StB 069 Nr. 1

StB 69 Nr. 1

Bemessung bei Heirat, Scheidung und Trennung

1. Heirat

Bei Heirat werden die Ehegatten für das ganze Kalenderjahr, in dem sie heiraten, gemein- sam besteuert (Art. 69 Abs. 1 StG). Sie haben erstmals für diese Steuerperiode eine ge- meinsame Steuererklärung einzureichen. Die gemeinsame Steuerpflicht umfasst nicht nur die Einkommensverhältnisse ab der Heirat, sondern auch alle Einkünfte und Abzüge ab Beginn der Steuerperiode bis zur Heirat. Die Sozialabzüge werden nach den Verhältnissen am Ende der Steuerperiode gewährt (Art. 48 Abs. 2 StG). Anwendbar ist das Vollsplitting gemäss Art. 50 Abs. 3 StG. Zum Grundsatz der Ehegattenbesteuerung vergleiche auch StB 20 Nr. 2.

Zieht ein Ehegatte im Jahr der Heirat aus dem Ausland zu, wird seine bloss unterjährige Steuerpflicht durch Umrechnung des Einkommens auf ein satzbestimmendes Jahresein- kommen und durch entsprechende Gewichtung seines Vermögensanteils berücksichtigt.

Beispiel: 2. Fallbeispiel in StB 66 Nr. 2 Ziff. 2.3

Zieht ein Ehegatte oder ziehen beide Ehegatten im Jahr der Heirat aus einem anderen Kanton zu, besteht die (gemeinsame) Steuerpflicht für die ganze Steuerperiode im Kanton St. Gallen. Bei Entlassung aus der Quellensteuerpflicht nur eines Ehegatten wird analog vorgegangen.

2. Scheidung und Trennung

Bei Scheidung und Trennung der Ehe wird jeder Ehegatte für die ganze laufende Steuer- periode getrennt besteuert (Art. 69 Abs. 2 StG). Die (Ex-)Ehegatten haben erstmals für diese Steuerperiode je getrennte Steuererklärungen einzureichen. Getrennt veranlagt wer- den auch Einkünfte und Abzüge, die noch unter dem Zivilstand der Ehe oder vor dem Ge- trenntleben angefallen sind. Die Sozialabzüge werden bei jedem (Ex-)Ehegatten nach den Verhältnissen am Ende der Steuerperiode gewährt (Art. 48 Abs. 2 StG). Anwendbar ist der Einheitstarif gemäss Art. 50 Abs. 1 StG. Bezüglich der steuerlichen Folgen von Scheidung und Trennung vergleiche auch StB 20 Nr. 2.

Beispiel

Trennung am 27. November (Ehemann verlässt die Schweiz dauerhaft), drei Kinder, wovon zwei unter der Obhut der Mutter bleiben und das dritte, volljährige Kind eine Ausbildung mit auswärtigem Aufenthalt absolviert; die beiden unmündigen Kinder werden in Fremdbetreu- ung gegeben (Kosten total pro Jahr Fr. 11'000.-).

  • Veranlagung für getrennt-lebende Frau

Einkünfte Steuerbar - Unselbständiger Erwerb: 21'650 - Einkünfte aus eigenen Wertschriften und Guthaben 501 - Unterhaltsbeiträge von getrenntem Ehemann 2'100 - Unterhaltsbeiträge für 2 minderjährige Kinder 1'650 ohne Alimente für volljähriges Kind Total der Einkünfte 25'901

01.01.2009 -1- ersetzt 01.01.2002

StB 69 Nr. 1

Abzüge

Total Berufskosten

6'793

- Beiträge an die Säule 3a

2'400

- Versicherungsprämien/Sparzinsen:

3'420

Abzug der effektiven Aufwendungen

(maximal 4'200)

- Kinderbetreuungsabzug: Abzug falls Kosten durch

10'000

Dritte von je mindestens 5'000 entstanden sind

Total der Abzüge

22'613

Nettoeinkommen

3'288

- Abzug Krankheitskosten (nach Selbstbehalt)

2'124

Reineinkommen

1'164

Sozialabzüge

- Kinderabzug für 2 Kinder

13'600

- Kinderabzug für das mündige Kind, die Steuer-

6'800

pflichtige kommt zur Hauptsache für den Unterhalt auf

Steuerbares Einkommen

0

Vermögen

- Wertschriften und Guthaben (eigene, der

18'955

Steuerpflichtigen bei der Trennung zustehende)

- Motorfahrzeug

1'200

Total der Vermögenswerte

20'195

Sozialabzüge

- Abzug für alleinstehende Steuerpflichtige

75'000

- Abzug für 2 minderjährige Kinder

40'000

Steuerbares Vermögen

0

  • Veranlagung für Mann; Wegzug ins Ausland am 27. November (betreffend unter- jährige Steuerpflicht siehe auch StB 66 Nr. 2)

Einkünfte Steuerbar

Satz

-

Unselbständiger Erwerb:

Umrechnung aufgrund der Dauer der Steuerpflicht

(327 Tage)

79'200

87'193

-

Unselbständiger Nebenerwerb: im Grundsatz

umrechnen nach der Dauer der Steuerpflicht, nur

einmalige Tätigkeit wird nicht umgerechnet

4'780

5'262

-

Einkünfte aus eigenen Wertschriften und Guthaben:

Einkünfte gemäss Fälligkeiten bis 27.11., ohne Zins-

abschluss auf Sparkonto per 31.12., keine Umrechnung

836

836

Total der Einkünfte

84'816

93'291

ersetzt 01.01.2002 -2-

01.01.2009

StB 69 Nr. 1

Abzüge

- Fahrkosten privates Motorfahrzeug:

effektive Kilometer in 210 Arbeitstagen

(230 / 12 x 11 Mte) ergibt 6720 km à Fr. -.65

= 4'368, umrechnen analog Erwerbseinkünfte

aufgrund der Dauer der Steuerpflicht

- Mehrkosten ausw. Verpflegung: Pauschalabzug

mit anteiliger Kürzung aufgrund der Erwerbsdauer

(327 Tage = 1'453), umrechnen aufgrund der

Dauer der Steuerpflicht

- Pauschalabzug Berufskosten: (327 Tage = 2'180)

umrechnen aufgrund der Dauer der Steuerpflicht

- Weiterbildungskosten:

effektive Kosten nicht umrechnen

- Pauschalabzug Nebenerwerb: Abzug aufgrund

der "Jahreseinkünfte" = 20 % von 5'262 = 1'053,

umrechnen analog der Einkünfte aus Nebenerwerb

Total Berufskosten

4'368

1'453

2'180

850

956

9'807

4'809

1'600

2'400

850

1'053

10'712

- private Schuldzinsen: regelmässig anfallende -

anteilige Berücksichtigung

- Unterhaltsbeiträge an die getrennt lebende

Ehegattin: kein Abzug da vorher Wegzug ins

Ausland

- Unterhaltsbeiträge für minderjährige Kinder:

kein Abzug, da vorher Wegzug ins Ausland

- Versicherungsprämien/Sparzinsen: anteilige

Kürzung aufgrund der Dauer der Steuerpflicht

Total der Abzüge

890

0

0

2'180

12'877

980

0

0

2'400

14'092

Nettoeinkommen

71'939

79'199

- Krankheitskosten: ohne Kosten, welche von

getrennt lebender Ehefrau deklariert werden

= 628, ohne Umrechnen, da effektive nicht

regelmässige Aufwendungen

- abzüglich Selbstbehalt

- Abzug Krankheitskosten

- Freiwillige Zuwendungen; ohne Umrechnen,

da effektive Aufwendungen

- abzüglich Selbstbehalt

- Abzug freiwillige Zuwendungen

Reineinkommen

628

- 1'438

0

1'580

- 500

1'080

70'859

628

- 1'438

0

1'580

- 500

1'080

78'119

Steuerbares Einkommen

70'800

78'100

Vermögen per 27.11.

- Wertschriften und Guthaben (eigene, dem

Steuerpflichtigen bei der Trennung zustehende)

- Lebens- und Rentenversicherungen

(Steuerpflichtiger = Versicherungsnehmer)

- Motorfahrzeuge

Total der Vermögenswerte

44'438

9'680

35'000

89'118

01.01.2009

-3-

ersetzt 01.01.2002

StB 69 Nr. 1

- Private Schulden 12'560

Reinvermögen 76'558

Sozialabzüge Abzug für alleinstehenden Steuerpflichtigen 75'000

Vermögen 1'000

Das Vermögen per Stichtag 27.11. ist anteilig für 327 Tage steuerbar; es erfolgt pro rata Rechnungsstellung.

ersetzt 01.01.2002 -4- 01.01.2009