StB 068 Nr. 1

StB 68 Nr. 1

Bemessung bei Erbanfall und Schenkung

Damit keine doppelte Besteuerung des Vermögens eintritt, folgt die Bemessung beim Erbanfall besonderen Regeln. Vorbehalten bleibt ausserdem die spezielle Bemessung beim Tod eines Ehegatten (StB 69 Nr. 2).

1. Erbanfall

Beim Erblasser besteht eine unterjährige Steuerpflicht mit der Folge, dass sein Einkommen bis zum Todestag zum Satz eines Jahreseinkommens und das Vermögen für die Dauer der Steuerpflicht besteuert werden (Umrechnung siehe StB 66 Nr. 2 mit Fallbeispiel Ziff. 2.3). Bei den Erben dürfen demnach die Einkünfte und das Vermögen erst ab Todestag besteu- ert werden. Aufgrund des Erbanfalles liegt jedoch bei ihnen keine unterjährige Steuerpflicht vor.

1.1 Einkommen

Erhält ein Steuerpflichtiger während der Steuerperiode Vermögen aus Erbschaft oder Ver- mächtnis, hat er die seit dem Erbgang (Todestag) anfallenden Vermögenserträge zusam- men mit seinem übrigen Einkommen zu versteuern. Eine Umrechnung auf ein satzbestim- mendes Jahreseinkommen findet (bei ganzjähriger Steuerpflicht des Erben) nicht statt. So- weit der Nachlass noch nicht geteilt ist, werden dem Erben die seiner Erbquote entspre- chenden Anteile an den Einkünften und Aufwendungen der unverteilten Erbmasse zuge- rechnet.

1.2 Vermögenssteuer: Gewichtung des Vermögens

Für das während der Steuerperiode geerbte Vermögen gilt Art. 68 Abs. 3 StG sinngemäss. Das heisst, dass darauf die Vermögenssteuer nur für den Zeitraum zwischen dem Todestag und dem Ende der Steuerperiode erhoben wird. Für den Zeitraum zwischen dem Erbanfall und dem Ende der Steuerperiode ist der Vermögensstand am Ende der Steuerperiode mas- sgebend. Für den Zeitraum ab Beginn der Steuerperiode bis zum Erbgang zählt dagegen das Vermögen am Ende der Steuerperiode, gekürzt um die durch den Erbgang neu dazu- gekommenen Vermögensteile. Massgebend ist der Wert des Vermögensanfalls im Zeit- punkt des Erbganges.

Mit der Berücksichtigung der Dauer weicht die Besteuerung zwar vom Stichtagsprinzip ab. Es erfolgt jedoch gleichwohl kein pro rata-Bezug der Vermögenssteuer. Die unterschiedli- chen Vermögensstände vor und nach dem Erbanfall werden bei der Besteuerung im Ver- hältnis ihrer Dauer gewichtet. Beträgt das Vermögen vor dem Erbanfall am 30. Juni Fr. 300'000.- und das Vermögen (einschliesslich Erbschaft) Ende des Jahres Fr. 600'000.-, so beläuft sich das gewichtete Vermögen ("für das ganze Jahr") auf Fr. 450'000.-.

1.3 Beispiel für Gewichtung des Vermögens

Ein verheirateter Steuerpflichtiger mit 3 Kindern erbt am 30. September 20nn (Todestag) aus dem Nachlass seines Vaters als Alleinerbe ein Wertschriftenvermögen von Fr. 180'000.-.

Die Wertschriftenerträge ab 1. Oktober 20nn werden dem Einkommen aus beweglichem Vermögen der Steuerpflichtigen zugerechnet.

Vermögen

01.07.2011 -1- ersetzt 01.01.2009

StB 68 Nr. 1

Wertschriften und Guthaben 348'907 (einschliesslich Wertschriften aus Erbschaft) Bargeld, Gold 2'000 Lebens- und Rentenversicherungen 8'560 Motorfahrzeuge 2'000 übrige Vermögenswerte: Münzsammlung 22'000 Liegenschaften: Verkehrswert 325'000 Aktiven gemäss Schlussbilanz 31.12. 52'000 Total der Vermögenswerte 760'467

Schulden Private Schulden 350'000 Geschäftsschulden 27'000 Reinvermögen 383'467

Sozialabzüge Abzug für gemeinsam Steuerpflichtige 150'000 Abzug für 3 minderjährige Kinder 60'000

Steuerbares Vermögen: 31.12. 173'467

Gewichtung Erbschaft: 180'000 : 360 x 270 - 135'000

Gewichtetes steuerbares Vermögen 38'000

1.4 Bagatellfälle

Damit namentlich bei kleinen Erbanteilen und Vermächtnissen auf eine aufwendige Ge- wichtung des steuerbaren Vermögens verzichtet werden kann, sieht Art. 32ter StV vor, dass die Veranlagung des Vermögens nur angepasst wird, wenn der Vemögensanfall mindes- tens Fr. 50'000.- beträgt.

2. Schenkung

Einkünfte aus geschenkten Vermögenswerten werden bis zur Schenkung beim Schenker und ab Schenkung beim Beschenkten in tatsächlichem Umfang ohne Umrechung besteu- ert.

Bei dem durch Schenkung erworbenen Vermögen muss der Zeitpunkt der Schenkung nicht durch Gewichtung der Vermögensstände vor und nach der Schenkung berücksichtigt wer- den. Der Schenker und der Beschenkte haben je ihr Vermögen am Ende der Steuerperiode zu versteuern. Die Gefahr einer doppelten Erfassung der geschenkten Vermögenswerte besteht somit nicht. Für das durch Schenkung erworbene Vermögen ist Art. 68 Abs. 4 StG folgerichtig nicht anwendbar.

ersetzt 01.01.2009 -2- 01.07.2011