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StB 119 Nr. 1
Öffentlich-rechtliche Vorsorgeleistungen
Die nachfolgenden Ausführungen basieren auf dem "Merkblatt über die Quellenbesteuerung öf- fentlich-rechtlicher Vorsorgeleistungen an Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Auf- enthalt in der Schweiz", wie es von der Eidgenössischen Steuerverwaltung ESTV publiziert wird (abrufbar unter https://www.estv.admin.ch/, <Direkte Bundessteuer> <Häufige Anliegen> <Rund- schreiben>).
1. Steuerpflichtige Personen
Der Quellensteuer unterliegen natürliche Personen ohne Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz, die aufgrund eines früheren öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses von einem Arbeitgeber/einer Arbeitgeberin oder einer Vorsorgeeinrichtung mit Sitz in der Schweiz Ru- hegehälter, Pensionen, Alters-, Invaliden- oder Hinterbliebenenrenten, Kapitalleistungen o- der andere Vergütungen erhalten (Art. 119 StG; Art. 95 DBG).
Personen, die eine Kapitalleistung oder eine Rente aus Vorsorge erhalten, unterliegen dann der Quellensteuer, wenn ihnen die Versicherungsleistung zu einem Zeitpunkt ausbezahlt wird, in dem sie keinen Wohnsitz oder Aufenthalt (mehr) in der Schweiz haben. Massge- bend ist grundsätzlich das Abmeldedatum bei der Wohnsitzgemeinde. Die Quellensteuer ist auch dann zu erheben, wenn die Kapitalleistung oder Rente auf ein schweizerisches Konto oder eine Freizügigkeitsleistung an eine Vorsorgeeinrichtung mit Sitz im Ausland überwiesen wird.
Personen, die keine schlüssigen Angaben über ihren Wohnsitz zum Zeitpunkt der Auszah- lung ihrer Versicherungsleistung machen, unterliegen stets der Quellensteuer.
Steuerpflichtig sind auch Personen, die als Folge ihres ausserkantonalen oder ausländi- schen Wohnsitzes nie im Kanton St.Gallen Wohnsitz hatten.
2. Steuerbare Leistungen
Steuerbar sind alle Vergütungen, wie z.B. Renten und Kapitalleistungen, die von einem Arbeitgeber/einer Arbeitgeberin oder einer Vorsorgeeinrichtung mit Sitz in der Schweiz auf- grund eines früheren Arbeitsverhältnisses mit einem Arbeitgeber/einer Arbeitgeberin mit öf- fentlich-rechtlicher Stellung (Bund, Kantone, Gemeinden und deren Anstalten oder andere öffentlich-rechtliche Körperschaften) ausgerichtet werden.
Sogenannte "staatsnahe Betriebe", die im Auftrag des Gemeinwesens eine öffentliche Auf- gabe wahrnehmen, gelten als öffentlich-rechtliche Arbeitgeber, wenn im Einzelfall folgende Kriterien überwiegend erfüllt sind:
Öffentlicher Auftrag (festgehalten z.B. in einem Gesetz);
Entstehung durch Verwaltungsakt (Rechtsgrundlage in einem öffentlichen Gesetz);
Hoheitliche Befugnisse;
Überwiegende Finanzierung der Tätigkeit durch den Staat;
Staatlich gesicherte (Monopol-)Stellung;
Direkt oder indirekte Beherrschung durch den Staat;
Einsitz staatlicher Vertreter im Leitungsorgan.
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In Frage kommen beispielsweise Renten und Kapitalleistungen der:
Versicherungskasse für das Staatspersonal des Kantons St. Gallen;
Pensionskasse des katholischen Konfessionsteils für die Diözese St. Gallen;
kantonalen Lehrerversicherungskasse;
Versicherungskasse der Stadt St. Gallen;
Pensionskasse der Stadt Rorschach;
Pensionskasse der Stadt Wil;
Pensionskasse der Stadt Rapperswil-Jona;
Personalvorsorgekasse der Ortsbürgergemeinde St. Gallen;
Pensionskasse St. Gallischer Gemeinden.
3. Steuerberechnung (Kantons-, Gemeinde- und Bundessteuern)
3.1 Kapitalleistungen
Die Quellensteuer wird auf | dem Bruttobetrag der Kapitalleistung ermittelt und beträgt | ||
(Art. 119 Abs. 2 und 3 StG; Art. 95 DBG i.V.m. Art. 19 QStV): | |||
Für alleinstehende Personen:
auf den ersten | 25 000 Fr. | 6,00 % | (kantonaler Satz 6,00 %) |
auf den weiteren | 25 000 Fr. | 6,35 % | |
auf den weiteren | 25 000 Fr. | 6,65 % | |
auf den weiteren | 25 000 Fr. | 7,30 % | |
auf den weiteren | 25 000 Fr. | 7,70 % | |
auf den weiteren | 25 000 Fr. | 8,00 % | |
auf den weiteren | 600 000 Fr. | 8,60 % | |
auf Leistungen über | 750 000 Fr. | 8,30 % | (einheitlich) |
Für verheiratete Personen:
auf den ersten | 25 000 Fr. | 6,00 % | (kantonaler Satz 6,00 %) |
auf den weiteren | 25 000 Fr. | 6,20 % | |
auf den weiteren | 25 000 Fr. | 6,50 % | |
auf den weiteren | 25 000 Fr. | 6,90 % | |
auf den weiteren | 25 000 Fr. | 7,25 % | |
auf den weiteren | 25 000 Fr. | 8,00 % | |
auf den weiteren | 750 000 Fr. | 8,60 % | |
auf Leistungen über | 900 000 Fr. | 8,30 % | (einheitlich) |
Die Schuldner der steuerbaren Leistung haben die Quellensteuer | auf jeder von ihnen aus- | ||
bezahlten Vorsorgeleistung | einzeln zu berechnen und mit der zuständigen Steuerbehörde | ||
darüber abzurechnen. | |||
Tariftabellen für Kapitalleistungen aus Vorsorge bis Fr. 150'000.-- sind abrufbar unter https://www.steuern.sg.ch/, <Wegleitungen und Formulare>, <Quellensteuer>, <Tarife>,
<Kapitalleistungen aus Vorsorge>.
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3.2 Renten
Die Quellensteuer beträgt 7% der Bruttoleistungen (Art. 119 Abs. 3 StG; Art. 95 Abs. 2 DBG). Bei ehemaligen deutschen Grenzgängerinnen und Grenzgängern ist der Steuerab- zug auf 4,5% beschränkt.
Die Quellensteuer wird nicht erhoben, wenn die jährliche Rente weniger als Fr. 1'000.-- beträgt (Art. 120 StG i.V.m. Art. 61 Bst. c StV). Die Abrechnung ist auch einzureichen, wenn dieser Betrag unterschritten wird.
4. Vorbehalt der Doppelbesteuerungsabkommen
4.1 Kapitalleistungen
Kapitalleistungen unterliegen ungeachtet staatsvertraglicher Regelungen stets der Quellen- steuer. Besteht zwischen der Schweiz und dem Staat, in dem die leistungsempfangende Person ihren Wohnsitz hat, kein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), ist der Quellen- steuerabzug definitiv. Unterhält aber der Staat, in dem die leistungsempfangende Person Wohnsitz hat, ein DBA mit der Schweiz, hängt die Frage, ob die Leistung in der Schweiz oder im anderen Vertragsstaat der Besteuerung unterliegt, von der Staatsangehörigkeit der leistungsempfangenden Person ab. Ist diese Schweizerbürgerin oder -bürger, liegt die Be- steuerungskompetenz in der Regel bei der Schweiz. Wird aber das Besteuerungsrecht dem anderen Staat zugewiesen, ist der Quellensteuerabzug nicht definitiv und es steht der emp- fangenden Person ein Rückforderungsanspruch zu.
Steht der steuerpflichtigen Person ein solcher Rückforderungsanspruch zu, wird ihr die ge- samte in Abzug gebrachte Quellensteuer zinslos zurückerstattet, wenn sie innert drei Jah- ren nach Fälligkeit der steuerbaren Leistung das vollständig ausgefüllte amtliche Rücker- stattungsformular samt Beilage einreicht, wonach die Kapitalleistung der zuständigen Steu- erbehörde ihres ausländischen Wohnsitzstaates bekannt ist (Art. 64 StV; Art. 19 QStV). Dieses Formular kann beim Kantonalen Steueramt bezogen werden und ist der die Kapi- talleistung empfangenden Person von der Vorsorgeeinrichtung auszuhändigen.
4.2 Renten
Renten unterliegen der Quellensteuer, wenn das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit dem Wohnsitzstaat der leistungsempfangenden Person das Besteuerungsrecht nicht diesem Wohnsitzstaat zuweist. Die Quellensteuer ist ohne Einschränkung zu erheben, wenn die Schweiz mit dem ausländischen Wohnsitzstaat kein DBA abgeschlossen hat. Beim Vorliegen eines DBA zwischen der Schweiz und dem Staat, in dem die rentenbezie- hende Person wohnt, steht das Besteuerungsrecht der Schweiz zu, sofern das einschlägige DBA der Schweiz die Besteuerung erlaubt (vgl. dazu Ziff. 4.3). Lediglich in den Fällen, in denen das DBA das Besteuerungsrecht dem ausländischen Wohnsitzstaat zuweist, ist die Rentenleistung ungekürzt auszubezahlen. Die Vorsorgeeinrichtung muss sich in diesem Fall den ausländischen Wohnsitz der rentenempfangenden Person schriftlich bestätigen lassen und anhand von Lebens- bzw. Wohnsitzbestätigungen periodisch nachprüfen (Art. 65 StV; Art. 18 Abs. 2 QStV).
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4.3 Übersicht über die Doppelbesteuerungsabkommen
Eine Übersicht über die konkreten Regelungen in den Doppelbesteuerungsabkommen fin- det sich im "Merkblatt über die Quellenbesteuerung öffentlich-rechtlicher Vorsorgeleistun- gen an Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz" der Eid- genössischen Steuerverwaltung ESTV (abrufbar unter https://www.estv.admin.ch/, <Di- rekte Bundessteuer> <Häufige Anliegen> <Rundschreiben>).
5. Abrechnungsverfahren
Die Quellensteuern werden im Zeitpunkt der Auszahlung, Überweisung, Gutschrift oder Verrechnung der Vorsorgeleistung fällig und ungeachtet allfälliger Einwände der steuer- pflichtigen Person in Abzug gebracht.
Die Vorsorgeeinrichtung (Schuldnerin der steuerbaren Leistung) ist insbesondere verpflich- tet:
alle natürlichen Personen innert acht Tagen zu melden, denen sie der Quellensteuer unterliegende Leistungen ausrichtet;
bei Fälligkeit von Leistungen die geschuldete Steuer zurück zu behalten;
den Steuerabzug auch vorzunehmen, wenn Umfang und Bestand der Steuerpflicht be- stritten ist;
dem Kantonalen Steueramt innert 15 Tagen nach Ablauf der monatlichen Abrechnungs- periode das vollständig ausgefüllte amtliche Abrechnungsformular unter Angabe von Name, Vorname, Geburtsdatum, (ausländischem) Wohnsitzstaat der steuerpflichtigen Person sowie Datum der Auszahlung, Bruttobetrag der steuerpflichtigen Leistung (inkl. Zins), Quellensteuersatz und Höhe der in Abzug gebrachten Quellensteuern einzu- reichen;
innert 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode auf Grund der zugestellten Rech- nung (ESR) das Steuerbetreffnis zu überweisen;
für verspätet abgelieferte Quellensteuern Verzugszins zu entrichten;
zur Kontrolle der Steuererhebung Einblick in alle Unterlagen zu gewähren und über die für die Erhebung der Quellensteuer massgebenden Verhältnisse mündlich oder schrift- lich Auskunft zu erteilen;
der quellensteuerpflichtigen Person auf Verlangen eine Bescheinigung über den Steu- erabzug auszustellen.
6. Entschädigung / Haftung
Die Schuldnerin der steuerbaren Leistung erhält für ihre Mitwirkung eine Bezugsprovision von 1 Prozent des gesamten Quellensteuerbetrags. Die Bezugsprovision ist dabei auf Fr. 50.-- je Kapitalleistung beschränkt (Art. 124 Abs. 1 StG; Art. 100 Abs. 3 DBG). Kommt
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die Schuldnerin der steuerbaren Leistung ihren Mitwirkungspflichten nicht oder ungenü- gend nach, kann die Bezugsprovision herabgesetzt oder ausgeschlossen werden (Art. 124 Abs. 2 StG; Art. 6 Abs. 2 QStV).
Die Vorsorgeeinrichtung haftet für die korrekte Erhebung der Quellensteuern. Im Todesfall einer vorsorgenehmenden Person ist abzuklären, ob sich unter den Erben auch Personen ohne Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz befinden. Deren Anteil unterliegt der Quel- lensteuer.
Die vorsätzliche oder fahrlässige Unterlassung der Quellensteuererhebung gilt als Steuer- hinterziehung (Art. 248 StG; Art. 175 DBG). Die Vornahme eines Quellensteuerabzugs an der steuerbaren Leistung ohne Überweisung des Betrags an die Steuerbehörden kann den Tatbestand der Veruntreuung von Quellensteuern erfüllen (Art. 273 StG; Art. 187 DBG).
7. Rechtsmittel
Ist die steuerpflichtige Person mit dem ihr von der Schuldnerin der steuerbaren Leistung bescheinigten Quellensteuerabzug (Art. 184 Bst. f StG) nicht einverstanden oder hat sie die Bescheinigung von jener nicht erhalten, so kann sie bis 31. März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Steuerjahrs vom Kantonalen Steueramt eine Verfügung über Bestand und Umfang der Steuerpflicht verlangen (Art. 186 Abs. 1bis StG; Art. 137 Abs. 1 DBG).
Die Schuldnerin der steuerbaren Leistung kann von der Steuerbehörde bis am 31. März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Steuerjahres eine Verfügung über Bestand und Umfang der Steuerpflicht verlangen (Art. 186 Abs. 1ter StG; Art. 137 Abs. 2 DBG).
8. Auskünfte und Formularbezug
Für weitere Auskünfte steht Ihnen das Kantonale Steueramt, Quellensteuer, David- strasse 41, 9001 St. Gallen, zur Verfügung (Telefon: 058 229 48 22, Email: ksta.qu- est@sg.ch).
Die für den Steuerbezug erforderlichen Formulare können unter www.steuern.sg.ch, <For- mulare und Wegleitungen> <Quellensteuer> <Abrechnungsformulare> heruntergeladen werden.
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