StB 067 Nr. 1

StB 67 Nr. 1

Bemessung bei selbständiger Erwerbstätigkeit

1. Einkommen aus selbständigem Erwerb

Im System der Gegenwartsbemessung entspricht die Steuerperiode der Bemessungsperi- ode. Das steuerbare Einkommen bemisst sich demnach nach den Einkünften in der Steu- erperiode (Art. 67 Abs. 1 StG). Besteuert wird mithin auch der tatsächlich erzielte, ordentli- che wie ausserordentliche Gewinn aus der selbständigen Tätigkeit. Das trifft selbst bei un- terjähriger Steuerpflicht zu (StB 66 Nr. 2). Für die Ermittlung des steuerbaren Einkommens findet nie eine Umrechnung auf ein Jahreseinkommen statt (hingegen beim satzbestim- menden Einkommen; vgl. Ziff. 1.2).

Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird nach dem Ergebnis der in die Steuerperiode fallenden Geschäftsabschlüsse ermittelt (Art. 67 Abs. 2 StG). Der Selbstän- digerwerbende muss sein Geschäftsjahr nicht mit dem Kalenderjahr abschliessen. Er muss aber in jeder Steuerperiode und am Ende der Steuerpflicht (Tod oder Wegzug ins Ausland) einen Geschäftsabschluss erstellen (Art. 67 Abs. 3 StG). Im Gesetz nicht besonders er- wähnt ist die Pflicht zum Geschäftsabschluss bei Aufgabe der selbständigen Erwerbstätig- keit.

Kommt ein Steuerpflichtiger den Vorschriften zur Rechnungslegung in jeder Steuerperiode trotz Mahnung nicht nach, begeht er eine Verletzung von Verfahrenspflichten gemäss Art. 247 StG. Weitere Folge ist eine Ermessensveranlagung des selbständigen Erwerbseinkom- mens gemäss Art. 177 StG, wobei ein allfälliger späterer Geschäftsabschluss wie folgt be- rücksichtigt wird:

Beispiel:

Ein Steuerpflichtiger nimmt am 1. September 2008 eine selbständige Erwerbstätigkeit auf und erstellt den ersten Geschäftsabschluss erst am 31. August 2009. Er schliesst mit einem ordentlichen Gewinn von Fr. 120'000.- ab.

In diesem Fall wird in der Steuerperiode 2008 ermessensweise ein Gewinn von Fr. 40'000.- (120'000 : 12 Mte x 4 Mte) und in der Steuerperiode 2009 von Fr. 80'000.- erfasst.

Beginnt die Erwerbstätigkeit erst nach dem 1. Oktober, verzichtet der Gesetzgeber auf ei- nen Ausweis des Geschäftserfolgs noch im gleichen Jahr und damit auf eine Besteuerung in dieser Steuerperiode (Art. 67 Abs. 3 StG). Die selbständige Erwerbstätigkeit wird erst in der nächsten Bemessungsperiode mit dem ersten Geschäftsabschluss berücksichtigt.

Ausser zu Beginn und am Ende einer Geschäftstätigkeit umfasst ein Geschäftsjahr in der Regel 12 Monate. Das Abschlussdatum kann nur ausnahmsweise aus wirtschaftlicher Not- wendigkeit verschoben werden. Ein Verlegen des Abschlussdatums allein aus steuerlichen Gründen wird nicht anerkannt.

1.1 Ganzjährige Steuerpflicht

Bei ganzjähriger Steuerpflicht sind die Ergebnisse der in die Steuerperiode fallenden Ge- schäftsabschlüsse in ihrem tatsächlichen Umfang massgebend (Art. 67 Abs. 2 StG). Das gilt auch dann, wenn der massgebende Geschäftsabschluss weniger oder mehr als 12 Mo-

01.01.2009 -1- ersetzt 01.01.2002

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nate umfasst (z.B. bei Wechsel zu unselbständiger Tätigkeit

/ Umwandlung in eine juristi-

sche Person). Das Geschäftsergebnis wird nicht umgerechnet,

und zwischen ordentlichen

und ausserordentlichen Gewinnen wird nicht differenziert.

Liegen ausnahmsweise zwei Geschäftsabschlüsse in der Steuerperiode, werden beide

ohne Umrechnung zusammengezählt.

1.2 Unterjährige Steuerpflicht (im Allgemeinen siehe StB 66 Nr.

2)

Auch bei unterjähriger Steuerpflicht wird immer das in der Bemessungsperiode effektiv er-

zielte Einkommen aus selbständiger Tätigkeit

besteuert. Für

die Satzbestimmung ist jedoch

zu differenzieren zwischen ordentlichen und ausserordentlichen Einkünften bzw. Aufwen- dungen. Die ordentlichen Gewinne eines Geschäftsjahres werden auf ein Jahr umgerech- net. Ausserordentliche Faktoren werden dagegen für die Satzbestimmung nie umgerech-

net. Verluste gelten als ausserordentlich.

  • mit gleich langem Geschäftsjahr

Umrechnungsmuster:

Zuzug aus dem Ausland am 1. April und gleichzeitige Aufnahme der selbständigen Er-

werbstätigkeit

steuerbar

Umrechnung

Satz

ordentlicher Gewinn, Abschluss 31.12.

60'000

: 9 x 12

80'000

übrige, unregelmässige Einkünfte

30'000

......

30'000

Gleiches Beispiel mit Sonderrückstellung Fr. 60'000.-- vor Geschäftsabschluss

per Ende Jahr

ordentlicher Gewinn, Abschluss 31.12.

120'000

: 9 x 12

160'000

ausserordentliche Aufwendungen

- 60'000

60'000

......

- 60'000

100'000

übrige, unregelmässige Einkünfte

30'000

......

30'000

Gleiches Beispiel mit Verlust

Verlust, Abschluss 31.12.

- 60'000

- 60'000

übrige, unregelmässige Einkünfte

30'000

......

30'000

  • mit kürzerem Geschäftsjahr

Ist das unterjährige Geschäftsjahr kürzer als die unterjährige Steuerpflicht,

werden die

ordentlichen Gewinne nach der Dauer der Steuerpflicht (nicht nach der Dauer des Ge- schäftsjahres!) auf ein Jahr umgerechnet. Keine Umrechnung findet für ausserordentli-

che Faktoren statt.

ersetzt 01.01.2002 -2-

01.01.2009

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Umrechnungsmuster:

Zuzug aus dem Ausland am 1. Mai, Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit am 1.

Juli

steuerbar

Umrechnung Satz

ordentlicher Gewinn, Abschluss 31.12.

40'000

: 8 x 12 60'000

übrige, unregelmässige Einkünfte

20'000

...... 20'000

  • mit längerem, aber unterjährigem Geschäftsjahr

Ist die Dauer des unterjährigen Geschäftsjahres länger als die Dauer der Steuerpflicht, werden die ordentlichen Gewinne für die Satzbestimmung nur aufgrund der Dauer des Geschäftsjahres auf 12 Monate umgerechnet (Art. 32bis StV).

Umrechnungsmuster:

letzter Geschäftsabschluss am 30. September,

Tod des Selbständigerwerbenden am

30. Juni des Folgejahres (kein Liquidationsgewinn).

ordentlicher Gewinn, Abschluss

per Todestag

90'000

: 9 x 12 120'000

übrige, regelmässige Einkünfte

15'000

: 6 x 12 30'000

übrige, unregelmässige Einkünfte

10'000

10'000

  • mit Geschäftsjahr von 12 Monaten oder mehr

Eine Umrechnung zwecks Satzbestimmung ist nur dann nötig,

wenn nicht mindestens

ein volles Jahresergebnis effektiv ausgewiesen wird. Das ist aber bei einem 12 Monate

umfassenden Geschäftsjahr der Fall.

Bei dem mehr als 12 Monate umfassenden

Geschäftsjahr ist zu berücksichtigen, dass

für die Satzbestimmung ein Geschäftsabschluss allenfalls auf ein Jahresergebnis hoch-

gerechnet, niemals aber zurückgekürzt werden

kann. Das Geschäftsergebnis wird des-

halb trotz unterjähriger Steuerpflicht

nicht

umgerechnet.

Umrechnungsmuster:

Letzter Geschäftsabschluss 30. Juni, Wegzug ins Ausland am 31. August des folgenden

Jahres.

ordentlicher Gewinn, Abschluss 31.8.

75'000

...... 75'000

(14 Mte)

übrige, regelmässige Aufwendungen

16'000

: 8 x 12 24'000

übrige unregelmässige Einkünfte

9'000

..... 9'000

2. Geschäftsvermögen

Das steuerbare Geschäftsvermögen bestimmt sich

nach dem Eigenkapital am Ende des in

der Steuerperiode abgeschlossenen Geschäftsjahres (Art. 68 Abs. 2 StG). Daran ändert

gegebenenfalls auch die Tatsache nichts,

dass ein Geschäftsabschluss weniger oder mehr

als 12 Monate umfasst.

01.01.2009

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ersetzt 01.01.2002