StB 069 Nr. 2

StB 69 Nr. 2

Bemessung bei Tod eines Ehegatten

Bei Tod eines Ehegatten werden die Ehegatten bis zum Todestag gemeinsam besteuert. Der Tod gilt einerseits als Beendigung der Steuerpflicht beider Ehegatten und anderseits als Beginn der Steuerpflicht des überlebenden Ehegatten (Art. 69 Abs. 3 StG). Es sind demnach zwei Zeiträume zu unterscheiden:

  • Beginn der Steuerperiode bis und mit Todestag

  • Todestag bis Ende der Steuerperiode

1. Besteuerung bis und mit Todestag

Für die gemeinsame Veranlagung der Ehegatten bis und mit Todestag gelten die gleichen Grundsätze wie bei der unterjährigen Steuerpflicht (StB 66 Nr. 2). Bemessungsrechtlich ist der Tod eines Ehegatten dem Wegzug der Ehegatten ins Ausland gleichzustellen.

Der überlebende Ehegatte hat für den Zeitraum ab Beginn der Steuerperiode bis zum Tod des anderen Ehegatten eine "gemeinsame Steuererklärung" einzureichen.

2. Besteuerung ab dem Tag nach dem Tod des Ehegatten

Der überlebende Ehegatte wird besteuert, wie wenn er nach dem Tod neu in die Steuer- pflicht eingetreten wäre. Für ihn gelten daher die Grundsätze bei unterjähriger Steuerpflicht (StB 66 Nr. 2). Die Besteuerung folgt den gleichen Regeln wie bei einem Zuzug aus dem Ausland. Für die örtliche Steuerpflicht ist der Wohnsitz am Ende des Jahres massgebend.

Mit Bezug auf die Vermögenssteuer geht diese Sonderregelung über den Neueintritt in die Steuerpflicht der Bestimmung von Art. 68 Abs. 4 StG (Vermögensgewichtung beim Erban- fall, vgl. StB 68 Nr. 1) vor.

Der überlebende Ehegatte hat in dem auf den Tod des Ehegatten folgenden Kalenderjahr eine Steuererklärung einzureichen, in welcher die Einkommensverhältnisse ab dem Tag nach dem Tod und der Vermögensstand am Ende der Steuerperiode ersichtlich sind.

01.01.2009 -1- ersetzt 01.01.2002