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StB 118 Nr. 1
Hypothekarzinsen
Die nachfolgenden Ausführungen basieren auf dem "Merkblatt über die Quellenbesteuerung von Hypothekarzinsen an Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz", wie es von der Eidgenössischen Steuerverwaltung ESTV publiziert wird (abrufbar unter https://www.estv.admin.ch/, <Dir. Bundessteuer Quellensteuer Wehrpflichtersatz>, <Rundschrei- ben>).
1. Steuerpflichtige Personen
Der Quellensteuer unterliegen Personen mit Wohnsitz oder Aufenthalt im Ausland, die als Gläubiger oder Nutzniesser Zinsen erhalten, die durch ein Grundstück im Kanton St. Gallen gesichert sind. Quellensteuerpflichtig sind sowohl natürliche als auch juristische Personen (z.B. Banken; Art. 118 StG; Art. 94 Abs. 1 DBG).
2. Steuerbare Leistungen
Steuerbar sind alle Leistungen (vor allem Hypothekarzinsen), die durch ein Grundstück im Kanton St. Gallen grundpfandrechtlich oder die durch die Verpfändung entsprechender Grundpfandtitel faustpfandrechtlich gesichert sind und die nicht Kapitalrückzahlungen dar- stellen.
Steuerbar sind auch Leistungen, die nicht dem Steuerpflichtigen selber, sondern einem Dritten zufliessen (Art. 118 Abs. 2 StG, Art. 17 QStV).
3. Steuerberechnung (Kantons-, Gemeinde- und Bundessteuern)
Die Quellensteuer beträgt 23% (Art. 118 Abs. 3 StG; Art. 94 Abs. 2 DBG) der Bruttoleistun- gen und ist durch den Zinsschuldner zu erbringen. Die Quellensteuer wird nicht erhoben, wenn die steuerbaren Leistungen weniger als Fr. 300.- im Kalenderjahr betragen (Art. 120 StG i.V.m. Art. 61 Bst. b StV; Art. 20 QStV).
4. Vorbehalt der Doppelbesteuerungsabkommen
Aus zahlreichen Doppelbesteuerungsabkommen ergeben sich Einschränkungen der Quel- lensteuer auf an Gläubiger im Ausland bezahlte Hypothekarzinszahlungen. Verschiedene Doppelbesteuerungsabkommen enthalten zudem Sonderregelungen (unter anderem für Zinszahlungen an Banken, Finanzinstitute, Vorsorgeeinrichtungen, Einrichtungen der Ex- portförderung oder von verbundenen Gesellschaften).
5. Vorbehalt des AIA-Abkommens mit der EU (SR 0.641.926.81)
Sind die Bedingungen gemäss Art. 9 Abs. 2 des AIA-Abkommens mit der EU erfüllt, entfällt die Quellenbesteuerung.
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6. Abrechnungsverfahren
Die Quellensteuern werden im Zeitpunkt der Auszahlung, Überweisung, Gutschrift oder Verrechnung der Zinsen fällig.
Der Zinsschuldner (Schuldner der steuerbaren Leistung) ist verpflichtet:
den Steuerbehörden innert acht Tagen der Quellensteuer unterliegende Leistungen zu melden;
die steuerbaren Leistungen um die fällig werdende Steuer zu kürzen;
den Steuerabzug auch vorzunehmen, wenn Umfang und Bestand der Steuerpflicht be- stritten sind;
dem Kantonalen Steueramt (Liegenschaftskanton) innert 15 Tagen nach Ablauf der halbjährlichen Abrechnungsperiode das vollständig ausgefüllte amtliche Abrechnungs- formular einzureichen;
innert 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode aufgrund der zugestellten Rech- nung (ESR) das Steuerbetreffnis zu überweisen;
für verspätet abgelieferte Quellensteuern Verzugszinsen zu entrichten;
zur Kontrolle der Steuererhebung Einblick in alle Unterlagen zu gewähren und über die für die Erhebung der Quellensteuer massgebenden Verhältnisse mündlich oder schrift- lich Auskunft zu erteilen;
dem steuerpflichtigen Hypothekargläubiger eine Bescheinigung über die Höhe der in Ab- zug gebrachten Quellensteuern auszustellen.
7. Entschädigung / Haftung
Der Schuldner der steuerbaren Leistung erhält für seine Mitwirkung eine nicht mehrwert- steuerpflichtige Bezugsprovision von 1 Prozent (Art. 124 Abs. 1 StG i.V.m. Art. 63 StV; Art. 100 Abs. 3 DBG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 QStV). Kommt er seinen Mitwirkungspflichten nicht oder ungenügend nach, kann die Bezugsprovision herabgesetzt oder ausgeschlossen wer- den (Art. 124 Abs. 2 StG; Art. 6 Abs. 2 QStV).
Der Zinsschuldner haftet für die korrekte Erhebung und Ablieferung der Quellensteuern.
Die vorsätzliche oder fahrlässige Unterlassung der Quellensteuererhebung gilt als Steuer- hinterziehung (Art. 248 StG; Art. 175 DBG). Die Vornahme eines Quellensteuerabzugs an der steuerbaren Leistung ohne Überweisung des Betrags an die Steuerbehörden kann den Tatbestand der Veruntreuung von Quellensteuern erfüllen (Art. 273 StG; Art. 187 DBG).
8. Rechtsmittel
Ist die steuerpflichtige Person mit dem ihr vom Schuldner der steuerbaren Leistung be- scheinigten Quellensteuerabzug (Art. 184 Bst. f StG) nicht einverstanden oder hat sie die Bescheinigung von jenem nicht erhalten, so kann sie bis 31. März des auf die Fälligkeit der
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Leistung folgenden Steuerjahrs vom Kantonalen Steueramt eine Verfügung über Bestand und Umfang der Steuerpflicht verlangen (Art. 186 Abs. 1bis StG; Art. 137 Abs. 1 DBG).
Der Schuldner der steuerbaren Leistung kann von der Steuerbehörde bis am 31. März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Steuerjahres eine Verfügung über Bestand und Umfang der Steuerpflicht verlangen (Art. 186 Abs. 1ter StG; Art. 137 Abs. 2 DBG).
9. Auskünfte und Formularbezug
Für weitere Auskünfte steht Ihnen das Kantonale Steueramt, Quellensteuer, David- strasse 41, 9001 St. Gallen, zur Verfügung (Telefon: 058 229 48 22, Email: ksta.qu- est@sg.ch).
Die für den Steuerbezug erforderlichen Formulare können unter www.steuern.sg.ch, <For- mulare und Wegleitungen> <Quellensteuer> <Abrechnungsformulare> heruntergeladen werden.
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