Formular 4)

1.1

Fahrkosten: öffentliches Verkehrsmittel

Umrechnung analog der Erwerbseinkünfte gemäss

Steuerpflichtdauer

1'860

2'626

2.1

Mehrkosten ausw. Verpflegung: anteilige Kürzung

der Jahrespauschale aufgrund der Erwerbsdauer:

3'200 / 360 x 210 Tage, Umrechnung gemäss Steuer-

pflichtdauer

1'866

2'634

3.1

Pauschalabzug Berufskosten: Umrechnung 1'700

gemäss Steuerpflichtdauer

2'400

7. = 10.1

Total der Berufskosten

5'426

7'660

11. private Schuldzinsen: kein Abzug, weil keine

0

0

Fälligkeit regelmässiger Schuldzinsen bis zum

Todestag (30.9.)

13.1 Beiträge an die Säule 3a; keine Umrechnung, da

1'750

1'750

effektiver Abzug

14. Versicherungsprämien/Sparzinsen: anteilige

1'700

2'400

Kürzung des Abzuges aufgrund der Steuerpflicht-

dauer (255 Tage)

16.4. Verwaltungskosten für Wertschriften und

sonstige Kapitalanlagen, effektiv

875

875

18. Total der Abzüge 9'751 12'685

22./24. Nettoeinkommen = Reineinkommen 53'880 68'960

26. Steuerbares Einkommen 53'800 68'900

01.01.2009 -5- ersetzt 01.10.2002

StB 66 Nr. 2

  • Heirat am 1. September 200n; Ehemann Wechsel von Quellensteuer zu ordentli- cher Besteuerung per 1. Mai 200n, Kellner / Ehefrau selbständige Coiffeuse und teilinvalid, Geschäftsabschluss per Ende Jahr steuerbar Satz

* Einkünfte

1.1 Unselbständiger Erwerb Ehemann:

29'579

44'368

inkl. Tringkelder 29'579, umgerechnet nach der

Dauer der Steuerpflicht

2.1 Selbständiger Erwerb Ehefrau: ohne Umrechnung

25'712

25'712

3.1 IV-Rente Ehefrau: ohne Umrechnung

6'712

6'712

4.1 Einkünfte aus Wertschriften und Guthaben

26

26

7. Total der Einkünfte

62'029

76'818

Abzüge (Ziffern gemäss Formular 4)

1.3

Fahrkosten: privates Motorfahrzeug, 2'880 km

in 240 Tagen = 1'872, Umrechnen des Abzugs-

betrages aufgrund der Dauer der Steuerpflicht

analog der Erwerbseinkünfte;

1'872 / 240 x 360 Tage

1'872

2'808

3.1

Pauschalabzug Berufskosten: Umrechnung

gemäss Steuerpflichtdauer

1'600 2'400

4.

Weiterbildungskosten: Abzug ohne Nachweis

ohne anteilige Kürzung, ohne Umrechnung

400

400

7. = 10.1

Total der Berufskosten

3'872

5'608

11. private Schuldzinsen: Zinsen gemäss Abschluss

1'380

2'070

per 31.12.; mit Umrechnung aufgrund der

Steuerpflichtdauer, wenn Schuldverhältnis

Ehemann; wenn das Schuldverhältnis die Ehefrau

betreffen würde, gäbe es keine Umrechnung

13.1 Beiträge an die Säule 3a Ehemann: effektive

1'560

1'560

Einzahlung nach 1.5. ohne Umrechnung

13.2 Beiträge an die Säule 3a Ehefrau: max. 20 %

4'800

4'800

der Erwerbseinkünfte

14. Versicherungsprämien/Sparzinsen: ohne anteilige

4'800

4'800

Kürzung, obwohl Ehemann nur mit unterjähriger

Steuerpflicht

17. Sonderabzug Erwerbstätigkeit: ohne anteilige

500

500

Kürzung aufgrund der unterjährigen Steuerpflicht

18. Total der Abzüge

16'912

19'338

22. Nettoeinkommen

45'117

57'480

26. Steuerbares Einkommen

45'100

57'400

*Ziffern der Steuererklärung

  • Ein weiteres Fallbeispiel betreffend Scheidung / Trennung und Wegzug ins Ausland findet sich in StB 69 Nr. 1.

ersetzt 01.10.2002 -6-

01.01.2009

StB 66 Nr. 2

3. Vermögenssteuer

Auch bei unterjähriger Steuerpflicht bemisst sich das steuerbare Vermögen nach dem Stand am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht (Art. 68 Abs. 1 StG). Erhoben wird jedoch nur die diesem (unterjährigen) Zeitraum entsprechende Steuer (Art. 68 Abs. 3 StG). Eine der Dauer entsprechende, anteilmässige Besteuerung kann als pro rata - Steuer be- zogen werden (Umrechnung des Steuerbetrages) oder durch Kürzung des steuerbaren Vermögens (Umrechnung der Bemessungsgrundlage) unter Beibehaltung als satzbestim- mendes Vermögen erfolgen. Beide Methoden führen zum gleichen Ergebnis. Im Kanton St. Gallen wird die Vermögenssteuer pro rata berechnet.

01.01.2009 -7- ersetzt 01.10.2002