StB 069 Nr. 1
StB 69 Nr. 1
Bemessung bei Heirat, Scheidung und Trennung
1. Heirat
Bei Heirat werden die Ehegatten für das ganze Kalenderjahr, in dem sie heiraten, gemein- sam besteuert (Art. 69 Abs. 1 StG). Sie haben erstmals für diese Steuerperiode eine ge- meinsame Steuererklärung einzureichen. Die gemeinsame Steuerpflicht umfasst nicht nur die Einkommensverhältnisse ab der Heirat, sondern auch alle Einkünfte und Abzüge ab Beginn der Steuerperiode bis zur Heirat. Die Sozialabzüge werden nach den Verhältnissen am Ende der Steuerperiode gewährt (Art. 48 Abs. 2 StG). Anwendbar ist das Vollsplitting gemäss Art. 50 Abs. 3 StG. Zum Grundsatz der Ehegattenbesteuerung vergleiche auch StB 20 Nr. 2.
Zieht ein Ehegatte im Jahr der Heirat aus dem Ausland zu, wird seine bloss unterjährige Steuerpflicht durch Umrechnung des Einkommens auf ein satzbestimmendes Jahresein- kommen und durch entsprechende Gewichtung seines Vermögensanteils berücksichtigt.
Beispiel: 2. Fallbeispiel in StB 66 Nr. 2 Ziff. 2.3
Zieht ein Ehegatte oder ziehen beide Ehegatten im Jahr der Heirat aus einem anderen Kanton zu, besteht die (gemeinsame) Steuerpflicht für die ganze Steuerperiode im Kanton St. Gallen. Bei Entlassung aus der Quellensteuerpflicht nur eines Ehegatten wird analog vorgegangen.
2. Scheidung und Trennung
Bei Scheidung und Trennung der Ehe wird jeder Ehegatte für die ganze laufende Steuer- periode getrennt besteuert (Art. 69 Abs. 2 StG). Die (Ex-)Ehegatten haben erstmals für diese Steuerperiode je getrennte Steuererklärungen einzureichen. Getrennt veranlagt wer- den auch Einkünfte und Abzüge, die noch unter dem Zivilstand der Ehe oder vor dem Ge- trenntleben angefallen sind. Die Sozialabzüge werden bei jedem (Ex-)Ehegatten nach den Verhältnissen am Ende der Steuerperiode gewährt (Art. 48 Abs. 2 StG). Anwendbar ist der Einheitstarif gemäss Art. 50 Abs. 1 StG. Bezüglich der steuerlichen Folgen von Scheidung und Trennung vergleiche auch StB 20 Nr. 2.
Beispiel
Trennung am 27. November (Ehemann verlässt die Schweiz dauerhaft), drei Kinder, wovon zwei unter der Obhut der Mutter bleiben und das dritte, volljährige Kind eine Ausbildung mit auswärtigem Aufenthalt absolviert; die beiden unmündigen Kinder werden in Fremdbetreu- ung gegeben (Kosten total pro Jahr Fr. 11'000.-).
Veranlagung für getrennt-lebende Frau
Einkünfte Steuerbar - Unselbständiger Erwerb: 21'650 - Einkünfte aus eigenen Wertschriften und Guthaben 501 - Unterhaltsbeiträge von getrenntem Ehemann 2'100 - Unterhaltsbeiträge für 2 minderjährige Kinder 1'650 ohne Alimente für volljähriges Kind Total der Einkünfte 25'901
01.01.2009 -1- ersetzt 01.01.2002
StB 69 Nr. 1
Abzüge | ||
Total Berufskosten | 6'793 | |
- Beiträge an die Säule 3a | 2'400 | |
- Versicherungsprämien/Sparzinsen: | 3'420 | |
Abzug der effektiven Aufwendungen | ||
(maximal 4'200) | ||
- Kinderbetreuungsabzug: Abzug falls Kosten durch | 10'000 | |
Dritte von je mindestens 5'000 entstanden sind | ||
Total der Abzüge | 22'613 | |
Nettoeinkommen | 3'288 | |
- Abzug Krankheitskosten (nach Selbstbehalt) | 2'124 | |
Reineinkommen | 1'164 | |
Sozialabzüge | ||
- Kinderabzug für 2 Kinder | 13'600 | |
- Kinderabzug für das mündige Kind, die Steuer- | 6'800 | |
pflichtige kommt zur Hauptsache für den Unterhalt auf | ||
Steuerbares Einkommen | 0 | |
Vermögen | ||
- Wertschriften und Guthaben (eigene, der | 18'955 | |
Steuerpflichtigen bei der Trennung zustehende) | ||
- Motorfahrzeug | 1'200 | |
Total der Vermögenswerte | 20'195 | |
Sozialabzüge | ||
- Abzug für alleinstehende Steuerpflichtige | 75'000 | |
- Abzug für 2 minderjährige Kinder | 40'000 | |
Steuerbares Vermögen | 0 | |
Veranlagung für Mann; Wegzug ins Ausland am 27. November (betreffend unter- jährige Steuerpflicht siehe auch StB 66 Nr. 2)
Einkünfte Steuerbar | Satz | ||
- | Unselbständiger Erwerb: Umrechnung aufgrund der Dauer der Steuerpflicht (327 Tage) | 79'200 | 87'193 |
- | Unselbständiger Nebenerwerb: im Grundsatz umrechnen nach der Dauer der Steuerpflicht, nur einmalige Tätigkeit wird nicht umgerechnet | 4'780 | 5'262 |
- | Einkünfte aus eigenen Wertschriften und Guthaben: Einkünfte gemäss Fälligkeiten bis 27.11., ohne Zins- abschluss auf Sparkonto per 31.12., keine Umrechnung | 836 | 836 |
Total der Einkünfte | 84'816 | 93'291 |
ersetzt 01.01.2002 -2- | 01.01.2009 |
StB 69 Nr. 1
Abzüge - Fahrkosten privates Motorfahrzeug: effektive Kilometer in 210 Arbeitstagen (230 / 12 x 11 Mte) ergibt 6720 km à Fr. -.65 = 4'368, umrechnen analog Erwerbseinkünfte aufgrund der Dauer der Steuerpflicht - Mehrkosten ausw. Verpflegung: Pauschalabzug mit anteiliger Kürzung aufgrund der Erwerbsdauer (327 Tage = 1'453), umrechnen aufgrund der Dauer der Steuerpflicht - Pauschalabzug Berufskosten: (327 Tage = 2'180) umrechnen aufgrund der Dauer der Steuerpflicht - Weiterbildungskosten: effektive Kosten nicht umrechnen - Pauschalabzug Nebenerwerb: Abzug aufgrund der "Jahreseinkünfte" = 20 % von 5'262 = 1'053, umrechnen analog der Einkünfte aus Nebenerwerb Total Berufskosten | 4'368 1'453 2'180 850 956 9'807 | 4'809 1'600 2'400 850 1'053 10'712 | |
- private Schuldzinsen: regelmässig anfallende - anteilige Berücksichtigung - Unterhaltsbeiträge an die getrennt lebende Ehegattin: kein Abzug da vorher Wegzug ins Ausland - Unterhaltsbeiträge für minderjährige Kinder: kein Abzug, da vorher Wegzug ins Ausland - Versicherungsprämien/Sparzinsen: anteilige Kürzung aufgrund der Dauer der Steuerpflicht Total der Abzüge | 890 0 0 2'180 12'877 | 980 0 0 2'400 14'092 | |
Nettoeinkommen | 71'939 | 79'199 | |
- Krankheitskosten: ohne Kosten, welche von getrennt lebender Ehefrau deklariert werden = 628, ohne Umrechnen, da effektive nicht regelmässige Aufwendungen - abzüglich Selbstbehalt - Abzug Krankheitskosten - Freiwillige Zuwendungen; ohne Umrechnen, da effektive Aufwendungen - abzüglich Selbstbehalt - Abzug freiwillige Zuwendungen Reineinkommen | 628 - 1'438 0 1'580 - 500 1'080 70'859 | 628 - 1'438 0 1'580 - 500 1'080 78'119 | |
Steuerbares Einkommen | 70'800 | 78'100 | |
Vermögen per 27.11. - Wertschriften und Guthaben (eigene, dem Steuerpflichtigen bei der Trennung zustehende) - Lebens- und Rentenversicherungen (Steuerpflichtiger = Versicherungsnehmer) - Motorfahrzeuge Total der Vermögenswerte | 44'438 9'680 35'000 89'118 | ||
01.01.2009 | -3- | ersetzt 01.01.2002 |
StB 69 Nr. 1
- Private Schulden 12'560
Reinvermögen 76'558
Sozialabzüge Abzug für alleinstehenden Steuerpflichtigen 75'000
Vermögen 1'000
Das Vermögen per Stichtag 27.11. ist anteilig für 327 Tage steuerbar; es erfolgt pro rata Rechnungsstellung.
ersetzt 01.01.2002 -4- 01.01.2009